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Verordnung (EG) Nr. 1915/95 der Kommission vom 2. August 1995 mit Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von rohem Sonderpräferenz-Rohrzucker zur Raffination

CELEX
31995R1915
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-08-02
In force since
1995-07-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1915/95 der Kommission vom 2. August 1995 mit Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von rohem Sonderpräferenz-Rohrzucker zur Raffination Amtsblatt Nr. L 184 vom 03/08/1995 S. 0016 - 0017 VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/95 DER KOMMISSION vom 2. August 1995 mit Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von rohem Sonderpräferenz-Rohrzucker zur Raffination DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1101/95 (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 6 und Artikel 48, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird im Hinblick auf die angemessene Versorgung der Raffinerien in der Gemeinschaft in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/01 bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker, Sonderpräferenzzucker genannt, insbesondere aus den AKP-Staaten und Indien gemäß den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen und unter den Voraussetzungen dieser Abkommen ein verringerter Zollsatz, Sonderzoll genannt, erhoben. Diese Abkommen werden derzeit geschlossen und treten am 1.

Juli 1995 in Kraft. Wegen der Verfahren für den Abschluß derartiger Abkommen können diese nicht rechtzeitig genug durchgeführt werden, um ab diesem Datum die regelmäßige Versorgung der gemeinschaftlichen Raffinerien in Portugal zu gewährleisten. Die Rohzuckerbestände in diesen Raffinerien sowie die in der Gemeinschaft für die Raffination verfügbaren Rohzuckermengen reichen nicht aus, um die Versorgung in den nächsten Wochen zu gewährleisten, so daß die Gefahr einer Unterbrechung der Versorgung besteht, was die vorübergehende Schließung dieser Betriebe zur Folge haben könnte. Um die Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen und somit den Übergang von der früheren Einfuhrregelung zu der neuen, in den vorgenannten Abkommen vorgesehenen Regelung zu ermöglichen, sind entsprechende Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

Die Übergangsmaßnahmen sollten auf den wichtigsten Bestimmungen dieser Abkommen basieren, d. h. den gleichen verringerten Einfuhrzollsatz und den gleichen, von den Raffinerien zu zahlenden, in grünen Ecu ausgedrückten Mindestankaufspreis vorsehen. Außerdem ist festzulegen, welche Menge zu dem verringerten Zollsatz eingeführt werden kann, wobei der Bedarf der Raffinerien im ersten Quartal des Wirtschaftsjahres 1995/96 zu berücksichtigen ist. In Anbetracht der traditionellen Handelsströme, der laufenden Verträge und somit der Notwendigkeit einer möglichst raschen Lieferung dieser Rohzuckermenge ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorzusehen, daß der Zucker aus den AKP-Staaten stammen muß, die Vertragspartner des Protokolls Nr.

8 im Anhang zum Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé sind. Um die Finnland und Portugal vorhandenen Bestände nach dem 30. Juni raffinieren zu können, ist vorzusehen, daß für die betreffenden Mengen nach der Raffination weiterhin die Anpassungsbeihilfe gewährt wird, die für die in diese Mitgliedstaaten zur Raffination im Wirtschaftsjahr 1994/95 eingeführten Rohzuckermengen gewährt worden ist. Wegen der erforderlichen Gleichbehandlung ist eine analoge Bestimmung für die Bestände an rohem Rohrzucker aus den französischen überseeischen Departements vorzusehen, für den im Wirtschaftsjahr 1994/95 nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr.

2225/86 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2750/86 der Kommission (4), sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1459/94 (5), (EG) Nr. 1543/94 (6) und (EG) Nr. 359/95 (7) eine Raffinationsbeihilfe gewährt worden ist. Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Portugal wird ermächtigt, aus den AKP-Staaten, die Vertragspartner des Protokolls Nr. 8 im Anhang zum Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lomé sind, eine Menge rohen Rohzucker zu dem in Absatz 2 genannten Zollsatz einzuführen, die höchstens 70 000 Tonnen Weißzucker entspricht.

(2) Der Einfuhrzoll für die in Absatz 1 genannte Menge wird auf 6,9 ECU je 100 kg Rohzucker der Standardqualität gemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 des Rates (8) festgesetzt. (3) Unbeschadet von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1916/95 der Kommission (9) wird der Mindestankaufspreis, der von den Raffinerien für die in Absatz 1 genannte Menge zu zahlen ist, auf 51,17 ECU je 100 kg Rohzucker der in Absatz 2 genannten Qualität festgesetzt. Artikel 2 Für die nach Maßgabe dieser Verordnung eingeführten Rohzuckermengen gelangen die Durchführungsbestimmungen zu den Sondereinfuhren in der Verordnung (EG) Nr.

1916/95 zur Anwendung. Artikel 3 (1) Für Rohzucker, der im Wirtschaftsjahr 1994/95 nach Maßgabe der Entscheidung 95/46/EG der Kommission (10) und nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 3300/94 der Kommission (11) aus Drittländern zur Raffination nach Portugal und Finnland eingeführt wurde, dort am 30. Juni 1995 vorhanden ist und im Zeitraum 1. Juli bis 30. September 1995 raffiniert wird, wird weiterhin die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgesetzte Anpassungsbeihilfe gemäß Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gewährt. Diese Mengen werden auf die in der genannten Entscheidung bzw. der genannten Verordnung festgesetzten Mengen angerechnet.

(2) Für die in den französischen überseeischen Departements erzeugten Rohzuckermengen, die zu den im Anhang der Verordnungen (EG) Nr. 1459/94 und (EG) Nr. 359/95 genannten Mengen gehören, am 30. Juni 1995 in den gemeinschaftlichen Raffinerien vorhanden sind und im Zeitraum 1. Juni bis 30. September 1995 raffiniert werden, werden weiterhin die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgesetzte Raffinationsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 sowie die Zusatzbeihilfe gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1543/94 gewährt. Die betreffenden raffinierten Mengen werden auf die in der Verordnung (EG) Nr.

1459/94 beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 359/95 festgesetzten Mengen angerechnet. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. August 1995 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 7. (4) ABl. Nr. L 253 vom 5. 9. 1986, S. 8. (5) ABl.

Nr. L 158 vom 25. 6. 1994, S. 3. (6) ABl. Nr. L 166 vom 1. 7. 1994, S. 33. (7) ABl. Nr. L 41 vom 23. 2. 1995, S. 12. (8) ABl. Nr. L 89 vom 10. 4. 1968, S. 3. (9) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts. (10) ABl. Nr. L 51 vom 8. 3. 1995, S. 15. (11) ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 39.

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