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Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan

CELEX
31995R1975
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-08-04
In force since
1995-08-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1975/95 des Rates vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan Amtsblatt Nr. L 191 vom 12/08/1995 S. 0002 - 0003 VERORDNUNG (EG) Nr. 1975/95 DES RATES vom 4. August 1995 über Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf die Artikel 5 und 6, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (2), insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (5), insbesondere auf Artikel 35, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die Versorgungsbedingungen in Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan zu verbessern, sollten diesen Ländern landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden. Dabei sind die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, und es darf zu keiner Beeinträchtigung der Entwicklung einer durch den Markt bestimmten Versorgung kommen. In der Gemeinschaft stehen infolge von Interventionsmaßnahmen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Verfügung.

Diese sollten ausnahmsweise zur Durchführung der geplanten Maßnahmen bevorzugt eingesetzt werden. Von besonderer Bedeutung ist im Rahmen dieser Maßnahmen die Kontrolle, daß die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ihren Bestimmungsort erreichen. Der Erlaß von Vorschriften zur Durchführung dieser Maßnahmen ist Aufgabe der Kommission. Da dringender Bedarf besteht, müssen die Erzeugnisse die betroffene Bevölkerung schnellstmöglich erreichen. Mit der Durchführung der betreffenden Maßnahmen sollte deshalb umgehend begonnen werden; die diesbezüglichen Ausgaben sind von der Abteilung Garantie des EAGFL zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gemäß dieser Verordnung werden Maßnahmen zur unentgeltlichen Belieferung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan mit noch zu bestimmenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen durchgeführt, die aufgrund von Interventionsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Soweit zeitweise keine Interventionserzeugnisse zur Verfügung stehen, können sie auf dem Gemeinschaftsmarkt beschafft werden, um die Verpflichtungen der Gemeinschaft zu erfuellen. Artikel 2 (1) Die Erzeugnisse werden in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert. (2) Die Maßnahmen können Nahrungsmittel einbeziehen, die zur Verfügung stehen, oder auf dem Markt erworben werden können, indem als Zahlung Erzeugnisse aus Interventionsbeständen geliefert werden, die zu der gleichen Gruppe von Erzeugnissen gehören.

(3) Die Lieferkosten einschließlich der Transportkosten sowie gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreibung oder, bei Dringlichkeit oder Beförderungsschwierigkeiten, durch freihändige Vergabe bestimmt. (4) Für die aufgrund dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine für die Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorgesehenen Erstattungen gewährt. (5) Die Gemeinschaft trägt die Transportkosten, soweit die Erzeugnisse nicht in der Gemeinschaft von den begünstigten Ländern selbst übernommen werden. (6) Unbeschadet des Absatzes 7 werden die Erzeugnisse bei Einvernehmen zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der betreffenden Staaten an die Bevölkerung zu Preisen verkauft, die keine Störung des Marktes zur Folge haben und die Möglichkeit bieten, Rücklagen zu bilden, die der Durchführung einer Politik und von Maßnahmen dienen, die auf die Sicherung der Nahrungsmittelversorgung abzielen, besonders auf dem Wege von Programmen zur Umstrukturierung des Agrarsektors, gezielte haushaltsmäßige Unterstützung, usw.

(7) Schließt die Lieferung ausnahmsweise die unentgeltliche zielgerichtete Verteilung an die begünstigte Bevölkerung ein, so werden die diesbezüglichen Kosten nach den bei Sofortmaßnahmen üblichen Verfahren übernommen. Artikel 3 Die Ausgaben für diese Maßnahmen sind auf 80 Millionen ECU begrenzt, die im Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften bereitgestellt werden. Artikel 4 (1) Für die Durchführung der Maßnahmen sowie die Kontrolle der Lieferungen ist die Kommission zuständig. Die Kommission stellt die Kontrollberichte den Mitgliedstaaten zur Verfügung. (2) Die Kommission läßt die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Gesamtmaßnahme durch unabhängige Sachverständige nachträglich umfassend bewerten.

Der Bewertungsbericht wird den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beziehungsweise nach den entsprechenden Vorschriften anderer gemeinsamer Marktorganisationen erlassen. Artikel 5 Der Wert der abgegebenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus Interventionsbeständen stammen, wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (6) verbucht. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. August 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. SOLANA (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 der Kommission. (ABl. Nr. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 13). (2) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/95 (ABl.

Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 17). (4) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 424/95 (ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 2). (5) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1363/95 der Kommission (ABl. Nr. L 132 vom 16. 6. 1995, S. 8). (6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1518/95 (ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 55).

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