Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates vom 8. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds

CELEX
31995R2178
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-08-08
In force since
1995-09-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates vom 8. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds Amtsblatt Nr. L 223 vom 20/09/1995 S. 0001 - 0028 VERORDNUNG (EG) Nr. 2178/95 DES RATES vom 8. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Die am 18. Juli 1994 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Litauen, der Republik Estland und der Republik Lettland andererseits sehen vor, daß bestimmte Waren mit Ursprung in diesen Ländern im Rahmen von Zollkontingenten oder -plafonds mit ermäßigtem Zollsatz oder zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, über die Eröffnung der Gemeinschaftskontingente für die Waren der Anhänge I, II und III dieser Verordnung zu entscheiden.

Es ist insbesondere sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingentsmengen haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt werden. Es ist jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert jedoch eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

Für die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Waren, die im Rahmen von Gemeinschaftszollplafonds eingeführt werden, kann eine Gemeinschaftsüberwachung stattfinden, indem die Einfuhren der betreffenden Waren gemeinschaftsweit auf die Plafonds angerechnet werden, sobald sie mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge und besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, damit diese insbesondere den Stand der Anrechnung auf die Plafonds verfolgen und die Mitgliedstaaten davon unterrichten kann.

Diese Zusammenarbeit muß um so enger sein, als die Kommission unter bestimmten Umständen in der Lage sein muß, gegebenenfalls die zur Wiedereinführung der Zollsätze erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn einer der Plafonds erreicht ist. Die in den jeweiligen Abkommen vorgesehenen Zollkontingente und -plafonds wurden auf Mehrjahresbasis festgesetzt. Darin sind die möglichen jährlichen Steigerungsraten für die entsprechenden Kontingente und Plafonds bereits festgelegt. Das gleiche gilt für die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollzugeständnisse im Rahmen dieser Zollkontingente und -plafonds.

In dem Bemühen um eine Rationalisierung der Durchführung der betreffenden Maßnahmen erscheint es daher angebracht, die Bestimmungen über die Zollkontingente und -plafonds für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder gewerblichen Waren, die gegenwärtig in verschiedenen Verordnungen enthalten sind, die jeweils die genannten Länder betreffen, in einer einzigen Verordnung mit mehrjähriger Geltungsdauer zusammenzufassen. Die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes und die Anpassungen der Kontingentsmengen und -zollsätze aufgrund von Rats- oder Kommissionsbeschlüssen bewirken keine inhaltliche Änderung.

Zur Vereinfachung des Verfahrens ist deshalb vorzusehen, daß die Kommission nach Anhörung des Ausscchusses für den Zollkodex die erforderlichen technischen Änderungen und Anpassungen der Anhänge dieser Verordnung vornehmen kann. Dieses Verfahren findet aus den gleichen Gründen auch dann Anwendung, wenn bestehende Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern geändert werden, sofern in den vereinbarten Änderungen die durch Zollkontingente und -plafonds begünstigten Waren, ihre Mengen, die Kontingentszollsätze und -zeiträume sowie gegebenenfalls die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen festgelegt sind.

Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß die Kommission nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex die notwendigen Änderungen dieser Verordnung, einschließlich deren Anhänge, vornehmen kann - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres gelten für die in den Anhängen I, II, III und IV dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen Gemeinschaftszollkontingente oder Gemeinschaftszollplafonds gemäß den Vorschriften dieser Anhänge. Artikel 2 (1) Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet; diese kann alle zur wirksamen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen treffen.

(2) Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor, die einen Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung für eine unter diese Verordnung fallende Ware enthält, und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem betreffenden Kontingent vor. Die Ziehungsanträge sind der Kommission unter Angabe des Zeitpunkts der Annahme der betreffenden Anmeldungen unverzüglich zu übermitteln. Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben, soweit die Restmenge ausreicht.

(3) Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er sie so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen. (4) Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet. Artikel 3 (1) Die Anrechnung auf die Plafonds erfolgt, sobald die Waren dem Zoll mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden. Eine Ware kann auf den Plafond nur dann angerechnet werden, wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Zeitpunkt der Wiedereinführung der Zollsätze vorgelegt wird.

(2) Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß Absatz 1 angerechneten Einfuhren festgestellt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 15. Tag eines jeden Monats Übersichten über die im Laufe des Vormonats vorgenommenen Anrechnungen. (3) Sind die Plafonds erreicht, so kann die Kommission durch Verordnung die gegenüber den betreffenden Drittländern geltenden Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wiedereinführen. Wird der Erlaß einer solchen Verordnung von einem Mitgliedstaat beantragt, so prüft die Kommission diesen Antrag in den fünf nachfolgenden Tagen und unterrichtet den antragstellenden Mitgliedstaat von den von ihr für erforderlich erachteten Maßnahmen unter Berücksichtigung insbesondere der Mitteilungen nach Absatz 2.

Artikel 4 Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung. Artikel 5 Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware gleichen und kontinuierlichen Zugang zu den Kontingenten, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht. Artikel 6 (1) Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere a) die Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind, b) die Anpassungen, die aufgrund des vom Rat getätigten Abschlusses von Protokollen oder Briefwechseln im Rahmen der bestehenden Abkommen oder von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern im Rahmen der in dieser Verordnung genannten Abkommen erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 erlassen.

(2) Die nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht, - Übertragungen von Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen vorzunehmen; - Übertragungen von Präferenzmengen von einem Zollkontingent auf ein anderes oder von einem Zollplafond auf einen anderen vorzunehmen; - Zollkontingente oder Zollplafonds aus neuen Abkommen zu eröffnen und zu verwalten. Artikel 7 (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) eingesetzten Ausschuß für den Zollkodex unterstützt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes: - Die Kommission verschiebt die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet um drei Monate. - Der Rat kann innerhalb des im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (3) Der Ausschuß kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und der Anpassung dieser Verordnung prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufwirft.

Artikel 8 Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den in Artikel 1 genannten Staaten findet Anwendung. Artikel 9 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 8. August 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J.

SOLANA (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions