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Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz

CELEX
31995R2506
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-10-25
In force since
1995-10-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz Amtsblatt Nr. L 258 vom 28/10/1995 S. 0003 - 0004 VERORDNUNG (EG) Nr. 2506/95 DES RATES vom 25. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (4) wurde parallel zu den einzelstaatlichen Regelungen eine Gemeinschaftsregelung eingeführt, die die Erteilung von gemeinschaftsweit geltenden gewerblichen Schutzrechten erlaubt. Die genannte Gemeinschaftsregelung wird von einem Amt der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, nämlich dem "Gemeinschaftlichen Sortenamt", umgesetzt und angewendet. Zur Gewährleistung der notwendigen Kohärenz der Regelung der Beschwerdeverfahren vor der gemeinschaftlichen Gerichtsbarkeit auf den verschiedenen Gebieten der gewerblichen Schutzrechte sollte die in der Verordnung (EG) Nr.

2100/94 niedergelegte Regelung für Beschwerden gegen die Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts oder seiner Beschwerdekammern an die Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (5) angeglichen werden. Gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (6) übt dieses Gericht im ersten Rechtszug die Zuständigkeiten aus, die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften - insbesondere hinsichtlich der Klagen gemäß Artikel 173 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - und die zur Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind, sofern im Gründungsakt einer Körperschaft des Gemeinschaftsrechts nichts anderes festgelegt wurde.

Demgemäß sollte die Rechtsprechung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 dem Gerichtshof zur Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen der Beschwerdekammern und in besonderen Fällen auch von Entscheidungen des Amts übertragen wurde, im ersten Rechtszug von dem genannten Gericht gemäß dem vorgenannten Beschluß ausgeübt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 67 Absatz 3 wird wie folgt geändert: - In der deutschen Fassung werden "direkte Beschwerde" durch "unmittelbare Klage" und "eingelegt" durch "erhoben" ersetzt. - In der englischen Fassung werden "direct appeal" durch "direct action" und "lodged" durch "brought" ersetzt.

2. Artikel 73 erhält folgende Fassung: "Artikel 73 Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern (1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wurde, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar. (2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmißbrauchs. (3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern. (4) Die Klage steht den an den Verfahren vor einer Beschwerdekammer Beteiligten zu, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sind.

(5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammern beim Gerichtshof zu erheben. (6) Das Amt hat die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Urteil des Gerichtshofs Folge zu leisten." 3. Artikel 74 wird wie folgt geändert: - In der deutschen Fassung wird der Titel durch "Unmittelbare Klage" ersetzt und erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Die Entscheidungen des Amtes nach Artikel 29 und Artikel 100 Absatz 2 sind mit der unmittelbaren Klage beim Gerichtshof anfechtbar." - In der englischen Fassung wird der Titel ersetzt durch "Direct action", und in Absatz 1 wird "A direct appeal to the Court of Justice of the European Communities may lie from" ersetzt durch "A direct action may be brought before the Court of Justice against".

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 27. April 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA (1) ABl. Nr. C 117 vom 12. 5. 1995, S. 10. (2) ABl. Nr. C 269 vom 16. 10. 1995. (3) ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995. (4) ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1. (5) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

3288/94 (ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 83). (6) ABl. Nr. L 319 vom 25. 11. 1988, S. 1 (Berichtigung: ABl. Nr. L 241 vom 17. 8. 1989, S. 4). Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 94/149/EGKS, EG (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 29).

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