Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95 des Rates vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens Amtsblatt Nr. L 280 vom 23/11/1995 S. 0001 - 0003 VERORDNUNG (EG, EURATOM, EGKS) Nr. 2688/95 DES RATES vom 17. November 1995 zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Statutsbeirats (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Gerichtshofs (3), nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4), in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens muß die Zusammensetzung der Beamtenschaft der Gemeinschaften geändert werden. Die Haushaltsbehörde hat den Organen zu diesem Zweck neue Dienstposten bewilligt. Das Europäische Parlament hat jedoch geltend gemacht, daß es die Änderung in der Zusammensetzung seiner Beamtenschaft ab 1996 nahezu ausschließlich durch Sondermaßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vornehmen will. Für die Beamten des Europäischen Parlaments sollten deshalb entsprechende Sondermaßnahmen beschlossen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Im dienstlichen Interesse und mit Rücksicht auf die Erfordernisse, die sich aus dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union ergeben, wird das Europäische Parlament ermächtigt, bis zum 30. Juni 2000 gegenüber seinen Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Beamten in den Besoldungsgruppen A1 und A2, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu treffen. Artikel 2 (1) Die Zahl der Beamten, auf die die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden können, wird auf 70 festgesetzt.
(2) Die Zahl der Beamten, auf die in den folgenden Zeiträumen eine Maßnahme zum Ausscheiden aus dem Dienst angewandt werden kann, wird wie folgt festgesetzt: - 14 für den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 30. Juni 1996, - 14 für den Zeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997, - 14 für den Zeitraum 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998, - 14 für den Zeitraum 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999, - 14 für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000. Artikel 3 Unter Berücksichtigung des durch die Erweiterung bedingten dienstlichen Interesses wählt das Europäische Parlament - nachdem es seinem Personal Gelegenheit gegeben hat, Interesse zu bekunden - innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Grenzen nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses diejenigen Beamten aus, auf die es eine Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach Artikel 1 anwendet.
Es berücksichtigt dabei Lebensalter, Befähigung, Leistung, dienstliche Führung, Familiensituation und Dienstalter des Beamten. Das Dienstalter des Beamten muß mindestens 10 Jahre betragen. In jedem Fall wird eine derartige Maßnahme nur mit Zustimmung des Betreffenden angewandt. Artikel 4 (1) Der ehemalige Beamte, auf den die in Artikel 1 vorgesehene Maßnahme angewandt wurde, hat Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 70 v. H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in die er zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war; berücksichtigt wird das Monatsgrundgehalt, das entsprechend der in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Tabelle am ersten Tag desjenigen Monats gilt, für den die Vergütung zu zahlen ist.
(2) Der Anspruch auf Vergütung erlischt spätestens am letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf der ehemalige Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, und auf jeden Fall dann, wenn der Betreffende vor Erreichung dieses Alters Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts hat. Dem ehemaligen Beamten wird in diesem Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den er zum letzten Mal die Vergütung erhalten hat, von Amts wegen Ruhegehalt gezahlt. (3) Auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung wird der Berichtigungskoeffizient angewandt, der für das innerhalb der Gemeinschaft gelegene Land, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat, gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts festgelegt ist.
Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Land, so wird auf die Vergütung der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt. Die Vergütung wird in belgischen Franken ausgedrückt. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Sie wird jedoch in belgischen Franken ausgezahlt, wenn gemäß Unterabsatz 2 der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt wird. Vergütungen, die in einer anderen Währung als belgische Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 2 des Statuts berechnet.
(4) Die Bruttoeinkünfte des Betreffenden aus einer neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge des Beamten übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezüge wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungskoeffizient angewandt. Die Bruttoeinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge gemäß Unterabsatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben.
Der Betreffende ist verpflichtet, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise zu erbringen und dem Organ alle Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können. (5) Gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut werden die Familienzulagen dem Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung oder der Person bzw. den Personen ausgezahlt, der bzw. denen durch Beschluß eines Gerichts oder einer zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder übertragen wurde, wobei die Höhe der Haushaltszulage nach der genannten Vergütung berechnet wird.
(6) Der Anspruchsberechtigte der Vergütung hat für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genannten Vergütung berechnet wird, und sofern er nicht durch eine andere gesetzliche Krankenversicherung gesichert ist. (7) Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, erwirbt der ehemalige Beamte weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde, wobei der gesamte Betrag des Ruhegehalts den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten darf.
Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut und von Artikel 108 der ehemaligen Personalordnung der EGKS gilt diese Zeit als Dienstzeit. (8) Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 22 des Anhangs VIII zum Statut hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der während der Zeit, in der er Anspruch auf die in Artikel 1 vorgesehene monatliche Vergütung hatte, verstorben ist, sofern die Ehe mit dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst des Organs mindestens ein Jahr gedauert hat, Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte unabhängig von seinem Dienstalter und seinem Lebensalter zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte.
Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Hinterbliebenenbezüge dürfen die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge nicht unterschreiten. Die Höhe der Hinterbliebenenbezüge darf jedoch in keinem Fall die Höhe der ersten Zahlung des Altersruhegehalts überschreiten, auf das der ehemalige Beamte zu Lebzeiten und nach Erlöschen des Anspruchs auf die oben genannte Vergütung Anspruch gehabt hätte. Die in Unterabsatz 1 geforderte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.
Dies gilt auch, wenn der Tod des ehemaligen Beamten auf einen der am Ende des Absatzes 2 von Artikel 17 des Anhangs VIII zum Statut genannten Umstand zurückzuführen ist. (9) Beim Tod eines ehemaligen Beamten, der die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält, haben die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII zum Statut unterhaltsberechtigten Kinder unter den in Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts sowie in Artikel 21 des Anhangs VIII zum Statut genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld. (10) Für die Anwendung des Artikels 107 des Statuts sowie des Artikels 102 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird der Beamte, auf den die in Artikel 1 genannte Maßnahme angewandt wurde, dem Beamten gleichgestellt, der bis zum Alter von 65 Jahren im aktiven Dienst geblieben ist, sofern er während der Zeit, in der er die Vergütung nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung erhält, den entsprechenden Beitrag weiterzahlt.
Artikel 5 (1) Die in Artikel 2 letzter Absatz der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 sowie in Artikel 102 Absatz 5 des Statuts genannten Beamten, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1. Januar 1962 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 im Rahmen des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl innehatten und auf die die Maßnahmen nach Artikel 1 Anwendung finden, können beantragen, daß ihre vermögensrechtlichen Ansprüche nach Artikel 34 des Personalstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 50 der Personalordnung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl geregelt werden.
(2) Artikel 4 Absatz 3 und Absätze 5 bis 9 der vorliegenden Verordnung bleiben jedoch auf die in diesem Artikel genannten Beamten und auf deren Anspruchsberechtigte anwendbar. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. November 1995. Im Namen des Rates Der Präsident P. SOLBES MIRA (1) ABl. Nr. C 246 vom 22. 9. 1995, S. 23. (2) ABl. Nr. C 287 vom 30. 10. 1995. (3) Stellungnahme vom 25. September 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Stellungnahme vom 26. Oktober 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).