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Verordnung (EG) Nr. 2695/95 der Kommission vom 21. November 1995 mit der in bestimmten Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am 31. Dezember 1987 geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden

CELEX
31995R2695
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-11-21
In force since
1995-11-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2695/95 der Kommission vom 21. November 1995 mit der in bestimmten Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am 31. Dezember 1987 geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden Amtsblatt Nr. L 280 vom 23/11/1995 S. 0015 - 0016 VERORDNUNG (EG) Nr. 2695/95 DER KOMMISSION vom 21. November 1995 mit der in bestimmten Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am 31. Dezember 1987 geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2588/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (3), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wurde das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs auf der Grundlage des Abkommens über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vom 15. Dezember 1950 erstellt.

Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (4), aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, sind mehrere Verordnungen zur Einreihung von Waren in das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs erlassen worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, die sogenannte "Kombinierte Nomenklatur" eingeführt, die gleichzeitig den Anforderungen des Gemeinsamen Zolltarifs und denen der Außenhandelsstatistiken der Gemeinschaft gerecht wird. Diese Nomenklatur beruht auf dem Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das das Abkommen vom 15.

Dezember 1950 ersetzt. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 treten die Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt worden sind, an die Stelle der Tarifnummern auf der Grundlage des am 31. Dezember 1987 geltenden Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs, und die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche Nomenklatur Bezug nehmen, müssen von der Kommission angepaßt werden. Es ist angezeigt, diejenigen Verordnungen zu ändern, die weiterhin konkret von Interesse sind und bei denen die Transponierung keine wesentlichen Änderungen beinhaltet; hiermit werden die beiden ersten Serien von Verordnungen ergänzt, die bereits mit den Verordnungen (EWG) Nr.

646/89 (5), (EWG) Nr. 2723/90 (6) und (EWG) Nr. 2080/91 (7) der Kommission transponiert worden sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den in Spalte 1 des Anhangs aufgeführten Verordnungen werden für die in Spalte 2 bezeichneten Waren die Tarifnummern des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs in Spalte 3 durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur in Spalte 4 ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 1995 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 264 vom 7. 11. 1995, S. 4. (3) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (5) ABl. Nr. L 71 vom 15. 3. 1989, S. 20. (6) ABl. Nr. L 261 vom 25. 9. 1990, S. 24. (7) ABl. Nr. L 193 vom 17. 7. 1991, S. 6. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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