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Verordnung (EG) Nr. 2722/95 der Kommission vom 24. November 1995 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor

CELEX
31995R2722
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1995-11-24
In force since
1995-11-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2722/95 der Kommission vom 24. November 1995 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor Amtsblatt Nr. L 283 vom 25/11/1995 S. 0009 - 0011 VERORDNUNG (EG) Nr. 2722/95 DER KOMMISSION vom 24. November 1995 über besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29.

Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Interventionsmaßnahmen auf dem Schweinefleischsektor können beschlossen werden, wenn der Durchschnittspreis für geschlachtete Schweine auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft unter 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, daß er sich weiterhin unter diesem Niveau hält.

Die Marktlage ist durch einen deutlichen Rückgang der Preise gekennzeichnet, die unter dem genannten Niveau liegen. Aufgrund der jahreszeitlichen und zyklischen Entwicklung dürfte diese Lage weiter andauern. Es ist erforderlich, Interventionsmaßnahmen zu treffen; diese können auf Beihilfen für die private Lagerhaltung beschränkt werden. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2763/75 des Rates (3), kann die Lagerzeit verkürzt oder verlängert werden. Es sollten also zusätzlich zu den Beihilfebeträgen für eine bestimmte Lagerzeit die Zuschlags- und Abzugsbeträge bei Verlängerung oder Verkürzung dieser Zeit festgesetzt werden.

Um die Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergeben, zu erleichtern, erscheint es angebracht, Mindestmengen festzusetzen. Die Sicherheit muß so hoch sein, daß sie die Einhaltung der übernommenen Verpflichtungen seitens des Lagerhalters gewährleistet. Es ist angezeigt, die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3533/93 (5), vorgesehene Möglichkeit der vorzeitigen Auslagerung nicht anzuwenden, um alle Erzeugnisse unabhängig ihrer Bestimmung gleich zu behandeln. Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Ab 27. November 1995 können Anträge auf Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 gestellt werden. Das Verzeichnis der beihilfefähigen Erzeugnisse und die zugehörigen Beträge befinden sich im Anhang. (2) Wird die Lagerzeit verlängert oder verkürzt, so wird der Beihilfebetrag entsprechend angepaßt. Die monatlichen und täglichen Zuschlags- und Abzugsbeträge sind im Anhang in den Spalten 5 und 6 festgesetzt. Artikel 2 Die Mindestmengen je Vertrag und Erzeugnis sind folgende: a) für Erzeugnisse ohne Knochen 10 Tonnen, b) für alle anderen Erzeugnisse:

15 Tonnen. Artikel 3 Die Sicherheit beträgt 20 v. H. der im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge. Artikel 4 Der Vertragspartner kann nicht die unter Vertrag stehende Erzeugnismenge ganz oder teilweise auslagern, wie es in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3444/90 vorgesehen ist. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 19. (4) ABl. Nr. L 333 vom 30. 11. 1990, S. 22. (5) ABl. Nr. L 321 vom 23. 12. 1993, S. 9. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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