Entschließung des Rates vom 20. Februar 1995 zum Grundwasserschutz Amtsblatt Nr. C 049 vom 28/02/1995 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Februar 1995 zum Grundwasserschutz (95/C 49/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - HEBT die besondere Bedeutung des Grundwassers als wesentlicher Bestandteil des Wasserkreislaufs und der Ökosysteme sowie als eine der wichtigsten Ressourcen der Trinkwasserversorgung HERVOR; IST BESORGT, daß die Grundwasservorkommen in bestimmten Gebieten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nach wie vor in hohem Maße gefährdet sind; VERWEIST auf seine Entschließung vom 25.
Februar 1992 über die künftige Gemeinschaftspolitik im Bereich des Grundwassers (1), in der die Kommission ersucht wird, ein ausführliches Aktionsprogramm für den Grundwasserschutz zu unterbreiten und einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (2) zu erstellen; BESTÄTIGT die Aussagen der von den Teilnehmern des Ministerseminars über Grundwasser in Den Haag vom 26. und 27. November 1991 angenommenen Abschlußerklärung; UNTERSTÜTZT die Leitlinien des 5.
Aktionsprogramms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung im Bereich der Grundwasserbewirtschaftung: - Erhaltung der Qualität des unverschmutzten Grundwassers, - Vermeidung weiterer Verschmutzung, - gegebenenfalls Regenerierung von verschmutztem Grundwasser; SPRICHT SICH für folgende Schwerpunktsetzungen im Rahmen der Erarbeitung des Aktionsprogramms AUS: - Genehmigungssysteme und andere Instrumente für eine angemessene einzelstaatliche Bewirtschaftung des (Grund-)Wassers, - Maßnahmen zum vorsorgenden, flächendeckenden Grundwasserschutz, unter anderem im Hinblick auf diffuse Quellen, - allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, - allgemeine Bestimmungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Praktiken, die mit dem Grundwasserschutz vereinbar sind;
ERSUCHT daher die Kommission, die genannten prioritären Aufgaben aufzugreifen und dazu entsprechende, das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigende Vorschläge in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und in einem konkreten Programm vorzulegen, das auch Bestandteil des von mehreren Mitgliedstaaten geforderten Gesamtkonzepts zum Gewässerschutz sein kann; ERSUCHT die Kommission, soweit erforderlich eine Überarbeitung der Richtlinie 80/68/EWG in Erwägung zu ziehen; FORDERT die Kommission AUF, ihre Arbeiten so zu beschleunigen, daß das Aktionsprogramm zum Schutz des Grundwassers dem Rat spätestens vor Ende des ersten Halbjahres 1995 vorgelegt wird.
(1) ABl. Nr. C 59 vom 6. 3. 1992, S. 2. (2) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1980, S. 43. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).