Sonderbericht Nr. 2/95 über das Stabex-System im Rahmen des ersten Finanzprotokolls des Vierten Abkommens von Lomé, zusammen mit der Antwort der Kommission Amtsblatt Nr. C 167 vom 03/07/1995 S. 0001 - 0037 SONDERBERICHT Nr. 2/95 über das Stabex-System im Rahmen des ersten Finanzprotokolls des Vierten Abkommens von Lomé, zusammen mit der Antwort der Kommission (95/C 167/01) (Bemerkungen gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrages) INHALT Seite 1. EINLEITUNG 2 2. KURZBESCHREIBUNG DES STABEX-SYSTEMS 3 3. VERWALTUNG DER STABEX-MITTEL DES ABKOMMENS VON LOMÉ IV 4 Finanzlage des Stabex-Systems im Rahmen des Abkommens von Lomé IV 4 Unzureichende Mittelausstattung 4 Ausgleichsanspruch auf der Basis der Ausfuhren nach allen Bestimmungen 5 Maßnahmen zur Aufstockung der unzureichenden Stabex-Mittel 6 Aufteilung der Mittel nach Ländern 7 4.
BERECHNUNG DER STABEX-TRANSFERS 7 Zeitplan und Zuverlässigkeit der Statistiken 7 Kürzungen der Transferansprüche 8 Festgestellte Fehler bei den Stabex-Transferbeträgen 9 Auswirkungen der Qualität der Erzeugnisse auf ihren Preis 9 5. AUSZAHLUNG DER STABEX-TRANSFERS 9 6. AUSARBEITUNG DER RAHMEN GEGENSEITIGER VERPFLICHTUNGEN 10 Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung der Mittel 10 Verfahren zur Ausarbeitung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen (RGV) 11 Verzögerungen bei der Ausarbeitung der RGV 12 Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen 12 Konditionalität 13 Von der Kommission eingeführte Verfahren 13 7.
VERWENDUNG DER STABEX-TRANSFERS 14 Finanzielle Ausführung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen 14 Analyse der Zuweisung der Stabex-Mittel 14 Importprogramme 14 Seite Abbaumaßnahmen für die Inlandsverschuldung 18 Preisstabilisierung 20 Projekte 21 8. AUSFÜHRUNG DER VON DEN AKP-STAATEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN 21 Grundsatz der an die Freigabe der Stabex-Mittel geknüpften Bedingungen 21 Arten von Bedingungen 22 Einhaltung der Bedingungen 22 9. FINANZ- UND RECHNUNGSFÜHRUNGSVERFAHREN 25 Rechtsrahmen für die Durchführung des Stabex-Systems 25 Funktionieren der Konten mit doppelter Zeichnungspflicht 25 Gegenwertmittel 25 Finanzüberwachung des Stabex-Systems durch die Kommission 26 10.
ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG DES STABEX-SYSTEMS IM RAHMEN VON LOMÉ IV 26 11. SCHLUSSFOLGERUNG 27 Gesamtrahmen der Durchführung des Stabex-Systems 27 Gestaltung des Stabex-Systems nach dem neuen Abkommen 27 Haushaltsführung 28 Durchführung der Stabex-Transfers 28 Gesamtbewertung 28 Antwort der Kommission 38 1. EINLEITUNG 1.1. Das Stabex-System ist eines der wichtigsten Finanzinstrumente, die gemäß den Abkommen von Lomé zugunsten der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) vorgesehen sind. Es soll der Stabilisierung ihrer Erlöse aus der Ausfuhr - im Prinzip in die Gemeinschaft - bestimmter im Abkommen genannter landwirtschaftlicher Grundstoffe dienen (1).
Das System hat eine ganz besondere Funktion in der Entwicklungszusammenarbeit. 1.2. Gemäß dem Abkommen von Lomé IV (Artikel 186 Absatz 1) soll die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse der AKP-Staaten dazu dienen, "die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen der Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP-Staaten zu helfen, eines der Haupthindernisse für die Stabilität, die Rentabilität und das anhaltende Wachstum ihrer Wirtschaft zu überwinden, um ihre Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, auf diese Weise den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Bevölkerung zu sichern und zum Schutz ihrer Kaufkraft beizutragen".
1.3. Die Zielsetzung der früheren Abkommen wurde im Abkommen von Lomé IV beibehalten, einige wichtige Aspekte des Stabex-Systems wurden jedoch abgeändert (2.8). Dabei kommt dem System nach wie vor große Bedeutung zu, wie die Mittelzuweisungen in Höhe von 1 500 Mio. ECU (Stabex-Gesamtausstattung für die Anwendungsjahre 1990-1994) zeigen, die 12,5 % der im Rahmen des ersten Finanzprotokolls insgesamt verfügbaren Mittel ausmachen. 1.4. Der Rechnungshof hat dementsprechend die Stabex-Maßnahmen im Rahmen des Abkommens von Lomé IV im Zeitraum 1991-1993 geprüft (2) und dabei insbesondere die Auswirkungen der durch das neue Abkommen eingeführten Änderungen untersucht.
Da das neue System erst seit kurzer Zeit Anwendung findet, haben einige Schlußfolgerungen allerdings vorläufigen Charakter. Die Bemerkungen des Hofes fußen auf den Ergebnissen von Prüfungen an Ort und Stelle in fünf Stabex-Empfängerländern (3) sowie einer eingehenden Prüfung anhand von Belegen für alle übrigen Empfängerländer. 1.5. Der Hof weist wiederholt auf Widersprüche zwischen den Zielen hin, die dem Stabex-System durch das Abkommen gesetzt sind. Wie in den Ziffern 6.1 bis 6.8 aufgezeigt wird, handelt es sich nicht, wie die Kommission behauptet, um eine Rangordnung von Zielen, sondern vielmehr um entgegengesetzte Ziele:
Bei den einen geht es darum, den Auswirkungen der Erlösminderungen zu begegnen, während die anderen die Behandlung ihrer Ursachen zum Gegenstand haben. Die Widersprüche führen häufig zu Verzögerungen bei der Durchführung oder schwerfälligen Verfahrensabläufen. Durch bloße Änderung der Verwaltungspraktiken der zuständigen Kommissionsdienststellen ist hier keine Abhilfe zu schaffen; diese Unklarheiten und Widersprüche müssen vielmehr im Abkommen selbst beseitigt werden, um den Weg für eine kohärente Politik in bezug auf den Einsatz seiner verschiedenen Finanzinstrumente freizumachen.
2. KURZBESCHREIBUNG DES STABEX-SYSTEMS 2.1. Das vorliegende Kapitel gibt einen kurzen Überblick über die Funktionsweise des Stabex-Systems. Anhang 1 zeigt ein Ablaufdiagramm der Verfahren beim Einsatz des Stabex-Instruments. 2.2. Die Gesamtzuweisung für das Stabex-System ist in fünf Jahrestranchen (4) von jeweils 300 Mio. ECU unterteilt, die die gesamte Geltungsdauer des ersten Finanzprotokolls des Abkommens von Lomé IV abdecken. 2.3. Am Ende jedes Kalenderjahres ermittelt die Kommission, welche Ausfuhrerlöseinbußen den einzelnen AKP-Staaten bei denjenigen unter den 49 im Abkommen aufgeführten Waren (hauptsächlich landwirtschaftliche Erzeugnisse) (5), bei denen die Erlöse einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Ausfuhrerlöse des AKP-Staates (6) übersteigen, jeweils entstanden sind.
2.4. Die Ausfuhrerlöse des jeweiligen Jahres ("Anwendungsjahr") werden mit einem für einen bestimmten Zeitraum festgelegten Bezugsniveau verglichen (7). 2.5. Wenn bei den Ausfuhrerlösen eines Anwendungsjahres für eine Ware ein Rückgang gegenüber dem Bezugsniveau zu verzeichnen ist, hat der betreffende AKP-Staat bei dieser Ware Anspruch auf einen Transfer im Rahmen der Stabex-Jahrestranche. Der Transferbetrag richtet sich nach dem Rückgang der Ausfuhrerlöse (Artikel 197). 2.6. Bevor der Transfer vorgenommen wird, teilt der AKP-Staat der Kommission mit, auf welche Weise er die Mittel zu verwenden gedenkt (Artikel 209), die grundsätzlich dem vom Rückgang der Ausfuhrerlöse betroffenen Sektor zuzuweisen sind (Artikel 186).
2.7. Binnen zwölf Monaten nach Bereitstellung der Mittel (Artikel 212) übermittelt der AKP-Empfängerstaat der Kommission einen Bericht über ihre Verwendung. 2.8. Die wichtigsten Neuerungen des Abkommens von Lomé IV sind folgende: a) Während die vorhergehenden Abkommen vorsahen, daß die AKP-Länder die Stabex-Transfers unter bestimmten Bedingungen zurückzahlen, ist dies im Rahmen des Abkommens von Lomé IV nicht mehr der Fall. b) Das Abkommen von Lomé IV schreibt eine deutlich strengere Kontrolle der Verwendung der Stabex-Transfers von seiten des AKP-Empfängerstaates vor: i) Bei jedem Transfer müssen sich der AKP-Staat und die Gemeinschaft auf ein detailliertes Programm für die Verwendung der Stabex-Mittel verständigen; es wird in einem Dokument mit der Bezeichnung "Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen" (RGV) niedergelegt und von der Kommission und dem nationalen Anweisungsbefugten des AKP-Staates unterzeichnet (Artikel 210). ii) Die Stabex-Transfers werden zunächst auf ein Bankkonto in Europa mit doppelter Zeichnungspflicht eingezahlt, von dem die Mittel nur entsprechend dem Fortgang der durch den Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen vorgesehenen Maßnahmen abgerufen werden können (7.1).
Die Bereitstellung erfolgt erst nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Kommissionsbeauftragten in dem betreffenden AKP-Land und dem nationalen Anweisungsbefugten. Das Abkommen sieht außerdem vor, daß die durch die Stabex-Maßnahmen gebildeten Gegenwertmittel auf gemeinsamen Konten gehalten werden (Artikel 211). Diese strengere Kontrolle der Verwendung der Stabex-Transfers wurde im Gegenzug zur Einwilligung der Gemeinschaft eingeführt, die Transfers nunmehr in Form von Zuschüssen und nicht mehr in Form von Darlehen zu gewähren. c) Wenngleich dieser Punkt im Abkommen nicht ausdrücklich geregelt ist, impliziert der Ausdruck "Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen" doch das Bestehen gewisser Bedingungen, an die die Verwendung der Stabex-Transfers geknüpft ist und zu deren Erfuellung sich die AKP-Staaten verpflichten. d) Artikel 186 Absatz 2 des Abkommens von Lomé IV schreibt vor, daß die transferierten Mittel in dem Sektor verwendet werden müssen, in dem der Rückgang der Ausfuhrerlöse zu verzeichnen ist, um "den von dieser Erlöseinbuße betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zugute zu kommen".
Diese Bestimmung, nach der das Stabex-System zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern einzusetzen ist, steht im Gegensatz zu den beiden vorhergehenden Abkommen, die die Verwendung der Mittel zur "Aufrechterhaltung der Finanzströme im betreffenden Sektor" vorsahen (8). Diese Neuregelung, die das Ziel, die Kaufkraft der Bevölkerung zu schützen (1.2), ergänzt, soll sicherstellen, daß den Erzeugern ein größerer Teil der Transfers zugute kommt. e) Die wichtigste Neuerung beim Berechnungsverfahren besteht darin, daß als Statistiken über Ausfuhren in die Gemeinschaft grundsätzlich die des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften zugrunde zu legen sind (Artikel 200 Absatz 2).
Im Rahmen der vorhergehenden Abkommen hatten die Berechnungen auf einem heiklen Abgleich der Ausfuhrstatistiken der AKP-Staaten und derjenigen der Gemeinschaft beruht. 3. VERWALTUNG DER STABEX-MITTEL DES ABKOMMENS VON LOMÉ IV Finanzlage des Stabex-Systems im Rahmen des Abkommens von Lomé IV 3.1. Zum 31. Dezember 1993 beliefen sich die primären Mittelbindungen (9) des Stabex-Systems im Rahmen des Abkommens von Lomé IV auf 876,5 Mio. ECU. Die sekundären Mittelbindungen (10) und die Zahlungen waren in der Rechnungsführung des EEF gleichermaßen mit 789,7 Mio. ECU ausgewiesen. Die Lage in den einzelnen Anwendungsjahren ist in der nachstehenden Tabelle wiedergegeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.2.
Die Differenz zwischen primären Mittelbindungen und Zahlungen ist im wesentlichen dadurch bedingt, daß die Unterzeichnung der Transferabkommen über 85,1 Mio. ECU mit drei Ländern wegen der dort herrschenden politischen Lage ausgesetzt wurde (11). Im Abkommen von Lomé IV wird nämlich die Achtung der Menschenrechte für sämtliche EEF-Maßnahmen zur allge meinen Bedingung für die Gewährung von Hilfe (12) erhoben; die Kommission hat deswegen nicht nur drei Stabex-Transfers gesperrt, sondern auch die Unterzeichnung der RGV mit zwei anderen Ländern (Äquatorialguinea und Togo) ausgesetzt. 3.3.
Zum 31. Dezember 1993 war noch kein Transferbeschluß für das Anwendungsjahr 1992 ausgeführt, trotz der gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Abkommens dafür gesetzten Frist zum 31. Juli 1993. Dies ist darauf zurückzuführen, daß nicht genug Stabex-Mittel für die in Betracht kommenden Transfers zur Verfügung standen. 3.4. Die Zahlungen der Anwendungsjahre 1990 und 1991 sind insofern mit Vorsicht zu bewerten, als sich darin nicht die effektive Durchführung der durch das Stabex-System finanzierten Maßnahmen widerspiegelt, sondern lediglich die EEF-Überweisungen auf die Bankkonten der AKP-Staaten in Europa [Ziffer 2.8 b) ii)].
Da in den Finanzausweisen der Kommission lediglich die Zahlungen aus den EEF-Konten verzeichnet sind, vermitteln sie ein unzulängliches Bild von den Stabex-Maßnahmen. Eine Analyse der abschließenden Zahlungen findet sich in Kapitel 7 dieses Berichts. Unzureichende Mittelausstattung 3.5. Die Stabex-Jahrestranche von 300 Mio. ECU reichte bei keinem der Anwendungsjahre 1990, 1991 und 1992 zur Deckung der ausgleichsfähigen Ausfuhrerlöseinbußen aus. Dabei waren die Stabex-Mittel im ersten Finanzprotokoll des Abkommens von Lomé IV gegenüber dem Abkommen von Lomé III nominal um 62 % aufgestockt worden und andererseits in der Regel die Vertragsbestimmungen angewandt worden, die zur Herabsetzung der Berechnungsgrundlagen für die Transferansprüche führten (13).
3.6. Für die ersten drei Jahre des Abkommens von Lomé IV weist Tabelle 3.2 Erlöseinbußen in Höhe von insgesamt 4 142 Mio. ECU aus, aus denen sich Stabex-Bruttotransfergrundlagen von 3 289 Mio. ECU ableiten; ihnen stehen Stabex-Mittelzuweisungen in Höhe von 900 Mio. ECU gegenüber - mithin besteht eine Finanzierungslücke von 2 389 Mio. ECU. Durch verschiedene Maßnahmen, die in den Ziffern 3.11 bis 3.15 behandelt werden, konnten die Mittelzuweisungen auf 1 205,5 Mio. ECU erhöht werden; dennoch beträgt die Deckungsrate für diese drei Jahre lediglich 40,7 %. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.7.
Mit den umfangreichen Stabex-Transferanträgen der letzten Zeit setzen sich die Schwierigkeiten fort, denen das System im Rahmen des Abkommens von Lomé III in bezug auf die Anwendungsjahre 1987, 1988 und 1989 ausgesetzt war. 3.8. Diese Schwierigkeiten sind vor allem eine Folge des schwindelerregenden Preissturzes bei den Grundstoffen, der im wesentlichen auf eine ständig steigende Produktion bei nur geringfügig wachsender Nachfrage zurückzuführen ist. Bei den AKP-Staaten wurde der Preisverfall bei Kaffee und Kakao noch verschärft durch die Nichtverlängerung der betreffenden internationalen Abkommen zwischen Erzeuger- und Verbraucherländern.
So erreichten 1991 die effektiven Preise für Kaffee nur 38 % und die für Kakao nur 32 % des Niveaus von 1980. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.9. Die Mittelknappheit wurde in gewissem Maße noch verschärft durch den Beschluß des AKP-EWG-Ministerrates vom November 1991, wonach die 13 nicht zu den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten zählenden Länder nicht mehr verpflichtet sind, im Rahmen der ersten drei Abkommen von Lomé erhaltene Transfermittel in bestimmten Fällen zurückzuzahlen. Der potentiell rückzahlbare Transferbetrag hätte sich auf bis zu 900 Mio. ECU belaufen können. Ausgleichsanspruch auf der Basis der Ausfuhren nach allen Bestimmungen 3.10.
Die unzureichende Mittelausstattung wurde zudem durch einen weiteren Faktor verschärft - den Ausgleich bestimmter Erlöseinbußen bei der Ausfuhr nach Ländern, die nicht zur Gemeinschaft gehören. Im Abkommen von Lomé IV ist eine neue Klausel (Artikel 189 Absatz 3) vorgesehen, wonach der Rückgang der Ausfuhrerlöse für eine Ware nur dann automatisch auf der Grundlage der Ausfuhren nach allen Bestimmungen (und nicht nur in die Gemeinschaft) ausgeglichen werden kann, wenn der betreffende AKP-Staat mindestens 70 % seiner Erlöse für vom Stabex-System erfaßte Waren durch Ausfuhren nach Ländern erzielt, die nicht zur Gemeinschaft gehören.
Dennoch sind 13 Länder abweichend davon in den Genuß des Ausgleichsanspruchs auf der Basis der Ausfuhren nach allen Bestimmungen gekommen, weil sie diesen Status bereits im Rahmen der vorhergehenden Abkommen besaßen. Bei 5 dieser Länder (Burundi, Kap Verde, Komoren, Äthiopien und Ruanda) betrug der Anteil der Erlöse aus Ausfuhren nach anderen Bestimmungen als der Gemeinschaft weniger als 70 % der gesamten Ausfuhrerlöse. Die Ausnahmeregelung für die 13 Länder sollte im Rahmen von Lomé IV nur noch über einen Zeitraum von drei Jahren weitergelten, wurde jedoch noch einmal verlängert, allerdings nur für 1993.
In Anbetracht des Mangels an normalen Mitteln, unter dem das Stabex-System seit 1987 ständig leidet, erscheint die Beibehaltung dieser Ausnahmeregelung, die in den Anwendungsjahren 1990 bis 1992 mit 96,1 Mio. ECU zu Buche schlug, anfechtbar. Maßnahmen zur Aufstockung der unzureichenden Stabex-Mittel 3.11. Zur Aufstockung der verfügbaren Stabex-Mittel sieht Artikel 192 des Abkommens von Lomé vor, daß die Zinserträge der Beiträge der Mitgliedstaaten im Rahmen des Stabex-Systems den für das System verfügbaren Mitteln zugeschlagen werden. Obwohl sie auf einem Sonderkonto mit klar festgelegten Zinssätzen hätten angelegt werden können, wurden die Stabex-Beiträge auf die gleichen Konten eingezahlt wie die übrigen EEF-Beiträge und theoretische Erträge dafür errechnet.
Aufgrund dieser mangelnden Transparenz des Systems konnte es dazu kommen, daß die Kommission im Hinblick auf das Anwendungsjahr 1992 feststellte, die verfügbaren Stabex-Zinserträge beliefen sich auf etwa 30 Mio. ECU, während sie gemäß der EEF-Rechnungsführung lediglich 1 Mio. ECU betrugen. Dadurch verringerten sich die Mittel für die darauffolgenden Jahre um 29 Mio. ECU. 3.12. Das Abkommen von Lomé IV sieht eine Reihe von Regelungen für den Fall vor, daß die Stabex-Jahrestranchen und die Zinserträge nicht ausreichen, um die Transferansprüche zu befriedigen. So gestattet zunächst Artikel 194 Absatz 1 einen Vorgriff auf die Tranche des folgenden Jahres, der jedoch 25 % ihres Betrags nicht übersteigen darf.
Wenn die verfügbaren Mittel dann immer noch zu gering sind, sieht Artikel 194 Absatz 2 eine Kürzung des Betrags jeder Transfergrundlage um 10 % vor. Darüber hinaus bestimmt Artikel 194 Absatz 4, daß "der Ministerrat anhand eines Berichts der Kommission eine Lagebeurteilung der voraussichtlichen Entwicklung des Systems vor[nimmt] und die Maßnahmen [prüft], die im Rahmen dieses Abkommens zu treffen sind, um diese Situation zu beheben". 3.13. Dementsprechend beschloß der AKP-EWG-Botschafterausschuß (14) für das Anwendungsjahr 1990 eine Aufstockung der Stabex-Zuweisungen des siebten EEF um 100 Mio.
ECU und übertrug dafür im wesentlichen Mittel, die im Rahmen der vorhergehenden Abkommen für Sysmin (Unterstützung der Bergwerksbetriebe der AKP-Länder) zugewiesen waren (15). Zusammen mit dem Vorgriff auf 25 % der Tranche für 1991 und der Verwendung der Zinserträge der Stabex-Mittel wurden somit insgesamt 483,7 Mio. ECU für das Anwendungsjahr 1990 verfügbar gemacht. Dennoch wurde der Finanzbedarf des Systems nur zu 39 % gedeckt (siehe Tabelle 3.2). 3.14. Für das Anwendungsjahr 1991 beschloß der AKP-EWG-Botschafterausschuß erneut eine Aufstockung der verfügbaren Mittel. Er genehmigte, zusätzlich zum Vorgriff auf 25 % der Tranche für 1992, den Vorgriff auf 12,5 % der Tranchen der beiden Anwendungsjahre 1993 und 1994.
Die auf diese Weise verfügbar gemachten 391,5 Mio. ECU ermöglichten eine Deckungsrate von 40,9 % (siehe Tabelle 3.2). 3.15. Wie in Jahresberichten des Hofes aus jüngster Zeit hervorgehoben wurde, entsprechen die Maßnahmen des AKP-EWG-Botschafterausschusses nicht genau den Bestimmungen des Abkommens: a) Eine Mittelübertragung, wie sie für das Anwendungsjahr 1990 von Sysmin auf das Stabex-System vorgenommen wurde, ist nach den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens nicht vorgesehen (16). b) Der Vorgriff auf andere Jahrestranchen als die Tranche des unmittelbar auf das betreffende Anwendungsjahr folgenden Jahres ist im Abkommen nicht vorgesehen (17).
Der Ausschuß für Entwicklung und Zusammenarbeit des Europäischen Parlaments hat in seiner Stellungnahme zur Entlastung für die Rechnungsführung des Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1992 seine Bedenken hinsichtlich dieses Verfahrens zum Ausdruck gebracht. 3.16. Beim Anwendungsjahr 1992 war die Europäische Gemeinschaft nicht zu einer Aufstockung der Stabex-Mittel zur Deckung des neuerlichen Defizits bereit. Die AKP-Staaten ihrerseits beharrten auf der Bereitstellung zusätzlicher Mittel. Erst im Februar 1994 ließen sie die bestehende Situation gelten, äußerten jedoch Vorbehalte und meldeten wie in den vorangegangenen Jahren Ausgleichsansprüche in bezug auf das Systemdefizit (434 Mio.
ECU) an. Hierzu hatte der AKP-EWG-Ministerrat im Mai 1992 ausdrücklich erklärt, daß - ohne die Bestimmungen von Artikel 194 Absatz 4 und Artikel 195 des Abkommens in Frage zu stellen - künftig kein Ausgleich mehr für die Jahre erfolgen könne, in denen die verfügbaren Mittel nicht ausreichten. 3.17. Die AKP-Staaten haben vorgeschlagen, im Rahmen der bevorstehenden Revision des Abkommens von Lomé IV eine Sonderregelung vorzusehen, nach der denjenigen unter ihnen, die die Transfers, auf die sie Anspruch hatten, nicht in voller Höhe erhalten haben, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Europäischen Gemeinschaft in entsprechender Höhe erlassen werden.
3.18. Wegen der ständigen Mittelknappheit des Stabex-Systems beschloß der AKP-EWG-Botschafterausschuß im Oktober 1991 die Durchführung einer Untersuchung zur Ermittlung geeigneter Abhilfemöglichkeiten. Die im November 1993 vorgelegten ersten Ergebnisse der Studie waren nicht zufriedenstellend, und der Entwurf der Schlußfolgerungen wurde nicht weiterbehandelt. Aufteilung der Mittel nach Ländern 3.19. Im Rahmen der ersten drei Anwendungsjahre des Abkommens von Lomé IV kamen 40 von insgesamt 69 AKP-Staaten (58 %) in den Genuß von Stabex-Transfers. Bei Lomé III hatten 37 von 66 AKP-Staaten (56 %) Stabex-Transfers erhalten (18).
Anhang 2 gibt einen Überblick über die Transfers im Rahmen von Lomé IV, während in Tabelle 3.4 die wichtigsten Stabex-Empfängerstaaten im Rahmen von Lomé III und IV angegeben sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.20. Während die Elfenbeinküste im Rahmen von Lomé III ein Viertel der Transfers erhielt, beträgt ihr Anteil im Rahmen von Lomé IV 18 %. Dagegen ist der Anteil der den drei Hauptempfängerstaaten gewährten Stabex-Transfers im wesentlichen gleich geblieben: 46,2 % im Rahmen von Lomé IV gegenüber 46,8 % im Rahmen von Lomé III. 3.21. Während die im Rahmen von Lomé III den "am wenigsten entwickelten" Ländern zugerechneten 43 AKP-Staaten 40,1 % der Stabex-Transfers erhielten, wurden den 44 AKP-Staaten dieser Kategorie im Rahmen von Lomé IV 48,2 % der Transfermittel gewährt.
Dagegen wird dem Drittel der AKP-Staaten, das die wohlhabendsten Länder umfaßt, weiterhin über die Hälfte der Stabex-Mittel zuteil. Dieser Sachverhalt ist eindeutig durch die Natur des Stabex-Systems bedingt, bei dem sich die Höhe der Transfers nach dem Volumen des Agrarhandels mit der Europäischen Gemeinschaft richtet. 4. BERECHNUNG DER STABEX-TRANSFERS 4.1. Die Ermittlung der Transferansprüche ist Sache der Kommission, wo ein kleines Referat (VIII/B/3) mit dieser Aufgabe betraut ist (19). Zeitplan und Zuverlässigkeit der Statistiken 4.2. Im Abkommen von Lomé IV (Artikel 207 Absatz 3) werden für die Bearbeitung der Dossiers knappe Fristen gesetzt.
Alle Transfers müssen spätestens am 31. Juli des auf das jeweilige Anwendungsjahr folgenden Jahres beschlossen werden (3.3 und 3.16). 4.3. Das neue Verfahren, nach dem bei den Stabex-Transfers im wesentlichen von den Einfuhrstatistiken der Gemeinschaft ausgegangen wird, bewirkt eine deutliche Verbesserung der Funktionsweise des Stabex-Systems. Es ist jedoch nicht möglich, einen Antrag vollständig zu bearbeiten, ohne über bestimmte statistische Unterlagen zu verfügen, die allein die AKP-Staaten liefern können (20). Diese statistischen Daten sind besonders wichtig für die Vornahme der Kürzungen gemäß Artikel 203 (4.4-4.6) und wenn die AKP-Staaten Ausgleichsansprüche auf der Basis der Ausfuhren nach allen Bestimmungen haben (3.10).
Die Statistiken der AKP-Staaten geben Anlaß zu folgenden Bemerkungen: a) Die Zuverlässigkeit mancher Statistiken ist, hauptsächlich aufgrund der begrenzten Kapazität der statistischen Dienste der AKP-Staaten, in Zweifel zu ziehen. Das Abkommen (Artikel 199 Absatz 1) sieht zwar eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik vor, um ein wirksames und rasches Funktionieren des Stabex-Systems zu gewährleisten, in der Praxis war diese Zusammenarbeit jedoch begrenzt (21). b) Die Frist zum 31. März, die im Abkommen (Artikel 207 Absatz 1) für die Übermittlung der statistischen Angaben durch die AKP-Staaten gesetzt ist, wurde zwar im großen und ganzen eingehalten, die Kommissionsdienststellen stießen jedoch häufig auf korrekturbedürftige Ungereimtheiten, da die AKP-Staaten zu diesem Termin lediglich vorläufige Daten liefern. c) Die Delegationen der Kommission sind gehalten, die Richtigkeit der von den AKP-Staaten vorgelegten statistischen Daten zu bescheinigen, können dies jedoch schwerlich tun, ohne eingehende Nachforschungen anzustellen, für die ihnen im allgemeinen nicht die erforderlichen Mittel zu Gebote stehen.
Kürzungen der Transferansprüche 4.4. Bei der Berechnung der Transferansprüche für die Anwendungsjahre 1990 bis 1992 wurde in großem Umfang von den Bestimmungen des Artikels 203 des Abkommens von Lomé IV Gebrauch gemacht. Dieser Artikel sieht bei Feststellung erheblicher Veränderungen in der Entwicklung der Ausfuhr eines AKP-Staates nach allen Bestimmungen bzw. in die Gemeinschaft sowie der Produktion der fraglichen Ware Konsultationen zwischen der Kommission und dem AKP-Staat mit dem Ziel vor, zu ermitteln, ob die Transfergrundlage beizubehalten oder zu kürzen ist (22). 4.5. Demgemäß wurden die Transfergrundlagen für die genannten drei Jahre um 580 Mio.
ECU gekürzt. Diese Kürzungen geben Anlaß zu folgenden Bemerkungen: a) Im Handbuch für Stabex-Empfänger (Lomé IV) wird darauf hingewiesen, daß die Transfergrundlage, wenn ein AKP-Staat für den Rückgang der Produktion und/oder der Ausfuhr voll verantwortlich ist, proportional zu diesem Rückgang herabgesetzt wird. Ist der AKP-Staat dagegen nur teilweise für den Rückgang verantwortlich, kann die Transferkürzung geringer ausfallen. Wenn die Erlöseinbußen auf Faktoren zurückzuführen sind, die sich dem Einfluß der AKP-Staaten entziehen, wie z. B. ungünstige Klimaverhältnisse oder ein Absinken der Weltmarktpreise, wird gar keine Kürzung vorgenommen (23).
In der Praxis ist es allerdings schwierig, genau zu bestimmen, inwieweit ein Produktionsrückgang dem betreffenden AKP-Staat anzulasten oder auf äußere Faktoren zurückzuführen ist, namentlich bei einem Absinken der Weltmarktpreise. Der letztgenannte Faktor ist zwar häufig im Spiel, doch kann auch die mangelhafte Verwaltung des betreffenden Sektors von seiten des AKP-Staates in unterschiedlich hohem Maße beeinträchtigend wirken. b) Das Konsultationsverfahren verleiht dem Stabex-Referat der Kommission eine wichtige Funktion bei der Festlegung der Kürzung der Transferansprüche. Die Delegationen und andere Kommissionsdienststellen hatten nur wenig Einfluß auf das Verfahren.
Da die Konsultationen innerhalb kurzer Zeit abgeschlossen werden müssen, sind die Möglichkeiten, Untersuchungen zur Bewertung der verschiedenen Faktoren anzustellen, auf die der Produktionsrückgang zurückzuführen ist, beschränkt. c) Das Konsultationsergebnis droht zudem, eher vom Verhandlungsgeschick und von der Bedeutung der einzelnen AKP-Staaten als von objektiven technischen Erwägungen bestimmt zu werden. d) Der Finanzkontrolleur (GD XX) nimmt, obwohl er dazu befugt ist, keine Nachprüfung der Berechnungen vor, auf deren Grundlage die Kürzungen gemäß Artikel 203 erfolgen. Da er erst in einem bereits zu weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens befaßt wird, ist er nicht mehr in der Lage, auf den Gang der Verhandlungen Einfluß zu nehmen.
4.6. Die Untersuchung der Transfers für 1990 und 1991, die Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 203 waren, zeigt, daß die Transfers im allgemeinen proportional zum Produktionsrückgang gekürzt wurden. Zwei bemerkenswerte Ausnahmefälle sind hier zu erwähnen: a) In der Republik Elfenbeinküste wurde keine Kürzung der Transfergrundlage um 41,5 Mio. ECU, wie sie dem Rückgang der vermarkteten Kaffeeproduktion um 22,8 % im Jahre 1991 entsprochen hätte, vorgenommen, weil eine Überprüfung der statistischen Angaben des Landes bereits zu einer Kürzung um 34,8 Mio. ECU geführt hatte und nach Ansicht der Kommission ". . . , hätte sie die Konsultation anders ausgerichtet . . ., keine derart umfassende Kürzung [hätte] erreicht werden können" (24).
Die Höhe der Kürzung wurde somit eher ausgehandelt, als unter Zugrundelegung der laut Abkommen vorgesehenen rein technischen Faktoren berechnet. b) In Kamerun hätte der Produktionsrückgang um 25,8 % bei Kakao und um 22 % bei Kaffee für 1991 zu einer Kürzung der Transfergrundlagen um 45,6 Mio. ECU führen müssen. Da die Kommission der Auffassung war, daß der Produktionsrückgang auf die von ihr unterstützte Strukturanpassungspolitik zurückzuführen sei, verzichtete sie auf die Kürzungen. Dabei blieb sie jedoch den Beweis schuldig, daß die Produktionsverringerung ein Strukturanpassungsziel war.
Im übrigen erhielt Kamerun von ihr bereits Zuschüsse im Rahmen der Strukturanpassungshilfe (25). Festgestellte Fehler bei den Stabex-Transferbeträgen 4.7. Die Ermittlung der Transferbeträge wurde mehrfach durch Rechenfehler beeinträchtigt: a) Uganda erhielt beim Transfer 1991 für Kaffee 1 298 287 ECU zuviel, weil ein 1981 gezahlter Vorschuß nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden war. Entgegen den früheren Ausführungen der Kommission in ihrer Antwort zu Ziffer 15.76 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 1993 und ihrer neuerlich vorgebrachten Behauptung war dieser Betrag Ende des ersten Quartals 1995 immer noch nicht wiedereingezogen. b) Die Transfergrundlage 1991 für Kaffee aus Burundi wurde infolge eines Rechenfehlers um 1,55 Mio.
ECU zu niedrig angesetzt. c) Lesotho erhielt wegen einer Falschberechnung, die zum Teil auf die von ihm gelieferten unklaren Informationen zurückzuführen war, für das Anwendungsjahr 1990 keinerlei Transfer für Angoraziegenhaare und Wolle, obwohl sich die Transfergrundlagen für diese Erzeugnisse insgesamt auf mindestens 1,16 Mio. ECU beliefen. Diese Fehler machen deutlich, daß der Finanzkontrolleur gezieltere Kontrollen durchführen müßte [4.5 d)]. Auswirkungen der Qualität der Erzeugnisse auf ihren Preis 4.8. In zahlreichen AKP-Ländern hat die Qualität der Erzeugnisse unter Faktoren wie fehlenden Investitionen in der Landwirtschaft, unzureichenden Beratungsdiensten sowie dem Rückgang der Plantagenproduktion und der an ihre Stelle getretenen Produktion in Kleinbetrieben (26) gelitten.
Hierzu ist zu bemerken, daß ein solcher Qualitätsrückgang, für den das Erzeugerland im wesentlichen selbst verantwortlich ist, ein wichtiger Grund für den Preisverfall ist. Das Abkommen sieht indessen keinerlei Bestimmung zur Verhinderung des Ausgleichs von Preissenkungen vor, die durch Qualitätsverschlechterungen der Erzeugnisse bedingt sind. 5. AUSZAHLUNG DER STABEX-TRANSFERS 5.1. Das Abkommen von Lomé IV sieht vor, daß die Mittel bei der Unterzeichnung des Transferabkommens (Artikel 211) zunächst in Ecu auf ein zinsbringendes Konto überwiesen werden (2.8). Im Rahmen der vorhergehenden Abkommen wurde der gesamte Transferbetrag gleich nach der Unterzeichnung des Transferabkommens an den AKP-Staat überwiesen.
Dadurch hatte die Kommission nur wenig Kontrolle über die tatsächliche Verwendung der Mittel. 5.2. Aus den neuen Bestimmungen haben sich eine Reihe praktischer Verfahrensweisen ergeben: a) Das Abkommen von Lomé bestimmt, daß eine der beiden Unterschriften von der Kommission zu leisten ist. In der Praxis ist es jedoch der Leiter der Kommissionsdelegation in dem betreffenden AKP-Staat, der die Zahlungen für jede Maßnahme gesondert im Namen der Kommission bewilligt. Auf diese Weise ergibt sich eine zweite Ebene der EEF-Mittelverwaltung, die zwar der Kontrolle der Kommission untersteht, aber nicht durch die EEF-Finanzregelung gedeckt und der Genehmigung seitens des Anweisungsbefugten, des Rechnungsführers des EEF und des Finanzkontrolleurs entzogen ist (27). b) Im Abkommen von Lomé ist nicht festgelegt, wo das auf Ecu lautende Stabex-Bankkonto zu eröffnen ist, während dies für die Überweisungen der Strukturanpassungshilfe geregelt ist (Artikel 250 Absatz 3).
Die Kommission war der Auffassung, daß die Ecu-Konten analog dazu nur in Europa eröffnet werden sollten, weil die Mittel hier sicherer und die Ecu-Zinssätze günstiger sind (28). c) Für die laufende Verwaltung mußte in jedem AKP-Staat eine zweite Ebene von Konten mit doppelter Zeichnungspflicht für die Zahlungen in der Landeswährung eingerichtet werden. d) Schließlich hat die Kommission zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Klarheit in der Rechnungsführung auf der Eröffnung getrennter Bankkonten (bzw. Unterkonten) für die einzelnen Anwendungsjahre bestanden. Diese ganze Regelung erschwert die Verwaltungsarbeit der Delegationen der Kommission, deren dafür zu Gebote stehende Mittel nicht entsprechend verstärkt wurden.
5.3. Bei dem neuen System waren häufig erhebliche Verzögerungen bei der Auszahlung der Transfers zu verzeichnen, wie die statistischen Angaben in Tabelle 5.1 zeigen (29). Ursprünglich war die Auszahlung unmittelbar nach der Unterzeichnung des Transferabkommens vorzunehmen, das seinerseits sofort nach dem Transferbeschluß geschlossen werden sollte (30). In der Praxis betrug die mittlere Zeitspanne, die die Ausführung der Zahlungen auf die Konten bei den europäischen Banken (nach dem Transferbeschluß) beanspruchte, beim Anwendungsjahr 1990 fünfeinhalb Monate, während sie für 1991 noch viereinhalb Monate betragen hatte.
5.4. Obwohl das Abkommen von Lomé IV vorgezogene Zahlungen vor Ende des jeweiligen Anwendungsjahres aufgrund von Schätzungen der voraussichtlichen Erlöseinbußen gestattet, wurden im Unterschied zur üblichen Praxis der vorhergehenden Abkommen keine Vorschüsse gewährt. Dies erklärt sich vor allem aus den Schwierigkeiten, die sich aus der unzureichenden Mittelausstattung und den Transferkürzungen für die Festsetzung der Vorschußhöhe ergeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 5.5. Trotz einer gewissen Verbesserung bei den Auszahlungszeiten für das Anwendungsjahr 1991 sind die Verzögerungen weiterhin beträchtlich, insbesondere im Hinblick auf die folgende ausdrückliche Bestimmung in Artikel 206 des Abkommens von Lomé IV: "Der betreffende AKP-Staat und die Kommission treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Durchführung von Vorauszahlungen und von raschen Transfers . . . sicherzustellen." 5.6.
Die Verzögerungen sind durch die langen Zeitspannen bedingt, die die Eröffnung der Ecu-Bankkonten beansprucht. In einigen Fällen wollten AKP-Staaten, da das Abkommen selbst nicht vorschreibt, daß die auf Ecu lautenden Konten in Europa zu eröffnen sind, diese im eigenen Land eröffnen. Die Kommission erklärte sich in ihren ersten Weisungen an die Delegationen bereit, gewisse Ausnahmen zu akzeptieren (31), machte jedoch ihre Präferenz für die Eröffnung der Konten in Europa deutlich. Das Prinzip, daß die Konten in Europa zu eröffnen sind, ist seit dem Anwendungsjahr 1991 anerkannt. Die Kommission hat indessen die Eröffnung neuer Konten/Unterkonten für jedes Anwendungsjahr gefordert, was zu noch größeren Zahlungsverzögerungen geführt hat.
5.7. In der Praxis wurde die Verantwortung für die Eröffnung der Bankkonten auf die AKP-Staaten übertragen. Im Abkommen wie auch im Handbuch für Stabex-Empfänger ist nicht angegeben, wem die Konteneröffnung obliegt. Nachdem die Aufgaben genau festgelegt waren, haben die AKP-Staaten dann nicht immer rasch die erforderlichen Maßnahmen getroffen. 5.8. Ungeachtet der Verzögerungen bei der Einzahlung der Mittel auf die europäischen Bankkonten haben die AKP-Staaten namentlich aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung der Stabex-Maßnahmen beträchtliche Zinseinnahmen erzielt. Der Gesamtbetrag dieser Zinserträge zum 31.
Dezember 1993 wird auf 50 Mio. ECU geschätzt. Wahrscheinlich hätten die Zinserträge noch höher sein können, wenn die AKP-Staaten die Banken zur Abgabe von Angeboten für die Anlage der Stabex-Mittel aufgefordert hätten. Ein einziges Land, Madagaskar, hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. 5.9. Von den europäischen Banken wurden in fast allen Fällen Zinsen auf die Stabex-Einlagen gezahlt; etwa ein Drittel der AKP-Staaten transferierte diese Mittel später ungeachtet der Bestimmungen des Abkommens (Artikel 211 Absatz 3) auf ein lokales Bankkonto, das keine Zinsen brachte. In Burundi z.
B. belief sich der durch die Nichtverzinsung der Stabex-Mittel bedingte Ertragsausfall in den 14 Monaten zwischen Juli 1992 und September 1993 schätzungsweise auf über 0,7 Mio. ECU. 6. AUSARBEITUNG DER RAHMEN GEGENSEITIGER VERPFLICHTUNGEN Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung der Mittel 6.1. Es wäre möglich gewesen, das Stabex-System als bloßes Ausgleichssystem für die Ausfuhrerlöseinbußen der AKP-Staaten zu betrachten. Gemäß Artikel 186 Absatz 1 des Abkommens von Lomé IV sollen nämlich "die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen" der Ausfuhrerlöse behoben werden, nicht ihre Ursachen.
Die Transfers könnten somit an die AKP-Staaten gezahlt werden, um sie auf makroökonomischer Ebene zu unterstützen, namentlich durch den Ausgleich ihrer Devisenverluste im Wege einer Stützung ihrer Zahlungsbilanz mit dem Ziel, die Höhe der Einfuhren aufrechtzuerhalten bzw. die Bedienung der Auslandsschulden zu gewährleisten. Diese Stabilisierungsfunktion des Stabex-Systems kommt auch in den Bestimmungen des Abkommens von Lomé IV zur raschen Abwicklung der Transfers (32) zum Ausdruck. 6.2. Artikel 186 Absatz 2 schränkt jedoch die Verwendung der Transfermittel insofern ein, als er vorsieht, daß zur Verwirklichung der Zielsetzungen von Artikel 186 Absatz 1 "die transferierten Mittel gemäß einem in jedem Einzelfall zwischen dem begünstigten AKP-Staat und der Kommission zu vereinbarenden Regelwerk gegenseitiger Verpflichtungen entweder für den - im weitestmöglichen Sinne verstandenen - Sektor verwendet werden, in dem der Rückgang der Ausfuhrerlöse zu verzeichnen ist, um dort den von dieser Erlöseinbuße betroffenen Wirtschaftsteilnehmern zugute zu kommen, oder überall dort, wo dies angezeigt ist, für Zwecke der Diversifizierung eingesetzt werden [müssen], um entweder in geeignete andere - grundsätzlich landwirtschaftliche - Produktionsbereiche gelenkt zu werden oder aber der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu dienen".
6.3. Nach den Bestimmungen des Abkommens sollen die Stabex-Mittel also sektorgebunden verwendet werden. Artikel 209 Absatz 4 sieht zudem vor, daß der Transfer im Einklang mit den in dem ausgewählten Sektor laufenden Reformen zur Strukturanpassung und erforderlichenfalls auch zur Unterstützung dieser Reformen verwendet werden sollte. 6.4. Die Bestimmung von Artikel 186 des Abkommens von Lomé, wonach die Transfers in den Sektoren zu verwenden sind, die von den Erlöseinbußen betroffen sind, beruht auf folgenden grundsätzlichen Erwägungen: a) Da die Transfers aufgrund von Erlösminderungen bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse vorgenommen werden, ist es folgerichtig, ihre Verwendung eher an den Sektor zu binden, der von der Erlöseinbuße betroffen ist, als sie auf makroökonomischer Ebene einzusetzen. b) Unter den im Abkommen von Lomé vorgesehenen Finanzinstrumenten hat das Stabex-System eine sektorale Funktion, die die makroökonomische Zweckbestimmung der Strukturanpassungsmittel und die herkömmlichen Interventionen der nationalen Richtprogramme ergänzt. c) Es gilt, die Ursachen der Ausfuhrerlöseinbußen zu beheben, um den künftigen Transfermittelbedarf des betreffenden Sektors zu verringern.
6.5. Diese Prinzipien geben jedoch Anlaß zu folgenden Bemerkungen: a) In zahlreichen AKP-Staaten ist die Bedeutung der Stabex-Erzeugnisse für die Wirtschaft so groß, daß Ausfuhrerlöseinbußen in den betreffenden Sektoren ebenso beträchtliche makroökonomische wie sektorale Auswirkungen haben. b) Es wäre zu klären, ob die spezifischen Finanzinstrumente nur eine einzige Zweckbestimmung haben sollen bzw. tatsächlich haben. So sind z. B. die Mittel der Richtprogramme im Rahmen von Lomé IV weitgehend zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme verwendet worden (33). Entscheidend bei den einzelnen Finanzinstrumenten ist nicht immer ihre Zweckbestimmung; vielmehr sind es die Voraussetzungen und Kriterien, die zu erfuellen sind, um die Bereitstellung von Mitteln zu erreichen. c) Ferner ließe sich in Betracht ziehen, daß die Transfers nicht im Niedergang begriffenen, sondern eher ausbaufähigen Sektoren zugute kommen sollten.
Außerdem steht bei den ökonomischen Lehren, die gegenwärtig in Afrika vertreten werden, die Vorstellung im Vordergrund, daß eher auf die Marktmechanismen gesetzt werden sollte als auf die Unterstützung mit öffentlichen Mitteln. 6.6. Unabhängig von den vorgenannten Fragen besteht ein Widerspruch zwischen dem einerseits angestrebten Ziel, mit dem Stabex-System eine rasche Mittelauszahlung zu ermöglichen, und der andererseits verfolgten Politik, die Transfers für den Agrarsektor zu verwenden, um dessen Ergebnisse langfristig zu verbessern. Es ließe sich argumentieren, daß das nationale Richtprogramm (NRP), dessen Durchführungszeit mindestens fünf Jahre beträgt, ein besser geeignetes Instrument für die Strukturreformen wäre.
Tatsächlich läßt sich nur schwer über mehrere Jahre hinweg voraussehen, wieviel Stabex-Transfermittel in ein Land fließen werden, während die Höhe der NRP-Mittel zu Beginn des Fünfjahreszeitraums festgesetzt wird. Somit ist die mittel- oder langfristige Investitionsplanung mit NRP-Mitteln leichter als mit Stabex-Mitteln. 6.7. Der effektive Einsatz der Stabex-Mittel wurde in der Kommission im Verlauf der ersten beiden Jahre des Abkommens eingehend erörtert; dabei waren manche Stellen bestrebt, die sektorale Zweckbestimmung des Stabex-Systems aufrechtzuerhalten, andere wünschten seinen Einsatz in einem weiten makroökonomischen Kontext, um zur Gewährleistung des erforderlichen Gleichgewichts im Außenverhältnis und im Inneren beizutragen.
Auch die Tatsache, daß die Stabex-Transfers häufig zur Bildung von Gegenwertmitteln führen, war Gegenstand der Beratungen. Verschiedene AKP-Staaten formulierten auch eigene Positionen zur Transferverwendung in dem Bestreben, ihren besonderen heimischen Verhältnissen gerecht zu werden. 6.8. Im Februar 1991 unterstrich die Kommission zunächst die sektorale Funktion des Stabex-Systems. Später, im Mai 1992, verwies sie nachdrücklich auf die erforderliche Verbindung und Kohärenz zwischen Stabex-System und Strukturanpassungshilfe. Verfahren zur Ausarbeitung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen (RGV) 6.9.
Die Vorschläge für die Verwendung der Mittel, die der Kommission von den AKP-Staaten vorgelegt wurden (2.6), werden gemeinsam geprüft (Artikel 209 Absatz 3), und wenn Einvernehmen erzielt worden ist, unterzeichnen der AKP-Staat und die Kommission ein Protokoll, in dem der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen abgesteckt ist (Artikel 210). 6.10. Bei der in Artikel 209 des Abkommens von Lomé IV vorgesehenen "konkreten Analyse" werden keine bloßen Angaben gefordert, sondern eine richtiggehende Analyse, die nicht nur die Schwierigkeiten des betreffenden Sektors zu behandeln hat, sondern auch die Politik, die der AKP-Staat in diesem Sektor verfolgt.
Diese Analyse sollte gewährleisten, daß die AKP-Staaten für klare Politiken sorgen, bevor irgendwelche Entscheidungen über die zu finanzierenden konkreten Maßnahmen getroffen werden. 6.11. Das Dokument mit der geforderten konkreten Analyse sollte als Grundlage für die Ausarbeitung des RGV dienen. Die Kommission übermittelte den AKP-Staaten jedoch keine spezifischen Leitlinien zum Handbuch für Stabex-Empfänger (4.5 a)), denen sie entnehmen konnten, worin diese konkrete Analyse bestehen soll. 6.12. Die Festlegung eines RGV stellte ein völlig neues Verfahren dar. Deshalb erarbeitete die Kommission mehrere Leitlinien zu Darstellung und Inhalt des Dokuments.
So wurde im Februar 1991 eine Checkliste mit den wichtigsten in den RGV aufzunehmenden Punkten erstellt (34). Im Juni 1991 wurden bestimmte feststehende Klauseln beschlossen, die in jedem RGV enthalten sein müssen (35). Im Mai 1992 wurde schließlich ein Grundschema für die Erstellung der RGV vorgelegt (36). Diese verschiedenen Dokumente sollten systematisch den AKP-Staaten übermittelt werden, da es ihnen obliegt, Vorschläge einzureichen. Verzögerungen bei der Ausarbeitung der RGV 6.13. Wie die Auszahlung der Stabex-Transfers auf die europäischen Bankkonten der AKP-Staaten, so nahm auch die Phase der Programmierung der Verwendung der Stabex-Mittel extrem viel Zeit in Anspruch.
Es war vorgesehen, daß die RGV zum Zeitpunkt der Transferbeschlüsse vorliegen sollten, tatsächlich betrug jedoch der Mittelwert der Zeitspanne zwischen dem Transferbeschluß für das Anwendungsjahr 1990 und der Unterzeichnung der RGV 12 Monate (37). Demnach wurden die RGV für 14 Länder (38) nicht innerhalb von 12 Monaten nach dem Transferbeschluß unterzeichnet. 6.14. Bei den RGV für 1991 war der errechnete Median der für ihre Unterzeichnung erforderlichen Zeitspannen noch höher (19 Monate). Die Unterzeichnung des ersten RGV (Elfenbeinküste) erfolgte erst fast 8 Monate nach den Transferbeschlüssen.
Ende Juli 1993, d. h. 12 Monate nach den Transferbeschlüssen, hatten lediglich weitere 5 Länder den RGV unterzeichnet (39). Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen 6.15. Die effektive Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen war häufig Gegenstand langwieriger Verhandlungen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten sowie innerhalb der zuständigen nationalen Verwaltungen. Zwischen den AKP-Staaten, der Kommission und den anderen Geldgebern mußte eine Abstimmung zur Gewährleistung der erforderlichen Kohärenz ihrer Interventionen erfolgen. Es war unvermeidlich, daß diese Verhandlungen und Konsultationen eine gewisse Zeit in Anspruch nahmen, doch wurde die Dauer des Verfahrens oft noch durch Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen verlängert.
Dies geschah insbesondere bei Vorschlägen der AKP-Staaten, die Devisen unmittelbar zur Sanierung der Stabilisierungssysteme für die Preise ihrer Grundstoffe oder zur Finanzierung einer Vielzahl unterschiedlicher Vorhaben zu verwenden. Die Kommission ist generell keinem dieser Vorschläge gefolgt. Wo es um Mittel zur Preisstabilisierung ging, versuchte die Kommission, die AKP-Staaten dazu zu bewegen, die Grundstoffpreise auf ihren Binnenmärkten an die Weltmarktpreise anzunähern. Außerdem forderte sie sie auf, eine Gesamtstrategie zur Überwindung der Schwierigkeiten in den betreffenden Sektoren zu verfolgen, anstatt sich an das herkömmliche projektbezogene Konzept zu halten, das nur geringe Ergebnisse gezeitigt hat.
6.16. Außerdem verlängerte sich die Ausarbeitungszeit der RGV dadurch, daß die von den AKP-Staaten übermittelten konkreten Analysen von geringem Nutzen waren. Die Analysen waren häufig zu knapp (Zentralafrikanische Republik 1990 und 1991; Tansania 1990; Äthiopien 1991), wurden mit Verspätung übermittelt (Ghana 1990 und 1991; Kenia 1990 und 1991; Madagaskar 1990) und in einigen Fällen überhaupt nicht vorgelegt (Elfenbeinküste 1991; Äthiopien 1990; Uganda 1991). Die festgestellten Unzulänglichkeiten waren darauf zurückzuführen, daß von seiten einiger AKP-Staaten, deren sektorale Politik nicht immer in sich stimmig war, keine geeigneten Vorschläge vorgelegt wurden.
Außerdem führte die Neuausrichtung bestimmter sektoraler Politiken mit Rücksicht auf die neuen Strukturanpassungsprogramme oder ihre Überprüfung aufgrund von Veränderungen in der Regierung zu noch größeren Verzögerungen. In mehreren Fällen war die Kommission ihrerseits wegen begrenzter Erfahrung in dem Sektor, den der Transfer betraf, nicht in der Lage, die Tauglichkeit der Vorschläge des AKP-Staates zu bewerten oder selbst zur Formulierung einer geeigneten Politik beizutragen (40). 6.17. Der große Umfang einiger Transfers machte beträchtliche Planungsanstrengungen notwendig. Mehr noch als die absolute Höhe des Transfers vermittelt das Verhältnis zwischen Stabex-Hilfe und Gesamthilfe im Rahmen des EEF eine Vorstellung von der zusätzlichen Arbeitsbelastung, die insbesondere den Delegationen der Kommission erwächst.
So belief sich der Betrag der Stabex-Transfers im Rahmen der Anwendungsjahre 1990 und 1991 in 19 Ländern auf über 20 % der für fünf Jahre bestimmten Mittelausstattung ihrer nationalen Richtprogramme (NRP) (siehe Anhang 4). In drei dieser Länder waren die Transfers sogar höher als die Mittelausstattung ihres NRP (Elfenbeinküste: 181 %; Kamerun: 124 %; Papua-Neuguinea: 105 %). 6.18. Die Verzögerungen bei der Umsetzung der RGV für 1990 wirkten sich nachteilig auf die Erstellungsdauer der RGV für 1991 aus, da der Ausarbeitung eines neuen RGV generell eine Evaluierung der durchgeführten Maßnahmen vorausgehen sollte.
Somit besteht das effektive Risiko, daß sich immer mehr der Verwendung harrende Stabex-Transfers ansammeln, weil sie rascher gebildet werden, als die Mittel ausgezahlt werden können. Das Problem wird noch verschärft durch die extrem langen Verzögerungen bei den Transferbeschlüssen zum Anwendungsjahr 1992 aufgrund der Bedenken der AKP-Staaten. Konditionalität 6.19. Neben den Verhandlungen über die Verwendung der Mittel waren die Bedingungen für ihre Bereitstellung ein bedeutender Verzögerungsfaktor bei der Ausarbeitung der RGV. Der Gedanke, die Verwendung der Transfermittel an die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen durch den AKP-Staat zu knüpfen, war für das Stabex-System ein Novum.
Im Abkommen selbst wurde der Begriff der Konditionalität nicht ausdrücklich definiert, sondern lediglich in Artikel 210 in der Formulierung "Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen" angedeutet. Die AKP-Staaten mußten sich also auf die neue Regelung umstellen, was nicht immer leicht war. 6.20. Die Kommission hatte den Wunsch, die Auszahlung der Stabex-Mittel von der Einhaltung bestimmter Bedingungen abhängig zu machen, zumeist solcher, die auf eine Liberalisierung der Sektoren hinzielen, für die die Transfers bestimmt sind. Es bedurfte äußerst langwieriger Beratungen, um die von den AKP-Staaten angemeldeten Vorbehalte - seien es technische im Zusammenhang mit konkreten Reformvorschlägen, seien es politische wegen der Gefährdung bestimmter Besitzstände durch den Reformprozeß - zu zerstreuen.
Die Kommission war sorgsam auf die Festlegung von Verpflichtungen bedacht, die gewichtig genug sind, um bei ihrer Umsetzung effektive Auswirkungen auf den betreffenden Sektor zu haben, vermied es dabei aber, den Nachdruck auf Verpflichtungen zu legen, die nicht eingehalten und zur Blockierung der Mittel führen würden. Von der Kommission eingeführte Verfahren 6.21. Waren die Beratungen zwischen den AKP-Staaten und der Kommission schon sehr langwierig gewesen, so verursachte der Zeitaufwand, der innerhalb der Kommission selbst für die Genehmigung der Vorschläge durch die verschiedenen zuständigen Dienststellen [Delegationen, Stabex-Referat, Referat Strukturanpassung, für die betreffenden geographischen Bereiche zuständige Dienststellen, Hauptanweisungsbefugter (41)] erforderlich war, wegen unterschiedlicher Auffassungen über einige Mittelverwendungen dann noch eine weitere Verzögerung der Fertigstellung der RGV.
6.22. Zwei andere spezifische Verfahren verzögerten den Ablauf ebenfalls: a) Die Kommission vertrat zunächst die Auffassung, daß die RGV durch die Beauftragten der Kommission in ihrem Namen unterzeichnet werden könnten. Ab September 1992 wurden die Bestimmungen von Artikel 210 des Abkommens jedoch im Sinne einer stärkeren Zentralisierung dahin gehend ausgelegt, daß jeder RGV nach Absprache mit der Kommission vom Hauptanweisungsbefugten des EEF selbst zu unterzeichnen ist. b) Alle RGV sind vor ihrer Annahme den Mitgliedstaaten zur Information zu übermitteln, und vor ihrer Unterzeichnung ist eine obligatorische Wartefrist von einem Monat einzuhalten.
Es wurde nur ein einziger Fall (42) ermittelt, in dem ein Mitgliedstaat in diesem Stadium eine Frage vorbrachte. Dieses Verfahren, das zusätzlich zu den während der Ausarbeitung des RGV-Entwurfs vorgesehenen Konsultationen zwischen der Kommissionsdelegation und den im betreffenden AKP-Staat vertretenen Mitgliedstaaten Anwendung findet, ist offenbar nicht wesentlich. 6.23. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß im Abkommen zwar strenge Fristen für die Feststellung der Transferansprüche und die Transferbeschlüsse festgesetzt sind, damit das Stabex-System seiner Funktion als Instrument mit rascher Mittelauszahlung gerecht wird, jedoch keinerlei Fristen für die späteren Durchführungsphasen vorgesehen sind.
Hierzu heißt es im Anhang XLVI des Abkommens: "Die Vertragsparteien kommen überein, möglichst einfache Verfahren für die Durchführung der Artikel 210 und 211 Absätze 2 und 3 einzuführen, und zwar insbesondere mit dem Ziel, den AKP-Staaten die Transfers möglichst rasch zur Verfügung zu stellen." Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine weiterreichende Übertragung von Befugnissen auf die Beauftragten der Kommission unter Verstärkung der ihnen zu Gebote stehenden Mittel und der nachträglichen Kontrollen zu wünschen gewesen. 7. VERWENDUNG DER STABEX-TRANSFERS Finanzielle Ausführung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen 7.1.
Zum 31. Dezember 1993 lag den zentralen Kommissionsdienststellen keine Gesamtübersicht über die aus den Ecu-Konten getätigten Zahlungen und die Auszahlungen von Stabex-Gegenwertmitteln vor. Nach Ansicht der Kommission werden die Mittel, sobald sie von den EEF-Konten abgebucht sind, Eigentum der AKP-Staaten. So begründet diese Auffassung sein mag, so obliegt es der Kommission doch, die effektive Abwicklung dieses Systems, an dessen Verwaltung sie beteiligt ist, bis zur letzten Phase zu verfolgen. 7.2. Um dem bestehenden Informationsmangel abzuhelfen, hat der Hof die einzelnen Delegationen der Kommission in den AKP-Staaten, die in den Genuß von Stabex-Transfers im Rahmen von Lomé IV gekommen sind, aufgefordert, ihm die abschließenden Zahlungen zum 31.
Oktober 1993, d. h. zwei Jahre nach den Transferbeschlüssen für das Anwendungsjahr 1990, mitzuteilen. 7.3. Anhand der auf diese Weise eingeholten Angaben läßt sich in bezug auf die Transfers 1990 abschätzen, daß von den auf die europäischen Bankkonten der AKP-Staaten eingezahlten 437,6 Mio. ECU (Tabelle 3.1) zum 31. Oktober 1993 etwa 291,6 Mio. ECU ausgezahlt waren, was einer Ausführungsrate von 67 % entspricht. Diese Ausführungsrate muß allerdings im entsprechenden Zusammenhang gesehen werden: a) Erstens sollten mit den Zahlungen die Auswirkungen des 1990, also fast drei Jahre früher, erfolgten Rückgangs der Ausfuhrerlöse ausgeglichen werden. b) Zweitens betrafen 53 % der ausgezahlten Mittel lediglich 2 Länder - die Republik Elfenbeinküste und Kamerun (43) -, deren Auszahlungsrate über 90 % betrug.
Außer in diesen beiden Ländern lag die Auszahlungsrate nur noch in 4 weiteren AKP-Staaten (Burundi, Ghana, Papua-Neuguinea und Tansania) über 90 %. In 18 Ländern lag sie unter 50 %; in der Hälfte dieser Staaten (Benin, Burkina Faso, Kiribati, Mali, São Tomé, Sierra Leone, Togo, Tuvalu, Westsamoa) waren gar keine Auszahlungen vorgenommen worden. Sieht man von der Elfenbeinküste und Kamerun ab, so lag die durchschnittliche Auszahlungsrate unter 50 % (Anhang 5). c) In 10 Ländern sollten durch die Ecu-Zahlungen Gegenwertmittel in den Landeswährungen in einer Gesamthöhe von umgerechnet etwa 186 Mio.
ECU gebildet werden. Zum 31. Oktober 1993 belief sich der (in Landeswährungen) ausgezahlte Betrag nur auf knapp 53 Mio. ECU, was einer Verwendungsrate von 28 % entspricht (Anhang 6). 7.4. Was das Anwendungsjahr 1991 betrifft, so waren von den auf die europäischen Bankkonten der AKP-Staaten eingezahlten 352,1 Mio. ECU zum 31. Oktober 1993 - d. h. 15 Monate nach den Transferbeschlüssen und etwa 2 Jahre nach Beendigung des Haushaltsjahres, in dem die Ausfuhrerlöseinbußen eingetreten waren - erst 39 Mio. ECU ausgezahlt. Somit belief sich die Ausführungsrate lediglich auf 11 %. Auch diesmal wurden die Zahlungen zum großen Teil in der Republik Elfenbeinküste (36,7 Mio.
ECU) getätigt; Kamerun und Uganda waren die einzigen weiteren Länder, die mit Mittelauszahlungen begonnen hatten. Dieser Sachverhalt ist weitgehend darauf zurückzuführen, daß die meisten der RGV für 1991 zum 31. Oktober 1993 gerade erst unterzeichnet worden waren oder erst noch angenommen werden mußten (6.14). Analyse der Zuweisung der Stabex-Mittel 7.5. Tabelle 7.1 bietet einen Gesamtüberblick über die verschiedenen Verwendungsarten der Stabex-Transfers, die in den bis zum 31. Dezember 1993 unterzeichneten RGV vorgesehen sind: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.6. In den nachstehenden Ziffern werden die besonderen Probleme im Verlauf der Ausführung aufgezeigt und die Ursachen der langsamen Mittelauszahlungen in einigen Ländern untersucht.
Importprogramme Globale Importprogramme 7.7. Drei ostafrikanische Länder haben ihre Stabex-Transfers für 1990 größtenteils für globale Importprogramme (GIP) verwendet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.8. Die Entscheidung für ein Einfuhrprogramm kann als zweckmäßig angesehen werden, da der Rückgang der Ausfuhrerlöse zu einer Verringerung der für die Einfuhren verfügbaren Devisenmengen führte. Da keines der genannten Länder eine konvertierbare Währung besitzt, waren die Devisenverluste besonders stark spürbar. Bei der Durchführung von Einfuhrprogrammen konnte mit einer raschen Mittelauszahlung gerechnet werden.
Da das Stabex-System als sektorales Instrument konzipiert ist, hätten die Transfers eher für sektorale Importprogramme verwendet werden können statt für ein globales Programm. Dessenungeachtet gab die Kommission globalen Importprogrammen aus folgenden Gründen den Vorzug: a) Durch den Einsatz der Stabex-Mittel in Verbindung mit der Durchführung von aus Strukturanpassungsmitteln des EEF finanzierten globalen Importprogrammen wurde die Unterstützung des Strukturanpassungsprozesses durch die Gemeinschaft verstärkt. b) Die globalen Importprogramme paßten besser zur Liberalisierungspolitik bei den Wechselkursmechanismen der Strukturanpassungsprogramme. c) Die von den Erlöseinbußen betroffenen Sektoren waren offenbar kaum in der Lage, umfangreiche sektorale Importprogramme aufzunehmen. d) Jedes GIP sollte Gegenwertmittel freisetzen, die ihrerseits dem Agrarbereich zugewiesen werden sollten.
7.9. In Tansania wurden die Stabex-Mittel, ergänzend zu einem Betrag von 30 Mio. ECU aus den Mitteln der Strukturanpassungshilfe des Abkommens von Lomé IV, für die Finanzierung eines GIP verwendet. Diese Maßnahme verlief relativ reibungslos trotz gewisser Verzögerungen nach der Unterzeichnung des RGV (am 12. September 1992), bedingt durch den Abschluß eines Abkommens zwischen der Regierung und der Kommission, wonach zunächst die Strukturanpassungsmittel ausgezahlt werden sollten. Dennoch wurden die gesamten Mittelzuweisungen von 16 Mio. ECU im Rahmen des Stabex-Transfers zwischen März und September 1993 für Produktionsmittelkäufe entsprechend den Bestimmungen des RGV ausgezahlt.
7.10. Dagegen wurde die Verwendung der Mittel, die zur Unterstützung des GIP in Uganda bestimmt waren, ab August 1992 ausgesetzt, nachdem bis dahin erst 9,3 Mio. ECU (33,2 % der Zuweisung) ausgezahlt worden waren. Der Bedarf an derartiger Hilfe war nämlich 1992 und 1993 nur halb so groß, wie ursprünglich veranschlagt, so daß Uganda die Inanspruchnahme anderer Unterstützungsmaßnahmen vorzog, die die direkte Abführung der Gegenwertmittel an die Staatskasse (Stützung des Staatshaushalts) ermöglichten. Außerdem kam es zu erheblichen Verzögerungen bei der Verwendung der Strukturanpassungsmittel (44).
7.11. In Burundi wurden zusätzlich zu den 12 Mio. ECU Strukturanpassungshilfe zur Finanzierung eines GIP noch 9 Mio. ECU aus dem Stabex-Transfer zugewiesen. Es war vorgesehen, die 21 Mio. ECU im Verlauf von 10 Monaten auszuzahlen; im Oktober 1993, 15 Monate nach Unterzeichnung des RGV, waren die Strukturanpassungsmittel jedoch noch nicht verwendet, und die Belege über die Verwendung der Stabex-Mittel lagen noch nicht vollständig vor. 7.12. Im Juli 1992 wurde eine erste Tranche des Stabex-Transfers (4,5 Mio. ECU) bereitgestellt; die Belege über die damit finanzierten Erdöleinfuhren wurden jedoch erst im Dezember 1992 von den burundischen Behörden übermittelt.
Die zweite Tranche wurde erst im März 1993 freigegeben, und die entsprechenden Belege wurden erst im September 1993 übermittelt. Diese Verzögerungen sind um so ungerechtfertigter, als die Finanzierung der Einfuhren weitgehend rückwirkend erfolgte (45). Sie resultieren großenteils aus Verwaltungsmängeln und Problemen bei der Beschaffung von der EEF-Regelung entsprechenden Einfuhrdokumenten, namentlich Ursprungszeugnissen und Proformarechnungen. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Stabex-Mittel nicht für ein GIP, sondern lediglich zur Stützung der Zahlungsbilanz verwendet wurden. Damit geriet die Bestimmung, wonach die Einfuhren mit der EEF-Regelung in Einklang stehen müssen, zu einer rein kosmetischen Übung, die lediglich überfluessige Verwaltungskosten verursachte.
7.13. In einem vierten Land, Ghana, gestattete es der RGV für 1990, daß der Stabex-Transferbetrag (6,9 Mio. ECU) der Bank von Ghana unmittelbar zur Aufstockung der Devisenreserven zur Verfügung gestellt wurde, ohne daß irgendein GIP existierte. Die Verwendung der auf diese Weise gebildeten Gegenwertmittel wurde im RGV unter Berufung auf die Tatsache, daß die ghanaische Währung frei konvertierbar war (46), lediglich an die Einhaltung bestimmter Bedingungen geknüpft. Diese Vorgehensweise hat zwar den eindeutigen Vorteil, die Auszahlung der Stabex-Mittel zu beschleunigen, wirft jedoch die Frage auf, wie weitreichend die Konvertibilität in einem Land sein muß, bis eine derartige Politik eingeschlagen wird (47).
Außerdem wäre festzustellen, warum Ghana noch GIP für die Auszahlung von Strukturanpassungsmitteln benutzt, obwohl diese Notwendigkeit bei Stabex-Mitteln entfällt. 7.14. Im übrigen könnte die zunehmende Liberalisierung der Devisenmärkte in zahlreichen afrikanischen Ländern das GIP/SIP-Konzept wegen der damit verbundenen strengen Belegvorschriften untauglich werden lassen (48). Sektorale Importprogramme 7.15. Mehrere Länder haben ihre Stabex-Transfers ganz oder weitgehend für sektorale Importprogramme (SIP) zugewiesen. In erster Linie sind dies Äthiopien, Ruanda, Kenia, Mauretanien und Madagaskar.
7.16. Äthiopien hat SIP sowohl für die Sektoren, für die die Stabex-Transfers gewährt werden (Kaffee und Leder), als auch für andere, in Tabelle 7.3 aufgeführte Bereiche ausgearbeitet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.17. Der RGV wurde im Zusammenhang mit dem Soforthilfe- und Wiederaufbauprogramm (ERRP) (49) erstellt, das von mehreren Geldgebern finanziert und im Juli 1992 zur Unterstützung Äthiopiens aufgelegt wurde, wo gerade der Bürgerkrieg zu Ende gegangen war. Etwa 60 % der Mittel sollten für eine rasche Auszahlung ermöglichende Maßnahmen im Rahmen des ERRP zugewiesen werden. Trotz der Vereinfachungsmöglichkeiten, die Artikel 248 des Abkommens von Lomé IV bietet, fanden jedoch bei nahezu der Hälfte der zur Bezahlung von Lieferungen bestimmten Beträge die EEF-Ausschreibungsverfahren Anwendung.
Wegen mangelnder Kenntnis dieser Verfahren auf seiten der Empfänger, der daraus resultierenden umfangreichen Arbeit und der zahlreichen Verzögerungen war zum 31. Oktober 1993, 8 Monate nach Unterzeichnung des RGV, noch keine einzige Lieferung erfolgt. 7.18. Die Zuweisung beträchtlicher Mittel für den Verkehrssektor sollte teilweise dazu dienen, die Schwierigkeiten beim Transport von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu überwinden. Dieses Ziel sollte kurzfristig durch die Lieferung von Ersatzteilen für Fahrzeuge erreicht werden. 7.19. Obwohl nur 28,4 % der Stabex-Mittel unmittelbar für den Kaffee- und Ledersektor zugewiesen wurden, blieben die Anträge aus diesen Bereichen noch weit darunter, denn es wurden lediglich 20,6 % der auf diese Weise zugeteilten Mittel beansprucht.
Bei den Maßnahmen zur Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion in anderen Bereichen als dem Kaffee- und Ledersektor erstreckten sich die eingegangenen Anträge dagegen auf 87,6 % der Mittel. Unter diesen Umständen wäre ein sektorales Importprogramm für den gesamten Agrarbereich, ohne spezifische Zuweisungen für den Kaffee- und Ledersektor, ratsamer gewesen. 7.20. Beim RGV für 1991 (unterzeichnet am 26. August 1993) wurde versucht, die Fristen der Ausschreibungsverfahren dadurch zu verkürzen, daß die dringend notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen ähnlichen Verfahren wie denen im Bereich der Soforthilfe gemäß Artikel 300 des Abkommens von Lomé IV unterzogen wurden.
Ende 1993 war gerade erst mit der Durchführung des Programms begonnen worden, und die Verfahrensänderung hatte offenbar keine entscheidenden Auswirkungen. 7.21. In Ruanda hatte die zuständige nationale Verwaltung nach dem Vorbild der drei in den Ziffern 7.9 bis 7.11 genannten ostafrikanischen Länder die Stabex-Mittel für die Finanzierung eines GIP verwenden wollen, während die Kommission auf der Durchführung eines SIP bestanden hatte. Das Programm sollte der raschen Bereitstellung der erforderlichen Produktionsmittel für die Sektoren dienen, deren Erlöse 1990 zurückgegangen waren, namentlich für den Kaffeesektor.
Die Produktionsmittel sollten im Oktober 1992, zu Beginn der neuen Saison, verfügbar sein, aber zum 31. Oktober 1993 waren erst 35 % (4,9 Mio. ECU) der dem SIP-Bereich des RGV zugewiesenen 14 Mio. ECU ausgezahlt. Die Verzögerungen waren auf die bestehenden Spannungen im Lande, auf seine schwache Verwaltung und die langwierigen EEF-Ausschreibungsverfahren zurückzuführen. 7.22. In Kenia hatte man sich ursprünglich für ein den gesamten Agrarbereich umfassendes sektorales Importprogramm entschieden. Die zuständigen Behörden hatten aus der Erkenntnis heraus, daß die Aufnahmefähigkeit des Kaffeesektors (für den die Transfers gewährt wurden) bereits erschöpft war, den Markt entscheiden lassen, welche Einfuhren im Agrarbereich benötigt wurden.
Zur Bewältigung einer nach Auffassung der kenianischen Behörden gegebenen Krisensituation wurde im Rahmen einer vollständigen Revision des RGV (8.24) im Januar 1993 ein Betrag von 20 Mio. ECU neu zugewiesen für ein Sofortprogramm zur Einfuhr von Düngemitteln. Dieses Programm sollte zur Deckung des Bedarfs des neuen Getreide-Wirtschaftsjahres im ersten Quartal 1993 dienen. Hierbei stellten sich mehrere Probleme: a) Die kenianischen Behörden veranschlagten die benötigten Düngemittelmengen zu hoch, weil sie die Düngemitteleinfuhren des Privatsektors nicht berücksichtigten (50). b) Trotz der Bemühungen der Kommission um eine beschleunigte Abwicklung der Ausschreibungsverfahren erfolgten die ersten Lieferungen wegen Schwierigkeiten in der Phase der Bewertung der Angebote erst im Mai 1993. c) Aufgrund der Abwertung des kenianischen Shilling und der verspäteten Lieferung der Düngemittel mußten die überschüssigen Liefermengen zu einem Preis verkauft werden, der unter dem Einfuhrpreis lag.
7.23. In Mauretanien wurde ein mit 8 Mio. ECU ausgestattetes sektorales Importprogramm zur Finanzierung von Warenlieferungen und Dienstleistungen für den Fischereisektor durchgeführt, dessen Ausfuhrerlöse zurückgegangen waren. Ende Oktober 1993 waren von den Mitteln dieses im August 1992 in Angriff genommenen Programms erst 5 Mio. ECU (62,5 %) verwendet worden, weil sich die Unternehmen des Privatsektors nur schwer auf die Verpflichtung einstellen konnten, Lieferaufträge im Wert von über 100 000 ECU einem Ausschreibungsverfahren - eine für sie weitgehend ungewohnte Praxis - zu unterziehen.
Zur Umgehung dieser lästigen Vorschrift wurden die Einfuhren so aufgesplittet, daß die Käufe jeweils "dem Schiffsbedarf für eine Tide" (51) entsprachen und sich somit auf weniger als 100 000 ECU beliefen. 7.24. In Madagaskar wurde der Transferbetrag, da die Weltbank in den beiden wichtigsten Sektoren, für die die Transfers gewährt wurden (Kaffee und Vanille), bereits Umstrukturierungsprogramme aufgelegt hatte, für ein Einfuhrprogramm zur Unterstützung der verarbeitenden Unternehmen zugewiesen. Nach Unterzeichnung des RGV im Juli 1992 wurde die erste Tranche des Programms (10,5 Mio. ECU) ausgezahlt, und zwischen Oktober 1992 und Februar 1993 wurden dann die Belege beigebracht.
Insgesamt wurden 757 Aufträge erteilt, davon 276 über Beträge unter 5 000 ECU. Die übermittelten Belege, insbesondere die Ursprungszeugnisse, waren häufig unzureichend. Zum 31. Oktober 1993 war die zweite Tranche noch nicht freigegeben, weil die Regierung bestimmte Bedingungen des RGV nicht eingehalten hatte. Verwendung der Gegenwertmittel 7.25. Für die Länder, die die Stabex-Mittel zur Finanzierung globaler oder sektoraler Importprogramme und damit zur Verringerung ihres Zahlungsbilanzdefizits verwendeten, stellten die dadurch gebildeten Gegenwertmittel ebenfalls eine beträchtliche Hilfsquelle dar [7.3 c)].
Im Abkommen von Lomé IV sind die Verwendungsmöglichkeiten für die Gegenwertmittel aus Stabex-Maßnahmen nicht ausdrücklich genannt, die Kommission hat jedoch in ihren verschiedenen Leitlinien nachdrücklich den Standpunkt vertreten, daß sie entsprechend den Bestimmungen für das Stabex-System (insbesondere Artikel 186 Absatz 2) zu verwenden sind und ihre jeweilige konkrete Verwendung im Rahmen der einzelnen RGV zu vereinbaren ist (Artikel 211 Absatz 3). In diesem Konzept kam die Bedeutung der Gegenwertmittel für die Wirtschaft der AKP-Staaten und der Wille zum Ausdruck, ihren wirksamen Einsatz zu gewährleisten.
Die deshalb eingeführten notwendigen Kontrollen haben ihren Teil zur Verlangsamung der Verwendung der Stabex-Mittel beigetragen. 7.26. In mehreren Ländern wurden die Gegenwertmittel den Sektoren zugewiesen, für die die Stabex-Transfers gewährt worden waren: a) In Ghana beliefen sich die Gegenwertmittel insgesamt auf 6,9 Mio. ECU. Sie wurden zur Zahlung von Entlassungsentschädigungen an das überschüssige Personal (5 300 Bedienstete) der Ghanaischen Kakao-Behörde (Ghana Cacao Board) verwendet. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf dieser Maßnahme zu gewährleisten, erfolgten die Zahlungen in zwei Tranchen, die jeweils einer externen Rechnungsprüfung unterzogen wurden.
Hierbei wurden keine größeren Probleme festgestellt. b) In Tansania wurden die durch das GIP gebildeten Gegenwertmittel zur Stützung der Erzeugerpreise für die Kaffeeproduzenten verwendet, um ihr Vertrauen in den Sektor zu erhalten. Etwa 420 000 Landwirte kamen in den Genuß dieser Regelung. Die zwischen August und Oktober 1993 vorgenommenen Zahlungen ermöglichten im allgemeinen einen 20%igen Gewinn gegenüber den Preisen des Binnenmarktes der vorhergehenden Saison (1990/91). Die Regelung war mit großer Sorgfalt konzipiert, um zum einen zu gewährleisten, daß die Landwirte die Beihilfen tatsächlich erhielten, und zum anderen für eine bessere Bezahlung der Erzeuger von hochwertigem Kaffee zu sorgen.
Alles in allem war die Maßnahme offenbar erfolgreich. Im Süden des Landes, wo die Landwirte 1993 überhaupt nur diese Zahlungen erhielten, dürfte eine Neubelebung der Kaffeeproduktion allerdings wenig wahrscheinlich sein. c) In Burundi sah der RGV für 1990 keine spezifische Verwendung der durch das GIP gebildeten Gegenwertmittel vor, die sich auf umgerechnet 9 Mio. ECU beliefen, sondern es wurden lediglich vier prioritäre Bereiche vorgeschlagen. Die 79,5 % Gegenwertmittel, die bis Oktober 1993 ausgezahlt waren, waren nahezu vollständig (d. h. ein Betrag von umgerechnet 6,9 Mio. ECU) für Hilfsmaßnahmen in einem einzigen der fraglichen Bereiche bereitgestellt worden: für den Kaffeepreis-Stabilisierungsfonds, dessen Devisenzuteilungen sich als unzureichend erwiesen hatten (7.49). d) In Uganda war im RGV für 1990 angegeben, daß im Rahmen der ersten GIP-Tranche Gegenwertmittel in Höhe von umgerechnet 14 Mio.
ECU gebildet würden. Diese Mittel sollten dem Baumwollsektor (9 Mio. ECU), insbesondere in Form von Umlauffonds zur Finanzierung des Baumwollanbaus, sowie dem Kaffeesektor (5 Mio. ECU) zugewiesen werden. Die im Kaffeesektor durchgeführten Maßnahmen zur Unterstützung der Kaffeevermarktungsstelle (52) verliefen zufriedenstellend, aber beim Umlauffonds für Baumwolle ergaben sich Schwierigkeiten. Zum 31. Oktober 1993 waren von den seit Mai 1992 als Darlehen gewährten 4 500 Mio. Ush (53) nur 2 200 Mio. Ush zurückgezahlt worden; von einer der drei Einrichtungen, die Darlehen erhalten hatten, der Vermarktungsstelle für Linters (54), wurde eine fällige Rückzahlung in Höhe von 1 200 Mio.
Ush (55) nicht geleistet. Die aufgetretenen Schwierigkeiten waren offenbar auf das fortlaufende Absinken der Baumwollpreise auf dem Weltmarkt und die Tatsache zurückzuführen, daß die Kommission seinerzeit nur über eine begrenzte Kenntnis des Baumwollsektors in Uganda verfügte. Entgegen den Regelungen des RGV für die Zuweisung der Gegenwertmittel wurde im Dezember 1992 ein Betrag von 3 000 Mio. Ush zur Unterstützung eines Truppenabbauprogramms ausgezahlt, das die Demobilisierung von 22 000 Soldaten vorsah. Ein derartiger Einsatz der Mittel des Stabex-Systems liegt ganz offensichtlich außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Instruments.
7.27. In vier weiteren Ländern wurde zumindest ein Teil der Gegenwertmittel außerhalb des Sektors verwendet, für den der Transfer gewährt wurde: a) In Äthiopien sollten die Gegenwertmittel im Rahmen des ERRP verwendet werden (7.16-7.20). Den Kosten des ERRP vor Ort, insbesondere den Ausgaben im Rahmen seines Sozialfonds, sollte größte Aufmerksamkeit geschenkt werden. Trotz der Dringlichkeit des Programms war zum 31. Oktober 1993 noch keine einzige Ausgabe zu Lasten der Gegenwertmittel getätigt. b) In Madagaskar wurden die durch die erste SIP-Tranche gebildeten Gegenwertmittel über den Staatshaushalt 1992 und 1993 für vorrangige Bereiche des Gesundheitswesens, des Bildungswesens und der öffentlichen Arbeiten verwendet.
Ein derartiger Einsatz der Stabex-Mittel war nicht vorgesehen, entsprach jedoch der Politik, die im Rahmen des nationalen Richtprogramms von Madagaskar vereinbart und durch Entschließungen des Rates vom Mai 1991 gebilligt wurde, wonach sämtliche Gegenwertmittel, durch welches Finanzinstrument sie auch immer gebildet worden waren, in kohärenter Weise verwendet werden sollten. c) Auch in Ruanda war - gemäß einem zwischen den ruandischen Behörden und den Hauptgeldgebern geschlossenen Abkommen über die Verwendung der Gegenwertmittel - vorgesehen, die Gegenwertmittel zur Stützung des Staatshaushalts einzusetzen.
Wegen des großen Volumens der verfügbaren Gegenwertmittel und der geringen Bereitstellungsrate der Mittel des Staatshaushalts waren zum 31. Oktober 1993 noch keinerlei Stabex-Gegenwertmittel ausgezahlt. d) In Kenia sah der RGV für 1990 die Verwendung der Gegenwertmittel sowie des Transfers selbst außerhalb des Kaffeesektors vor. So wurde die 10 Mio. ECU umfassende erste Tranche der durch das SIP gebildeten Gegenwertmittel als Beitrag zur fortgesetzten, umfangreichen Unterstützung des Programms zur Reform des Getreidesektors (CSRP) (56) verwendet. Da aber bei der Durchführung des CSRP Schwierigkeiten auftraten, wurde dann doch ein dem Restbetrag der Gegenwertmittel entsprechender Betrag von 20 Mio.
ECU dem Kaffeesektor zugewiesen, trotz seiner äußerst begrenzten Aufnahmefähigkeit. Die Auszahlung dieses Betrags wurde allerdings bis zum Abschluß eines Abkommens zwischen der kenianischen Regierung und der Kommission über die im Kaffeesektor vorzunehmenden Strukturreformen ausgesetzt. Abbaumaßnahmen für die Inlandsverschuldung 7.28. Bei den AKP-Staaten, deren Währung nicht konvertierbar ist, dienten die Stabex-Transfers vor allem dazu, über Importprogramme die gespannte Lage ihrer Zahlungsbilanzen zu mildern. Umgekehrt wurden die Transfers von 1990 in den Ländern der Franc-Zone dazu verwendet, die finanziellen Rückstände der Sektoren Kaffee und Kakao auszugleichen.
In diesen Ländern war es mit den verfügbaren Stabilisierungsmitteln nicht möglich, die auf dem Weltmarkt Ende der 80er Jahre eingetretenen Preiseinbrüche aufzufangen. Die Preissenkung auf dem Binnenmarkt war unzureichend, die Überschüsse der Vorjahre waren häufig für andere Zwecke als für die Systeme der Preisstabilisierung verwendet worden, so daß letztere vor einer Konkurssituation standen; dadurch drohte das gesamte Vertriebssystem für die Ernten (Erzeuger, Banken und Ausführer) brüchig zu werden, und die Staatsfinanzen wurden unerträglich belastet. Die Überbewertung des CFA-Franken (57) hat nur noch zu einer Verschärfung der Spannungen geführt.
Die Behörden der Franc-Zone hatten die Regierungen daran gehindert, mit einer Erhöhung der Geldmenge zu antworten. Folglich wurden die Stabex-Mittel dazu verwendet, die aus der schlechten Bewirtschaftung der Systeme zur Stabilisierung der Agrarpreise der Elfenbeinküste und Kameruns - in geringerem Maße der Zentralafrikanischen Republik - resultierende Inlandsschuld mit Stabex-Mitteln auszugleichen. In jedem Einzelfall war die gemeinschaftliche Hilfe an die Verpflichtung der Regierungen gebunden, die betreffenden Sektoren zu reformieren (Kapitel 8). 7.29. In Kamerun ging das Amt für Stabilisierung, ONCPB (58), aufgrund der Politik in Konkurs, die seitens der Regierung darin bestand, die an Kaffee-Erzeuger gezahlten Preise weit über dem Weltmarktpreis zu halten, der seit 1987 einen starken Einbruch erlitten hatte.
Überdies wurde das Verfahren beibehalten, wonach die an zwischengeschaltete Stellen des Systems (Käufer, Fabrikbesitzer, Ausführer) gezahlten Preise von der Verwaltung festgesetzt werden und weit über den realen Kosten der zwischengeschalteten Stellen liegen. In den Sektoren Kaffee und Kakao kam es 1989 nahezu zur Handlungsunfähigkeit wegen der Schulden, die auf über 100 000 Mio. FCFA (288 Mio. ECU) geschätzt und vom ONCPB mit den verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern vereinbart worden waren. 7.30. Angesichts dieser Lage unterstützten die Geldgeber die Reformbemühungen der kamerunischen Regierung (8.20 bis 8.22), indem sie einen Großteil der erforderlichen Summen für die Begleichung der Schulden überwiesen.
In den Jahren 1989 und 1990 erreichte der Beitrag der Gemeinschaft 48 000 Mio. FCFA (138 Mio. ECU), also fast die Hälfte der erforderlichen Finanzierungsbeträge. Die Mittel wurden im Vorgriff auf die Stabex-Transfers des dritten Lomé-Abkommens für die Anwendungsjahre 1988 und 1989 entnommen. 7.31. Damals war vorgesehen, daß der Umstrukturierungsprozeß zu einem Ende gebracht und das finanzielle Gleichgewicht ohne weitere Stabex-Intervention wiederhergestellt würde. Anschließend kam es durch Verzögerungen bei der Anpassung der Inlandspreise seitens der Regierung zu einer weiteren Erhöhung der Schulden.
Also genehmigte die Kommission die Verwendung eines Teils der Stabex-Transfers von 1990 (59) für die Begleichung der neuen Rückstände, wobei sie darauf bestand, daß die Stabex-Mittel künftig nicht mehr in dieser Art verwendet werden. So wurde zu diesem Zweck im RGV von 1990 ein Betrag von 14 984 Mio. FCFA (43,0 Mio. ECU) eingesetzt. 7.32. Infolgedessen wurden zwei Beträge, einer in Höhe von 2 164 Mio. FCFA (6,2 Mio. ECU), der andere in Höhe von 2 857 Mio. FCFA (8,2 Mio. ECU), an die Erzeuger ausgezahlt, um einerseits die Schulden des Stabilisierungsfonds und andererseits die Schulden der Ausführer decken zu können.
Während das RGV von 1990 ausdrücklich nur die Erstattung des Hauptanteils der neuen Rückstände vorsah (7.31), die sich aus den festgestellten Verzögerungen der Reformbemühungen ergaben, wurde ein Betrag von 7 776 Mio. FCFA (22,3 Mio. ECU) direkt an 19 Ausführer gezahlt, um alte Rückstände (Wirtschaftsjahre 1986-1990) sowie von den Ausführern, die ihre Leistungen auf die saisonalen Kredite für das Wirtschaftsjahr nicht erbringen konnten, den Banken geschuldeten Zinszahlungen zu begleichen (60). Allgemeiner ausgedrückt, ist für jeden Fall auf die Schwierigkeit hinzuweisen, bei alten Transaktionen die Begründetheit der getätigten Zahlungen festzustellen, da den Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit blieb, manipulativ mit dem System umzugehen (z.
B. ist es nahezu unmöglich, die real getätigten Verkäufe zu ermitteln, da die Preise von der Verwaltung ohne Bezug zu den realen Kosten festgesetzt wurden und einige Wirtschaftsteilnehmer sowohl Schuldner als auch Gläubiger des ONCPB waren). 7.33. Obwohl zu Lasten des RGV von 1990 erhebliche Summen überwiesen worden waren, mußten die Schulden des Amtes für Stabilisierung zum 31. Juli 1993 noch mit rund 20 000 Mio. FCFA bewertet werden, wovon die Hälfte an Ausführer für Preisstützungsmaßnahmen geschuldet wurde. Zu dieser Zeit verfügte das ONCPB noch über beachtliche Aktiva, insbesondere über Immobilien in Kamerun und Frankreich, die - hätte die Regierung sich nicht dagegen verwahrt - mobilisierbar gewesen wären, um damit die Gläubiger des ONCPB zu bedienen und die Entnahme von Stabex-Mitteln entsprechend zu verringern.
7.34. Die Kommission blieb gegenüber den Behörden Kameruns während der Verhandlungen zum RGV 1991 unnachgiebig und bestand darauf, daß die Stabex-Transfers für dieses Haushaltsjahr (69,2 Mio. ECU) zur Entwicklungsförderung der Produktion in den Sektoren Kaffee und Kakao sowie zur Förderung des ländlichen Sektors allgemein verwendet werden müßten. 7.35. In der Republik Elfenbeinküste wurden 1990 die Stabex-Transfers in Höhe von 82,9 Mio. ECU zur Rückzahlung nicht nur der Inlandsschuld im Zusammenhang mit den Sektoren Kaffee und Kakao (wofür die Stabex-Transfers 1990 ursprünglich gedacht waren) verwendet, sondern auch für die Erstattung der Sektoren Baumwolle und Kautschuk.
Diese Maßnahmen waren Teil eines von der Weltbank unterstützten Anpassungsprogramms für den Agrarsektor und waren makroökonomisch an den wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen beteiligt, insbesondere an denen, die für die Wiederherstellung des Gleichgewichts der öffentlichen Haushalte und für den Ausgleich der Rückstände der internen und externen Schulden der Regierung bestimmt waren. 7.36. Wie Kamerun hatte die Beibehaltung der Garantiepreise für die Kaffee- und Kakaoerzeuger auf einem weit über dem Weltmarktpreis liegenden Niveau eine erhebliche Verschuldung des Stabilisierungsfonds CSSPPA (61) gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern zur Folge.
Dazu kam es, obwohl die Elfenbeinküste für Stabex-Transfers bereits 365,3 Mio. ECU aus dem dritten Lomé-Abkommen erhalten hatte. 7.37. Gleichzeitig (1992) hatte die Verschuldung der Staatskasse gegenüber der Zentralbank BCEAO (62) einen Betrag von 160 000 Mio. FCFA erreicht, obschon die Behörden der Franc-Zone nur einen Hoechstbetrag von 120 600 Mio. FCFA genehmigt hatten. Ein Teil dieser Schuld war infolge einer Regierungsentscheidung zugunsten des Rückkaufs von Kaffee- und Kakaobeständen schlechter Qualität aus den Wirtschaftsjahren 1985/86 bis 1988/89 vereinbart worden (63); die Bestände waren ursprünglich von Ausführern angekauft worden, die sie aber später nicht verkaufen konnten.
Die betreffenden Ausführer konnten die Rückzahlungen gegenüber ihren Banken nicht leisten; diese wiederum konnten ihre Rückzahlungen an die BCEAO nicht aufbringen, mit denen die saisonalen Kredite refinanziert worden waren. Um das Liquiditätsniveau im Hinblick auf eine erfolgreiche Gestaltung des Wirtschaftsjahres 1990/91 wiederherzustellen, übernahm die Staatskasse der Elfenbeinküste im Juni 1990 die fraglichen Bestände zu dem von Ausführern bezahlten Ankaufspreis, nicht aber zu dem ihrem eigentlichen Wert entsprechenden Preis. Nach mehreren Vereinbarungen zwischen Staat, der BCEAO, den lokalen Banken und den Ausführern, die im Zeitraum Juni 1990 bis Dezember 1991 abgeschlossen wurden, war im Prinzip eine Lösung für diese Probleme außerhalb der Stabexunterstützung gefunden worden, wodurch den verschiedenen Parteien die Beteiligung an den Geschäften der Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 möglich wurde.
7.38. Trotz dieser Vereinbarungen über die endgültige Bereinigung der Altlasten wurde ein Betrag von 12 620 Mio. FCFA (37,8 Mio. ECU), der rund 40 % der im Rahmen des RGV 1990 verfügbaren Mittel und 7,8 % der gesamten Stabex-Transfers zugunsten aller AKP-Staaten für das Anwendungsjahr 1990 entspricht, am 26. November 1992 überwiesen, um die Schulden der Staatskasse gegenüber der BCEAO abzubauen. Als Begründung wurde angegeben, die obenerwähnten Geschäftsvorgänge in den Sektoren Kaffee und Kakao hätten gewissermaßen zur Verschuldung beigetragen. Die einerseits hohe Zuweisung der Stabex-Transfers von 1990 für die Rückzahlung von Schulden der Staatskasse an die Zentralbank im Jahr 1992 hatte entgegen den Angaben der Kommission keinen unmittelbaren Bezug zum Funktionieren des Sektors.
Sie stellte im Gegenteil eine größere makro-ökonomische Unterstützung im Rahmen der geplanten Finanztransaktionen des Staates dar und war ein praktisches Mittel zur Korrektur der in der Vergangenheit getroffenen riskanten politischen und finanziellen Entscheidungen. Dadurch kam es zu einer Verwendung der Stabex-Mittel, die gemessen an den beabsichtigten Zwecken anfechtbar erscheint. 7.39. Darüber hinaus wurde ein Betrag von 5,7 Mio. ECU für die Erstattung der Schulden der CSSPPA gegenüber vier Banken (64) zugewiesen sowie ein weiterer Betrag von 2,9 Mio. ECU für zwei Unternehmen und eine örtliche Versicherungsgesellschaft.
7.40. Ein weiterer Betrag von 12 000 Mio. FCFA (34,4 Mio. ECU) wurde den Sektoren Baumwolle und Kautschuk zugewiesen, um die Schuld der CSSPPA und des Staates gegenüber diesen Sektoren abzubauen, die überwiegend durch die Nichtauszahlung der Exportzuschüsse entstanden war. So erhielt die CIDT (65) einen Betrag von 9 000 Mio. FCFA, und 3 000 Mio. FCFA wurden an drei Kautschukerzeuger-Unternehmen gezahlt. Diese Überweisungen machen den überwiegenden Anteil an der Verwendung der Stabex-Mittel im Rahmen des vierten Lomé-Abkommens für Zwecke der Diversifizierung aus. Die Verwendung von Stabex-Mitteln in diesem Bereich ist anfechtbar, soweit das System der Exportzuschüsse, das weitgehend für die Verschuldung verantwortlich ist, ohne die Überbewertung des FCFA-Kurses nicht erforderlich gewesen wäre.
Die getätigten Zahlungen ermöglichten dennoch den Sektoren das Überleben bis zu der schließlich im Januar 1994 beschlossenen Abwertung. 7.41. Im RGV 1991 für die Elfenbeinküste waren weitere umfangreiche Erstattungstransaktionen für die Inlandsschuld vorgesehen. Das Volumen dieser Transaktionen belief sich auf insgesamt 11 900 Mio. FCFA (35,7 Mio. ECU bei einem Transferbetrag von insgesamt 71,8 Mio. ECU) und betraf im wesentlichen Schulden der CSSPPA im Bereich der MwSt. und der Seeversicherung (4 200 Mio. FCFA), die Erstattung von Exportzuschüssen sowie weitere Schulden gegenüber der CIDT (4 000 Mio.
FCFA) und die Erstattung von Exportzuschüssen zugunsten des Kautschuksektors (3 000 Mio. FCFA). Wiederum wurden hier Mittel zur Deckung der vom Staat nicht beglichenen Verbindlichkeiten der Vergangenheit verwendet. Preisstabilisierung 7.42. In mehreren Ländern wurden die Stabex-Transfers zur Stabilisierung oder Stützung der den Erzeugern gezahlten Preise verwendet. Da die Stabilisierung eines der Stabex-Ziele ist, könnte diese Verwendung als normal angesehen werden. Nun hat sich aber aufgrund der schlechten Bewirtschaftung der Mittel dieser Bereich in einigen Ländern als Quelle ernstlicher Schwierigkeiten bei der Zuweisung der Stabex-Mittel aus Lomé IV erwiesen.
7.43. Den stärksten Gebrauch der Stabex-Transfers für Zwecke der Stabilisierung und Stützung der Preise im Rahmen von Lomé IV machte Papua-Neuguinea, das sämtliche Transfers in den RGV 1990 (24,9 Mio. ECU) und 1991 (17,2 Mio. ECU) für diese Zwecke zugewiesen hatte. Damit wurde die Politik Papua-Neuguineas im Rahmen von Lomé III fortgesetzt. Die Kommission akzeptierte eine solche Verwendung, denn Papua-Neuguinea hatte in der Vergangenheit die für Stabilisierungszwecke zugewiesenen Mittel relativ gut verwaltet. 7.44. So war Ende 1992 der gesamte Transferbetrag für 1990 verausgabt. Mit dem vor Ort angewandten Verfahren konnte nicht nur eine zügige Auszahlung, sondern auch die Überweisung der Mittel an die kleinen Landwirte (66) und an die Plantagen gesichert werden.
In diesem Zusammenhang leistete auch die Regierung von Papua-Neuguinea einen wesentlichen Beitrag. Folglich konnten die wichtigsten der für den Export bestimmten Anbaukulturen (Kaffee, Kakao, Kopra und Palmöl) im Zeitraum 1992-93 ihre Erzeugung steigern. Ansatzweise lebensfähige, aber hoch verschuldete Betriebe konnten ihre Tätigkeit fortsetzen und damit zur Minderung der problematischen Landflucht in diesem Land beitragen. 7.45. Dennoch traten bei dieser Verwendung der Stabex-Mittel Schwierigkeiten auf. Ursprünglich sollten die Preise ab 1989 innerhalb eines Zeitraums von drei bis fünf Jahren auf das Niveau der Weltmarktpreise angehoben werden.
Mitte 1992 wurden die Preise aber infolge eines Regierungswechsels eingefroren. Die Preisstabilisierungspolitik war ja darauf ausgerichtet, dem Agrarsektor Zeit für die Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit zu geben; in diesem Bereich kam es aber nur zu geringfügigen Fortschritten, da die Regierung aus Gründen des sozialen Friedens Mittel für die Preisstützung umleitete, die für Investitionen im Agrarbereich bestimmt waren. Der Erfolg dieser Regelung erscheint um so fraglicher, als die Stabex-Transfers in den nächsten Jahren abnehmen dürften. 7.46. Während in zwei anderen Staaten des karibischen Raumes, Kiribati und Vanuatu, Stabex-Transfers ebenfalls zur Preisstabilisierung eingesetzt wurden, ist dies in Afrika nur in wenigen Ländern der Fall, vorwiegend in Kamerun, der Republik Elfenbeinküste und Burundi.
7.47. Im RGV 1990 für Kamerun war eine Zuweisung von insgesamt 3 900 Mio. FCFA (11,2 Mio. ECU) für Stabilisierungszwecke vorgesehen. Diese Mittel waren im wesentlichen (3 400 Mio. FCFA) zur Stützung des Preises für Robusta-Kaffee bestimmt. Die Notwendigkeit dieser Zuweisung ergab sich aus der Tatsache, daß die Regierung, die bereits die Preise 1990-91 gemessen am Weltmarktpreis zu hoch angesetzt hatte, das Preisniveau auch für das folgende Wirtschaftsjahr (1991-92) beibehielt. Dabei setzte sich die Baisse der Weltmarktpreise fort; die Regierung hatte sich auch im Rahmen der umfassenden Umstrukturierung der Sektoren Kaffee und Kakao verpflichtet, die Inlandspreise im Hinblick auf ihre Angleichung an die Weltmarktpreise zu senken.
Zudem waren die verfügbaren Reserven durch den 1991 wegen unangebrachter Entnahmen durch die Staatskasse erlittenen Verlust von rund 7 000 Mio. FCFA (20,1 Mio. ECU) beim Stabilisierungsfonds geschmolzen und eine anderweitige Verwendung der Stabex-Mittel nicht mehr möglich. Jedenfalls lehnte die Kommission - wie bei der Rückzahlung der Inlandsschuld - jegliche Zusatzunterstützung für den Stabilisierungsfonds im RGV 1991 ab. 7.48. In der Republik Elfenbeinküste war für Preisstabilisierung im RGV 1990 keine Mittelausstattung vorgesehen. Im Jahr 1991 waren dagegen 3 500 Mio. FCFA dafür zugewiesen, obwohl im RGV 1990 der Elfenbeinküste zur Auflage gemacht worden war, die notwendigen Mittel bereitzustellen, um alle eventuellen Defizite in den Sektoren Kaffee und Kakao ab der Ernte 1991/92 abzudecken.
Um ihre Glaubwürdigkeit gegenüber ihren AKP-Partnern in vollem Umfang wiederherzustellen, müßte die Kommission von derartigen Revirements absehen und in solchen Grundsatzfragen keine Kompromisse eingehen. 7.49. In Burundi waren Devisen in Höhe von 2,5 Mio. ECU für die Preisstabilisierung reserviert. Dieser im RGV vorgesehene Betrag von 2,5 Mio. ECU, der in Devisen ausgezahlt wurde, während alle anderen Zahlungen in lokaler Währung geleistet wurden, konnte bei der Vorortprüfung des Hofes im September 1993 nicht belegt werden. Im Oktober 1993 [7.26 c)] wurde ferner ein Äquivalent von 6,9 Mio.
ECU zusätzlich als Gegenwertmittel des PGI für Preisstabilisierung zugewiesen. Damit hat die Kommission die Unterstützung des Stabilisierungsfonds akzeptiert, ohne über eindeutige Informationen über dessen Funktionsweise zu verfügen. Von den in Landeswährung zugewiesenen Mitteln für den Stabilisierungsfonds wurden rund 2,7 Mio. ECU seitens der mit dem Stabilisierungsfonds betrauten burundischen Behörden für die Finanzierung anderer Interventionen im Kaffeesektor verwendet, ohne die vorherige Zustimmung der Kommission einzuholen. Projekte 7.50. In mehreren Ländern wurden Stabex-Mittel für Projekte zugewiesen, die entweder dem Sektor, dem die Erlöseinbußen entstanden waren, angehörten oder sonstigen Branchen des Agrarsektors.
7.51. Einige kleine Länder wiesen den Großteil ihrer Stabex-Mittel für Entwicklungsprojekte zu. Selbst wenn der Transferbetrag im Vergleich zu anderen Ländern gering war, handelt es sich doch um ein relativ großes Volumen im Verhältnis zu den nationalen Richtprogrammen (NRP) dieser Länder (z. B.: Grenada 45 %, Vanuatu 24 %, Salomon-Inseln 24 %, Westsamoa 24 %). Zwar konnten mit diesen Transfers Maßnahmen durchgeführt werden, deren Wirkung auf die betreffenden Sektoren als nachgewiesen gelten kann; deren Umsetzung führte aber zu einer starken Arbeitsbelastung der kleinen Delegationen der Kommission, so daß die Auszahlung in den meisten Fällen eher schleppend vonstatten ging.
7.52. Beispielsweise mußten auf den Salomon-Inseln aus dem RGV 1990 nicht weniger als 11 Projekte finanziert werden. Zum 31. Dezember 1993, also nach 17 Monaten, waren die Transferbeträge erst zu 29 % ausgezahlt, während der Abschluß des Hauptprojekts (Entwicklungsmaßnahme für landwirtschaftliche Kleinbetriebe) vor 1998 kaum eintreten dürfte. 7.53. Größere Länder (z. B. Uganda und Burundi) hatten in ihrem RGV 1990 ebenfalls Agrarentwicklungsprojekte ausgewiesen. Hier wurden wiederum die Projekte schleppend umgesetzt und wirkten sich belastend auf den Arbeitsanfall der Delegationen aus.
8. AUSFÜHRUNG DER VON DEN AKP-STAATEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN Grundsatz der an die Freigabe der Stabex-Mittel geknüpften Bedingungen 8.1. Die Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft der AKP-Staaten, die von Verlusten bei den Ausfuhrerlösen betroffen sind, machen einen wesentlichen Bestandteil der Stabexfunktion aus; andererseits ist das Bemühen, die AKP-Staaten zur Reform ihrer Wirtschaft anzuregen, insbesondere in Sektoren, die sich auf Stabexerzeugnisse beziehen, als Entwicklungsfaktor nicht minder wichtig. Das Stabex-System kann diese Doppelfunktion dank einer Neuerung im Rahmen von Lomé IV übernehmen, wonach die Verwendung der Stabex-Transfers an die Einhaltung gewisser Verpflichtungen seitens der AKP-Staaten gebunden ist, die in den einzelnen Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen aufgeführt sind.
8.2. Die im Rahmen von Lomé IV an einen Komplex von Bedingungen gebundene Verwendung der Stabex-Mittel ist Ausdruck eines Bewußtwerdungsprozesses der Geldgeber, die festgestellt haben, daß in der Vergangenheit zahlreiche Projekte gescheitert sind, weil in den Empfängerländern zu ausgeprägte Ungleichgewichte sowohl bestimmte Sektoren als auch die Wirtschaft insgesamt beeinträchtigten. Daher könnte der mögliche Gewinn aus den Stabex-Transfers bei Ausbleiben der Reformen in den AKP-Staaten, insbesondere in den vom Rückgang der Ausfuhrerlöse betroffenen Sektoren, erheblich geschmälert werden.
8.3. Vom Grundsatz her ist dieser Ansatz problematisch, denn die Kommission kann die Förderungswürdigkeit eines AKP-Staates bezüglich der Stabex-Transfers nicht von Bedingungen abhängig machen. Sobald nämlich ein AKP-Staat Ausfuhrerlöseinbußen erleidet, die den Anspruch auf einen Transfer eröffnen, unterliegt dieser Anspruch keinerlei Bedingung. Die Kommission kann dann nur zur Verwendung der Transfermittel Vorgaben machen. In diesem Kapitel wird untersucht, wie in der Praxis die Freigabe der Mittel von der Erfuellung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden konnte. Arten von Bedingungen 8.4.
Im allgemeinen sind die Bedingungen für die Verwendung der Stabex-Transfers auf drei Ebenen angesiedelt: a) allgemeine Verpflichtungen, b) spezifische Verpflichtungen, c) Finanz- und Verwaltungsvorschriften. Diese drei Ebenen der Verpflichtungen entsprechen denen der Programme für Strukturanpassungshilfen. 8.5. Die allgemeinen Verpflichtungen beziehen sich auf die ständige Beteiligung des AKP-Staats an dem mit den Geldgebern vereinbarten Maßnahmenbündel für die strukturelle und sektorale Strukturanpassung. Die spezifischen Verpflichtungen betreffen meist besondere Maßnahmen, deren Durchführung der AKP-Staat im Rahmen der gegenseitigen Verpflichtungen übernommen hat (RGV).
Die Finanz- und Verwaltungsvorschriften beziehen sich auf die Bedingungen für die Umsetzung verschiedener Stabexoperationen, z. B. die Vorlage von Begründungen vor der Freigabe neuer Finanzierungstranchen im Rahmen von Importprogrammen. 8.6. In den RGV für 1990 und 1991 wurde besonderer Wert auf die Verpflichtung zu allgemeinen wie spezifischen Reformen gelegt, für die der AKP-Staat in seinen Sektoren Kaffee und Kakao zu sorgen hat. In vielen AKP-Staaten hatte die schlechte Führung der Vermarktungsstellen oder der Stabilisierungskassen durch die öffentliche Hand weitgehend zur Krise dieser Sektoren beigetragen.
Also wurden Vorgaben meist zu folgenden Zielen gemacht: a) Liberalisierung der internen und externen Vermarktung der Exporterzeugnisse; b) Abbau der staatlichen Verwaltungsfunktion; c) Herstellung des finanziellen Gleichgewichts der Sektoren durch Anpassung der Inlandspreise an die Weltmarktpreise; d) Garantie von Preisen für Erzeuger, die in einem ausgewogeneren Verhältnis zum Exportpreis stehen; e) stärkerer Einfluß des Privatsektors, insbesondere der Erzeuger, auf Entscheidungen, die sich auf den betreffenden Sektor auswirken; f) Verbesserung der Qualität von Exporterzeugnissen, insbesondere durch Preisdifferenzierung und eine rigorosere Qualitätskontrolle.
8.7. Bei der Beschlußfassung zu den Bedingungen für die Freigabe der Stabex-Mittel bemühte sich die Kommission darum, den Vorgaben genügend Gewicht zu verleihen, um signifikante Reformen zu bewirken; sie sollten aber nicht so restriktiv sein, daß die AKP-Staaten sie nicht hätten einhalten können, was zum Einfrieren der Stabexleistungen geführt hätte. 8.8. Der in den RGV festgelegte Umfang der Bedingungen und die zum Nachweis der Einhaltung verlangten Belege unterschieden sich jedoch von Land zu Land erheblich. Für die Elfenbeinküste und Kamerun wurden präzise Bedingungen für jeden einzelnen Finanzierungsposten festgelegt; auch wurden spezifische Unterlagen als Nachweis für die Einleitung der Maßnahmen verlangt.
In anderen Ländern, beispielsweise in Äthiopien, Ghana und Papua-Neuguinea, gab es weniger Vorgaben, und die verlangten Anwendungsnachweise waren nicht präzisiert. Generell hat das Bestehen von Strukturanpassungsprogrammen in einem Land die Vorgabe der Bedingungen erleichtert, da eine Angleichung an die Vorgaben des Anpassungsprogramms für den jeweiligen Sektor möglich war. Dies trifft vor allem auf die Republik Elfenbeinküste und Uganda zu. Einhaltung der Bedingungen Makroökonomische Bedingungen 8.9. In einigen Ländern (67) bezogen sich die allgemeinen Bedingungen auf die Fortführung der makroökonomischen Politik, die im Rahmen der Strukturanpassungsprogramme festgelegt war.
In diesen Fällen fiel das Maß, zu dem die Kommission schließlich die Freigabe der Mittel von der Einhaltung dieser Politik abhängig machte, von Land zu Land unterschiedlich aus. 8.10. So hatte sich die Regierung Ruandas zwar im RGV 1990 zur weiteren Durchführung ihres Strukturanpassungsprogramms verpflichtet, doch wurden die Stabex-Mittel sogar weiter ausgezahlt, nachdem die Geldgeber dem Strukturanpassungsprogramm ihre Unterstützung entzogen hatten, zu dem die Regierung auf Distanz gegangen war. 8.11. Hingegen nahm die Kommission in Madagaskar, wo die allgemeinen und spezifischen Verpflichtungen ebenfalls auf die Fortführung der Strukturanpassungsmaßnahmen durch das Land abzielten, eine strengere Haltung ein.
Die Auszahlung der zweiten Tranche des Stabex-SIP wurde für etwa 12 Monate ausgesetzt, bis seitens der Regierung ein zufriedenstellender Haushalt aufgestellt war, bei dem insbesondere von der Finanzierung der als unzweckmäßig erachteten Projekte Abstand zu nehmen war. 8.12. In zwei weiteren Ländern wurde die Auszahlung der Stabex-Mittel fortgesetzt, obwohl die aus dem EEF gewährten Beihilfen für Strukturanpassung aufgehoben wurden: a) In Kamerun wurde der Stabextransfer für 1991 (69,2 Mio. ECU) freigegeben, obschon die Freigabe der Strukturanpassungsmittel aus Lomé IV seit Ende 1992 wegen Nichteinhaltung des Programms durch die Regierung aufgehoben war (68). b) In Kenia wurden die Stabex-Transfers für die Anwendungsjahre 1990 und 1991 in Höhe von 46,3 Mio.
ECU freigegeben - obwohl wegen der politischen Lage im Land (69) die Leistungen mit rascher Auszahlung seitens der meisten Geldgeber, darunter die Gemeinschaft selbst, aufgehoben waren. 8.13. Die Tatsache, daß die Fortführung der Reformen nur bei einer begrenzten Anzahl von Ländern, die Strukturanpassungsmaßnahmen durchführen, in die Verpflichtungen der RGV aufgenommen wurde, stellt eine diskriminierende Behandlung gegenüber anderen AKP-Staaten dar. Die Kommission müßte auch für Länder, die in den Genuß beider Instrumente kommen, eine klare Politik bezüglich der Relation zwischen Stabex und der Unterstützung der Strukturanpassung verfolgen.
Vor allem müßte sie festlegen, ob die Nichteinhaltung der Strukturanpassungsprogramme die Aussetzung der Stabex-Transfers nach sich ziehen muß oder nicht. Soweit Stabex als Instrument angesehen wird, das eine rasche Auszahlung ermöglicht und zur Unterstützung der Zahlungsbilanzen als Beitrag zur Förderung der Strukturanpassung in Fällen dienen soll, in denen die Unterstützung der Strukturanpassung aufgehoben wurde, besteht die Gefahr, daß es zu einer uneinheitlichen Politik kommt, die zu einer Spaltung der Geldgeber führt. Reformen auf sektoraler Ebene 8.14. Die größten Schwierigkeiten traten bei den sektoralen Reformen im Zusammenhang mit den in den RGV niedergelegten allgemeinen und spezifischen Bedingungen auf.
Diese Situation erklärt sich durch verschiedene Faktoren, insbesondere die Tatsache, daß die geplanten Reformen sehr breit angelegt sind und Schlüsselsektoren der Wirtschaft berühren. 8.15. In diesen Fällen hätte festgestellt werden müssen, ob die Bedingungen angemessen eingehalten wurden; die Kommission hat hier aber zwei widersprüchliche Ziele vorgegeben: a) Beibehaltung der traditionellen Stabex-Funktion als Instrument der raschen Auszahlung; b) Gewährleistung der Einhaltung der Bedingungen mit dem Risiko, die Auszahlungen für einen bestimmten Zeitraum zu blockieren. Unter solchen Umständen kann es besonders schwierig sein zu unterscheiden, ob ein AKP-Staat insgesamt Fortschritte bei der Umstrukturierung des betreffenden Sektors erzielt, aber nicht immer die spezifischen Bedingungen, die Teil der Reform sind, eingehalten hat.
8.16. In der Republik Elfenbeinküste führte die Umstrukturierung der Sektoren Kaffee und Kakao, die im erweiterten Rahmen des nationalen Anpassungsprogramms für den Agrarsektor durchgeführt wurde, zur tatsächlichen Liberalisierung des Binnenhandels, eine der allgemeinen Verpflichtungen des RGV 1990. Jedoch bestand trotz einiger Fortschritte weiterhin Unklarheit hinsichtlich mehrerer spezifischer Verpflichtungen zur Liberalisierung des Außenhandels: a) Es blieben ernste Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des "programme de ventes anticipées à la moyenne" (PVAM) durch die CSSPPA (70). b) Das elektronische Informationssystem, mit dem die Geschäftsabwicklung zwischen der CSSPPA und den Ausführern transparenter gemacht werden sollte, war nicht eingerichtet worden. c) Es war nicht in Erfahrung zu bringen, ob die CSSPPA ihre Direktverkäufe wie vorgesehen auf 10 % der Gesamtausfuhren reduziert hatte.
8.17. Trotz der Zweifel der Kommission an der Einhaltung dieser verschiedenen Bedingungen wurden die Stabex-Mittel nach einer Zeit der Aussetzung freigegeben. Die Ambivalenz der Freigabe dieser Stabex-Mittel wird durch die Tatsache bestätigt, daß die Anwendung des PVAM-Programms und die Verwirklichung der elektronischen Kommunikationsverbindung erneut unter den Bedingungen des RGV 1991 aufgeführt waren. Die Zurückhaltung der CSSPPA, den Schleier bezüglich des Fortschreitens der Reformen zu lüften, war einerseits auf die delikate Natur dieser Informationen aus handelspolitischer Sicht, andererseits auf die technische Natur der Reformen zurückzuführen und erschwerte die Aufgabe der Kommission damit erheblich.
Die Inanspruchnahme der technischen Hilfe, die von den Beratern der APROMA (71) geleistet wurde, um die Umsetzung der Reformen zu überwachen, hat die Kommission in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sehr unterstützt. 8.18. In Tansania wurden bei der Umstrukturierung des Kaffeesektors erhebliche Fortschritte erzielt. Das Liberalisierungsgesetz für diesen Sektor wurde jedoch erst im August 1993 verabschiedet, nachdem der Hauptteil der im RGV 1990 vorgesehenen harten Währungen aus dem Einfuhrprogramm verausgabt worden war und die Liberalisierung des Sektors selbst zu den allgemeinen Verpflichtungen der Regierung gehörte.
Im Zusammenhang mit den spezifischen Verpflichtungen des RGV war die Organisation der Ausfuhrabteilung des Amtes für Kaffeehandel zwar rationalisiert worden, dennoch verblieben beträchtliche Hemmnisse im Bereich der Exportverfahren, was insbesondere durch die geringe Anzahl von Ausführern mit Zugangsberechtigung zu Auktionen zu erklären ist. 8.19. In Kamerun fußte das RGV ebenfalls auf der Liberalisierung der Sektoren Kaffee und Kakao; dort wurde als eine der wichtigsten Reformen das ONCPB (72) aufgelöst und durch ein weitaus kleineres Institut ohne jegliche Inlandsvermarktungs- oder Ausfuhrfunktion ersetzt, dessen Aufgabenbereich auf die Überwachung und die Qualitätsüberprüfung der ausgeführten Erzeugnisse beschränkt werden mußte.
Der Austausch des ONCPB gegen das ONCC (73) war eine der allgemeinen Bedingungen des RGV 1990, während das wirksame Funktionieren des ONCC und die zufriedenstellende Fortsetzung der Liquidation des früheren ONCPB die Bedingung für die Freigabe der zweiten Tranche des Stabex-Transfers darstellte. 8.20. Zwar wurde das ONCC eingesetzt, sein Funktionieren löste aber bei den Geldgebern starke Beunruhigung aus, insbesondere aufgrund seiner beachtlichen Mittelausstattung, seiner Gehaltskosten, Reisekosten und der Ausgaben für die Einrichtung und Renovierung der Direktionsräume, die offenkundig überzogen waren.
Diese Situation wurde von der Kommission aber nicht als hinreichend ernst angesehen, um die Stabexauszahlung zu blockieren oder hinauszuschieben. 8.21. Die Liquidation des ONCPB ging extrem langsam vonstatten, was teilweise durch die Zurückhaltung der Regierung bei der Liquidation bestimmter Aktiva zu einem Zeitpunkt bedingt war, in dem die Geldgeber die Schulden des früheren Amtes auffingen. Der Liquidationsverwalter war von den kamerunischen Behörden entlassen, aber nicht rechtzeitig durch einen neuen Verwalter ersetzt worden, so daß die Kommission die Verwendung des RGV 1990 blockierte. Da das Stabex-System es der Kommission aber nicht gestattet, einen Stabextransfer zu annullieren, sobald die Förderungswürdigkeit eines AKP-Staates festgestellt ist, wurden die blockierten Restbeträge für den RGV 1991 zugewiesen, wobei deren Freigabe erneut von der zufriedenstellenden Liquidation des ONCPB abhängig gemacht wurde.
8.22. In Papua-Neuguinea wurden die in den RGV niedergelegten Bedingungen wenig beachtet. Sie sahen die Gründung von Gesellschaften nach Wirtschaftszweigen vor, die mit der Verwaltung der einzelnen Sektoren Kakao, Kopra und Palmöl beauftragt werden sollten, und zwar nach den gleichen Modalitäten wie die der neuen, mit der Verwaltung des Kaffeesektors beauftragten Einrichtung. Da keine Gesellschaft für die Sektoren Kakao und Kopra gegründet wurde und die Gesellschaft für Palmöl nur einen Teil der vorgesehenen Funktionen erhielt, wurden dieselben Bedingungen erneut im RGV 1991 aufgenommen.
Obwohl gemäß einer anderen Bedingung des RGV die Regierung ihre Dienste Verbreitung, Ausbildung und Forschung in den drei betreffenden Sektoren ausbauen sollte, war kein Rahmen für die Bewertung des Umfangs der erzielten Fortschritte geschaffen worden. Mangels Bewertung der vorausgehenden Fortschritte wurde daher diese Bedingung ebenfalls wieder im RGV 1991 aufgenommen. In der Praxis wurden nur wenige Fortschritte verzeichnet. Die entstandenen Schwierigkeiten waren teilweise darauf zurückzuführen, daß Mittel nicht in Tranchen freigegeben wurden und die Freigabe nicht an die Einhaltung der Bedingungen des RGV geknüpft war.
Die Schwierigkeiten wurden auch verursacht durch das Fehlen eines echten Strukturanpassungsprogramms, dessen Bedingungen hätten zugrunde gelegt werden können. 8.23. In Kenia konfrontierte die Regierung die Kommission mit einer schlichten Aufgabe der Verpflichtungen, die sie bezüglich der Liberalisierung des Maissektors übernommen hatte (74). In diesem Fall ging die Kommission davon aus, daß die Aussetzung der Stabexleistungen die Regierung nicht zum Einlenken bewegen könne und daß die Mittel, um deren Charakter als Instrument der raschen Stabexauszahlung zu erhalten, eher dem Kaffeesektor neu zuzuweisen wären.
Jedoch wurde im geänderten RGV die Freigabe der 20 Mio. ECU nicht von einer Reform der sektorbezogenen Politik abhängig gemacht (75). Finanz- und Verwaltungsbedingungen 8.24. Jeder RGV enthielt eine Klausel, über die verlangt wurde, daß der Mitgliedstaat die Stabex-Mittel nur für die darin vorgesehenen Zwecke zuweist. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Bedingung sollte die Umsetzung des RGV unterbrochen werden, damit die in ECU transferierten Mittel nicht mehr als einmal auf das in Europa eröffnete Konto zurückgeführt werden müssen. Diese grundlegende Bedingung für die Bewirtschaftung der Stabex-Mittel war von den AKP-Staaten zufriedenstellend eingehalten worden.
8.25. Diejenigen RGV, mit denen die Durchführung von Einfuhrprogrammen verbunden war, enthielten auch verschiedene Bedingungen zu deren Umsetzung. Sie waren im wesentlichen dazu bestimmt, den Wettbewerb zwischen den Lieferanten am Herkunftsort der Lieferungen in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten zu gewährleisten. 8.26. Die Bedingungen zu den Anwendungsmodalitäten der Einfuhrprogramme sahen in der Regel für alle Ankäufe im Wert von über 1 Mio. ECU öffentliche Ausschreibungen vor und für alle Ankäufe im Wert von über 100 000 ECU beschränkte Ausschreibungen. Da diese Bedingungen allgemein nicht den Handelsgepflogenheiten der betreffenden Länder entsprachen, zogen es die Einführer vor, weiterhin mit ihren gewohnten Lieferanten zu verhandeln.
Damit wurden die Bedingungen entweder nicht zufriedenstellend eingehalten (Kenia - 7.22), oder die Lieferanten splittern die Lieferungen auf, um die Vorgaben zu umgehen (Mauretanien - 7.23), oder aber die Zusammenstellung der Belege für die Einhaltung der Bedingungen nahm erhebliche Zeit in Anspruch (Burundi - 7.12). Die Vorlage der Belege für die Herkunft der Lieferungen bereitete ebenfalls Schwierigkeiten (Madagaskar - 7.24 und Burundi - 7.11) (76), wenn auch in geringerem Maße. 9. FINANZ- UND RECHNUNGSFÜHRUNGSVERFAHREN Rechtsrahmen für die Durchführung des Stabex-Systems 9.1. Die in den Rahmen von Lomé IV eingebundene Durchführung des Stabex-Systems zog neue Bewirtschaftungspraktiken für EEF-Mittel nach sich, ohne daß die internen Verfahren genaue Anweisungen dazu enthielten.
Die wichtigste Unklarheit liegt in der Tatsache, daß die überwiesenen Beträge, sobald deren Transferberechtigung festgestellt ist, als Eigentum des AKP-Staates angesehen werden, während die tatsächliche Verwendung dieser Transfermittel noch von der Kommission gebilligt werden und die entsprechenden Auszahlungsverfahren mit der Finanzregelung des EEF und mit den in den RGV vorgegebenen Finanzbestimmungen in Einklang stehen müssen. 9.2. Trotz der Tatsache, daß die Stabex-Mittel im Eigentum der AKP-Staaten stehen, wurden bestimmte EEF-Verfahren im Widerspruch zu den Bestimmungen nach Artikel 248 des Abkommens beibehalten, was eine langsamere Auszahlung zur Folge hatte.
Dies gilt vor allem bei der Lieferung von Waren entweder im Rahmen von Direktimporten über EEF-Verfahren, die internationale Ausschreibungen voraussetzen, mit der Folge erheblicher Verzögerungen wie in Äthiopien, Kenia und Ruanda, trifft aber auch auf die Hinterlegung von Devisen zu, die es dem Staat (Zentralbank) ermöglicht, dem Importbedarf der Unternehmen zu entsprechen. Die Unklarheit dieser Situation sollte bereinigt werden, wonach die Stabex-Mittel im Eigentum der AKP-Staaten stehen, während deren Auszahlung noch gewissen EEF-Verfahren unterliegt. 9.3. Eine Revision des Lomé-Abkommens sollte ebenfalls ins Auge gefaßt werden, um die Förderungswürdigkeit für Stabex-Transfers nicht nur von erlittenen Verlusten bei den Ausfuhrerlösen abhängig zu machen, sondern auch von einer zufriedenstellenden Verwendung der gewährten Mittel.
Wünschenswert wäre auch, die Vereinfachung der EEF-Verfahren für die Durchführung der Stabex-Transfers vorzusehen. Funktionieren der Konten mit doppelter Zeichnungspflicht 9.4. Die markanteste Neuerung bei den neuen Stabexverfahren besteht in der Auflage, die Transfermittel auf von den AKP-Staaten eröffnete Konten zu überweisen, von denen Auszahlungen aber nur schrittweise mit gleichzeitiger Genehmigung durch den Beauftragten der Kommission und den nationalen Anweisungsbefugten möglich sind. Mit diesem Verfahren wurde gewissermaßen eine dezentrale Kontrolle (als zweite Ebene) über die Verwaltung der EEF-Mittel eingeführt.
Dabei löste man sich aber von der normalen Finanzregelung, wonach die Auszahlungen von den Finanzdiensten der Kommission genehmigt werden müssen [5.2 a)]. Diese ermöglicht im Prinzip eine beschleunigte Auszahlung der Mittel, die häufig dadurch gebremst wird, daß dafür die Stellungnahme der zentralen Dienste der Kommission erforderlich ist, wenn es um die Einhaltung der RGV-Bedingungen geht (77). 9.5. Im Vergleich zu den früheren Übereinkünften hat die Eröffnung von Konten mit doppelter Zeichnungspflicht fraglos weitgehend dazu beigetragen, die Kontrolle der Kommission über die Verwendung der Stabex-Mittel aus Lomé IV zu verbessern.
Dennoch wurden bei den Vorortprüfungen des Hofes einige funktionelle Schwierigkeiten des Systems sichtbar. So stellte sich in Papua-Neuguinea heraus, daß die Zinsen auf die Stabex-Transfers von 1990 in Höhe von 120 000 ECU auf das Ecu-Konto in Europa ohne Genehmigung der Kommissionsdelegation überwiesen wurden und nicht in der örtlichen Stabexbuchführung eingetragen waren. Ferner waren die Zinsen aus den Stabex-Transfers 1991 in Höhe von 762 000 ECU auf dem allgemeinen Einnahmekonto der Zentralbank anstatt auf dem Stabexkonto verbucht worden. In Burundi hatte die Delegation ein Freigabesystem für die Mittel vom Ecu-Konto akzeptiert, für das keine Zeichnung der Delegation verlangt wurde.
9.6. Wiederholt (in Burundi, Kamerun, Papua-Neuguinea) wurde festgestellt, daß die Delegationen auf Schwierigkeiten stießen, wenn sie sich um die Übermittlung der Bankauszüge der Ecu-Konten mit doppelter Zeichnungspflicht bemühten. Da diesen Auszügen eine Schlüsselkontrollfunktion für das reibungslose Funktionieren des Systems zukommt, ist bei den AKP-Staaten darauf zu dringen, daß diese Unterlagen von den Banken in Europa tatsächlich den Delegationen der Kommission übermittelt werden. Gegenwertmittel 9.7. Die Delegationen stehen ebenfalls in Verbindung zu den nationalen Anweisungsbefugten, wenn es um die Bildung der Gegenwertmittel aus Stabex-Importprogrammen geht.
Die Bildung der Gegenwertmittel an sich war in der Regel zufriedenstellend. Die größte Ausnahme wurde in Ruanda festgestellt, wo sich die hinterlegten Gegenwertmittel zum 31. Oktober 1993 auf rund 0,25 Mio. ECU (43 Mio. ruandische Franken) beliefen, während zu diesem Zeitpunkt ein Betrag in der Größenordnung von 1,95 Mio. ECU (333 Mio. ruandische Franken) hätte hinterlegt sein müssen. 9.8. Die Konten der Gegenwertmittel sollten verzinste Konten sein, aber häufig wurde diese Bedingung nicht befolgt (Burundi, Äthiopien, Ruanda) bzw. nur teilweise (Ghana, Kenia, Tansania (78)). Daraus folgte wegen der hohen Inflationsrate in den betreffenden Ländern ein Wertverfall der Gegenwertmittel.
9.9. Im übrigen sollten die aus dem Stabex-System gebildeten Gegenwertmittel im Prinzip auf anderen Konten als den übrigen Gegenwertkonten verwaltet und der Bereitstellung gemäß den in Artikel 211 Absatz 3 des vierten Lomé-Abkommens vorgesehenen Bedingungen zugeführt werden; dies war aber nur in drei Ländern der Fall (Ghana, Madagaskar und Tansania). Die Kommission sollte diese Bestimmung überprüfen, denn sie steht im Widerspruch zu ihrer allgemeinen Politik, alle ihre Gegenwertmittel auf einem einzigen Konto zu konsolidieren. Finanzüberwachung des Stabex-Systems durch die Kommission 9.10.
Im Rechnungsführungssystem des EEF wird die Durchführung der Stabex-Transfers nur als Überweisung der Gelder auf das Bankkonto des AKP-Staates in Europa ausgewiesen. In diesem Stadium (Kapitel 7) müssen die Delegationen der Kommission aber noch beträchtliche Arbeit leisten, um die Durchführung und Überwachung der Verwendung der Stabex-Mittel im AKP-Staat zu Ende zu führen. Dennoch gibt es in den Delegationen keine systematische Aufzeichnung der Stabex-Mittelverwendung. Die Kommisison sollte veranlassen, daß die Delegationen präzise die Verwendung der Stabex-Mittel protokollieren und daß die zentralen Dienste ein Konsolidierungssystem für die finanzielle Abwicklung der RGV einführen.
9.11. Damit die Entlastungsbehörden die Durchführung der Stabex-Transfers besser bewerten können, müßte die finanzielle Abwicklung in den verschiedenen AKP-Staaten in den jährlichen Finanzausweisen des EEF nachvollziehbar ersichtlich sein (79). Diese Angaben könnten in Form von Zusatzinformationen zu den Finanzausweisen nach dem Muster der Informationen vorgelegt werden, wie sie die Kommission für die Gegenwertmittel liefert. Diese Angaben sollten auch in dem jährlichen Bericht enthalten sein, den die Kommission für die Mitgliedstaaten über das Funktionieren des Stabex-Systems (80) erstellt.
In diesen Berichten werden die in den RGV enthaltenen Absichten dargestellt; sie sind aber mehrdeutig hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der geplanten Maßnahmen. 10. ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG DES STABEX-SYSTEMS IM RAHMEN VON LOMÉ IV 10.1. Mit den neuen Bestimmungen zum Stabex-System im Rahmen von Lomé IV sollte im wesentlichen die Kontrolle über die tatsächliche Mittelverwendung gestärkt werden. Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang hätte die Einführung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens für die Durchführung (7.1) sein müssen, mit dem eine planmäßige Durchführung des RGV gewährleistet und eine Bewertung möglich würde, ob die gesetzten Ziele erreicht wurden.
10.2. Mit den neuen Bestimmungen wurde den Delegationen der Kommission die Überwachung der Stabextransaktionen übertragen. Einige Delegationen nahmen technische Hilfe in Anspruch, die in der Regel aus Stabex-Mitteln finanziert wurde. Dies war insbesondere bei den Importprogrammen der Fall, bei denen die Mitarbeiter der technischen Hilfe auch für die Überwachung der aus Mitteln der Strukturanpassungshilfe finanzierten Programme sorgten. Wegen der sehr begrenzten Ausstattung der Delegationen und der für die Überwachung der zahlreichen technischen Reformaspekte erforderlichen Fachkenntnisse wäre es wünschenswert, daß die Delegationen die technische Hilfe selbst lokaler Herkunft in allen möglichen Fällen stärker in Anspruch nehmen.
10.3. Für die Überwachung ihrer Durchführung sahen die RGV oft die Schaffung von Lenkungsausschüssen vor, gebildet aus Vertretern des AKP-Staats und der Delegation der Kommission. In einigen Fällen erfuellten die Ausschüsse ihre Aufgabe schlecht (Burundi, Madagaskar, Papua-Neuguinea, Uganda). Zur Verbesserung der Effizienz dieser Ausschüsse müßte ihr ordnungsgemäßes Funktionieren als Bedingung für die Freigabe der Finanzierungstranchen aufgenommen werden. 10.4. Die zentralen Dienststellen der Kommission spielen bei der täglichen Überwachung des Stabex-Systems nur eine geringe Rolle.
Daher obliegt es den Delegationen, die Kommission zu informieren, sobald es um besondere Fragen geht, die die Aufmerksamkeit der zentralen Dienste verdienen. Dies ist zwar generell ein guter Ansatz, es wäre aber wünschenswert, daß die Delegationen den zentralen Diensten förmlich Bericht erstatten würden, damit letztere eine klare Vorstellung von den Stabex-Transaktionen in den einzelnen betroffenen Ländern haben. Ein jährliches Mitteilungsverfahren für die Projekte aus den nationalen Richtprogrammen besteht bereits und könnte analog auf die in den AKP-Staaten durchgeführten Stabextransaktionen angewandt werden.
10.5. Wie die früheren Abkommen sieht auch Lomé IV vor, daß der AKP-Staat der Kommission einen Bericht über die Verwendung der transferierten Mittel (81) vorlegt. Diesen Bericht hat der AKP-Staat binnen zwölf Monaten nach Bereitstellung der Mittel zu übersenden. Bei dieser Frist wurde angenommen, daß die zu finanzierenden Maßnahmen ein Jahr nach dem ersten Mitteltransfer weitgehend abgeschlossen wären; in den meisten Ländern war dies aber nicht der Fall. Dadurch erklärt sich vielleicht, warum einige Länder ihre Berichte nicht in der vorgegebenen Zeit übermittelt haben. Die vorgelegten Berichte waren ihrerseits häufig kurz gefaßt und begrenzt auf eine schlichte Aufzählung der getätigten Zahlungen (Elfenbeinküste, Papua-Neuguinea).
Die Festlegung eines einheitlichen Rahmens für diese Berichte sollte geplant werden, um deren Qualität zu verbessern und damit die Informationsvermittlung zu erleichtern. 10.6. Um die Wirkungen des Stabex-Systems in den verschiedenen Ländern ermitteln zu können, sieht jeder RGV eine systematische Evaluierung der jeweiligen Maßnahmen vor. Diese Bestimmung dürfte den Weg für effizientere Stabexinterventionen weisen. Ende 1993 war jedoch wegen des geringen Durchführungsanteils der meisten RGV eine Evaluierung noch nicht möglich. Darüber hinaus sah die Kommission eine Evaluierung des Stabex-Instruments als ganzes vor, die im Verlauf des Jahres 1994 vorgenommen werden sollte.
Die Evaluierung ist besonders wünschenswert, denn das Stabex-System wurde seit 1981 keiner Evaluierung unterzogen, und die Evaluierung der Unzulänglichkeit der Mittel führte im übrigen zu keinem konkreten Ergebnis (3.18). 11. SCHLUSSFOLGERUNG Gesamtrahmen der Durchführung des Stabex-Systems 11.1. Bei Inkrafttreten des Abkommens von Lomé IV im Jahre 1991 erreichten die Preise für die beiden wichtigsten im Rahmen des Stabex-Systems unterstützten Erzeugnisse, Kaffee und Kakao, aufgrund der ständig wachsenden Weltproduktion nur noch 38 % bzw. 32 % ihres Niveaus von 1980 (3.8). Unter diesen Bedingungen hatten die zwischen Erzeuger- und Verbraucherländern geschlossenen internationalen Abkommen zur Stabilisierung der Preise dieser Erzeugnisse nicht mehr standgehalten.
Die Bereitstellung der Stabex-Mittel erfolgte inmitten einer allgemeinen Krise, bei weitverbreiteter Knappheit der öffentlichen Mittel. 11.2. Zur gleichen Zeit hatten die meisten AKP-Staaten unter dem Druck des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank mühsame Anstrengungen zur Wiederherstellung ausgewogener finanzieller Verhältnisse im Inneren (Staatshaushalt) und nach außen hin (Zahlungsbilanz) unternommen, die sie zu Strukturreformen mit schweren sozialen und politischen Folgen zwangen (6.4). 11.3. In den Ländern der Franc-Zone bewirkte die Überbewertung der Währung (7.28) bis 1994 eine Verteuerung der Produktionsfaktorkosten und machte die Bemühungen um Produktivitätssteigerung weitgehend zunichte.
Aufgrund allzu starrer Erzeugerpreis-Garantiesysteme erwuchsen diesen Staaten unerträgliche Belastungen. 11.4. In dieser äußerst schwierigen Gesamtlage hat die Gemeinschaft mit Lomé IV einer begrenzten Anzahl von Ländern ein Ausgleichssystem für ihre Ausfuhrerlöseinbußen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen geboten, von dem andere Länder, obgleich sie mit der Gemeinschaft Abkommen über Entwicklungszusammenarbeit geschlossen haben, ausgeschlossen sind. Damit stellt sich das Stabex-System als selektives Hilfsinstrument dar, das im Gegensatz zu den Mechanismen der internationalen Grundstoffabkommen wenig zur Verbesserung der Gesamtlage der Erzeugerländer beiträgt, weil es die strukturellen Probleme der weltweiten Überproduktion dieser Erzeugnisse nicht global angeht.
Gestaltung des Stabex-Systems nach dem neuen Abkommen 11.5. Bis zum Abkommen von Lomé III war das Stabex-System ein im wesentlichen konjunkturpolitisches Instrument zum Ausgleich der zyklischen Schwankungen im Bereich der Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Grundstoffe. Es besaß einen Mechanismus zur Wiederauffuellung der Mittel in guten Zeiten, der im Prinzip seinen Fortbestand sicherte (3.9). 11.6. Im Abkommen von Lomé IV wurde das Konzept der Wiederauffuellung der Mittel aufgegeben zugunsten einer Regelung mit verlorenen Zuschüssen, verbunden mit einem Aufsichtsrecht der Gemeinschaft über die Mittelverwendungen, das über die Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen ausgeübt wird (2.8 und 6.12).
11.7. Trotz der chronischen Mittelknappheit (3.7) wurde im neuen Abkommen ein System beibehalten, bei dem die Empfängerländer Anspruch auf vollen Ausgleich ihrer Ausfuhrerlöseinbußen zu haben glauben, was jedes Jahr zu Schwierigkeiten führt, wenn es darum geht, die Mittelzuweisungen für das Stabex-System zu erhöhen (3.13-3.18). 11.8. Der vorgesehene Berechnungsmechanismus für die Transferansprüche wird durch ein Berichtigungsverfahren abgeschwächt, das zuviel Spielraum für Verhandlungen und Einfluß der herrschenden Kräfteverhältnisse läßt, so daß manche Länder in unangemessener Weise Vorteile daraus ziehen (4.4-4.6).
Dagegen sieht das Abkommen keinerlei Korrekturen bei Erlöseinbußen infolge verminderter Qualität der Erzeugnisse vor, die an sich von den AKP-Staaten getragen werden müßten (4.8). Desgleichen wird zugunsten einiger Staaten, im wesentlichen aus historischen Gründen, eine kostspielige Ausnahmeregelung (Ausgleichsanspruch auf der Basis der Ausfuhren nach allen Bestimmungen) (3.10) aufrechterhalten, obwohl im Abkommen diesbezüglich neue Vorschriften festgelegt sind. 11.9. Die mit dem neuen Abkommen eingeführten Änderungen haben Widersprüche zwischen einigen seiner Zielsetzungen geschaffen:
Während es im wesentlichen darum geht, den Auswirkungen der Ausfuhrerlöseinbußen zu begegnen, wird in den Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen auch versucht, die Ursachen anzugehen (6.1, 6.15, 7.8 und 7.28), was eher Aufgabe der langfristig angelegten Maßnahmen der nationalen Richtprogramme wäre (6.6). Das Abkommen bewahrt zwar den grundsätzlich sektoralen Charakter des Stabex-Systems (6.2), doch kann der wirtschaftliche Gesamtzusammenhang nicht ohne das Risiko außer acht gelassen werden, daß es dadurch zu mangelnder Abstimmung mit den anderweitigen Strukturanpassungspolitiken kommt (6.4 und 6.5).
Außerdem bewirken die neueingeführten Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen erhebliche Verzögerungen bei der Ausarbeitung (6.13 und 6.14) und bei der Durchführung (7.3 und 7.4), durch die das Stabex-System seinen Charakter als konjunkturpolitisches Instrument mit rascher Auszahlung einbüßt (5.5 und 6.24). 11.10. Das Abkommen sieht keine umfangreichen Stabex-Mittelzuweisungen für globale oder sektorale Importprogramme vor (7.5) und enthält deshalb auch keine Regelung für die beträchtlichen Mengen an Gegenwertmitteln, die durch diese Programme gebildet werden (7.3 c) und Anhang 6). Infolgedessen wurde der wiederholten Bereitstellung von Gegenwertmitteln für Maßnahmen, die nicht unter die Ziele des Stabex-Systems fallen, durch nichts Einhalt geboten (7.25 und 7.27).
Haushaltsführung 11.11. Die Haushaltsführung des Systems bleibt trotz der in der internen Finanzvereinbarung (9.11) vorgesehenen Rechnungslegungsverfahren undurchsichtig. Die Verbuchung für die aus Mitteln des Systems erzielten Zinsen (3.11) ist mangelhaft, die Verfahren zur Aufstockung der Mittelausstattung sind manchmal fragwürdig (3.14 und 3.15). Ferner belief sich Ende Dezember 1994 die letzte Jahrestranche der Stabex-Mittel (Anwendungsjahr 1994) nur auf 109,8 Mio. ECU gegenüber dem im Prinzip im Abkommen vorgesehenen Betrag von 300 Mio. ECU. 11.12. Bei den vom EEF verbuchten Zahlungen wird die tatsächliche Verwendung der Transfers im Vorgriff zu hoch angesetzt, was auf die Überweisung auf die zwischengeschalteten Bankkonten zurückzuführen ist, die im Namen der begünstigten AKP-Staaten (3.4) eröffnet werden.
Im übrigen verfügen die Dienststellen der Kommission über keinerlei gesicherte Information zur tatsächlichen Verwendung weder der Transfermittel (7.1) noch der Gegenwertmittel (7.3). 11.13. Mit der Durchführung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen wurde eine zweite Bewirtschaftungsebene der EEF-Mittel eingeführt, die sich den Kontrollverfahren der Finanzregelung entzieht, während vergleichbare und über andere Instrumente finanzierte Maßnahmen (z. B. die Importprogramme) durchaus dieser Regelung unterliegen (5.2a) und 9.4). 11.14. Durch die Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen wurde den Delegationen der Kommission ein beachtlicher Arbeitsaufwand zur Vorbereitung und Überwachung der Unterstützungs- und Reformprogramme übertragen, ohne ihren Personalbestand entsprechend zu ergänzen (5.2, 6.17 und 7.53) oder ohne daß ihnen stets eine angemessene technische Hilfe zur Verfügung stuende (8.17 und 10.2).
Durchführung der Stabex-Transfers 11.15. Wie unter Lomé III blieb die Verteilung der Mittel auf die Begünstigten unausgewogen, denn drei Länder (siehe Tabelle 3.4) erhielten 46,2 % der Transfers für die Jahre 1990 bis 1992 (3.19-3.21). 11.16. Das dezentrale Verfahren der Ausarbeitung und Durchführung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen litt unter Verzögerungen aufgrund der Intervention der zentralen Dienste in den Vorbereitungsphasen (6.15, 6.22 und 6.23); es wurde auch dadurch beeinträchtigt, daß gegensätzliche Positionen vertreten wurden, die bei Fragen wie z. B. der Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen (7.8, 7.13, 7.31, 7.38, 7.42 und 7.43) oder der Einhaltung der Bedingungen für die Freigabe der Mittel (8.9-8.23) je nach Land oder Finanzierungsinstrument wechselten.
11.17. Zu häufig wurden die Stabex-Mittel für Maßnahmen zur Korrektur von Fehlern der Vergangenheit eingesetzt anstatt für die Durchführung von Investitionen mit Aussicht auf Einführung neuer Wirtschaftstätigkeiten in Sektoren, für die keine reelle Zukunftsperspektive bestand (6.2, 6.5 und 7.5). Die anfechtbare Zuweisung dieser Mittel wurde durch das Zusammenspiel mit den Gegenwertmitteln erleichtert, die parallel zu den Importprogrammen gebildet werden. Mit diesen Transfers konnten so die schlechte Mittelbewirtschaftung öffentlicher Einrichtungen (7.26, 7.27 d), 7.29 bis 7.33, 7.39 und 7.41) ausgeglichen werden sowie fragwürdige währungspolitische Entscheidungen (7.28, 7.37 und 7.38) und Umsetzbarkeitsmängel bei den Preisstützungssystemen (7.42-7.49), was sich häufig zum Nachteil der Erzeuger selbst auswirkte (2.8 d) und 6.2).
11.18. Im Rahmen des Stabex-Systems wurden wenige Bemühungen zum Ausgleich der institutionellen Schwächen der begünstigten Länder unternommen, sei es im Bereich der statistischen Zusammenarbeit (4.3) oder hinsichtlich der konkreten Analyse der vom Rückgang der Ausfuhrerlöse betroffenen Sektoren (6.10 und 6.16). 11.19. Aufgrund der schwerfälligen Durchführung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen kam es zu ernstlichen Verzögerungen bei der in den einzelnen RGV vorgesehenen Bewertung der finanziellen Auswirkungen sowie der daraus abzuleitenden Lehren für künftige Maßnahmen (10.6). Gesamtbewertung 11.20.
Obwohl Zweifel berechtigt sind in bezug auf die Eignung des Stabex-Systems für den Ausgleich der Ausfuhrerlöseinbußen, deren Ursachen weltweit stark durch die Produktion von nicht am System beteiligten Ländern (z. B. Brasilien) beeinflußt werden, konnte der EEF über die neuen Bestimmungen im Abkommen von Lomé weitere Fortschritte im Sinne einer besseren Bewirtschaftung der bereitgestellten Mittel erzielen. 11.21. Vorrangig müssen noch drei Fragen einer Lösung zugeführt werden: erstens die Unzulänglichkeit der Mittelausstattung (3.5), zweitens die verfolgten Ziele und deren Abstimmung mit den anderen Finanzierungsinstrumenten des EEF (6.1) sowie drittens die Einführung eines echten Überwachungsinstruments für die Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen, das in der Lage ist, der Entlastungsbehörde einen genauen und wirklichkeitsgetreuen Überblick über die Durchführung der RGV an die Hand zu geben (7.1) (82).
Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 26. April 1995 angenommen. Für den Rechnungshof André J. MIDDELHOEK Präsident (1) Siehe Artikel 16 des Abkommens von Lomé I, Artikel 23 des Abkommens von Lomé II, Artikel 147 des Abkommens von Lomé III und Artikel 186 des Abkommens von Lomé IV. (2) Anwendungsjahre 1990, 1991 und 1992. (3) Burundi, Elfenbeinküste, Papua-Neuguinea, Salomon-Inseln und Tansania. (4) Artikel 193 des Abkommens von Lomé IV. (5) Artikel 187 des Abkommens von Lomé IV. Die Waren, bei denen es sich nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt, sind folgende: a) Rohholz, zwei- und vierseitig, grob zugerichtet; b) Holz, gesägt; c) Garnelen, grau und rosa; d) Kalmare, Kraken, Tintenfische.
(6) Dieser Satz beträgt grundsätzlich 5 %, beläuft sich jedoch für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten lediglich auf 1 % (siehe Artikel 196 Absätze 1 und 2 des Abkommens von Lomé IV). (7) Das Bezugsniveau im Rahmen des Abkommens von Lomé IV entspricht dem Durchschnitt der Ausfuhrerlöse der sechs dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahre, wobei die beiden Jahre mit den höchsten und den geringsten Erlösen unberücksichtigt bleiben (siehe Artikel 197 Absatz 2). (8) Artikel 147 Absatz 2 des Abkommens von Lomé III; Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens von Lomé II.
(9) Die primären Mittelbindungen entsprechen dem Kommissionsbeschluß über den Transferbetrag, den ein AKP-Staat wegen einer Erlöseinbuße bei einem bestimmten Erzeugnis erhält. (10) Die sekundären Mittelbindungen werden bei Unterzeichnung eines Transferabkommens zwischen Kommission und AKP-Staat vorgenommen. (11) Die fraglichen Länder waren der Sudan (63,9 Mio. ECU), Haiti (17,0 Mio. ECU) und Malawi (4,2 Mio. ECU). (12) In Artikel 5 des Abkommens von Lomé IV wird die Bedeutung der Achtung der Menschenrechte betont, und in Artikel 130u Absatz 2 des Vertrags von Maastricht wird ausdrücklich eine Verbindung zwischen Entwicklungszusammenarbeit und Wahrung der Menschenrechte hergestellt.
(13) Artikel 197 Absatz 3 sieht vor, daß zur Bestimmung der Transfergrundlage von der Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den tatsächlichen Erlösen automatisch 4,5 % (bei den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten 1 %) dieses Bezugsniveaus abzuziehen sind. Gemäß Artikel 203 können Kürzungen vorgenommen werden, um erheblichen Veränderungen in der Entwicklung der vermarkteten Produktion und der Ausfuhr der Erzeugnisse Rechnung zu tragen (4.4 ff.). Artikel 194 Absatz 2 schreibt für den Fall, daß die verfügbaren Stabex-Mittel nicht ausreichen, eine automatische Kürzung der Transfergrundlagen um 10 % vor.
(14) Der AKP-EWG-Ministerrat hat diesen Bereich dem AKP-EWG-Botschafterausschuß nach Maßgabe des Artikels 345 des Abkommens von Lomé IV übertragen. (15) 45,6 Mio. ECU wurden aus den Sysmin-Mitteln im Rahmen von Lomé II und 52,3 Mio. ECU aus den Sysmin-Mitteln im Rahmen von Lomé III übertragen. (16) Siehe Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1991, Ziffer 17.17 (ABl. C 330 vom 15. 12. 1992, S. 1). (17) Siehe Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1992, Ziffer 14.25 (ABl. C 309 vom 16. 11. 1993, S. 1) und die ähnlich lautenden Bestimmungen des Abkommens von Lomé IV zu Sysmin (Artikel 219 Absatz 2 Buchstabe a)).
(18) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß im Rahmen des Abkommens von Lomé II die Fazilität Sysmin geschaffen worden war, um den eher Bergbauerzeugnisse als landwirtschaftliche Erzeugnisse exportierenden AKP-Staaten zu helfen. So waren zum 31. Dezember 1993 acht der Länder, die im Rahmen von Lomé III und IV keine Stabex-Transfers erhalten hatten, in den Genuß von Sysmin-Mitteln gekommen: Botsuana (21,7 Mio. ECU); Dominikanische Republik (23,0 Mio. ECU); Guinea (35,0 Mio. ECU); Guyana (30,6 Mio. ECU); Liberia (3,7 Mio. ECU); Namibia (40 Mio. ECU); Sambia (82,3 Mio. ECU); Zaire (73,3 Mio.
ECU). (19) Im Jahre 1993 gehörten dem Stabex-Referat 3 Bedienstete der Laufbahngruppe A, 3 B-Bedienstete und 2 C-Bedienstete an. (20) Artikel 199 Absatz 2 des Abkommens sieht vor, daß die AKP-Staaten der Kommission die folgenden statistischen Jahresdaten mitteilen: a) Wert ihrer gesamten Warenausfuhren nach jedweder Bestimmung während des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Jahres; b) Umfang der vermarkteten Produktion des bzw. der betreffenden Erzeugnisse während des Bezugszeitraums und während des Anwendungsjahres; c) Umfang und Wert der Ausfuhren des bzw. der betreffenden Erzeugnisse nach jedweder Bestimmung während des Bezugszeitraums und während des Anwendungsjahres; d) Umfang und Wert der Ausfuhren des bzw. der betreffenden Erzeugnisse nach der EWG während des Bezugszeitraums und während des Anwendungsjahres.
(21) Im Falle von Mosambik wurden die für das Anwendungsjahr 1991 vorgelegten statistischen Angaben für nicht zuverlässig genug befunden, um die Berechnung des Transfers zu ermöglichen. Daher wurde im Wege technischer Hilfe eine Überprüfung der statistischen Angaben von Mosambik veranlaßt, auf die hin erst im Februar 1993 Transferbeschlüsse über einen Betrag von 1,27 Mio. ECU gefaßt werden konnten. Außerdem wurden von der Kommission Studien zum Bereich Angoraziegenhaare in Lesotho und Holz in der Republik Elfenbeinküste sowie zu sämtlichen Erzeugnissen von Malawi im Jahre 1994 in Auftrag gegeben.
(22) Gemäß dem Beschluß des AKP-EWG-Ministerrates vom 21. Juni 1985 wird der Begriff "erhebliche Veränderung" dahin gehend definiert, daß der Prozentsatz für das fragliche Kriterium mindestens 15 Punkte niedriger ist als der gewichtete Durchschnittssatz des Bezugszeitraums. (23) Siehe Handbuch für Stabex-Empfänger, Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé, Kapitel 4 Ziffer 2.6. Im Abkommen von Lomé selbst finden sich keine genauen Angaben darüber, unter welchen Bedingungen eine Voll- oder Teilkürzung vorzunehmen ist, noch darüber, unter welchen Bedingungen keinerlei Kürzung erfolgt. (24) Siehe Antwort der Kommission zu Ziffer 14.28 des Jahresberichts des Hofes zum Haushaltsjahr 1992.
(25) Am 31. Dezember 1993 wurde Kamerun ein Betrag von 18,5 Mio. ECU aus den EEF-Mitteln für Strukturanpassung gewährt. (26) Die Produktion von Kleinbetrieben ist im allgemeinen von geringerer Qualität als die von Plantagen. (27) Diese neue Ebene der EEF-Mittelverwaltung ist von der Verwaltung der Gegenwertmittel zu unterscheiden. Die Stabex-Verfahren gemäß Lomé IV betreffen die Verwaltung der Mittel vor ihrer Verwendung, während die Gegenwertmittel aus der Verwendung der EEF-Mittel resultieren. (28) Zum 31. Dezember 1993 hatten von den 32 Ländern, die in den Genuß der Stabex-Transfers im Rahmen von Lomé IV kommen, 21 Konten in Belgien eröffnet, 3 in Frankreich, 3 im Vereinigten Königreich und je 1 in Deutschland, Luxemburg, den Niederlanden und Portugal.
(29) Drei Länder - Haiti, Malawi und der Sudan -, wo die Transfers aus politischen Gründen gesperrt wurden, sind in der Tabelle nicht mit berücksichtigt. (30) Siehe Handbuch für Stabex-Empfänger, Viertes AKP-EWG-Abkommen von Lomé, Kapitel 2 Ziffer 11. (31) Drei Länder - Haiti, Malawi und der Sudan -, wo die Transfers aus politischen Gründen gesperrt wurden, sind hier nicht mit berücksichtigt. (32) Siehe die Weisungen der Kommission an die Delegationen vom 4. Mai 1990, Ziffer 5 Absatz 4, Fußnote 1 und vom 4. Februar 1991, Ziffer 43. (33) Insbesondere Artikel 206, der die rasche Überweisung der Stabex-Mittel an die AKP-Länder betrifft, und Anhang XLVI, in dem ebenfalls die Notwendigkeit betont wird, "den AKP-Staaten die Transfers möglichst rasch zur Verfügung zu stellen".
(34) Zum 31. Dezember 1994 beliefen sich die primären Mittelbindungen der zur Unterstützung der Strukturanpassungsmaßnahmen bestimmten Mittel der nationalen Richtprogramme im Rahmen von Lomé IV auf 222,4 Mio. ECU. (35) Grundsätze, Leitlinien und Regeln, die beim Einsatz der Stabex-Transfers im Rahmen des Abkommens von Lomé IV Anwendung finden (4. Februar 1991), Ziffer 46. (36) Runderlaß an die Delegationen vom 28. Juni 1991 mit dem Titel "Erstellung eines Entwurfs für einen Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen". (37) Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen, datiert vom 18. Mai 1992, Anhang II.
Der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen sollte folgende Hauptaspekte abdecken: a) Grundinformationen zum Transfer; b) Zielsetzungen und zu erwartende Ergebnisse; c) Abstimmung mit der Wirtschaftspolitik des Landes; d) Mittelverwendungen; e) Verpflichtungen der Regierung; f) Durchführungsverfahren, Begleitung und Kontrolle. (38) Hier handelt es sich um den Median, der unter Zugrundelegung der Anzahl der zu unterzeichnenden Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen anhand des Mittelwerts der Unterzeichnungsdaten berechnet wurde. So entsprach der Median bei den RGV für 1990 der Zeitspanne, die die Unterzeichnung des 15. der insgesamt 29 zu beschließenden RGV in Anspruch nahm.
Im vorliegenden Fall wurde der Median und nicht das arithmetische Mittel zur Bestimmung des Mittelwerts verwendet, weil noch nicht bekannt ist, wieviel Zeit die Unterzeichnung noch nicht angenommener RGV beanspruchen wird. (39) Benin, Burkina Faso, Dominica, Äthiopien, Äquatorialguinea, Ghana, Kiribati, Mali, Sierra Leone, Togo, Tonga-Inseln, Tuvalu, Vanuatu, Westsamoa. (40) Dominica, Kiribati, Mauretanien, Uganda und Vanuatu. Die Dominica und Vanuatu betreffenden RGV für 1990 und 1991 wurden zu einem Dokument zusammengefaßt. (41) So z. B. in den Bereichen Kaffee in Burundi und Kenia, Leder und Häute in Burkina Faso und Kaschunüsse in Mosambik.
(42) Innerhalb der zentralen Kommissionsdienststellen sind die für die betreffenden geographischen Bereiche zuständigen Stellen mit der Koordinierung der Vorgänge befaßt, die die Festlegung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen betreffen. Das Stabex-Referat überprüft, ob die vorgesehene Mittelverwendung den Bestimmungen des Abkommens entspricht, während sich das Referat Strukturanpassung vergewissert, daß die Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen mit der Strukturanpassungspolitik in dem betreffenden Land in Einklang stehen. (43) Es handelte sich um den die Komoren betreffenden Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen für 1990.
(44) Im Rahmen des Anwendungsjahres 1990 erhielten diese beiden Länder 36,2 % der gesamten Stabex-Transferzahlungen. (45) Ende 1993 waren 14,25 Mio. ECU aus den Mitteln des nationalen Richtprogramms ausgezahlt, während die aus den Strukturanpassungsmitteln zugewiesenen 17 Mio. ECU noch nicht verwendet worden waren. (46) Die erste Tranche deckte die Einfuhren des ersten Halbjahres 1992 ab, während die zweite Tranche der Finanzierung der Einfuhren in der Zeit von März 1992 bis Juli 1993 diente. (47) Das heißt, der Ankauf von Devisen gegen Landeswährung war auf ghanaischem Hoheitsgebiet uneingeschränkt erlaubt.
(48) Die Länder der Franc-Zone verfügen über voll konvertierbare Währungen. Mehrere andere Länder in Afrika haben die interne Konvertibilität ihrer Währungen hergestellt bzw. sind darum bemüht. (49) Im Rahmen der Revision des Abkommens von Lomé IV wird vorgeschlagen, die Strukturanpassungshilfe für Länder mit konvertierbarer Währung künftig nicht mehr über Einfuhrprogramme bereitzustellen. (50) Emergency Recovery and Reconstruction Programme. (51) Die ursprünglich veranschlagte Düngemittelmenge von 130 Mio. t wurde auf 65 Mio. t reduziert. (52) Das heißt für eine einzige Ausfahrt auf See.
(53) Coffee Marketing Board. (54) Dieser Betrag entspricht etwa 3,3 Mio. ECU zum Wechselkurs von Oktober 1993. (55) Fasern des Baumwollsamens. (56) Unter Einbeziehung der aufgelaufenen Zinsen belief sich der zum 31. Oktober 1993 geschuldete Betrag auf 1,84 Mrd. Ush, was etwa 1,36 Mio. ECU entspricht. (57) Cereal Sector Reform Programme. Im Rahmen des Abkommens von Lomé III waren die durch das sektorale Importprogramm und durch das Stabex-System gebildeten Gegenwertmittel ebenfalls zur Unterstützung des CSRP verwendet worden. Siehe Sonderbericht Nr. 2/94 des Rechnungshofes, Ziffer 4.48; ABl. C 97 vom 6.
4. 1994. (58) Der CFA-Franken wurde schließlich im Januar 1994 um 50 % abgewertet. (59) Office national de commercialisation des produits de base (ONCPB). (60) Der Gesamtbetrag der Stabextransfers 1990 zugunsten Kameruns belief sich auf 67,4 Mio. ECU. (61) Mit diesen Zahlungen konnten vier Ausführer 90 % ihrer Schuld tilgen, während drei weitere Ausführer ihre Rückstände nur zu 6 % bzw. zu 30 % decken konnten. (62) Caisse de stabilisation et de soutien des prix des productions agricoles. (63) Banque centrale des États d'Afrique de l'Ouest. (64) Kaffee: 147 823,1 t für 68 494,2 Mio. FCFA (197,8 Mio.
ECU); Kakao: 29 175,5 t für 12 295,8 Mio. FCFA (35,5 Mio. ECU). (65) Sie machte nur 5 % der ausgewiesenen Schuld gegenüber dem Banksektor aus; die Weltbank übernahm die restlichen 95 % im Rahmen des Strukturanpassungsprogramms für den Finanzsektor. (66) Compagnie ivoirienne pour le développement des textiles. (67) Die Bevölkerung von Papua-Neuguinea lebt zu 85 % von der Landwirtschaft. (68) Burundi, Madagaskar, Ruanda und Tansania. (69) Dabei handelte es sich um einen Teil der zweiten Tranche aus der ersten Mittelausstattung des siebten EEF. (70) Kenia war im Rahmen der Unterstützung der Strukturanpassung des 7.
EEF ein Betrag von 23,5 Mio. ECU gewährt worden. (71) Caisse de soutien et de stabilisation des prix des produits agricoles. (72) Verband der marktfähigen Erzeugnisse, eine AKP-EWG-Einrichtung, die teilweise aus den EEF-Mitteln für regionale Zusammenarbeit finanziert wird. (73) Office national de commercialisation des produits de base. (74) Office national du café et cacao. (75) Die Regierung nahm diese Position ein, obwohl im Rahmen von Lomé III und Lomé IV für das Reformprogramm des Getreidesektors (CSRP) erhebliche Mittel geflossen sind. (76) Als einzige Bedingung war vorgesehen, daß die Regierung die im Rahmen des Einfuhrsofortprogramms (siehe Ziffer 7.27 d)) eingeführten Düngemittel zum Marktpreis verkauft.
(77) Probleme mit den Finanzvorschriften für die Einfuhrprogramme wurden auch im Sonderbericht Nr. 2/94 über die im Rahmen des sechsten EEF durchgeführten Importprogramme unter Ziffer 4.16 festgestellt (siehe ABl. 94/C 97/01). (78) In der Regel sind dies die für die betreffenden geographischen Bereiche zuständigen Dienststellen und das Referat Strukturanpassung. (79) Bei einer im März 1993 durchgeführten Prüfung der Kommission an den Gegenwertmittel in Ghana stellte sich heraus, daß keinerlei Zinsen auf die Beträge der Kontokorrentkonten gezahlt worden waren, obwohl bei diesen Konten in der Regel ein Zinssatz von etwa 8,5 % erhoben wird.
Überdies brachten die Depotkonten 10 % Zinsen ein, während der ortsübliche Verzinsungssatz bei 22 % lag. In Kenia wurden die Gegenwertmittel erst im Mai 1993 auf verzinste Konten überwiesen. In Tansania befand sich ein Teil der Gelder auf Depotkonten, deren Zinssatz aber mit 12 % unter dem marktüblichen Zinssatz lag und nur rund die Hälfte der Inflationsrate ausmachte. (80) In seinem Entlastungsbericht vom 19. April 1994 zum Haushaltsjahr 1992 (Dokument A3-0257/94) vertrat das Europäische Parlament die Auffassung, die Kommission müsse dem Parlament und dem Rechnungshof über die Durchführung der RGV Rechenschaft ablegen.
(81) Dieser Bericht wurde gemäß Artikel 31-3 des internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen von Lomé IV (ABl. L 229/91 vom 17. 8. 1991) erstellt. (82) Artikel 212 des Lomé-IV-Abkommens. (83) In diesem Zusammenhang wird auch auf den Jahresbericht des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 1993, Ziff. 15.75, verwiesen - ABl. C 327 vom 24. 11. 1994. ANHANG 1 VERFAHREN ZUR ENTSCHEIDUNG, MITTEILUNG UND AUSZAHLUNG VON STABEX-TRANSFERS IM RAHMEN VON LOMÉ IV >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANHANG 2 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 3 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 4 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 5 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 6 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANTWORT DER KOMMISSION AUF DEN SONDERBERICHT DES RECHNUNGSHOFES ÜBER DAS STABEX-SYSTEM IM RAHMEN DES ERSTEN FINANZPROTOKOLLS DES VIERTEN ABKOMMENS VON LOMÉ Seit 1991 schreibt das Abkommen von Lomé eine strengere Kontrolle der Verwendung der STABEX-Mittel vor; insbesondere muß die Verwendung der transferierten Beträge im "Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen" (RGV) vereinbart werden, und die Mittel müssen über gegenzeichnungspflichtige, auf Ecu lautende Konten laufen, die im Namen des Empfängerstaates eröffnet werden.
Das neue Verfahren brachte zusammen mit der unzureichenden Mittelausstattung gewisse Verzögerungen mit sich. Die Eröffnung neuer Konten in Devisen ist mitunter der Grund für verspätete Zahlungen; die Aushandlung der RGV bedeutet eine große Arbeitsbelastung für beide Seiten und nimmt oft mehrere Monate in Anspruch; außer wenn die STABEX-Mittel als Strukturanpassungshilfe eingesetzt werden, bewirkt auch die Einhaltung der in den RGV aufgenommenen Verpflichtungen durch die AKP-Staaten, daß die Verwendung der Devisen oder der damit erwirtschafteten Gegenwertmittel zeitlich gestaffelt erfolgt.
Durch diese neue Disziplin ist das STABEX-System zwar strenger geworden, hat aber entsprechend an Schnelligkeit eingebüßt. Das neue System sorgt für eine effizientere Zuteilung der transferierten Mittel, trägt zur tiefgreifenden Umstrukturierung der produktiven Sektoren bei und bewirkt eine stärkere Kohärenz zwischen dem STABEX und dem übrigen Instrumentarium von Lomé. Somit kommt den STABEX-Mitteln eine entscheidende Rolle bei der Neuordnung des Produktions- und Exportsektors zum Beispiel in Kamerun und in Côte d'Ivoire zu oder im Rahmen der Strategien zur Diversifizierung der Wirtschaft wie in Äthiopien oder in Uganda.
Die Kommission begrüßt die Einsicht des Rechnungshofes, daß die jetzt geltenden neuen Bestimmungen weitere Fortschritte im Sinne einer besseren Bewirtschaftung der bereitgestellten Mittel ermöglicht haben. Der Rechnungshof nimmt wiederholt Bezug auf die personelle Ausstattung der Delegationen. Hierzu wäre anzuführen, daß die Kommission dieses Personal unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel so gut wie möglich einsetzt. 1. EINLEITUNG 1.5. Nach Ansicht der Kommission besteht kein Widerspruch zwischen den Zielen, die im Abkommen von Lomé für das STABEX-System aufgezeigt sind, sondern es gibt eine Rangordnung zwischen möglichen Zielen, die lediglich widerspiegeln, wie komplex die Wirtschaftsprobleme der betreffenden AKP-Staaten insbesondere dann sind, wenn diese Länder einen Strukturanpassungsprozeß eingeleitet haben.
3. VERWALTUNG DER STABEX-MITTEL DES ABKOMMENS VON LOMÉ IV Finanzlage des STABEX-Systems im Rahmen des Abkommens von Lomé IV 3.3. An dieser Stelle sei daran erinnert, daß der Transferbeschluß von der Kommission gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vierten Abkommens von Lomé gefaßt wird. Dieser Beschluß erging am 22. Juli 1993 für das Anwendungsjahr 1992 auf der Grundlage der verfügbaren ordentlichen Mittel und für den Rest unter der Bedingung, daß etwaige zusätzliche Mittel zur Verfügung stuenden. Dieser Beschluß konnte erst im Februar 1994 umgesetzt werden, nachdem Einvernehmen im AKP-EWG-Botschafterausschuß über die Frage der Unzulänglichkeit der Mittel erzielt worden war.
3.4. Die Verpflichtungen der Kommission gegenüber den AKP-Staaten im Hinblick auf die Transfers sind bestimmungsgemäß mit der Zahlung auf das auf Ecu lautende Konto erfuellt. Für die Durchführung der Aktionen, die mit diesen Transfers finanziert werden sollen, hat die Kommission ein System aufgestellt, mit dem ab 1995 die Verwendung der Mittel statistisch erfaßt werden kann. Die Kommission weiß indessen, daß es angebracht wäre, ein System zur Überwachung der Verwendung einzuführen, weshalb sie gegenwärtig in Anlehnung an die Regelung zur Überwachung der Programme, mit denen Gegenwertmittel erwirtschaftet werden, ein System zur buchmäßigen Erfassung der RGV ausarbeitet und beabsichtigt, jährlich Bericht zu erstatten, und zwar zum ersten Mal am Ende des Haushaltsjahres 1995.
Unzureichende Mittelausstattung 3.9. Nach Ansicht der Kommission war der Beschluß des AKP-EWG-Rates vom November 1991 in Anbetracht der wirtschaftlichen und sozialen Lage in den betreffenden AKP-Staaten völlig gerechtfertigt. Die vom Rechnungshof vorgenommene Berechnung eines rückzahlbaren Betrages (900 Mio. ECU) ist rein theoretisch, und der Analyse der Wirtschaftsentwicklung nach dem Zeitpunkt des vom Rechnungshof in Frage gestellten Beschlusses zufolge hätte der Rückzahlungspflicht nicht genügt werden können. Ausgleichsanspruch auf der Basis der Ausfuhren nach allen Bestimmungen 3.10.
Als vom Rat der EU beschlossen wurde, eine Verlängerung der in Anhang XLVII des Abkommens von Lomé vorgesehenen Abweichung um ein Jahr vorzuschlagen, ließ die Kommission wissen, daß sie diese Verlängerung äußerst bedauerte, die ihrer Ansicht nach nicht dem Geist und den Bestimmungen des Abkommens von Lomé entsprach. Die Unzulänglichkeit der Mittelausstattung hat sich für die Anwendungsjahre 1990 bis 1992, die unter das Vierte Abkommen von Lomé fallen, noch mehr zugespitzt, und die Mittel reichen nicht einmal zur Deckung von 50 % des Bedarfs aus. Maßnahmen zur Aufstockung der unzureichendenSTABEX-Mittel 3.11.
Die verbuchten Zinsen entsprechen nur einem Teil der im Haushaltsjahr angefallenen Zinsen. Die buchmäßig zu erfassenden Zinsen sind in den Rechnungsabgrenzungsposten zu finden oder werden erst im Laufe des darauffolgenden Haushaltsjahres bekannt. 3.15. a) und b) Daß die hier angesprochene Mittelübertragung oder Sonderziehung nicht ausdrücklich im Abkommen vorgesehen ist, bedeutet nach Ansicht der Kommission nicht, daß der AKP-EWG-Rat nicht berechtigt war, dies zu beschließen. In Artikel 194 Absatz 4 des Abkommens von Lomé heißt es nämlich, daß der AKP-EWG-Ministerrat anhand eines Berichts der Kommission die Maßnahmen prüft, die zu treffen sind, um den Mangel an Mitteln zu beheben.
3.18. Bei dem vom Rechnungshof erwähnten Bericht stellte sich heraus, daß das Beratungsunternehmen nicht auf die in der Aufgabenstellung ausdrücklich dargelegte Problematik geantwortet hatte. Aufteilung der Mittel nach Ländern 3.21. Es besteht in der Tat eine starke positive Wechselwirkung zwischen den transferierten Beträgen und dem Strom der Ausfuhren von Agrarerzeugnissen nach der Gemeinschaft (oder der Ausfuhren nach allen Bestimmungen für die AKP-Staaten, die hierunter fallen), wenn es bei den Hauptausfuhrwaren (Kaffee, Kakao) zu einem Einbruch der Weltmarktpreise kommt, wie dies in den Anwendungsjahren 1990 bis 1993 der Fall war.
Hier sei indessen darauf hingewiesen, daß bei der Halbzeitüberprüfung von Lomé IV ein Berichtigungsfaktor zugunsten der weniger entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnen- oder -Inselstaaten eingeführt werden sollte. 4. BERECHNUNG DER STABEX-TRANSFERS Zeitplan und Zuverlässigkeit der Statistiken 4.3. a) Das Abkommen von Lomé setzt knappe Fristen für die Prüfung der Transfers. Die Kommission wird sich jedoch bemühen, in Zukunft die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik noch mehr auszubauen (siehe Antwort zu 11.18). c) Die Delegationen überprüfen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln die statistischen Daten, wobei der Umfang dieser Arbeit von der Anzahl der Erzeugnisse abhängt, die in diese Arbeit eingehen.
Hier muß indessen darauf hingewiesen werden, daß die Erzeugnisse, für die ein Transfer in Betracht kommen kann, genau festgelegt werden, und wenn einmal die beste statistische Grundlage für ein Haushaltsjahr bestimmt worden ist, kann sie im Prinzip auch für die darauffolgenden Haushaltsjahre herangezogen werden. Kürzungen der Transferansprüche 4.5. a) Es ist tatsächlich schwierig, bei einem Produktionseinbruch quantitativ zu bestimmen, inwieweit dieser Einbruch auf interne oder externe Faktoren zurückzuführen ist. Das ist einer der Gründe, der bei den Konsultationen einen aktiven Beitrag der betreffenden AKP-Staaten rechtfertigt, die auf diese Weise ihren diesbezüglichen Standpunkt geltend machen können. b) Herkömmlicherweise nahmen an diesen Konsultationen die diplomatischen Vertretungen der AKP-Staaten und die Kommission teil.
Seit 1994 werden bei der Prüfung der Dossiers für das Jahr 1993 umfangreicher die Delegationen der Kommission für diese Konsultationen herangezogen. Diese Tendenz dürfte sich in Zukunft noch verstärken. Die übrigen beteiligten Dienststellen in Brüssel haben seitdem ebenfalls ihren Standpunkt systematischer vorgebracht. c) Die aktivere Einbeziehung der Delegationen der Kommission in die Konsultationen wird dafür sorgen, daß das Konsultationsergebnis weniger von den Beiträgen der betreffenden diplomatischen Vertretungen der AKP-Staaten abhängt. d) Der Vorschlag für den von der Kommission zu fassenden Transferbeschluß geht dem Finanzkontrolleur zusammen mit den Dossiers über die Transfers zu, einschließlich der Protokolle, denen entnommen werden kann, wie die Kürzungen im Sinne von Artikel 203 des Abkommens von Lomé berechnet wurden.
Die unter Ziffer 4.5 a) des Berichts des Rechnungshofes genannten Schwierigkeiten bei der Feststellung, inwieweit die Produktionsrückgänge den AKP-Staaten anzulasten oder auf äußere Faktoren zurückzuführen sind, kann der Finanzkontrolleur noch schwerer beurteilen als die Dienststellen des Anweisungsbefugten. Selbst wenn der Finanzkontrolleur in einem früheren Stadium befaßt würde, müßte er sich auf die Überprüfung der Berechnung dieser Transfers beschränken. 4.6. a) Durch die stärkere Einbeziehung der Delegationen in die Verhandlungen (siehe 4.5 b)) dürfte in Zukunft sichergestellt werden, daß sich die Konsultationen soweit wie möglich vor allem mit den technischen Faktoren befassen. b) Man kann indessen feststellen, daß der Produktionsrückgang, auch wenn er nicht Ziel der Strukturanpassung war, so doch eine unvermeidliche Folge davon war.
Festgestellte Fehler bei den STABEX-Transferbeträgen 4.7. a) Der Betrag von 1 298 287 ECU wurde vor dem Rechnungsabschluß 1994 durch Abzug von den für die Anwendungsjahre 1992/93 fälligen Transfers wiedereingezogen. b) Der Betrag von 1 553 977 ECU soll in den Rahmen des Anwendungsjahres 1994 eingehen und im Laufe des Haushaltsjahres 1995 ausgeführt werden. c) Da Lesotho den Kommissionsdienststellen offensichtlich unbrauchbare Daten übermittelte, konnte das Land keine Transfers für das Anwendungsjahr 1990 erhalten. Die Kommission wird jedoch prüfen, inwieweit die noch fortdauernden Probleme mit den Statistiken in diesem Land abgestellt werden können.
Der Finanzkontrolleur wird weiterhin die Kontrollen vornehmen, für die er zuständig ist. Bei der Überarbeitung der Finanzregelung des EEF müßte die Frage der Verwaltung und Kontrolle der Gegenwertmittel, die durch die Verwendung der EEF-Mittel anfallen, aufgegriffen werden. Auswirkungen der Qualität der Erzeugnisse auf ihren Preis 4.8. Die Verschlechterung der Qualität ist in der Tat ein Faktor, der mitunter dem betreffenden AKP-Staat angelastet werden kann. Andere Gründe, vor allem klimabedingter Art, können ebenfalls zum Tragen kommen. Es handelt sich aber um einen Faktor, der sich sehr schlecht quantifizieren läßt, und seine systematische Berücksichtigung würde keine automatischeren Konsultationen bewirken, wie sie übrigens der Hof nahelegt.
Die Kommission wird jedoch prüfen, wie diesem Faktor in den Fällen, in denen eindeutig der AKP-Staat verantwortlich ist, im Rahmen der bestehenden Bestimmungen Rechnung getragen werden könnte. 5. AUSZAHLUNG DER STABEX-TRANSFERS 5.2. a) Es handelt sich nicht mehr um EEF-Mittel, sondern um Mittel des betreffenden AKP-Staates, deren Bestimmung im Rahmen der RGV vorgesehen ist, und deshalb vertritt die Kommission die Auffassung, daß von einer zweiten Ebene der EFF-Mittelverwaltung keine Rede sein kann. b) Die Entscheidung, ob ein auf Ecu lautendes Konto eher in dem einen als dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eröffnet werden soll, liegt ausschließlich bei dem jeweiligen AKP-Staat.
Außerdem wird vorgeschlagen, bei der Halbzeitüberprüfung von Lomé IV ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß das Ecu-Konto in einem Mitgliedstaat der EU zu eröffnen ist. d) Zur Frage der Mittel der Delegationen möchte die Kommission darauf hinweisen, daß sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so gut wie möglich zuteilt. Bei den Ländern, die große Beträge erhalten, ist regelmäßig technische Hilfe bereitgestellt worden. 5.3-5.7. Die Kommission ist nicht überzeugt, daß das vom Rechnungshof verwendete Meßverfahren (mediane Zeit) in diesem Fall die beste Indikation ist, denn sie läßt zum Beispiel die Höhe der fraglichen Transfers unbeachtet.
Die Kommission vertritt indessen die Auffassung, daß die für die Eröffnung der Konten erforderlichen Zeitspannen zu lang gewesen sind und geprüft werden sollte, wie sie verkürzt werden können. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, daß das Verfahren für die Eröffnung des gegenzeichnungspflichtigen Kontos verhältnismäßig einfach ist und die AKP-Staaten nunmehr gut mit ihm vertraut sind. Nach Ansicht der Kommission reichten die den Delegationen und über diese den AKP-Staaten erteilten Anweisungen aus, um die rasche Zahlung der Transfers zu ermöglichen. In Verbindung mit den Faktoren, die für die Verzögerungen verantwortlich sind, ließe sich anführen, daß das Prinzip des gegenzeichnungspflichtigen Kontos in mehr als einem Fall erst nach mehreren Einwänden des betreffenden AKP-Staates akzeptiert wurde.
Außerdem heißt es in Artikel 1 der mit jedem der begünstigten AKP-Staaten unterzeichneten Transferabkommen, daß die Kommission zugunsten des AKP-Staates für das Anwendungsjahr einen Transfer vornimmt. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Kommission, daß dem AKP-Staat die Eröffnung eines auf Ecu lautenden Kontos für die Aufnahme der transferierten Mittel obliegt. 5.8. Seitdem das Vierte Abkommen von Lomé durchgeführt wird, haben die einschlägigen Dienststellen der Kommission versucht, soweit dies erforderlich war, die AKP-Staaten davon zu überzeugen, die Banken, die für die Anlage der STABEX-Mittel in Frage kommen, zur Abgabe von Angeboten aufzufordern.
Davon wurde bereits in Kamerun und Uganda Gebrauch gemacht. Durch ein solches Vorgehen kann nur der finanzielle Ertrag gesteigert werden, und die Kommission bemüht sich, die AKP-Staaten dazu zu bewegen, hiervon Gebrauch zu machen. 5.9. Diese Fragen werden derzeit mit den betreffenden Delegationen geprüft, damit die Bestimmungen des Abkommens von Lomé künftig voll und ganz eingehalten werden. 6. AUSARBEITUNG DER RAHMEN GEGENSEITIGER VERPFLICHTUNGEN Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung der Mittel 6.4-6.6. Im Abkommen von Lomé heißt es, daß die Transfers vorrangig in den Sektoren verwendet werden müssen, in denen Erlösverluste zu verzeichnen sind.
Gemäß Artikel 186 Absatz 2 des Abkommens von Lomé handelt es sich also um eine Priorität, nicht aber um eine zwingende Vorschrift. Diese Auffassung wird dadurch bestätigt, daß im Abkommen von Lomé verschiedene Verwendungsmöglichkeiten aufgezählt werden, die die vom Hof angeschnittenen Fragen beantworten. Außerdem ist bei der Umsetzung der RGV festzustellen, daß die Behörden zusammen mit den Kommissionsdienststellen weitgehend die Bestimmungen des Abkommens in Anspruch genommen und je nach der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Lage die schnellsten und wirksamsten Wege für den Einsatz der Mittel gesucht haben.
Verfahren zur Ausarbeitung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen (RGV) 6.11-6.12. Die "Grundsätze, Leitlinien und Regeln für die Verwendung der STABEX-Transfers im Rahmen von Lomé IV", auf die der Hof in Ziffer 6.8 und Ziffer 6.12 Bezug nimmt, enthalten eine erschöpfende Erklärung, wie die Analyse der Ursachen für die Erlösverluste zu handhaben ist. Die Kommission wird prüfen, wie die vom Rechnungshof genannten Dokumente auf den neuesten Stand gebracht und an die AKP-Staaten übermittelt werden können. Verzögerungen bei der Ausarbeitung der RGV 6.13. Bei dem vom Rat verwendeten Meßverfahren bleibt die Höhe der betreffenden Transfers unberücksichtigt.
Bei der großen Mehrheit der nach der "mittleren Zeitspanne" unterzeichneten RGV ist festzustellen, daß es sich mit Ausnahme von Ghana, Äthiopien und Togo um Beträge handelt, die zu den geringsten der in diesem Haushaltsjahr beschlossenen Transfers gehören. Auf jeden Fall sind die verzeichneten Zeitspannen zu groß, und die Kommission wird sich bemühen, diese soweit wie möglich zu verkürzen. 6.14. Die längeren Zeitspannen lassen sich teilweise darauf zurückführen, daß der Beschluß für das Anwendungsjahr 1990 mit Verspätung erging. Zu dem Zeitpunkt, als der darauffolgende Beschluß (1991) fällig war, waren die meisten betroffenen AKP-Staaten folglich in erster Linie mit der Aushandlung der RGV für 1990 beschäftigt.
Auswahl der zu finanzierenden Maßnahmen 6.16. Nach Ansicht der Kommission sollte die Verwendung der Mittel beschleunigt und hierfür eine systematische technische Hilfe bei der Ausarbeitung und Durchführung der RGV vorgesehen werden, sofern die jeweiligen Beträge dies rechtfertigen. Für die Transfers geringerer Höhe wird die Kommission prüfen, wie die Verfahren vereinfacht werden könnten bei gleichzeitiger Wahrung des Geistes, der zur Einführung der RGV im Vierten Abkommen von Lomé führte. 6.18. Die außergewöhnlichen Verzögerungen, die sich nachteilig auf den Beschluß des AKP-EWG-Botschafterausschusses für das Anwendungsjahr 1992 auswirkten, sind bedauerlich, aber können tatsächlich in keinem Fall der Kommission angelastet werden.
Doch wird alles getan, um zu vermeiden, daß sich Transfers anhäufen, die auf ihre Verwendung warten; insbesondere soll dies durch die Aufstellung von RGV geschehen, die für zwei Anwendungsjahre gelten. Von der Kommission eingeführte Verfahren 6.21. Eine Abstimmung zwischen den verschiedenen zuständigen Dienststellen der Kommission ist unbedingt erforderlich, um sicherzugehen, daß die bestmögliche Entscheidung über die Verwendung der transferierten Mittel getroffen wird. 6.22. a) Die Kommissionsdienststellen prüfen, ob dieses Verfahren aufgehoben werden kann. b) Die Kommission hat die Mitgliedstaaten gebeten, auf dieses Verfahren zu verzichten.
6.23. Hierzu ist anzuführen, daß die Übertragung von Befugnissen auf die Beauftragten nur ein Aspekt des Problems ist. Hinzu kommt noch, wie der Hof bereits sagt, daß die Delegationen zu geringe Mittel an der Hand haben. 7. VERWENDUNG DER STABEX-TRANSFERS Finanzielle Ausführung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen 7.1-7.3. Vor der Schaffung eines Systems für die finanzielle Kontrolle der STABEX-Transfers mußten zunächst die Mittelverwendungen, die Modalitäten für die Datenerfassung und die Datenverarbeitung untersucht werden. Zunächst wurden die Transfers erfaßt, die zur Bildung von Gegenwertmitteln führen, und sie wurden nach und nach in die vorhandene Datenbasis aufgenommen.
Sodann wurde 1994 eine Untersuchung der Konten in Europa durchgeführt, und es fanden Missionen zur Kontrolle der RGV vor Ort (drei im Jahr 1994) statt. Ende 1994 wurde eine weitere Erhebung der Konten in Europa eingeleitet, und in die Arbeit eben dieser Dienste wurden nun die Transfers einbezogen, die in Ecu für Projekte eingesetzt werden. Das Haushaltsjahr 1995 wird ohne Zweifel ein Jahr des Übergangs sein. Im Anhang zu den Haushaltsrechnungen für 1995 soll ein Überblick über die Umsetzung der RGV gegeben werden, und die für die Kontrolle der Gegenwertmittel geplanten Missionen werden auch die Kontrolle der STABEX-Transfers vornehmen.
Ausführung der RGV im einzelnen Allgemeine Einfuhrprogramme 7.10. Die von den Bretton-Woods-Institutionen vorgelegten Veranschlagungen des Bedarfs, die von sämtlichen den Strukturanpassungsprozeß unterstützenden Gebern bestätigt wurden, haben sich als zu hoch angesetzt erwiesen. Als Gründe für diese zu hohe Veranschlagung des Mittelbedarfs lassen sich unter anderem anführen: - der Geldmangel in Landeswährung; der IWF bremste hier die Geldschöpfung, obwohl ein Großteil in Form von Schatzanweisungen immobilisiert war oder als Ersatzwährung in den Nachbarländern benutzt wurde; - die ungewöhnlich hohen Zinssätze bei einer gemäßigten Inflation, die dazu beitrugen, daß die Investitionen zurückgingen und somit nur begrenzt die Mittel in Anspruch genommen wurden, die der Finanzierung der Einfuhren vorbehalten sind.
7.12. Zu den Strukturanpassungsprogrammen heißt es im Abkommen von Lomé (Artikel 247 Absatz 2), daß die Stützung der Zahlungsbilanz über allgemeine Einfuhrprogramme oder sektorale Einfuhrprogramme erfolgt. Der Einsatz eines allgemeinen Einfuhrprogramms dient bei einer gegebenen Wirtschaftslage als rechtfertigendes und verwaltungstechnisches Mittel zur Stützung der Zahlungsbilanz. Die Gegenwertmittel, die gezielt als Haushaltshilfe eingesetzt werden, sind hierbei die sektorale Komponente. 7.13. Die Kommissionsdienststellen vertraten in Anwendung der Dienstanweisungen vom 18. Mai 1992 zur Durchführung der RGV die Auffassung, daß Ghana, sobald die Bedingungen erfuellt waren, eine direkte Haushaltshilfe erhalten konnte (ohne ein allgemeines Einfuhrprogramm zu benutzen), weil es eine konvertierbare Währung (Cedi) besitzt.
Sektorale Einfuhrprogramme 7.17. Es ist richtig, daß für die Lieferungen im allgemeinen die üblichen EEF-Beschaffungsverfahren wegen der Höhe der erforderlichen Mittelbeträge zur Anwendung kamen. Inzwischen sind beträchtliche Fortschritte erzielt worden. Die Kommission wollte im Fall Äthiopiens nicht von den Ausschreibungsverfahren des EEF abweichen; dieser Entscheidung lag lediglich das Bestreben zugrunde, eine wirtschaftliche Haushaltsführung zu erreichen. In einem im Wiederaufbau begriffenen Land muß für Transparenz der Verfahren und Gleichbehandlung der Einführer gesorgt werden, selbst wenn sich dadurch die Fristen verlängern.
7.20. Die Kommission unterzeichnete im Oktober 1994 mit Äthiopien ein Vereinbarungsprotokoll über die Verwendung der STABEX-Mittel für 1990 und 1991 im Wege von Devisenversteigerungen; dieses System wurde im Zuge der laufenden Wirtschaftsreform eingeführt. Ende Dezember 1994 waren 34 % der Mittel gebunden (100 % der Mittel für die Lieferung landwirtschaftlicher Betriebsmittel und des geänderten Budgets für die Außenhandelsförderung), und 10 % waren ausgezahlt. 7.23. Die Einführer haben zwar versucht, ihre Käufe aufzusplitten, und haben dadurch die Freigabe der zweiten Tranche verzögert, doch geschah dies, weil sie ihre herkömmlichen Bezugsquellen aufrechterhalten wollten.
Verwendung der Gegenwertmittel 7.26. d) Es stimmt zwar, daß der Kommission nicht alle Daten über den Baumwollsektor vorlagen, doch wurden die Mittel in völligem Einvernehmen mit der Weltbank (der federführenden Institution in diesem Sektor) zugeteilt. Mit diesen Mitteln konnten die Schulden des Baumwollsektors beglichen und die Privatisierung der Vermarktungsstelle für Linters eingeleitet werden. Angesichts der Schwierigkeiten, die ursprünglich im RGV vorgesehenen Gegenwertmittel zweckmäßig und schnell unter Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens (Artikel 209 Absatz 4 - in Einklang mit der Strukturanpassung) einzusetzen, beschlossen die ugandischen Behörden und die Kommissionsdienststellen, einen Teil der Gegenwertmittel für das von den meisten Geldgebern unterstützte Programm zur Entlassung von Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst einzusetzen.
7.27. a) Da bis zum 30. Oktober 1993 noch keine Lieferungen erfolgt waren, wurden auch keine Gegenwertmittel erwirtschaftet (und folglich auch nicht ausgezahlt). Dies ist auf die Verhältnisse während der Übergangszeit in Äthiopien zurückzuführen. c) Siehe Antwort zu 8.10. d) Zu dem Beschluß, die mit der zweiten und dritten Tranche der STABEX-Mittel für 1990 erwirtschafteten Gegenwertmittel dem Kaffeesektor zuzuweisen, kam es im Zuge der am 18. Februar 1993 beschlossenen Änderung des RGV für die STABEX-Mittel 1990. Bei dieser Änderung wurde beschlossen, mit den fraglichen Gegenwertmitteln die STABEX-Mittel für 1991 aufzustocken, die dem Kaffeesektor zugewiesen worden waren.Anhand der Analyse des Kaffeesektors (der einen Rückgang der Erlöse verzeichnete), die dann durchgeführt wurde, wurde der Finanzbedarf festgestellt, dem mit den STABEX-Mitteln entsprochen werden könnte.
Abbaumaßnahmen für die Inlandsverschuldung 7.32. Die Änderungen wurden im Hinblick auf die Begleichung der Rückstände gemäß Artikel 18 des RGV für 1990 vorgenommen, nachdem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, das heißt dem Nationalen Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delegation der Kommission, erzielt worden war. Die Begründetheit der vorzunehmenden Zahlungen, einschließlich der Finanzkosten, wurde geprüft, um das Gewicht der einzelnen Ausführer im Verhältnis zur Gesamtheit aller Forderungen festzustellen. Da für einen Ausführer eine alte Forderung teurer ist als eine neue, bewirkt der Teil der Finanzkosten eine ungleiche Verteilung, wenn man die STABEX-Zahlungen mit den tatsächlichen Forderungen der Ausführer vergleicht.
7.33. Selbst wenn die ONCPB (die nationale Stelle für die Vermarktung der Grunderzeugnisse) über Aktiva verfügt, läßt nichts die Annahme zu, daß sie zur Begleichung der gesamten Schulden (20 000 Millionen CFA-Franken oder ca. 60 Mio. ECU) ausreichten. Da die Regierung der Veräußerung dieser Werte nicht zustimmte, suchten die Kommissionsdienststellen die kleinen Gläubiger zu befriedigen, wie es im Abkommen von Lomé vorgesehen ist. 7.37-7.38. Damit das Wirtschaftsjahr 1990/91 anlaufen konnte, beglich die Staatskasse von September 1990 bis Juni 1991 einen Teil ihrer Schulden in Höhe von 80 Mrd.
CFA-Franken (oder 15,15 Mrd. CFA-Franken) bei der BCEAO (Westafrikanische Zentralbank), und zwar noch vor der Unterzeichnung des RGV für 1990 am 21. Dezember 1991. Diese Rückzahlung war in den Gesprächen mit den Geldgebern über den Ausgleich des Haushalts 1990 vereinbart worden. Die STABEX-Mittel waren als eine mögliche externe Einnahmequelle betrachtet worden, die eine Stützung des Haushalts von außerhalb ermöglicht und diesen Kassenausgang erleichtert: Die STABEX-Hilfen wurden eindeutig von den verschiedenen Parteien (einschließlich der Geldgeber, der Weltbank und des IWF) als ein Mittel angesehen, um dank der neuen Konditionalitätenregelung ab Ende 1991 das Programm zur Reform des Sektors so durchführen zu können, wie es im Strukturanpassungsprogramm von 1990 für die Landwirtschaft vorgesehen worden war.
Aus verwaltungstechnischen Gründen werden die STABEX-Mittel nach Ablauf einer bestimmten Frist bereitgestellt (Transferbeschluß am 31. Juli des auf das Anwendungsjahr und die Aushandlung des RGV folgenden Jahres). Côte d'Ivoire konnte nicht warten, bis die STABEX-Mittel für 1990 zur Verfügung standen, um die ersten fälligen Rückzahlungen zur Begleichung seiner Schuld vorzunehmen, die für die Wiederherstellung der Liquidität des Sektors erforderlich sind. Die Kohärenz dieser Rückzahlung mit den gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten beruhte jedoch auf der Verfügbarkeit der STABEX-Mittel.
Der Betrag von 12 620 Mio. CFA-Franken wurde tatsächlich nachträglich an die Staatskasse zurückgezahlt, sobald man davon ausging, daß die Konditionalitäten erfuellt waren, zu denen die Übermittlung der Vereinbarungen über die Konsolidierung der Zahlungsrückstände und von halbjährlichen Aufstellungen über die Verkäufe der Bestände schlechterer Qualität gehörten. Es handelt sich also um die nachträgliche Finanzierung einer zum richtigen Zeitpunkt ausgeführten öffentlichen Ausgabe, die direkt zur Wiederbelebung der Wirtschaftstätigkeit in diesem Sektor beigetragen hat. Nach Ansicht der Kommission wurde eine Lösung für die Finanzierungsprobleme vor allem dank der STABEX-Hilfen gefunden, und durch die 1990 gemachte Zusage, den fraglichen STABEX-Transfer für die Rückzahlung der Schulden der Staatskasse Ende 1992 zu verwenden, wurde die Wiederankurbelung des Sektors vom Wirtschaftsjahr 1990/91 an gefördert.
7.40. Die Verwendung von STABEX-Mitteln zur Begleichung von Zahlungsrückständen der CSSPPA (Caisse de Stabilisation et de Soutien des Prix des Productions Agricoles) gegenüber von Wirtschaftsbeteiligten im Baumwoll- und Kautschuksektor war gerechtfertigt, da den Schlüsselunternehmen in den Diversifizierungssektoren geholfen werden mußte, ihre Liquidität wiederzuerlangen und wieder operationell zu werden, indem die Schulden, die der Staat bei ihnen hatte, zurückgezahlt wurden (dadurch konnten außerdem die Zahlungsrückstände des Staates im Inland abgebaut werden). 7.41. Zu diesem Zeitpunkt war es absolut vorrangig, den Schlüsselunternehmen der Sektoren wieder zur Liquidität zu verhelfen und damit Glaubwürdigkeit und Finanzkraft der Sektoren wiederherzustellen.
Preisstabilisierung 7.48. Mit dem RGV von 1991, der Mittel zur Begleichung der Defizite des Sektors vorsah, wird es Côte d'Ivoire ermöglicht, seinen Verpflichtungen gemäß den Auflagen im RGV für 1990 nachzukommen, in dem es heißt, daß sich die Regierung verpflichtet, die erforderlichen eindeutig ausgewiesenen Mittel freizugeben, um etwaige Defizite des Sektors im Wirtschaftsjahr 1991/92 abzudecken, damit sich die Zahlungsrückstände nicht noch mehr erhöhen. Dem RGV für 1990 zufolge war der Regierung die Verwendung externer Mittel nicht untersagt, und bei den STABEX-Transfers für 1991 handelte es sich um bekannte und eindeutig ausgewiesene Mittel.
Das anvisierte Ziel, das Gleichgewicht in den Sektoren bei gleichzeitiger Haushaltstransparenz sicherzustellen, war somit erreicht. 7.49. Der für Burundi vorgesehene Betrag entsprach einer von allen Geldgebern im Kaffeesektor aufgestellten Aktion, d. h. von der Kommission, der Weltbank, der Caisse française de développement und dem burundischen Finanzministerium. Die Geldgeber baten die burundische Regierung jedoch, eine Studie anzufertigen, in der sie die Satzungen und die Funktionsweise des Stabilisierungsfonds noch genauer darlegt. Außerdem war im RGV die Verwendung der betreffenden Mittel genau festgelegt.
8. AUSFÜHRUNG DER VON DEN AKP-STAATEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN Einhaltung der Bedingungen Makroökonomische Bedingungen 8.10. Die Kommission führte lediglich den RGV für 1990 aus, der die Auszahlung der STABEX-Mittel von der Aufstellung eines Programms zur Unterstützung der Strukturanpassung abhängig machte. Dies war in der Tat nur eine im RGV vorgesehene Möglichkeit. Das erste eingeleitete Projekt wurde abgeschlossen. Dann wurden die Auszahlungen ausgesetzt, nachdem das Strukturanpassungsprogramm (SAP) ausgesetzt worden war. Außerdem muß daran erinnert werden, daß die ruandische Regierung aufgrund des seit Oktober 1990 im Land herrschenden Bürgerkriegs nicht in der Lage war, eine kontinuierliche Politik zu verfolgen.
Die wenigen Gegenwertmittel, die mit dem ersten Projekt gebildet wurden, kamen nicht zur Auszahlung, weil für sie eben die vom Rechnungshof genannten Auflagen (des RGV für 1990) galten. 8.12. Obwohl zwischen den beiden Instrumenten (Strukturanpassungshilfe und STABEX) häufig eine enge Verbindung besteht, was die Anwendung anbelangt, kann die Auszahlung der STABEX-Mittel nicht unbedingt vom Grad der Durchführung des Strukturanpassungsprogramms des Landes abhängig gemacht werden. a) In Kamerun, wo die Kommission sich umfangreich an der Sanierung des Kakao- und Kaffeesektors im Rahmen der vorausgegangenen STABEX-Transfers (1988-1990) beteiligt hatte, unterstützte sie im wesentlichen die Wiederbelebung der Produktion in diesen Sektoren mit den STABEX-Mitteln für 1991, für die der RGV auch eine Reihe flankierender Maßnahmen vorsah, um die ländliche Entwicklung zu fördern und die verheerenden Folgen abzuschwächen, die der Rückgang der Einkommen der Pflanzer für die Bevölkerung nach sich zog.
Die im RGV für 1991 vorgesehenen Verwendungen in Kamerun standen zwar mit dem Strukturanpassungsprogramm in Einklang, die daran geknüpften gesamtwirtschaftlichen Bedingungen gingen indessen über die STABEX-finanzierte sektorale Anpassung hinaus, weshalb es zulässig war, daß die Kommission und die Regierung ihre diesbezüglichen Maßnahmen fortsetzten. b) In Kenia berührte der Beschluß der Beratenden Gruppe vom November 1991, vorübergehend die Zahlungsbilanzhilfe einzustellen, lediglich die neuen Maßnahmen, während es sich bei den STABEX-Transfers für 1990 um eine Maßnahme handelte, die sich in Vorbereitung befand, und sich dieses Instrument aufgrund seiner spezifischen Merkmale (es kommt automatisch zur Anwendung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind) somit nicht unter die Maßnahmen einreihen ließ, zu denen die Geber eine restriktive Haltung einnahmen.
Schließlich führte die nach der Zusammenkunft der Beratenden Gruppe günstige Entwicklung der politischen Lage zu dem Beschluß, den RGV zu unterzeichnen. Weiterhin ist mitzuteilen, daß die Verwendung der Mittel für 1991 noch nicht begonnen hat, da der RGV im März 1995 noch nicht unterzeichnet war. Sämtliche Änderungen der sich an diese Transfers anschließenden Ausführung erfolgten in völligem Einklang mit den Artikeln 186 Absatz 2 und 209 Absatz 4 des Vierten Abkommens von Lomé. 8.13. Insoweit der Transfer in Verbindung mit der Strukturanpassung verwendet wird, sind die Konditionalitäten im allgemeinen die gleichen.
Reformen auf sektoraler Ebene 8.17. Obgleich die Institutionen von Bretton Woods ihr Strukturanpassungsprogramm zeitweilig aussetzten, betrachtete die Kommission die allgemeinen Bedingungen, die sie für die Fortsetzung ihrer Hilfe festgelegt hatte, als nach wie vor erfuellt, auch wenn dies für einige vom Hof genannte spezifische Bedingungen nicht der Fall war. In diesem Sinne fanden die Auszahlungen statt. Es war also logisch, die ursprünglichen Bedingungen in den nächsten RGV erneut aufzunehmen. 8.20. Mit der aufgrund des RGV für die STABEX-Mittel 1990 in Angriff genommenen allmählichen Liberalisierung der Sektoren haben sich die Kommission und die Regierung 1994 verpflichtet, als Bedingung im RGV für 1992/93 das ONCC (Office National du Café et du Cacao) unwiderruflich bis spätestens 30.
Juni 1995 aufzulösen. 8.21. Da im Rahmen der RGV für die STABEX-Mittel 1991 zugunsten der Gläubiger des ehemaligen ONCPB (Office National de Commercialisation des Produits de Base) nichts vorgesehen ist, hob die Kommission die Auflage der zufriedenstellenden Abwicklung des ehemaligen ONCPB auf und übertrug die Restbeträge im Rahmen des RGV von 1990 auf die Mittel für 1991, um sie gezielt für die Wiederankurbelung der Produktion einzusetzen. 8.22. Nach Ansicht der Kommission hätte die Freigabe der Mittel in Tranchen die Regierung nicht notwendigerweise zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen veranlaßt, da mit den STABEX-Mitteln nur ein Teil der Stabilisierungsmittel aufgebracht wurde, die Regierung aber den Großteil der Mittel bereitstellte.
Außerdem sollte nicht vergessen werden, daß die Kommission bestimmten politischen und sozialen Faktoren bei der Ausarbeitung und Durchführung der RGV für 1990 und 1991 Rechnung tragen mußte, wie z. B. der Wahl einer neuen Regierung im Jahr 1992 und der Gefahr sozialer Unruhen. Im Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen (RGV) für die Anwendungsjahre 1992 und 1993 wurden indessen die Bemerkungen des Hofes berücksichtigt und eindeutige Bedingungen zusammen mit einem genauen zeitlichen Rahmen festgelegt, wie unter anderem die Begründung der Mittel und ihre Freigabe aus dem Ecu-Konto in zwei Tranchen.
8.23. Die Kommission machte von den in dem RGV vorgesehenen Umorientierungsmöglichkeiten Gebrauch, um die Mittel, die in anderen Sektoren eingesetzt werden konnten, nicht zu lange zu blockieren. 9. FINANZ- UND RECHNUNGSFÜHRUNGSVERFAHREN Rechtsrahmen für die Durchführung des STABEX-Systems 9.1. Ein Teil der Verwaltungsprobleme findet außer in den "Grundsätzen, Leitlinien und Regeln für die Verwendung der STABEX-Transfers" auch in den Dienstanweisungen für die Gegenwertmittel seine Regelung. Die die Verwaltung unterstützenden Lösungen (Bereitstellung von technischer Hilfe) tragen auch zur besseren Mittelbewirtschaftung bei.
Auf der Grundlage der im Rahmen des ersten Finanzprotokolls gewonnenen Erfahrungen und der bei der Halbzeitüberprüfung von Lomé IV beschlossenen Neuausrichtungen können Dienstanweisungen und genaue Modalitäten für die finanzielle Ausführung ausgearbeitet werden. 9.2. Nach Ansicht der Kommission ist die durch die Anwendung der EEF-Verfahren verursachte langsamere Auszahlung der STABEX-Mittel unumgänglich. Es handelt sich um Fälle, die einer Verwendung von EEF-Mitteln im Rahmen der programmierbaren Hilfe gleichkommen und in denen die Erfordernis rascher Auszahlungen nicht die gleiche ist wie in anderen Fällen.
9.3. Um die Förderungswürdigkeit von einer zufriedenstellenden Verwendung der gewährten Mittel abhängig zu machen, müßten die im Abkommen von Lomé enthaltenen STABEX-Bestimmungen von Grund auf geändert werden. Funktionieren der gegenzeichnungspflichtigen Konten 9.4. Siehe Antwort zu 5.2 a). 9.5. Die für den Transfer von 1990 auf dem Ecu-Konto angefallenen Zinsen wurden nicht auf das auf Kina lautende STABEX-Konto überwiesen. Die Delegation wird der Regierung mitteilen, daß der Gegenwert dieser Zinszahlungen in Einklang mit dem RGV für 1990 ebenfalls den auf Kina lautenden STABEX-Konten gutgeschrieben werden muß; ferner wird sie die Regierung bitten, die entsprechenden Berichtigungen in der Buchführung vorzunehmen.
Die Delegation hat die Regierung um genauere Angaben über die Zinsen in Verbindung mit dem Transfer von 1991 gebeten. Dieser Vorgang wird zu keinen zusätzlichen Zahlungen der Regierung an den Stabilisierungsfonds führen, da die Beiträge der Regierung zu diesem Fonds bei weitem die STABEX-Beiträge in jenem Jahr übertrafen; es geht vielmehr um die Vornahme der richtigen Eintragungen in die Kontenbuchführung, in der ein größerer STABEX-Beitrag und ein geringerer Beitrag der Regierung für das fragliche Jahr ausgewiesen ist. Im Fall Burundis hat die Kommission darauf bestanden, daß die STABEX-Mittel des darauffolgenden Jahres auf ein gegenzeichnungspflichtiges Konto eingezahlt werden, für das die Unterschrift der Delegation und des Nationalen Anweisungsbefugten erforderlich ist.
9.6. Die Kommission nimmt dies zur Kenntnis und wird entsprechendes bei dem RGV berücksichtigen, der zur Zeit ausgehandelt wird. Gegenwertmittel 9.7. Die Schwierigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Bildung der Gegenwertmittel in Ruanda finden ihre Erklärung in der schwierigen Lage in diesem Land, in dem der Krieg die landwirtschaftliche Tätigkeit seit Oktober 1990 (Angriff der FPR im Norden des Landes) vor allem in den Ausfuhrkulturen erschwert. Daher rührt auch die Schwierigkeit, die für die Bildung der Gegenwertmittel bestimmten Waren weiterzuverkaufen; das OCIR Café (Office des cultures industrielles du Rwanda) hält die Fälligkeitstermine für die Zahlung der Gegenwertmittel nur insoweit ein, als es die aufgekauften Waren effektiv weiterverkaufen kann, und nicht nach Maßgabe seiner Inbesitznahme der Waren.
9.8. Im Fall Ghanas ist darauf hinzuweisen, daß der "Wertverfall der Gegenwertmittel" infolge ihrer Nichtverzinsung extrem gering war. Der Großteil dieser Mittel wurde umgehend bereitgestellt und im Fall der STABEX-Transfers für 1990 und 1991 verwendet. Jetzt sind übrigens die Gegenwertmittelkonten zinstragend. 9.9. Artikel 211 Absatz 3 des Abkommens von Lomé enthält die Verpflichtung, die mit den STABEX-Transfers gebildeten Gegenwertmittel auf zinstragende gegenzeichnungspflichtige Konten einzuzahlen, für die die Unterschrift des Nationalen Anweisungsbefugten und der Delegation der Europäischen Kommission erforderlich ist.
Im Abkommen ist nicht festgelegt, daß es sich um getrennte Konten handeln muß. Insoweit die Kontrolle von Finanzen und Rechnungsführung eine genaue Identifizierung dieser Mittel und ihrer bedingten Bereitstellung ermöglicht, steht ihrer Konsolidierung nichts im Wege. Finanzüberwachung des STABEX-Systems durch die Kommission 9.10. Siehe Antwort zu den Ziffern 7.1 bis 7.3. 9.11. Der für die Mitgliedstaaten bestimmte Jahresbericht über das Funktionieren des STABEX-Systems wird vom Anwendungsjahr 1993 an die vom Rechnungshof geforderten Zusatzinformationen enthalten. 10. ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG DES STABEX-SYSTEMS IM RAHMEN VON LOMÉ IV 10.1.
Der Rahmen für die Überwachung der allgemeinen Ausführung des STABEX-Systems wird zur Zeit erstellt (siehe Antwort zu den Ziffern 7.1 bis 7.3). 10.2. Alle sechs Monate wird ein Bericht vorgelegt und der Kommission zugesandt (siehe Antwort zu 6.16). 10.4. Siehe Antwort zu den Ziffern 7.1 bis 7.3 und 11.12. 10.5. Gemäß Artikel 212 des Vierten Abkommens von Lomé muß sich nach Ansicht der Kommission der von den AKP-Staaten übermittelte Bericht darauf beschränken, wie die transferierten Mittel tatsächlich verwendet wurden. Die Auswirkungen dieser Mittelverwendung können nur von externen Sachverständigen zuverlässig beurteilt werden (siehe 10.6).
10.6. In folgenden Ländern fanden oder finden zur Zeit Evaluierungen statt: Ghana, Côte d'Ivoire, Uganda und Kamerun. Weitere Evaluierungen sind für 1995 geplant, auf die dann eine allgemeine Evaluierung des STABEX-Instruments folgt. Zahlreiche punktuelle Evaluierungen, die sich mit bestimmten Kapiteln des RGV befassen, laufen gegenwärtig oder sind bereits abgeschlossen. 11. SCHLUSSFOLGERUNGEN Gesamtrahmen der Durchführung des STABEX-Systems 11.1. Es ist festzustellen, daß das STABEX-System trotz der aufgetauchten Schwierigkeiten auch weiterhin funktionierte. Die Deckungsraten gingen zwar beträchtlich zurück, doch geht aus einem Vergleich mit den nationalen Richtprogrammen hervor, daß es sich in sehr vielen Fällen bei den im Rahmen von STABEX beschlossenen Beträgen um sehr hohe Beträge handelte, die entscheidend dazu beitrugen, die Folgen des starken Erlösrückgangs aufzufangen.
11.3. Nach Ansicht der Kommission sollte nicht in erster Linie das Preisgarantiesystem in Frage gestellt werden. Wenn man akzeptiert, daß der garantierte Preis auf eine noch festzulegende Weise in etwa mit dem Weltmarktpreis im Einklang stehen muß, geht aus den Evaluierungen hervor, daß die vom Hof festgestellten Schwierigkeiten hauptsächlich auf die schlechte Verwaltung der Überschüsse zurückzuführen ist, die die Stabilisierungsfonds in den Jahren freigaben, in denen die Weltmarktpreise hoch waren. 11.4. Das STABEX-System gehört zum Besitzstand der Abkommen von Lomé. Seine Rolle kann nicht mit den Grundstoffabkommen verglichen werden, deren Ziel es ist, durch die Regelung des internationalen Angebots auf die Preise einzuwirken.
Wenn derartige Abkommen funktionieren (was für die wichtigsten unter das System fallenden Erzeugnisse in den letzten Jahren nicht der Fall war), dann kann sich das nur positiv auf das STABEX-System auswirken, das somit zu seiner ursprünglichen Bestimmung zurückfindet, d. h. die konjunkturbedingten Schwankungen auszugleichen. Gestaltung des STABEX-Systems nach dem neuen Abkommen 11.7. Nach Ansicht der Kommission beschränkt sich der Grundsatz des Verlustausgleichs auf die im Sinne von Artikel 193 des Abkommens verfügbaren Mittel, die sich gegebenenfalls um die vom AKP-EWG-Ministerrat auf der Grundlage von Artikel 194 Absatz 4 beschlossenen außerordentlichen Mittel erhöhen.
11.8. Die Kommission versucht von jetzt an, vor allem durch eine umfangreichere Einschaltung der Delegationen die technischen Aspekte mehr in den Mittelpunkt der Konsultationen zu rücken, um zu verhindern, daß den Verhandlungen zu große Bedeutung zukommt. Die Kommission wird außerdem prüfen, wie bei den bestehenden Bestimmungen der verminderten Qualität der Erzeugnisse Rechnung getragen werden könnte, wenn der AKP-Staat offensichtlich dafür verantwortlich gemacht werden kann. Die vom Hof angesprochene Ausnahmeregelung ist vom Anwendungsjahr 1994 an aufgehoben. 11.9. Wenn ein im Verhältnis zu den Wirtschaftsvariablen eines Landes (Haushalt, Zahlungsbilanz usw.) bedeutender Mitteltransfer stattfindet, hat dies notgedrungen gesamtwirtschaftliche Folgen, die nicht außer acht gelassen werden dürfen.
Deshalb müssen die für diese Transfers vorgesehenen Verwendungen zumindest mit der allgemeinen Wirtschaftspolitik des Landes in Einklang stehen und vorzugsweise diese Politik auch aktiv stützen und vertiefen. Dies gilt aus makroökonomischer Sicht, aber noch mehr auf sektoraler Ebene; die Verwendung der im Verhältnis zu den Variablen eines Sektors bedeutenden Transfers muß unbedingt in Einklang mit den verfolgten Sektorpolitiken erfolgen und diese unterstützen. Nicht ausschließlich bei den STABEX-Transfers, sondern bei allen Hilfeinstrumenten ist diese Kohärenz aus gesamtwirtschaftlicher wie sektoraler Sicht unbedingt erforderlich.
Für einige Länder sind die STABEX-Transfers im Verhältnis noch umfangreicher, da sie kurzfristig verwendet werden müssen; der gesamtwirtschaftliche und sektorale Zusammenhang ist dann noch wichtiger. Aber hier handelt es sich nicht um einen "Widerspruch" im STABEX-System, sondern vielmehr um eine Realität, die das STABEX-System mit berücksichtigen muß. Desgleichen bringt natürlich die Aushandlung der RGV und die Erfuellung der für ihre Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen zusätzliche Verzögerungen mit sich, wenn man dies mit einem Transfer nicht zugewiesener Mittel vergleicht. Aber auch da liegt kein Widerspruch vor, sondern es wird vielmehr ein Gleichgewicht zwischen dem Tempo der Auszahlungen und der Notwendigkeit, die von den Mitgliedstaaten geforderte Kontrolle der Verwendungen durchzuführen, angestrebt.
Trotz dieser unumgänglichen Verzögerungen werden die STABEX-Mittel eher rasch bereitgesellt, selbst im Vergleich zu den übrigen schnell auszahlbaren Instrumenten der Kommission oder anderer Geber (siehe Antwort zu den Ziffern 6.4 bis 6.6). 11.10. Die "Grundsätze, Leitlinien und Regeln für die Verwendung der STABEX-Transfers im Rahmen des Vierten Abkommens von Lomé" vom 4. Februar 1991, auf die der Hof in seinem Bericht Bezug nimmt (siehe 6.12), enthalten ein Kapitel, das sich ausschließlich mit der Problematik der mit Einfuhrprogrammen erwirtschafteten Gegenwertmittel befaßt. Daraus geht hervor, daß die Kommission vorgesehen hatte, daß mit den voraussichtlich im Rahmen des STABEX unter Lomé IV durchgeführten Einfuhrprogrammen umfangreiche Gegenwertmittel gebildet würden, für deren Verwendung im Vergleich zu den Vorschriften für die Bereitstellung von Mitteln in Form von Devisen eine gewisse Flexibilität begründet ist.
Haushaltsführung 11.11. In den Unterlagen, die dem betreffenden Referat damals zur Verfügung standen, waren die STABEX-Transfers der vorausgegangenen Jahre dargelegt: Aus den Angaben über die Beträge geht wiederum dieser Stand hervor, und die Kommissionsdienststellen nehmen zur Zeit die entsprechende Prüfung vor (siehe Antworten zu den Ziffern 9.11, 3.11 und 3.15). 11.12. Die Zahlung der STABEX-Transfers und ihre Verbuchung ist zwar die letzte Phase des Finanzverfahrens, die zentralen Dienststellen haben aber Maßnahmen zur Kontrolle sowohl des Devisenanteils als auch der Gegenwertmittel eingeführt.
Diese Maßnahmen sollen noch angepaßt und verstärkt werden. 11.13. Siehe Antwort zu Ziffer 5.2 a). 11.14. Die Kommission wird dafür sorgen, daß die entsprechende technische Hilfe herangezogen wird, die sich erforderlichenfalls leicht aus den STABEX-Mitteln finanzieren läßt. Was die personelle Ausstattung der Delegationen anbelangt, so wird dieses Personal, wie bereits in der Einleitung zu den Antworten der Kommission gesagt wurde, unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel so gut wie möglich eingesetzt. Durchführung der STABEX-Transfers 11.15. Die Kommission teilt nicht die Auffassung des Rechnungshofs, demzufolge die Aufteilung der Mittel nicht ausgewogen ist.
Diese Aufteilung ergibt sich aus der Anwendung des Abkommens. Die Transfers stehen nämlich in enger Verbindung mit dem Wert der Einfuhren der unter das STABEX fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft. In das Abkommen müßte bei der Halbzeitüberprüfung ein gewisser Berichtigungsfaktor zugunsten der weniger fortgeschrittenen AKP-Staaten und der AKP-Binnen- oder -Inselstaaten aufgenommen werden. 11.16. Die Verzögerungen bei der Aufstellung der RGV sind im allgemeinen auf die Zeit zurückzuführen, die nötig ist, um mit den nationalen Behörden die Verwendung der Transfers unter den damit verbundenen Auflagen zu erörtern.
Es ist normal, daß mit den nationalen Behörden die optimale Verwendung der häufig beträchtlichen Transfers erörtert werden muß und diese Gespräche eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Es trifft außerdem zu, daß zu Anfang bei der Anwendung des RGV-Verfahrens eine interne Konzertierung in den Kommissionsdienststellen erforderlich war, um die Durchführungsbestimmungen genau festzulegen, namentlich mit Blick auf die nötige Abstimmung auf gesamtwirtschaftlicher und sektoraler Ebene. Aber im Fall der Länder, die sehr bedeutende Transfers erhielten (Côte d'Ivoire, Kamerun), für die in den Dienststellen sehr eingehende Erörterungen darüber stattfanden, wie die makroökonomische Kohärenz am besten zu gewährleisten sei, waren auch die Zeitspannen für die Genehmigung und Ausführung der RGV am kürzesten.
Diese interne Konzertierung hat also die Genehmigung der RGV nicht verzögert, ganz im Gegenteil, sie hat offensichtlich eine schnellere Ausführung ermöglicht, da die prioritären Bedürfnisse des Empfängerlandes genau ermittelt worden waren. 11.17. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die STABEX-Mittel generell gemäß den Bestimmungen des Abkommens von Lomé eingesetzt werden (siehe Antworten zu den Ziffern 6.4-6.6, 7.26, 7.27d), 7.32, 7.37, 7.38, 7.41, 7.48 und 7.49). 11.18. Was die Zusammenarbeit im statistischen Bereich anbelangt, ist es richtig (besonders im Fall unzulänglicher Mittel, wenn sämtliche Beschlüsse vor Ablauf des auf jedes Anwendungsjahr folgenden Monats Juli gefaßt werden müssen), daß die für die Prüfung der Transfers vorgesehenen Fristen wenig Zeit lassen, um eine punktuelle Zusammenarbeit im statistischen Bereich durchzuführen.
Angesichts dieser Sachzwänge wird sich die Kommission bemühen, in Zukunft die Zusammenarbeit mit den betreffenden AKP-Staaten im statistischen Bereich auszubauen. 11.19. Die Kommission kann nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die den AKP-Staaten anzulasten sind (siehe Antwort zu Ziffer 10.5). Gesamtbewertung 11.20. Das STABEX-System ist sicherlich nicht dazu geeignet, eine Lösung für die vom Rechnungshof genannten weltweiten Probleme herbeizuführen. Jedoch soll in einem begrenzten geographischen Raum, wenn die Mittel unzulänglich sind, ein völliger oder teilweiser nachträglicher Ausgleich der Ausfuhrerlöseinbußen bei den unter das System fallenden Erzeugnissen erfolgen.
Die Kommission ist überzeugt, daß das System nach 19 Anwendungsjahren nach wie vor seine Bedeutung hat, auch wenn der Ausgleich nur teilweise erfolgt. Die Kommission stellt fest, daß aufgrund der neuen Bestimmungen des Abkommens weitere Fortschritte im Sinne einer besseren Bewirtschaftung der bereitgestellten Mittel erzielt werden konnten. In einigen Punkten sind indessen noch Fortschritte möglich, und die Kommission ist bemüht, dies zu erreichen. 11.21. Wegen des Anstiegs der Kaffee- und Kakaopreise im Jahr 1994 dürfte sich das Problem der unzulänglichen Mittelausstattung in den kommenden Jahren weniger schwerwiegend auswirken.
Die Kommission weist darauf hin, daß sie nicht allein für die Frage der dem STABEX zugewiesenen Mittel zuständig ist und daß sie hier nur ein Vorschlagsrecht besitzt. Außerdem stellt die Kommission fest, daß im Fall unzulänglicher Mittel jeder Vorschlag für eine vorteilhaftere Aufteilung zugunsten einer bestimmten Gruppe zur Folge hat, daß der STABEX-Deckungsgrad für die Länder, die nicht dieser stärker begünstigten Gruppe angehören, noch geringer wird. Außerdem wird sich die Kommission bemühen, in Zukunft das STABEX-System stärker mit den anderen Instrumenten des EEF abzustimmen, namentlich in den Fällen, in denen die betreffenden AKP-Staaten eine kohärente Reformpolitik verfolgen, zu der das STABEX in bedeutender Weise beitragen kann.
Zur Notwendigkeit einer systematischeren Überwachung der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen kann die Kommission mitteilen, daß ein solches Überwachungsinstrument zur Zeit geschaffen wird. Im Bericht der Kommission über das Funktionieren des STABEX im Anwendungsjahr 1994 soll über die diesbezüglichen Fortschritte Bericht erstattet werden.