Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität Amtsblatt Nr. C 327 vom 07/12/1995 S. 0005 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 23. November 1995 über den Schutz von Zeugen im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (95/C 327/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf der Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf die von den Ministern für Justiz und Inneres auf der Tagung in Kolding (Dänemark) vom 6. und 7. Mai 1993 angenommenen Empfehlungen zur Intensivierung der justitiellen Zusammenarbeit, gestützt auf die vom Rat (Justiz und Inneres) am 29. und 30.
November 1993 festgelegten Prioritäten und das vom Rat für 1994 aufgestellte Arbeitsprogramm, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Rates (Justiz und Inneres) vom 30. November und 1. Dezember 1994, in der Erwägung, daß es die Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität erforderlich macht, daß in den Mitgliedstaaten die Sicherheit von Zeugen unter Wahrung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wirksam und konkret gewährleistet wird - A. ersucht die Mitgliedstaaten, einen angemessenen Zeugenschutz unter Berücksichtigung der folgenden Leitlinien sicherzustellen:
1. Als "Zeuge" im Sinne dieser Entschließung ist jede Person - unabhängig von ihrer Rechtsstellung - zu verstehen, die über Erkenntnisse oder Informationen verfügt, die von der zuständigen Behörde in einem Strafverfahren als wichtig angesehen werden und geeignet sind, die betreffende Person im Fall ihrer Weitergabe zu gefährden. 2. Diese Zeugen sollten vor jeder direkten oder indirekten Form von Bedrohung, Druck oder Einschüchterung geschützt werden. 3. Die Mitgliedstaaten sollten für einen angemessenen und wirksamen Schutz des Zeugen vor, während und nach dem Prozeß Sorge tragen, falls die zuständigen Behörden dies für notwendig halten.
4. Dieser Schutz sollte, falls notwendig, auch den Eltern oder Kindern des Zeugen oder anderen ihm nahestehenden Personen gewährt werden, damit jede Form des indirekten Drucks verhindert wird. 5. Bei der Einrichtung dieses Schutzes muß im Einzelfall geprüft werden, ob die Einwilligung des Zeugen oder der ihm nahestehenden Personen einzuholen ist. 6. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, von sich aus oder auf Antrag des Zeugen zu beschließen, daß die Anschrift und alle zur Identifizierung des Zeugen geeigneten Angaben (1) nur ihnen selbst bekannt sein dürfen. 7. Im Fall einer äußerst schwerwiegenden Bedrohung könnte dem Zeugen und gegebenenfalls den Personen seiner Umgebung gestattet werden, eine andere Identität anzunehmen.
8. Zu den Schutzmaßnahmen zählt auch die Möglichkeit, daß die Aussage an einem anderen Ort erfolgt als dem, an dem sich die verfolgte Person befindet, falls erforderlich, mittels audiovisueller Verfahren und unter Wahrung des Grundsatzes der persönlichen Anwesenheit, wie er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte definiert wurde; B. ersucht die Mitgliedstaaten, die Rechtshilfe in diesem Bereich zu erleichtern, und zwar auch in Fällen, in denen in der Rechtsordnung des ersuchten Staates derartige Bestimmungen fehlen; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung des Rechtshilfeersuchens nicht mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen dieses Staates zu vereinbaren ist.
Um die Inanspruchnahme audiovisueller Verfahren zu erleichtern, sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Es sollte grundsätzlich vorgesehen werden, daß die Vernehmung allein nach den gesetzlichen Vorschriften und materiellen Bedingungen des ersuchenden Staates durchgeführt wird. 2. Wenn der Zeuge nach den gesetzlichen Vorschriften eines der beiden Staaten bei der Vernehmung einen Rechtsbeistand hinzuziehen kann, so sollte für diese Unterstützung im Hoheitsgebiet des Staates, in dem sich der Zeuge befindet, gesorgt werden können. 3. Die Kosten der Übersetzung und der Durchführung der audiovisuellen Verfahren sollten - sofern mit dem ersuchten Staat nichts anderes vereinbart wird - zu Lasten des ersuchten Staates gehen;
C. ersucht die Mitgliedstaaten, die Umsetzung dieser Entschließung in die Praxis einer Evaluierung zu unterziehen, und beauftragt die zuständigen Gremien, ihm bis spätestens Ende 1996 Bericht zu erstatten. (1) Einige Delegationen präzisierten, daß nach ihrer Auslegung des Textes die Identität selbst der Person durch Buchstabe A Nummer 6 nicht erfaßt sei.