Entschließung des Rates vom 27. November 1995 betreffend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und technologische Innovation Amtsblatt Nr. C 341 vom 19/12/1995 S. 0003 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 27. November 1995 betreffend kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und technologische Innovation (95/C 341/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - UNTER HINWEIS DARAUF, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft das Ziel enthält, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Gemeinschaft zu fördern und ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen zu stärken, wobei die KMU besonders erwähnt werden, UNTER HINWEIS AUF den Zusammenhang zwischen der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und der Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation zum einen und die vorherrschende Rolle der KMU bei der technologischen Innovation zum anderen, IN ERKENNTNIS DER grundlegenden Bedeutung der KMU für die Wirtschaft der Europäischen Union und insbesondere der grundlegenden Bedeutung der kleineren Unternehmen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen sowie der größeren Fähigkeit der KMU, sich dem Strukturwandel des Marktes anzupassen, EINGEDENK DER FESTSTELLUNG in der "Wachstumsinitiative" von 1993 und im "Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung", daß Maßnahmen zur Förderung der internationalen Dimension der KMU und zur Stärkung ihres technologischen Potentials sowie zu ihrer Anpassung an den Binnenmarkt ergriffen werden müssen, UNTER HINWEIS DARAUF, daß der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 26. und 27.
Juni 1995 in Cannes die entscheidende Rolle der KMU als Faktor der sozialen Stabilität und der wirtschaftlichen Dynamik hervorgehoben und die Kommission ersucht hat, einen Bericht über die derzeitigen Politiken auf diesem Gebiet vorzulegen und darin aufzuzeigen, wie sich deren Wirksamkeit insbesondere durch steuerliche Maßnahmen verbessern läßt, die darauf abzielen, die Gründung von KMU zu fördern, sie administrativ zu entlasten und ihre Teilnahme an Ausbildungs- und Forschungsprogrammen zu erleichtern, IN KENNTNIS der Entschließung des Rates vom 10. Oktober 1994 über die freie Entfaltung der Dynamik und der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen, einschließlich Handwerk und Kleinstunternehmen in einer Wettbewerbswirtschaft (1), IN KENNTNIS der Kommissionsmitteilung vom 30.
September 1993 "Die KMU und die gemeinschaftlichen FuE-Aktivitäten", IN KENNTNIS der Berichte des Europäischen Parlaments vom Mai 1993 und des IRDAC (Beratender Ausschuß für industrielle Forschung und Entwicklung), in denen auf die ungünstige Situation der KMU und auf die Notwendigkeit, die KMU in das internationale FuE-System einzubeziehen, hingewiesen wird sowie entsprechende Fördermaßnahmen vorgeschlagen werden, IN ANBETRACHT der derzeitigen Arbeiten der Kommission zur Definition des Begriffs "KMU" - I a) ERKENNT AN, daß der Zugang der KMU zur Technologie angesichts der Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaftsbeziehungen und der Zunahme des Wettbewerbs auf dem Weltmarkt gefördert werden muß; b) ERKENNT AN, daß die Industrie- und Dienstleistungsunternehmen - und unter diesen insbesondere die traditionellen Unternehmen - die neuen Technologien nutzen und Zugang zur Innovation haben müssen; c) STELLT FEST, daß sich die KMU unter technologischen Gesichtspunkten in drei Gruppen einteilen lassen:
1. die technologieproduzierenden KMU, bei deren Tätigkeiten immaterielle Faktoren einen großen Raum einnehmen und die FuE-Aktivitäten entwicklen bzw. sich aktiv daran beteiligen, 2. die KMU, die Abnehmer bzw. Nutzer von Technologien sind und die die Ergebnisse der Forschung und der technologischen Entwicklung in Anwendung umsetzen. Diese Gruppe ist von grundlegender Bedeutung für die Erzielung kommerzieller Erträge mit Hilfe dieser Technologien, 3. die KMU, die über beschränkte Kapazitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung verfügen, jedoch die insbesondere durch die vorgenannten Unternehmen erzielten Fortschritte in ihre Herstellungsprozesse oder Erzeugnisse einbeziehen müssen, weil davon ihr Überleben und ihre Wettbewerbsfähigkeit abhängen; d) HÄLT ES FERNER FÜR ERFORDERLICH, daß insbesondere in den benachteiligten Regionen der Europäischen Union die KMU der traditionellen Sektoren, ganz gleich, welcher der drei Gruppen sie angehören, in den Prozeß der technologischen Innovation einbezogen werden; e) WEIST DARAUF HIN, daß in den am 7.
April 1995 angenommenen Schlußfolgerungen zu den Hochtechnologieindustrien und -unternehmen hervorgehoben wird, daß die KMU unter diesen Unternehmen eine wichtige Rolle spielen, und geeignete Maßnahmen zugunsten dieser Unternehmen aufgezeigt werden; f) STELLT FEST, daß in Europa mehr technologiegestützte KMU geschaffen und gefördert werden sollten; g) IST DER AUFFASSUNG, daß sowohl die KMU, die Nutzer von Technologien sind, als auch die KMU, die über beschränkte FuE-Kapazitäten verfügen, im Wissenschafts- und Technologiesystem der Europäischen Union eine größere Rolle spielen und stärker von dessen Ergebnissen profitieren sollten;
II ERSUCHT DIE KOMMISSION, a) bei ihren derzeitigen Arbeiten zur Definition des Begriffs "KMU" die besondere Problematik der technologiegestützten KMU zu berücksichtigen; b) statistische Untersuchungen über die Teilnahme der KMU an den Programmen der Gemeinschaft vorzulegen und insbesondere Kriterien zu erarbeiten, anhand deren unabhängige KMU von den KMU, die zu Großunternehmen gehören, unterschieden werden können; c) die Fortschritte, die mit den bestehenden Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung des Zugangs der KMU zur technologischen Innovation erzielt worden sind, aufzuzeigen und zu bewerten sowie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten diese Maßnahmen weiterzuentwickeln und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu konzipieren, die zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen; dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
1. im Zusammenhang mit dem Zugang zu Informationen und Beratungsdiensten: - Verbesserung der Systeme zur Verbreitung von Informationen über Technologien sowie über gemeinschaftliche Programme und deren Ergebnisse, indem sie insbesondere auf die KMU zugeschnitten werden und indem auf die bestehenden gemeinschaftlichen Netze sowie auf die nationalen, regionalen und lokalen Netze zurückgegriffen wird, - häufigere Inanspruchnahme von Technologieinformationsdiensten, die den KMU helfen sollen festzustellen, welche Technologien sie brauchen, - Förderung der Nutzung eines qualitativ hochstehenden Angebots an Beratungsleistungen für die KMU im Bereich der strategischen Unternehmensführung, der Qualität, der Finanzierung, der FuE-Tätigkeiten und der Innovation, - wirksamerer Einsatz der Instrumente für die Suche nach Geschäftspartnern und deren bessere Koordinierung;
2. hinsichtlich der Zusammenarbeit: - Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, insbesondere zwischen den technologisch fortgeschrittenen und den traditionellen Unternehmen, im Hinblick auf eine möglichst rasche und breite Anwendung der technischen Fortschritte auf dem Markt, mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie in der Gemeinschaft allgemein zu steigern, - Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen großen Unternehmen und KMU, einschließlich Subunternehmern, bei technologischen Entwicklungen und Förderung der Teilnahme der KMU an FuE-Vorhaben der Gemeinschaft, - Erleichterung der Zusammenarbeit von Hochschuleinrichtungen sowie Forschungs- und Technologiezentren mit KMU;
3. auf technologischem Gebiet: 3.1. häufigere tatsächliche und wirksame Teilnahme der KMU an den FuE-Programmen, insbesondere durch - eine umfassendere Konsultierung der KMU und/oder ihrer Verbände durch die Kommission, - die Förderung einer maßgebenden Führungsrolle und einer effizienten Mitwirkung der KMU bei Vorhaben des Rahmenprogramms mit Kostenteilung, - die Fortsetzung der Maßnahmen zur Harmonisierung der Verwaltungsverfahren, zur Vereinfachung der Formalitäten sowie zur Verbesserung und Vereinfachung der Verträge und Zahlungsmodalitäten, - weitere Bemühungen um eine größere Transparenz bei den Auswahlverfahren und der Zusammensetzung der Auswahlgremien;
3.2. Berücksichtigung der Komplementarität und Förderung der Beziehungen zwischen dem Rahmenprogramm und EUREKA, und zwar insbesondere durch den Austausch von Informationen über Vorhaben und durch erleichterte Kontakte zwischen den Institutionen; 3.3. Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Führungskräfte und Personal der KMU im Rahmen der vorhandenen Instrumente; 3.4. Verstärkung der Maßnahmen betreffend die Verbreitung und den Transfer von Technologien in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Nutzung der bestehenden Netze und Strukturen. Mit diesen Maßnahmen soll dem Technologiebedarf der KMU Rechnung getragen werden, und zwar insbesondere durch - die Nutzung der vorhandenen technologischen Infrastrukturen, - die Mittlerstellen, die die Bedürfnisse der KMU ermitteln, die KMU beraten und für den Austausch von Technologien sorgen, - die Verbundforschung für KMU mit beschränkten oder überhaupt keinen FuE-Kapazitäten, - die Einführung und Anpassung der neuen Technologien in den KMU;
4. in bezug auf die Netze und die Zusammenarbeit in Netzen: - in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Konsolidierung und optimale Nutzung der bestehenden Netze, denen gewerbliche KMU und/oder ihre Verbände zusammen mit anderen sozialen und wirtschaftlichen Einrichtungen, einschließlich Dienstleistungsunternehmen, angehören. Gegebenenfalls Entwicklung noch erforderlicher Netze; 5. in bezug auf eine bessere Nutzung der bestehenden finanziellen Maßnahmen: - Prüfung alternativer Finanzierungsregelungen zur Förderung der Entwicklung und Teilnahme von KMU an Tätigkeiten im Zusammenhang mit FuE und der technologischen Innovation, wie zum Beispiel Risikokapital oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, - Ermöglichung einer gezielteren Finanzierung für die KMU, insbesondere für die kleineren KMU, im Fall der FuE-Programme; d) die Möglichkeit der Koordinierung der einschlägigen Gemeinschaftspolitiken eingehend zu untersuchen und gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden Programme weitere Maßnahmen zugunsten der KMU zu entwickeln;
III VERPFLICHTET SICH, im zweiten Halbjahr 1996 eine Aussprache durchzuführen, um auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die Ergebnisse und den Stand der Durchführung der in dieser Entschließung vorgesehenen Maßnahmen zu analysieren und zu überprüfen. (1) ABl. Nr. C 294 vom 22. 10. 1994, S. 6.