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96/161/EG: Beschluß des Rates vom 29. Januar 1996 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits

CELEX
31996D0161
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1996-01-29
In force since
1996-01-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/161/EG: Beschluß des Rates vom 29. Januar 1996 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits Amtsblatt Nr. L 040 vom 17/02/1996 S. 0010 - 0010 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Januar 1996 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits (96/161/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß es bis zum Inkrafttreten des am 28.

November 1994 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens erforderlich ist, das am 2. Oktober 1995 in Luxemburg unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Moldau andererseits sowie das Protokoll und die Erklärungen dazu werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 35 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor (2). Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) ABl. Nr. C 339 vom 18. 12. 1995. (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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