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96/236/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg an das EGKS-Stahlunternehmen Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996D0236
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1995-10-31
In force since
1995-11-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/236/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg an das EGKS-Stahlunternehmen Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 078 vom 28/03/1996 S. 0031 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1995 über eine staatliche Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg an das EGKS-Stahlunternehmen Hamburger Stahlwerke GmbH, Hamburg (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/236/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr.

3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nach Aufforderung der übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Entscheidung, in Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Am 6. Juli 1994 beschloß die Kommission, wegen einer Reihe finanzieller Maßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg (im folgenden "FHH" genannt) zugunsten der Hamburger Stahlwerke GmbH (im folgenden "HSW" genannt) das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr.

3855/91/EGKS (Stahlbeihilfenkodex) einzuleiten. Aufgrund der von der Bundesregierung vorgelegten Informationen war die Kommission zu dem Schluß gelangt, daß ein Darlehen der Hamburgischen Landesbank Girozentrale (im folgenden "HLB" genannt) über 20 Mio. DM an die Gesellschafter der Protei Produktionsbeteiligungen GmbH & Co. KG (im folgenden "Protei" genannt) und eine der HSW von HLB in den Jahren 1984 bis 1994 eingeräumte Kreditlinie über 130 bis 184 Mio. DM, einschließlich eines Swing über 10 Mio. DM, eine mit dem Stahlbeihilfenkodex und dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (im folgenden "EGKS-Vertrag" genannt) unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen könnte.

Die Kommission hat die Bundesregierung mit Schreiben vom 14. Juli 1994 von ihrem Beschluß, das Verfahren zu eröffnen, unterrichtet und zur Stellungnahme sowie zur Übermittlung ergänzender Informationen, die sie für sachdienlich erachtet, aufgefordert. Die Antwort der deutschen Behörden vom 8. September 1994 enthielt zusätzliche Angaben zu den fraglichen finanziellen Maßnahmen und verschiedene Argumente zur Unterstützung der Auffassung der Bundesregierung, daß diese Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen darstellten. (Zur ausführlichen Beschreibung der in den verschiedenen Mitteilungen zu diesem Fall dargelegten Position der Bundesregierung siehe Abschnitt III dieser Entscheidung.) Mit der Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2), mit dem die Kommission die Bundesregierung von ihrem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens in Kenntnis setzte, wurden die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten aufgefordert, sich zur Sache zu äußern.

Im Zuge des vorliegenden Verfahrens hat die Kommission folgende Stellungnahmen erhalten: - Die Regierung eines Mitgliedstaats erklärte, sie betrachte die in der Veröffentlichung beschriebenen finanziellen Maßnahmen als staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zum Nachteil der in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Wettbewerber der HSW beeinträchtige. Sie forderte die Kommission auf, jede Transaktion zwischen HSW, HLB und FHH genau zu untersuchen, um deren Vereinbarkeit mit dem Stahlbeihilfekodex festzustellen. - Ein großes europäisches Stahlunternehmen erklärte, daß die in der Veröffentlichung beschriebenen finanziellen Maßnahmen eine nach dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex unzulässige Beihilfe darstellen.

Es bezweifelte, daß HSW jemals, selbst nach weiteren Kapitalzuführungen, wirtschaftlich, lebensfähig werden könnte, da die Produktivität des Unternehmens Berichten zufolge weit unter der vergleichbarer Unternehmen in Deutschland liege. - Ein nationaler Stahlerzeugerverband unterstrich, daß das den Gesellschaftern der Protei gewährte Darlehen über 20 Mio. DM, mit dem das anfängliche Stammkapital der HSW 1984 aufgebracht wurde, allein schon deshalb rechtswidrig war, weil es der Kommission nicht im vorhinein mitgeteilt worden war. Er betrachte die Darlehen der HLB an die HSW, zumindest teilweise, als Beihilfen, die dazu beigetragen hätten, einen wichtigen Wettbewerber einiger Mitgliedsunternehmen des Verbandes während eines Zeitraums von zehn Jahren in Betrieb zu halten.

Die Kommentare wurden der Bundesregierung mit Schreiben vom 5. Januar 1995 mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die Bundesregierung aufgefordert, detaillierte Informationen zu Presseberichten zu übermitteln, in denen es hieß, daß HLB die Kreditlinie der HSW nach ihrem Auslaufen Ende 1994 verlängert hat. Mit Schreiben vom 11. Januar 1995 unterrichtete die Bundesregierung die Kommission davon, daß die Kreditlinie nicht verlängert und HSW verkauft worden war. Sie kündigte weitere detaillierte Informationen zu diesem Geschäft an. Mit Schreiben vom 7.

Februar 1995 übermittelte die Bundesregierung ihre Bemerkungen zu den Kommentaren der anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten und erteilte einige Auskünfte zum Verkauf der Gesellschaftsanteile an der HSW an die niederländische Venuda Investments B.V. (im folgenden "Ispat" genannt), die zu der in Jakarta/Indonesien ansässigen Ispat-Gruppe gehört. Mit Schreiben vom 13. März 1995 erbat die Kommission weitere Auskünfte zu dem Verkauf der Gesellschaftsanteile und den finanziellen Maßnahmen der HLB und der FHH im Zusammenhang mit diesem Verkauf. Die Antwort der Bundesregierung ging am 28.

April 1995 ein. Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 erbat die Kommission einige weitere Informationen, insbesondere Ablichtungen bestimmter Unterlagen, die, mit Ausnahme eines Dokuments, das als geheim und intern eingestuft wurde, mit Schreiben vom 15. Mai 1995 übersandt wurden. Am 22. Mai 1995 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Senats der FHH, der Bundesregierung und der Kommission in Brüssel statt. Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 übermittelte die Bundesregierung einige ergänzende Informationen und Argumente sowie eine Ablichtung der Ausschreibungsunterlagen, mit denen der Verkauf der HSW vorbereitet wurde.

Am 20. Juni 1995 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Senats der FHH, der Bundesregierung und der Kommission in Hamburg statt, um verschiedene Einzelheiten des Verkaufs der HSW zu diskutieren und einige Argumente zu der möglichen Beurteilung des Falles auszutauschen. Mit Schreiben vom 25. Juli und 18. August 1995 übermittelten die deutschen Behörden weitere Informationen über die Finanzierung der HSW seit 1984 und die Verwendung der von der Kommission in den Jahren 1984 und 1985 genehmigten Beihilfen. II Nach den vorliegenden Informationen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die alte Hamburger Stahlwerke GmbH wurde 1961 gegründet und nahm ihre Stahlaktivitäten 1969 auf. In der Zeit zwischen 1969 und 1982 erlitt sie Verluste, außer in den Jahren 1974 und 1979. Bis 1981 wurden Verluste von insgesamt 204 Mio. DM von ihren Gesellschaftern Korf Stahl AG und Ferrocontor Beteiligungsgesellschaft mbH abgedeckt. 1982 erlitt das Unternehmen Verluste von 172 Mio. DM, die nicht von seinen Gesellschaftern abgedeckt wurden. Am 20. Januar 1983 eröffnete das zuständige Gericht das Vergleichsverfahren. Der Vergleichsverwalter versuchte, einen Käufer für das Unternehmen zu finden, um die Fortsetzung des Betriebes zu ermöglichen.

Am 9. Dezember 1983 eröffnete das Gericht das Konkursverfahren, nachdem der angestrebte Vergleich gescheitert war. HLB erwarb ab 1972 Anteile an der alten Hamburger Stahlwerke GmbH und hielt seit 1974 konstant 49 % der Anteile treuhänderisch als Sicherheit für Liquiditäts- und Investmentkredite, die ohne Bürgschaft oder vergleichbare Besicherung durch die FHH gewährt worden waren. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hatte die HLB ausstehende Forderungen von 52 Mio. DM, die nicht von Bürgschaften der FHH abgedeckt waren. Forderungen über 129 Mio. DM waren durch die FHH besichert, die daraus einen Regreßanspruch gegen die Konkursmasse hatte.

Die Gesamtforderung von HLB und FHH gegen die alte Hamburger Stahlwerke GmbH wurde im Rahmen des Konkursverfahrens nicht als Konkursforderung behandelt, da ein letztinstanzliches Urteil (3) die HLB als Gesellschafter der alten Hamburger Stahlwerke GmbH und die öffentliche Bank als Treuhänder der FHH ansah. Diese Schlußfolgerung des Gerichts führte zu der rechtlichen Konsequenz, daß jede Zuführung von Liquidität nach 1981, obwohl formell in der Form von Darlehen gewährt, wie Eigenkapital zu behandeln war. Die Darlehen wurden als eigenkapitalersetzende Darlehen betrachtet. Die Forderungen von HLB und FHH wären folglich nur dann getilgt worden, wenn die Liquidation der alten Hamburger Stahlwerke GmbH im Rahmen des Konkursverfahrens zu einem Überschuß nach der Befriedigung aller bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten Gläubiger geführt hätte.

Da der Vergleichsverwalter, der spätere Konkursverwalter, bereits ohne Erfolg im Rahmen des Vergleichsverfahrens einen Käufer für das Werk zu finden versucht hatte, beschlossen HLB und FHH die Fortführung des Betriebes durch ein neues Unternehmen zu unterstützen, das die Anlagen der alten Hamburger Stahlwerke GmbH zu Fortführungswerten übernehmen würde. Sie erwarteten, der Bundesregierung zufolge, wenigstens die Möglichkeit einer teilweisen Tilgung ihrer Forderung über 181 Mio. DM. Der Konkursverwalter und der Geschäftsführer des Unternehmens entwarfen einen Umstrukturierungsplan. Sie gründeten die Protei Produktionsbeteiligungen GmbH & Co.

KG und übernahmen Anfang 1984 die Geschäfte und Anlagen der alten Hamburger Stahlwerke GmbH durch die neu gegründete Neue Hamburger Stahlwerke GmbH, eine 100 %ige Tochter der Protei. Die Gesellschaft wurde später in 1984 in Hamburger Stahlwerke GmbH (HSW) umbenannt. Die alte Hamburger Stahlwerke GmbH wurde liquidiert. Die Bundesregierung berichtete, daß die Fortführungslösung für die alte Hamburger Stahlwerke GmbH im Rahmen eines Auffangunternehmens zu einer Verringerung der im Zusammenhang mit der Finanzierung der alten Hamburger Stahlwerke GmbH stehenden Ausfälle der HLB von 52 Mio. DM auf weniger als 5 Mio.

DM führte, d. h. um etwa 90 %. Der Ausfall der Hansestadt wurde von 129 Mio. DM auf 52 Mio. DM reduziert, d. h. um 77 Mio. DM, etwa 60 %. Das anfängliche Stammkapital der Protei, 20,2 Mio. DM, wurde durch ein Darlehen von 20 Mio. DM der HLB an die Gesellschafter der Protei, den Konkursverwalter (im folgenden "W." genannt) und den Geschäftsführer (im folgenden "G." genannt) der HSW, aufgebracht. FHH hatte der HLB einen Betrag von 20 Mio. DM mit dem Auftrag zur Verfügung gestellt, diesen für das Darlehen an die Gesellschafter der Protei zu verwenden. Nur ein kleiner Betrag des anfänglichen Stammkapitals der Protei wurde unmittelbar von ihren Gesellschaftern aufgebracht, die jeweils 100 000,- DM einbrachten.

Das anfängliche Eigenkapital der HSW, ebenfalls 20,2 Mio. DM, wurde durch ihren einzigen Gesellschafter, Protei, eingebracht, die hierzu das über W., G. und HLB von der FHH erhaltene Kapital benutzte. Der Vertrag zwischen HLB, Protei, G. und W. sah vor, daß Zins und Tilgung nur zu zahlen seien, wenn die HSW Gewinne macht. Der Zinssatz wurde auf Diskontsatz plus 7,5 %, mindestens jedoch 15 % p. a., festgesetzt. Die Parteien vereinbarten, daß W. und G. für das Darlehen, seine Tilgung und Zinsen nicht mit ihren jeweiligen Privatvermögen haften und alle steuerlichen Belastungen oder sonstigen Kosten, die durch die Beteiligung der Protei an HSW veranlaßt sind, von HLB erstattet werden.

Protei trat seine Ansprüche auf Gewinnausschüttungen von HSW in dem Verhältnis ab, in welchem die jeweilige Darlehensvaluta zum gesamten Stammkapital von HSW steht. Der Vertrag sah ferner vor, daß Protei den Betrieb der HSW fortzusetzen habe, daß es nicht ohne die Zustimmung der HLB entscheiden dürfe, die HSW zu liquidieren, und daß Entscheidungen in bezug auf die Geschäftsführung oder den Aufsichtsrat des Unternehmens des Einvernehmens der HLB bedürfen. Weiter sah der Vertrag vor, daß Protei nicht befugt sei, Anteile an der HSW zu verkaufen, wenn die HLB widerspricht. Es wurde vereinbart, daß Protei verpflichtet sei, auf Anforderung der HLB Verhandlungen mit Kaufinteressenten aufzunehmen.

HLB behielt sich vor, an Verhandlungen über den Verkauf der HSW beobachtend teilzunehmen. In ihrer Mitteilung vom 8. September 1994 erläuterte die Bundesregierung, daß infolge der vertraglichen Konstruktion, die einen entscheidenden Einfluß der HLB/FHH auf die Geschäftsführung der HSW ermöglichte, FHH, ohne Eigentümer des Unternehmens zu werden, einem Risiko ausgesetzt sei, das dem eines Eigentümers, der haftendes Kapital einsetzt, gleichkomme. Zwischen 1984 und 1994 wurden 2,8 Mio. DM Tilgung und 2,7 Mio. DM Zinsen auf das 20-Mio.-DM-Darlehen der HLB gezahlt. Am 19. Juni 1986 wurde das Stammkapital der HSW aus Eigenmitteln um 11,5 Mio.

DM aufgestockt. Das Umstrukturierungskonzept wurde durch von der Kommission freigegebene Beihilfen (46 Mio. DM für Investitionen, Schließungshilfen, Forschung und Entwicklung sowie Betriebsverluste und eine öffentliche Bürgschaft über 40 Mio. DM) unterstützt. HSW erhielt letztlich nur 23,5 Mio. DM für Investitionen, Schließungskosten und Betriebsverluste. Der Restbetrag von 22,5 Mio. DM wurde nicht ausgezahlt, da die Bundesregierung die Zahlung ihres Anteils an den Zuschüssen für Investitionen verweigerte, weil ein Teil der zu unterstützenden Investitionen bereits von der alten HSW durchgeführt worden war und ein anderer Teil letztlich nicht durchgeführt wurde.

Die Bundesregierung weigerte sich ferner, ihren Anteil von 15 Mio. DM zu zahlen, weil die Zuschüsse für Betriebsverluste sich auf Verluste der alten HSW, die sich im Konkurs befand, bezogen und nicht auf Anwendungen, die von der neuen HSW zu tragen waren. Freigegebene Bürgschaften über 27 Mio. DM wurden niemals in Anspruch genommen, weil HSW sich für andere Finanzierungsmöglichkeiten entschieden hatte. Zum Beginn der Geschäfte der HSW räumte die HLB dem Unternehmen 1984 eine Kreditlinie über 130 Mio. DM ein. Die Kreditlinie wurde auf der Basis regelmäßig erneuerter jährlicher Verträge gewährt.

60 % der Kreditlinie (78 Mio. DM) wurden im Auftrag der FHH gewährt. Nach den Vorschriften der deutschen Rechtsordnung (§ 778 Bürgerliches Gesetzbuch, im folgenden "BGB" genannt) ist die FHH verpflichtet, der Bank alle Kosten, die dieser im Zuge der Erfuellung des Auftrages entstehen, so zu ersetzen, als ob die Bank eine Bürgschaft zur Besicherung des Kredites erhalten hätte (§§ 765 ff. BGB). Die Kreditlinie wurde durch die Sicherungsübereignung des Umlaufvermögens und die Sicherungsabtretung der Forderungen der HSW gegen Dritte besichert. Die Bundesregierung informierte die Kommission darüber, daß der Wert der Sicherheiten in der Zeit von 1984 bis 1994 wie folgt eingeschätzt wurde: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> In der Zeit von 1984 bis 1993 erlitt HSW, außer in vier Jahren, Verluste.

Die folgende Aufstellung zeigt die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Millionen DM: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kreditlinie der HLB wurde bis 1992 niemals vollständig ausgeschöpft. 1992 erlitt HSW Verluste von etwa 20 Mio. DM. Sie brauchte eine Verlängerung der zum Ende des Jahres auslaufenden Kreditlinie und eine zusätzliche Kreditlinie in dieser Höhe, um ihre Geschäfte fortzusetzen. Die HLB selbst, als an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gebundene Geschäftsbank, verweigerte eine Aufstockung der Kreditlinie. Im Auftrag der FHH gewährte sie schließlich die Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio.

DM im Dezember unter der von der Kreditkommission der FHH verlangten Auflage, daß das Unternehmen ein geeignetes Umstrukturierungskonzept vorlegt. 1993 erlitt HSW Verluste von 24,4 Mio. DM. Sie benötigte eine Verlängerung der zum Ende des Jahres auslaufenden erweiterten Kreditlinie von 150 Mio. DM und eine erneute Aufstockung der Kreditlinie, um ihre Geschäfte fortzusetzen. Die Geschäftsführung der HLB weigerte sich, die Kreditlinie zu verlängern. Die Bank war nicht einmal bereit, ihr vorheriges Engagement, das zu 52 Mio. DM nicht von dem Kreditauftrag der FHH abgedeckt war, fortzusetzen.

FHH gab HLB den Auftrag, mit Wirkung ab Anfang 1994 die Kreditlinie zu verlängern sowie eine Aufstockung um 24 Mio. DM und einen Swing von 10 Mio. DM zu gewähren. Die gesamte Kreditlinie, einschließlich des Swing, war damit von der Verpflichtung der FHH abgedeckt, der Bank alle damit verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. FHH übernahm damit das volle mit den Darlehen an das Unternehmen verbundene wirtschaftliche Risiko. Ein Sachverständigengutachten vom Januar 1994, erstellt im Auftrag der Kreditkommission der FHH, kam zu dem Ergebnis, daß die Stadt Hamburg im Fall eines Konkurses der HSW einen Verlust von etwa 200 Mio.

DM erleiden würde. Eine Privatisierung des Unternehmens sei, den Gutachtern zufolge, die beste Lösung, weil die Aufwendungen des Stadtkämmerers niedriger wären, "als bei fortgeführter Unterstützung bis zur Sanierung". Es wurde beschlossen, Verhandlungen mit Kaufinteressenten aufzunehmen, um später wenigstens einen Teil der Darlehen zurückgezahlt zu bekommen. Im Februar 1994 übertrug Protei ihre Gesellschaftsanteile an der HSW an G. Im Gegenzug übernahm G. die verbliebenen Verpflichtungen über 17,2 Mio. DM aus dem 20-Mio.-DM-Stammkapitaldarlehen gegenüber HLB und hatte einen Kaufpreis von lediglich 275 000,- DM zu zahlen.

Dieser Kaufpreis wurde über ein Darlehen der HLB aufgebracht. Auch G. wurde das Recht eingeräumt, die Darlehen durch Übertragung der Gesellschaftsanteile an der HSW an die HLB zu tilgen, unabhängig davon, ob der Wert der Anteile ausreichen würde, die Forderungen der Bank zu befriedigen. Im August 1994, kurz nach der Entscheidung der Kommission, das vorliegende Verfahren zu eröffnen, bereitete eine private Investmentbank, die von der FHH beauftragt worden war, den Verkauf der HSW zu organisieren und zu koordinieren, eine Ausschreibung vor, in der nationale und internationale stahlerzeugende Unternehmen aufgefordert wurden, ihre Angebote zur Übernahme der HSW zu unterbreiten.

Die Ausschreibungsunterlagen informierten mögliche Bieter darüber, daß G. die FHH bevollmächtigt hatte, über die Anteile an der HSW zu verfügen, und daß die FHH, von der Investmentbank unterstützt, den Verkauf der HSW betreibe. Mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 wurde die HSW von Ispat übernommen. Die Übertragung der Anteile wurde zum 1. Januar 1995 wirksam. Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile von 10 Mio. DM wurde an G. gezahlt, der diesen Betrag unmittelbar an die HLB weitergab. G. trat die Gesellschaftsanteile an Ispat auf Anweisung der HLB ab, da die Bank einen Anspruch auf Abtretung der Gesellschaftsanteile an der HSW gegen G. hatte, welcher hiermit die Bank in bezug auf die Ansprüche aus dem Darlehen über 20 Mio.

DM von 1984 und dem Darlehen über 275 000,- DM an G. zur Aufbringung des Kaufpreises für die Anteile an HSW befriedigte. Im Laufe des Jahres 1994 wurde die Kreditlinie fast bis an den Hoechstbetrag ausgeschöpft. Am 15. September 1994 z. B. nutzte HSW 173,7 Mio. DM der Kreditlinie. Am 30. Dezember 1994 hatte HSW die Kreditlinie mit 166,7 Mio. DM in Anspruch genommen. Am 31. Dezember 1994 hatte HLB einen Anspruch gegen HSW aus der Kreditlinie über 154,1 Mio. DM, vollständig abgedeckt durch den Kreditauftrag der FHH. Die Bundesregierung erläuterte nicht, wie und warum die Inanspruchnahme der Kreditlinie zwischen diesen beiden Tagen verringert wurde.

Die Bundesregierung informierte die Kommission nicht, ob der Swing über 10 Mio. DM in Anspruch genommen worden war. HLB und Ispat schlossen einen gesonderten Vertrag an dem Tag, an dem auch der Vertrag zwischen Ispat und G. hinsichtlich der Abtretung der Gesellschaftsanteile beurkundet wurde. Dieser Vertrag, mit dem der Verkauf der aus der Kreditlinie erwachsenen Forderungen der HLB gegenüber HSW an Ispat vereinbart wurde, stellt den wichtigsten Teil der vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich des Verkaufs der HSW dar. Er wurde in enger Anlehnung an die Vertragsmodelle entworfen, die die ehemalige Treuhandanstalt, die mit der Privatisierung der ehemals staatseigenen Betriebe in Ostdeutschland betraute Anstalt des öffentlichen Rechts, für ihre Privatisierungen benutzte.

In der Präambel des Vertrages wird dargelegt, daß FHH "ein hohes Interesse an der Fortführung des Betriebes von HSW und damit an dem Erhalt von Arbeitsplätzen hat". Im Vorwort des Vertrages heißt es, daß das Eigenkapital der HSW negativ sei und "eine weitere Liquiditätszufuhr durch HLB [ . . . ] in der gegenwärtigen Situation nicht in Betracht" kommt. HSW erscheine daher konkursreif. Der Vertrag besagt ferner, daß die Darlehen der HLB als eigenkapitalersetzende Darlehen anzusehen seien, d. h., daß diese im Konkurs des Unternehmens nicht als Konkursforderung, sondern wie Eigenkapital behandelt würden, das ein Gesellschafter dem Unternehmen zu einem Zeitpunkt zuführte, als dieses zusätzliche Kapital brauchte, um den Konkurs zu vermeiden.

Nach den Bestimmungen des Vertrages wird die Gesamtforderung gegen HSW von HLB an Ispat zu einem Kaufpreis abgetreten, der anhand einer komplexen Formel zu bestimmen ist. Der so festgelegte Betrag läßt sich als der "Liquidations- und Aufgabewert" beschreiben. Dies ist der Betrag, den Ispat erhalten könnte, wenn sie beschlösse, den Betrieb der HSW nicht fortzuführen und alle Anlagen, Vorräte und Forderungen unmittelbar zu verwerten. Der durch diese Formel festgesetzte Kaufpreis wird reduziert um die Kosten für die Freisetzung von bis zu hundert Belegschaftsmitgliedern und Mitgliedern der Geschäftsführung der HSW, die Kosten für die Stillegung zweier Tochterunternehmen und einige der Kosten für die Durchführung des Vertrages.

Weiter heißt es in dem Vertrag, daß Ispat von FHH die Freistellung von allen Umweltaltlasten auf dem von der HSW genutzten Gelände erwartet. HLB akzeptierte, daß die Sanierungskosten von dem Kaufpreis abgezogen werden, wenn diese Freistellung nicht gewährt wird. Die deutschen Behörden schätzen den Kaufpreis, der bisher noch nicht festgestellt ist, auf 44 bis 74 Mio. DM (28 bis 48 % des in Anspruch genommenen Betrages aus der Kreditlinie der HLB). Ispat würde den Kaufpreis nicht sofort selbst aufbringen müssen. Dieser würde über ein Kreditkonto bei der HLB, besichert durch eine von Ispat zu stellende Bankbürgschaft, bereitgestellt, das frühestens zum 31.

Dezember 1995 gekündigt werden kann. Nach den Bestimmungen des Vertrages hat die Käuferin den Betrieb der HSW auf dem Niveau der durchschnittlichen Produktion des Jahres 1994 fortzusetzen. Sie hat dafür zu sorgen, daß HSW hauptsächlich Qualitätsstahl produziert, und muß Investitionen von mindestens 70 Mio. DM durchführen. Weiter hat sie für den Erhalt von 630 Arbeitsplätzen zu sorgen, muß eine Anteilsmehrheit an HSW bis mindestens Ende 1999 behalten und 30 Mio. DM Eigenkapital zuführen. Weiter hat die Käuferin eine Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen durch HLB hinzunehmen.

Die Verpflichtungen, die bis Ende 1999 befristet sind, sind durch Vertragsstrafen abgesichert. In bezug auf das von der Kommission im Juli 1994 eingeleitete Verfahren vereinbarten die Parteien, daß sie alles unternehmen würden, um etwaige von der Kommission im Zusammenhang mit den Krediten oder ihrer Besicherung durch die FHH verfügte Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten abzuwehren. Sie vereinbarten, erforderlichenfalls den Vertrag anzupassen, um den Weiterbestand von HSW zu gewährleisten. HLB nahm zur Kenntnis, "daß Ispat und HSW eventuelle für sie aus einer Entscheidung resultierende negative finanzielle Forderungen nicht tragen werden".

III Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die finanziellen Maßnahmen der FHH und der HLB in bezug auf HSW keine staatliche Beihilfe darstellen. In bezug auf das Darlehen über 20 Mio. DM, gewährt zur Aufbringung des anfänglichen Stammkapitals der HSW, räumte sie ein, daß der Staat hierbei ein finanzielles Risiko übernommen hat, das dem eines Eigentümers gleichkommt, der haftendes Kapital einsetzt. Sie ist indes der Auffassung, daß sich zu jener Zeit ein privater Investor in einer Marktwirtschaft genauso verhalten hätte. Nach dem Konkurs der alten Hamburger Stahlwerke GmbH hatten FHH und HLB Forderungen von 181 Mio.

DM, die das zuständige Gericht als von kapitalersetzenden Darlehen herrührend betrachtete. Die Folge war, daß sie eine Rückzahlung nur erhalten hätten, wenn im Rahmen des Konkursverfahrens alle anderen, bevorrechtigten und nichtbevorrechtigten, Gläubiger befriedigt worden wären. Der Vergleichsverwalter W. hatte bereits ohne Erfolg versucht, einen Käufer zu finden, der bereit gewesen wäre, den Betrieb fortzusetzen. Als das Gericht das Konkursverfahren eröffnete, beschlossen FHH und HLB, die Übernahme des Betriebes zu Fortführungswerten zu unterstützen, um so die Konkursmasse soweit zu erhöhen, daß letztlich zumindest eine teilweise Rückführung der ausstehenden Forderungen möglich würde.

Die deutschen Behörden sind der Auffassung, daß ein privater Investor in einer solchen Situation ebenfalls die nötige Finanzierung für die Fortsetzung des Betriebes zur Verfügung gestellt hätte. Außerdem ist die Bundesregierung der Ansicht, daß das im Auftrag der FHH gewährte Darlehen über 20 Mio. DM als von den Kommissionsentscheidungen aus den Jahren 1984 und 1985 abgedeckt anzusehen ist, mit denen öffentliche Bürgschaften für HSW über bis zu 40 Mio. DM genehmigt wurden. Genehmigte Bürgschaften über 27 Mio. DM wurden niemals in Anspruch genommen, weil sich das Unternehmen für andere Finanzierungen entschieden hatte.

Hinsichtlich der Kreditlinie legen die deutschen Behörden Wert auf die Feststellung, daß diese zu jeder Zeit von Sicherheiten abgedeckt war, die auch eine private Bank für eine vergleichbare Kreditlinie als ausreichend betrachtet hätte. Die öffentliche Bank HLB wurde nur gewählt, weil sie wegen ihrer besonderen Stellung bessere Konditionen als private Banken bieten kann. Die Tatsache, daß von Anfang an 60 % der Kreditlinie von dem Kreditauftrag der FHH abgedeckt waren, wurde damit erklärt, daß HSW kein eigenes Betriebsgelände hat und daher keine Immobiliarsicherheiten anbieten kann. Die HLB ist, der Bundesregierung zufolge, als besonders vorsichtige Bank bekannt, die großen Wert darauf legt, auch das geringste mit ihren Geschäften verbundene Risiko auszuschließen.

Die Tatsache, daß HLB die zusätzliche Absicherung durch den Kreditauftrag der FHH verlangte, sei der Bundesregierung zufolge kein Hinweis darauf, daß eine private Bank eine vergleichbare Kreditlinie nicht ohne eine solche zusätzliche Absicherung gewährt hätte. Daher solle der Kreditauftrag der FHH lediglich als eine Risikoverschiebung von HLB auf FHH angesehen werden, die nur einen internen Effekt auf den Haushalt der FHH hätte, aber nichts mit HSW zu tun habe. Die Bundesregierung ist deshalb der Auffassung, daß die Kreditlinie, jedenfalls in der Zeit von 1984 bis 1992, keine Beihilfe darstellte.

Zu der im Auftrag der FHH zu vollem Risiko der öffentlichen Hand erteilten Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM vom Dezember 1992 unterstrich die Bundesregierung, daß HLB vor der Alternative stand, entweder die zur Aufrechterhaltung des Betriebes der HSW erforderliche Erweiterung der Kreditlinie zu gewähren oder ihr gesamtes Engagement als uneinbringlich abzuschieben. Der Kreditauftrag der FHH, der das Engagement der HLB wie eine Bürgschaft abdeckt, sollte der Bundesregierung zufolge nur als das Bemühen der FHH angesehen werde, ihr Tochterunternehmen HLB von den Risiken der Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Darlehen zu entlasten.

Der Kreditauftrag sei für die Entscheidung der Bank vom Dezember 1992, die Erweiterung der Kreditlinie zu gewähren, nicht kausal gewesen. Eine private Bank, die vor der Alternative steht, ihr Engagement fortzusetzen und zu erweitern oder ihre gesamte Finanzierung zu verlieren, hätte die gleiche Entscheidung getroffen. Hinsichtlich der Verlängerung der Kreditlinie im Dezember 1993, ihrer Erweiterung um 24 Mio. DM, zuzüglich eines Swing von 10 Mio. DM, und des erweiterten Kreditauftrages der FHH über die gesamte Finanzierung der HSW meint die Bundesregierung, daß dieses Verhalten der Hansestadt unter dem Gesichtspunkt einer unternehmerisch wie sozial verantwortlichen Überführung des Unternehmens in privates Risiko gerechtfertigt war.

Die HLB war nicht bereit, ihr Engagement fortzusetzen, auch nicht in bezug auf den Betrag von 52 Mio. DM, den sie zuvor, besichert durch das Umlaufvermögen der HSW, bereitgestellt hatte. Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß dieses Verhalten durch ein neues Urteil (4) zur Frage der kapitalersetzenden Darlehen zu erklären sei, das zu der Schlußfolgerung führte, daß der gesamte von HLB gewährte Kredit ein solches kapitalersetzendes Darlehen darstellen würde, welches im Fall eines Konkurses vollständig verloren wäre. Die FHH, in bezug auf ihr Engagement von 98 Mio. DM demselben Risiko ausgesetzt, beschloß, die notwendige Finanzierung bereitzustellen, um wenigstens eine teilweise Rückführung der Darlehen und die Fortführung des Unternehmens nach einer geordneten Überführung des Unternehmens in privates Risiko zu ermöglichen.

Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß dieses Engagement der Stadt Hamburg mit einem Hochrisikoinvestment (Junk bond) vergleichbar sei, das Berichten zufolge auf dem US Finanzmarkt zu einem Zinssatz von 15 % erhältlich sei. Sollte die gesamte Finanzierung der HSW nach Dezember 1993 eine Beihilfe darstellen, so sei deren Betrag auf diesen Zinssatz beschränkt, da das Unternehmen die Möglichkeit gehabt hätte, seine Finanzierung über derartige US-Junk bonds darzustellen. Ergänzend brachte die Bundesregierung die gleichen Argumente vor wie hinsichtlich der Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio.

DM vom Dezember 1992. Sie vertritt den Standpunkt, daß eine private Bank sich genauso verhalten hätte wie FHH, als sie sich entschloß, die gesamte Kreditlinie zuzüglich einer Erweiterung von 24 Mio. DM und eines 10-Mio.-DM-Swing abzudecken. IV Die Hamburger Stahlwerke GmbH ist ein Unternehmen, das unter Artikel 80 EGKS-Vertrag fällt, da es Erzeugnisse produziert, die in der Anlage I zum EGKS-Vertrag aufgeführt sind, womit der EGKS-Vertrag und der Stahlbeihilfenkodex zur Anwendung gelangen. Eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag ist, unter anderem, jegliche Übertragung öffentlicher Mittel an staatliche oder private Stahlunternehmen in Form von Beteiligungen, Kapitalzuführungen oder ähnlichen Finanzierungsmaßnahmen, wenn diese keine Einbringung haftenden Kapitals entsprechend der marktwirtschaftlichen üblichen Anlagepraxis mit der Aussicht auf eine künftige Rendite oder sonstigen Rückfluß in das betreffende Unternehmen darstellt (5).

Die Hamburger Stahlwerke GmbH war seit ihrer Gründung im Jahre 1984 de facto ein staatliches Unternehmen. Der Staat brachte das gesamte Stammkapital auf und über HLB, W., G. und Protei in das Unternehmen ein. Die beiden Protei, die einzige Gesellschafterin der HSW, die zugleich deren Geschäftsführung innehatte, kontrollierenden Gesellschafter G. und W. waren an strenge vertragliche Verpflichtungen aus dem Vertrag mit HLB gebunden, die ihnen die normalerweise mit der Gesellschafterstellung verbundenen Rechte im wesentlichen entzogen. Die gesamte im Jahr 1984 geschaffene Vertragslage sorgte für die Kontrolle der FHH, durch HLB, über HSW.

Der EGKS-Vertrag berührt jedoch nach seinem Artikel 83 in keiner Weise die Ordnung des Eigentums an den Unternehmen, für welche die Bestimmungen des Vertrages gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Stahlunternehmen unter öffentlicher Kontrolle zu betreiben. Hinsichtlich des Darlehens über 20 Mio. DM, das FHH über HLB der Protei zur Verfügung stellte, um damit das anfängliche Stammkapital der HSW aufzubringen, ist festzustellen, daß das Zurverfügungstellen dieses Darlehens der direkten Einbringung von Eigenkapital gleichzusetzen ist. Der Vertrag zwischen der öffentlichen Bank, handelnd unter Anweisung von FHH, und den Darlehensnehmern sah vor, daß der Staat Tilgung und Zinsen nur erhalten würde, wenn HSW Gewinne machte.

Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wurden während eines Zeitraums von zehn Jahren lediglich 2,8 Mio. DM Tilgung und 2,7 Mio. DM Zinsen gezahlt. Der Verkauf der an Erfuellung Statt hereingenommenen Gesellschaftsanteile deckte einen zusätzlichen Betrag von 10 Mio. DM, so daß der letztendliche Verlust der FHH im Zusammenhang mit dem Stammkapitaldarlehen, ohne Berücksichtigung einer normalerweise zu erwartenden Verzinsung, sich auf 4,5 Mio. DM beläuft. Die Bestimmungen hinsichtlich der auf das Stammkapitaldarlehen zu zahlenden Tilgung und der Zinsen spiegeln die Dividende wider, die ein Investor, der haftendes Kapital in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung einbringt, zu erwarten hat.

Das Darlehen ist daher als Einbringung von Eigenkapital anzusehen. Das Argument der Bundesregierung, daß auch ein privater Investor bereit gewesen wäre, der HSW Eigenkapital zur Verfügung zu stellen, um die Fortführung des Betriebes der alten Hamburger Stahlwerke GmbH zu ermöglichen, überzeugt nicht. Die Kommission hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Bereitstellung öffentlicher Mittel der normalen marktwirtschaftlichen Praxis entspricht, stets das Verhalten privater Kapitalgeber zugrunde gelegt, die sich genau in derselben Lage wie der Staat befinden. Der Vergleichsverwalter hatte ohne Erfolg während eines Jahres versucht, einen privaten Investor zur Übernahme der Geschäfte zu finden.

Das Verhalten der im Rahmen dieser Bemühungen auf eine Übernahme angesprochenen möglichen Geldgeber zeigt, daß ein privater Investor, der nicht in einer besonderen Beziehung zu der alten Hamburger Stahlwerke GmbH stand, kein haftendes Kapital bereitgestellt hätte, um eine Auffanggesellschaft zu finanzieren. Als die Kommission im Jahr 1984 die mit dem von der Bundesregierung dargestellten Umstrukturierungsplan verbundenen Beihilfen prüfte, wurde das Unternehmen als wirtschaftlich lebensfähig angesehen, weil man die angenommene Absicht des privaten Investors Protei, eigenes Kapital einzubringen, als ausreichenden Beleg hierfür ansah.

Die Beihilfen, mit denen das Unternehmen für wirtschaftlich lebensfähig gehalten wurde, wurden als auf den für die Umstrukturierung der HSW notwendigen Betrag beschränkt angesehen. Die Tatsache, daß selbst mit der Aussicht auf die Bereitstellung dieser erheblichen Beihilfen (die Absicht, die Beihilfen zu gewähren, war der Kommission bereits 1982 mitgeteilt worden) kein privater Investor zur Übernahme der Geschäfte der alten Hamburger Stahlwerke GmbH gefunden wurde, unterstreicht, daß ein privater Kapitalgeber nicht bereit gewesen wäre, Risikokapital einzubringen. Die Tatsache, daß HLB auch zur Finanzierung der neuen HSW beitrug, deutet nicht auf das Gegenteil hin.

HLB hat die Darlehen aufgrund der Kreditlinie nicht unter Bedingungen bereitgestellt, die erlauben würden, diese bereits von Beginn an als mit Eigenkapital vergleichbar einzustufen. HSW mußte Zinsen auch in den Jahren zahlen, in denen sie keine Gewinne machte. Die Bank erhielt zudem Sicherheiten zur Absicherung ihres Darlehens, die, jedenfalls solange das Darlehen nicht als eigenkapitalersetzend einzustufen war, werthaltig waren. Daher ist festzustellen, daß das von FHH über HLB und Protei gewährte Darlehen über 20 Mio. DM zur Aufbringung des anfänglichen Eigenkapitals der HSW eine staatliche Beihilfe darstellt.

Die Kommission hat 1984 und 1985 staatliche Bürgschaften zugunsten der HSW für bis zu 40 Mio. DM genehmigt. Bürgschaften über bis zu 27 Mio. DM wurden niemals in Anspruch genommen. Da das deutsche Recht vorsieht, daß ein Kreditauftrag zu einer Haftung des Auftraggebers nach Bürgschaftsregeln (§§ 778, 765 ff. BGB) führt, kann der Kreditauftrag der FHH als mit einer Bürgschaft vergleichbar angesehen werden. Die aus dem Auftrag entstehende Verpflichtung ist die gleiche wie die aus einer Bürgschaft. Die mit dem Stammkapitaldarlehen von 20 Mio. DM verbundene Beihilfe ist daher von den Genehmigungen der Kommission aus den Jahren 1984/85 abgedeckt.

Hinsichtlich der von der HLB seit 1984 gewährten, weitgehend durch den Kreditauftrag der FHH abgedeckten Kreditlinie erscheint es angemessen, zunächst die Struktur der mit der Gründung der neuen HSW als Auffanggesellschaft zusammenhängenden finanziellen Vorkehrungen zu untersuchen. Als das Konkursverfahren über die alte HSW eröffnet wurde, wurde deutlich, daß die Forderung der HLB über 52 Mio. DM und die der FHH über 129 Mio. DM gegen die alte HSW nicht bedient würden. Der Hintergrund hierfür war, daß sowohl die Darlehen der FHH als auch die der HLB als eigenkapitalersetzend betrachtet wurden, mit dem Ergebnis, daß sie eine Rückzahlung im Rahmen des Konkursverfahrens nur nach der Befriedigung aller bevorrechtigten und nichtbevorrechtigten Gläubiger erhalten hätten.

Die Schließung des Unternehmens hätte zu Kosten für die Räumung des Geländes, Sozialplankosten und zum Verkauf der Masse zum Zerschlagungswert, der deutlich unter dem Fortführungswert liegt, geführt. Unter diesen Umständen war HLB bereit, sich an der Finanzierung der neuen HSW in Form von Darlehen zu beteiligen, um wenigstens eine teilweise Befriedigung ihrer ausstehenden Forderungen zu ermöglichen. Letztlich wurden 90 % der ausstehenden 52 Mio. DM zurückgeführt. Die Entscheidung der HLB, ein Darlehen von genau der gleichen Höhe, 52 Mio. DM, auf eigenes Risiko bereitzustellen, um eine Konstruktion zu finanzieren, die zu diesem Ergebnis führte, erscheint wirtschaftlich vernünftig.

FHH gewährte, über die HLB, das Stammkapitaldarlehen über 20 Mio. DM, deckte 78 Mio. DM der Kreditlinie zur Finanzierung der Geschäfte der neuen HSW auf und bot selbst zu finanzierenden Beihilfen von etwa 23,5 Mio. DM (der Rest der Beihilfen sollte aus dem Bundeshaushalt finanziert werden) sowie Bürgschaften über bis zu 40 Mio. DM an. Der Gesamtbetrag der Beiträge der FHH, ohne die Bürgschaften, beläuft sich daher auf etwa 121,5 Mio. DM. Es ist daher offensichtlich, daß HLB und FHH lediglich beabsichtigten, einen ihren ausstehenden Forderungen entsprechenden Betrag zur Fortführung des Betriebes im Rahmen einer Auffanggesellschaft bereitzustellen, um hierdurch eine Lösung zu ermöglichen, bei der die zusätzlichen Kosten der Schließung vermieden würden.

Die HLB erhielt letztlich eine Rückzahlung von 90 % auf ihre alte Forderung gegen die alte HSW. Die FHH erhielt eine Rückzahlung von 60 % ihrer alten Forderung. Der wesentliche Unterschied bestand indessen in der Struktur der Sicherheiten, die HLB und FHH zur Besicherung der Kreditlinie bekommen hatten. Die HLB, die formell auch Kreditgeberin des im Auftrag der FHH gewährten Teils der Kreditlinie über 78 Mio. DM war, erhielt Sicherheiten durch die Sicherungsübereignung des Umlaufvermögens und die Sicherungsabtretung der Forderungen der HSW. Da der Kreditauftrag Hamburgs an HLB zur Verpflichtung der FHH führte, alle der Bank im Zusammenhang mit dem 78-Mio.-DM-Anteil an der Kreditlinie entstehenden Aufwendungen zu ersetzen, hätten die Sicherheiten diesen Teil der Kreditlinie nur dann und soweit abgesichert, wie der Wert der Sicherheiten das von der HLB in eigenem Risiko gewährte Darlehen überstieg.

Da die Sicherheiten nach Fortführungswerten mit zwischen 144 Mio. DM in 1984 und 204 Mio. DM in 1994 bewertet wurden, ist anzunehmen, daß der Zerschlagungswert der Sicherheiten immer den Betrag von 52 Mio. DM überstieg. Die Tatsache, daß der Kaufpreis, den Ispat auf der Grundlage der vertraglichen Formel zu zahlen hat, gegenwärtig zwischen 44 und 74 Mio. DM geschätzt wird, unterstützt diese Schlußfolgerung. HLB gewährte die Kreditlinie mit einer Besicherung, die immer ihre vorrangige Befriedigung sicherstellte, bevor die FHH von den Sicherheiten profitieren würde. In der Zeit von 1984 bis 1992, als die revolvierende Kreditlinie gewährt und regelmäßig erneuert wurde, war die neue HSW nicht in dem Maße in finanziellen Schwierigkeiten, daß eine weitere Zuführung von Eigenkapital durch ihre Gesellschafter nötig war, um den Konkurs zu vermeiden.

Das Unternehmen hatte genügend Eigenkapital, um seine teilweise defizitären Geschäfte abzudecken. Daher hatte die HLB keine Veranlassung, den Verlust der Sicherheiten infolge der deutschen Rechtslage zu kapitalersetzenden Darlehen zu befürchten, auch wenn die vertragliche Konstruktion zur Gründung der neuen HSW ein offensichtlicher Versuch war, diese Rechtslage zu umgehen. Die anfängliche Berechnung der HLB und der FHH hinsichtlich der Möglichkeit, eine Rückzahlung auf die ausstehenden Forderungen gegen die alte HSW zu erhalten, stellte sich als zutreffend heraus. Die HLB bekam eine Rückzahlung von 90 % ihrer ausstehenden Forderung, die im Rahmen des Konkursverfahrens über das Vermögen der alten HSW ungesichert war, und ersetzte diese durch eine neue Forderung über denselben Betrag auf der Grundlage der auf eigenes Risiko gewährten Kreditlinie, die nunmehr jedoch über die neue HSW besichert war.

Nur wenn die finanzielle Situation der HSW sich in einem Ausmaß verschlechtert hätte, das zur Notwendigkeit der Zuführung neuen Eigenkapitals geführt hätte, hätte die HLB mit ähnlichen Schwierigkeiten wie im Konkurs der alten HSW rechnen müssen, weil dann die Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Darlehen relevant geworden wäre. Als HLB die Keditlinie gewährte, konnte sie insoweit auf zwei wesentliche Punkte vertrauen: Erstens war die vertragliche Konstruktion zur Gründung der neuen HSW zu jener Zeit noch nicht als eine Möglichkeit zur Umgehung der Vorschriften über kapitalersetzende Darlehen weitgehend bekannt, so daß jeder etwaige spätere Konkursverwalter das Prozeßrisiko zu gewärtigen gehabt hätte.

Zweitens, und noch wesentlicher, hatte die FHH ihre Bereitschaft deutlich gemacht, die neue HSW in Betrieb zu halten, um die Arbeitsplätze zu sichern. HLB konnte vernünftigerweise annehmen, daß FHH bereit wäre, der HSW im Fall der Verschlechterung ihrer Finanzlage zu helfen. Diese Schlußfolgerungen werden unterstützt durch das Verhalten der FHH im Dezember 1992 und Dezember 1993, als die HSW in finanzielle Schwierigkeiten geriet und zusätzliche Liquidität benötigte, um ihre Geschäfte fortzuführen. Im Dezember 1992 benötigte HSW eine Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM, nachdem sie 1991 und 1992 Betriebsverluste von 8,5 Mio.

DM und 19,8 Mio. DM erlitten hatte. Die HLB und FHH hatten zu entscheiden, ob die Kreditlinie verlängert und die erbetene Erweiterung gewährt würde. HLB beschloß, die auf eigenes Risiko, ohne die Abdeckung durch den Kreditauftrag der FHH, gewährte Kreditlinie über 52 Mio. DM zu verlängern, weigerte sich jedoch, an einer Erweiterung der Kreditlinie teilzunehmen. FHH beschloß, nicht nur den Kreditauftrag hinsichtlich des Anteils von 78 Mio. DM zu erneuern, sondern wies HLB auch an, die benötigte Erweiterung um 20 Mio. DM zu gewähren. FHH erhöhte damit ihre Abdeckung des Risikos der Kreditlinie von 60 auf 65,4 %.

Auf der Grundlage der Erwägungen bezüglich des Hintergrundes für die Gründung der neuen HSW erscheint das Verhalten der HLB nachvollziehbar. HLB hatte sich bereit erklärt, 52 Mio. DM der Kreditlinie bereitzustellen, den gleichen Betrag, den sie durch die finanzierte Auffanglösung zurückzuerhalten beabsichtigte. Im Dezember 1992, acht Jahre nach der Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen der alten HSW, war bereits deutlich, daß die HLB insofern erfolgreich gewesen war, indem sie 90 % ihrer Forderung gegen die alte HSW zurückerhalten hatte. Sie beabsichtigte offensichtlich nicht, weitere Finanzierungsmittel für die neue HSW zur Verfügung zu stellen, insbesondere in einer sehr kritischen Lage auf dem gesamten europäischen Stahlmarkt, und verweigerte folglich die Erweiterung der Kreditlinie auf eigenes Risiko.

Das Argument der Bundesregierung, daß eine private Bank die benötigte Erweiterung der Kreditlinie gewährt hätte, weil ansonsten das gesamte Darlehen verloren gewesen wäre, ist nicht überzeugend. Das Engagement der HLB bei der Gewährung eines Teils der Kreditlinie für HLB war zu keinem Zeitpunkt mit dem Darlehen einer normalen pivaten Bank vergleichbar, die die Geschäfte eines Unternehmens finanziert. Die oben erläuterte Schlußfolgerung, daß die HLB auf die Bereitschaft der FHH vertraute, die HSW zur Erhaltung eines industriellen Kernbetriebes der Stadt in Betrieb zu halten, wird durch das Verhalten der Bank und der Stadt im Dezember 1992 unterstützt.

Das Argument der Bundesregierung, daß die HSW von dem zusätzlichen Kreditauftrag nicht profitierte, ist nicht tragfähig. Die deutschen Behörden erläuterten, daß das Unternehmen den Betrag benötigte, um seine Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Da die HLB bereits alle verfügbaren Sicherheiten hereingenommen hatte, hätte es keine normale private Bank finden können, die zusätzliche Darlehen gewährt hätte. Die Abdeckung der zusätzlichen Kreditlinie über 20 Mio. DM war nicht nur eine interne Verschiebung von Risiken zwischen der HLB und der FHH, um finanzielle Schwierigkeiten der HLB zu vermeiden.

Die Erweiterung der Kreditlinie war ausschlaggebend für das Überleben der HSW zu diesem Zeitpunkt und war daher zum Vorteil des Unternehmens selbst. 1993 erlitt die HSW erneut ein negatives Betriebsergebnis von 24,4 Mio. DM, mehr als jemals zuvor seit ihrer Gründung 1984. Die von der Kreditkommission der FHH zur Vorbereitung ihrer Entscheidung beauftragten Sachverständigen stellten im Dezember 1993 / Januar 1994 fest, daß HSW kurz vor dem Konkurs stuende und eine Privatisierung des Unternehmens der beste Weg sei, die Verluste der FHH zu begrenzen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Erneut hatten die HLB und die FHH zu entscheiden, ob sie die revolvierende Kreditlinie verlängern und die benötigte Erweiterung um 24 Mio.

DM gewähren. Die HLB entschied, die auf eigenes Risiko gewährte Kreditlinie nicht zu verlängern und keine weitere Finanzierung bereitzustellen. Die FHH hingegen entschied, das gesamte mit der HSW verbundene wirtschaftliche Risiko zu übernehmen und beauftragte die HLB, Anfang 1994 eine Kreditlinie über 174 Mio. DM und einen Swing von 10 Mio. DM bereitzustellen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß die Entscheidung der Bank im wesentlichen auf ein neuerlich veröffentlichtes Urteil zurückzuführen war, das nahelegte, daß die Darlehen der HLB als eigenkapitalersetzend zu betrachten seien.

Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Das genannte Urteil ist bereits am 2. Oktober 1992, also vor der Entscheidung der HLB vom Dezember 1992, die Kreditlinie über 52 Mio. DM zu verlängern, in einer verbreiteten juristischen Fachzeitschrift veröffentlicht worden. Zudem ist es unwahrscheinlich, daß die Geschäftsführung der HLB nicht bemerkt hat, daß die 1984 geschaffene vertragliche Konstruktion nichts anderes als ein Versuch war, neue Probleme mit der Rechtslage zu kapitalersetzenden Darlehen zu vermeiden, die HLB bereits im Rahmen des Konkursverfahrens über die alte HSW hatte. Die Erfahrungen nach dem Konkurs der alten HSW hatten gezeigt, daß jede Finanzierung der HSW in einer finanziell schwierigen Lage zusammen mit einer bestimmten Nähe zu den Gesellschaftern oder jeder Art von indirekter Gesellschafterstellung im Fall des Konkurses zu einer Behandlung von Darlehen als Eigenkapital führen würde.

Die vertragliche Konstruktion bei Gründung der neuen HSW führte zu einer solchen indirekten Gesellschafterstellung, da der eigentlichen Gesellschafterin der HSW, Protei, zugunsten der Bank die wesentlichen, mit einer Gesellschafterstellung verbundenen Rechte entzogen waren. Die Bank hatte, wie oben erläutert, einen entscheidenden Einfluß auf die Geschicke des Unternehmens. Der Unterschied zu einer Gesellschafterstellung als Treuhänder ist unwesentlich, insbesondere im Hinblick auf den wirtschaftlichen Hintergrund der deutschen Rechtsprechung zu kapitalersetzenden Darlehen. Diese vertragliche Konstruktion hatte offensichtlich den Zweck, die Vorschriften über Kapitalersatz zu umgehen.

Diese Vorschriften sehen allerdings wirksame Schutzvorkehrungen gegen jegliche Art von Umgehung vor. Ein durchschnittlicher Konkursverwalter hätte diesen Versuch der Umgehung ohne weiteres vor einem Zivilgericht offenlegen können. Es erscheint daher vernünftig, anzunehmen, daß die Geschäftsführung der Bank von Anfang an wußte, daß die Sicherheiten im Konkursfall zumindest erheblich gefährdet wären. Sie erwartete jedoch nicht, mit dem Konkursfall konfrontiert zu werden, weil die Stadt zunächst bereit war, das Unternehmen in Betrieb zu halten. Das Sachverständigengutachten vom Dezember 1993 / Januar 1994 an die Kreditkommission der FHH empfahl jedoch nachdrücklich, das Engagement der FHH in Bezug auf die HSW zu beenden, so daß diese Erwartung nicht mehr aufrechtzuerhalten war.

In dieser Situation konnte die Bank nicht mehr erwarten, daß die FHH einen Konkurs in jedem Fall abwenden würde. Die Geschäftsführung der HLB entschied konsequenterweise, ihr Engagement zu beenden und die weitere Finanzierung der FHH zu überlassen. Die Bundesregierung ist ferner der Auffassung, daß das Verhalten des Staates unter dem Gesichtspunkt einer unternehmerisch wie sozial verantwortlichen Überführung des Unternehmens in private Verantwortung gerechtfertigt war. Die Kommission hat diese Aspekte insbesondere im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-303/88, zuvor zitiert, und C-305/89 (6) erwogen.

Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen unter anderem betont, daß Kapitalzuführungen eines öffentlichen Kapitalgebers, bei denen von jeder Aussicht auf eine, selbst langfristige, Rentabilität abgesehen wird, als Beihilfen anzusehen sind. Auch im Hinblick auf die anderen, in den Entscheidungen des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-303/88 und C-305/89 angesprochenen Aspekte denkbaren Verhaltens privater Investoren sind die von der FHH durch die HLB im Rahmen der Kreditlinie gewährten Darlehen nicht mit dem Verhalten normaler privater Investoren vereinbar. Die Umstände des vorliegenden Falles zeigen deutlich, daß niemals eine Aussicht auf eine von normalen Investoren erwartete Profitabilität, sei es kurz- oder langfristig, für die Finanzierungen durch die FHH bestand.

Außerdem sei an die Entscheidung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (7) erinnert, in welchem dieser ausführte, daß ein privater Investor im Hinblick und im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Unternehmens diesem kein zusätzliches Eigenkapital zuführen würde, weil er sich mit dem Verkauf des Unternehmens jede, auch längerfristige, noch so entfernte Aussicht auf künftige Rendite nehmen würde. Die FHH entschied im Dezember 1993, dem Rat des Sachverständigengutachtens folgend, die Privatisierung der HSW zu betreiben. Die Darlehen waren vorgesehen, um die Zahlungsunfähigkeit und damit den Konkurs während der Vorbereitung der Privatisierung zu vermeiden.

Es wurde nicht erwartet, daß die Privatisierung ohne die Abschreibung eines ganz erheblichen Teils der Forderungen gegen HSW möglich wäre. Die Aussicht, alle Forderungen gegen die HSW zu verlieren, wenn das Unternehmen in Konkurs ginge, war für die HLB nicht ausreichend, ihr Engagement fortzusetzen. Die Bank hatte aufgrund der Fortsetzung des Betriebes der alten HSW durch die neue HSW 90 % ihrer Forderungen gegen die alte HSW zurückbezahlt bekommen. FHH hatte im Zuge dieser Lösung 77 Mio. DM auf ihre alte Forderung zurückbezahlt bekommen, 93,7 % der ursprünglich vom Staat abgedeckten Kreditlinie.

Die übrigen finanziellen Beiträge der FHH bei der Gründung der neuen HSW, die, wie oben erläutert, den Rest ihrer noch ausstehenden Gesamtforderung gegen die alte HSW wiedergeben sollte, wurde ohnehin als verlorener Zuschuß angesehen und war von der Kommission als Beihilfe genehmigt worden. Der Konkurs der neuen HSW hätte daher keinen zusätzlichen unerwarteten Verlust verursacht. Da die Stadt 1984 die Auffassung der Bank teilte, daß die Beiträge zur Ermöglichung der Fortführung des Betriebes der alten HSW wirtschaftlich vernünftig wären, weil sie die Rückführung der ausstehenden Forderungen gegen die alte HSW ermöglichten, wäre es folglich ebenso vernünftig gewesen, das Engagement zu beenden, nachdem die Rückzahlung der alten Verbindlichkeiten erreicht war.

Nach alledem kann indes nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß das Verhalten der FHH bezüglich der Kreditlinie für HSW während der Jahre 1984 bis Ende 1992 in Einklang stand mit dem normalen Verhalten eines Investors in einer vergleichbaren Lage. Auch die an die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gebundene Geschäftsführung der HLB wurde durch die vernünftige Aussicht auf zumindest teilweise Rückzahlung einer uneinbringlichen Forderung veranlaßt, eine Kreditlinie zu gewähren, die dem Betrag der Forderung gegen die alte HSW entsprach. Die Situation der HLB und der FHH nach dem Konkurs der alten HSW war sehr ungewöhnlich.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die oben beschriebenen Unterschiede in bezug auf die Sicherheit so weit begrenzt waren, daß das Verhalten der FHH im wesentlichen als dem entsprechend angesehen werden kann, was die Geschäftsführung der HLB für vernünftig erachtete. Betrachtet man nur die jeweiligen Anteile an der Kreditlinie, so erhielten sowohl HLB als auch FHH fast den gesamten eingesetzten Betrag zurück. Die HLB gewährte 60 % der Kreditlinie im Auftrag der FHH. Die Bank wurde insofern von der FHH als Mittel zur Gewährung der Kreditlinie benutzt; die Darlehen wurden von der FHH durch die HLB der HSW gewährt.

Daher sind die aufgrund der Kreditlinie gewährten Darlehen als solche der FHH anzusehen. Ein zusätzliches Entgelt, wie es für Bürgschaften zu erwarten wäre, wird daher von der Kommission nicht als erforderlich betrachtet. Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß die von der HLB im Auftrag der FHH in den Jahren 1984 bis Ende 1993 gewährte Kreditlinie über 78 Mio. DM keine Beihilfe darstellte. In bezug auf die Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 ist festzustellen, daß diese Erweiterung zu einer Situation führte, in der FHH einen Betrag riskierte, der ihre ursprüngliche Forderung gegenüber der alten HSW überstieg, so daß der spezielle wirtschaftliche Hintergrund für die Auffanglösung nicht angewendet werden kann, um dieses Verhalten zu erklären.

Nach den schweren Verlusten der HSW in den Jahren 1991 und 1992 war das Unternehmen in einer sich verschlechternden finanziellen Situation. Die europäische Stahlbranche befand sich in ihrer schwierigsten Phase seit der ersten Hälfte der achtziger Jahre. Der allgemeine Konjunkturrückgang und ein starkes Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, strukturelle Überkapazitäten und ein entsprechender Verfall der Preise waren hierfür die Ursache. All diese Faktoren haben dazu beigetragen, daß sich die finanzielle Lage fast aller Stahlunternehmen in der Gemeinschaft verschlechterte. In diesem wirtschaftlichen Umfeld hat die HLB entsprechend davon Abstand genommen, den auf eigenes Risiko gewährten Teil der Kreditlinie auszudehnen.

In bezug auf die Verlängerung und Ausweitung der Kreditlinie im Dezember 1993 und die Tatsache, daß die FHH nach der Weigerung der HLB, auch nur ihr vorheriges Engagement fortzusetzen, die Übernahme des gesamten mit der Finanzierung der HSW verbundenen Risikos akzeptierte, ist festzustellen, daß HLB den besonderen Hintergrund der ursprünglichen Finanzierung der neuen HSW nicht mehr als ausreichend betrachtete, das mit der Fortführung der HSW verbundene wirtschaftliche Risiko zu rechtfertigen. Das Unternehmen stand unmittelbar vor dem Konkurs. Für 1994 wurden weitere schwere Verluste erwartet.

Die Lage auf dem Stahlmarkt hatte sich nicht wesentlich verbessert. Das Sachverständigengutachten hatte lediglich eine Beschränkung der Verluste bei einer Privatisierung in Aussicht gestellt. In dieser Situation entschied die Geschäftsführung der HLB, ihr Engagement zu beenden und gegebenenfalls auch den Konkurs hinzunehmen, wenn die FHH sich entsprechend verhalten und ebenfalls ihre Finanzierung beenden würde. Dieses Gesamtbild zeigt deutlich, daß kein privater Investor der HSW in der Situation Ende 1993 neues Kapital zur Verfügung gestellt hätte. Die mögliche frühere besondere Rechtfertigung für die Gewährung der Kreditlinie wurde von dem einzigen Partner der FHH, der sich in einer gleichen Lage befand, nicht mehr als ausreichend betrachtet, die HSW weiter zu finanzieren.

Es ist daher festzustellen, daß das Verhalten der FHH nicht als mit dem Verhalten eines normalen Investors in einer Marktwirtschaft vergleichbar angesehen werden kann. Daher stellt das Verfahren der FHH, als sie die HLB anwies, der HSW, auf volles Risiko der Stadt, zum Beginn des Jahres 1994 eine Kreditlinie über 174 Mio. DM und einen Swing über 10 Mio. DM zur Verfügung zu stellen, eine mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Das Beihilfeelement dieser Darlehen ist nicht in einer Vorzugsbehandlung bei den Zinsen zu sehen, sondern in der bereitgestellten Darlehensvaluta selbst.

Die Darlehen sind mit der unmittelbaren Zuführung von Eigenkapital zu vergleichen, da die Valuta der Darlehen selbst nach den Vorschriften über kapitalersetzende Darlehen wie von dem Gesellschafter einer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebrachtes Eigenkapital zu behandeln sind. Nach Artikel 4 der Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind staatliche Beihilfen an Stahlunternehmen untersagt. Der gemäß Artikel 95 EGKS-Vertrag mit einstimmiger Zustimmung des Rates beschlossene Stahlbeihilfenkodex sieht vor, daß bestimmte Arten von Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Hierzu zählen unter anderem Beihilfen für Forschung und Entwicklung (Artikel 2), Umweltschutz (Artikel 3) und Stillegungen (Artikel 4) sowie Beihilfen nach allgemeinen Regionalbeihilferegelungen für Investitionen in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft (Artikel 5). Die an die HSW gewährten Beihilfen fallen nicht unter eine dieser Kategorien. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen können nach den Vorschriften des Stahlbeihilfenkodex nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Jede unrechtmäßig gewährte Beihilfe ist grundsätzlich von dem begünstigten Unternehmen zurückzufordern.

Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Bestimmungen des deutschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes. In bezug auf die Berechnung des Beihilfebetrages vertritt die Bundesregierung die Auffassung, daß die HSW auch die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Geschäfte über auf dem US Geldmarkt verfügbare Junk bonds zu finanzieren. Dieses Argument geht fehl, da die Zuführung von Risikokapital in ein in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliches Unternehmen einer traditionellen industriellen Branche nicht mit der privaten Finanzierung von Risikoinvestitionen verglichen werden kann, die in einer innovativen Marktwirtschaft notwendig sind, um die Entwicklung neuer Technologien oder die Schaffung und Eroberung neuer Märkte zu ermöglichen.

Private Instrumente der Risikofinanzierung stehen Unternehmen offen, die eine gewisse Chance haben, höchstprofitable Märkte zu erobern. Es ist wohlbekannt, daß die finanziellen Ergebnisse von Stahlunternehmen besonders zyklischer Art sind, und ein durchschnittlicher vorsichtiger Investor würde eine Besicherung zur Sicherstellung der Rückzahlung aus Gewinnen oder aus dem Cash-flow über den gesamten Wirtschaftszyklus fordern, anstatt unbesichertes Risikokapital bereitzustellen, ohne eine besondere Aussicht zur Teilhabe an einem vielversprechenden Zukunftsmarkt zu gewinnen. In bezug auf die Berechnung des Beihilfebetrages vertritt die Bundesregierung ferner die Auffassung, daß der Betrag, den HSW im Dezember 1993 über normale Bankdarlehen hätte finanzieren können, von dem gesamten von der FHH zur Verfügung gestellten Betrag abzuziehen sei.

Es mag sein, daß das Unternehmen einen Teil seiner Finanzierung durch Darlehen von privaten Banken hätte abdecken können, falls die HLB und die FHH die Sicherheiten freigegeben hätten. Eine private Bank hätte jedoch kein Darlehen gewährt, das unter die Vorschriften über kapitalersetzende Darlehen gefallen wäre. Die Bundesregierung erklärte, daß alle im Rahmen der Kreditlinie gewährten Darlehen von diesen Vorschriften betroffen waren. Daher war das Verhalten der Stadt, auch im Hinblick auf einen unbekannten Teil der Kreditlinie, nicht mit einem möglichen Darlehen, das eine Bank möglicherweise im Dezember 1993 gewährt hätte, vergleichbar.

Die Bedingungen des Verkaufes der HSW an Ispat schließen eine De-facto-Verzicht auf Forderungen ein, die auf im Rahmen der Kreditlinie gewährten Darlehen beruhen. Andererseits würde Ispat einen bestimmten Kaufpreis für die Forderungen zahlen. HSW ist nach der Übernahme aller Gesellschaftsanteile durch Ispat in die Ispat-Gruppe wirtschaftlich integriert, so daß die Zahlungen der Ispat zur Übernahme der Forderungen und damit zur Befreiung der HSW von ihren Verbindlichkeiten der HSW wirtschaftlich zugerechnet werden können. Die Kommission hat daher, im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Ansatz und um nicht die Rückzahlung eines Betrages zu verlangen, der den von HSW unzulässigerweise empfangenen wirtschaftlichen Vorteil übersteigt, beschlossen, den Kaufpreis, den Ispat letztlich auf der Basis der vertraglichen Vereinbarungen mit der HLB zahlen wird, als einen Teil der Rückzahlung der Beihilfe anzusehen.

V Zusammenfassend stellt die Kommission daher fest, daß die auf der Grundlage der Erweiterung der Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 gewährten Darlehen und die auf der Basis der gesamten im Dezember 1993 vereinbarten Kreditlinie über 174 Mio. DM sowie eines Swing von 10 Mio. DM gewährten Darlehen eine staatliche Beihilfe darstellen, die mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex nicht vereinbar ist. Die Beihilfe sollte daher zurückgefordert werden. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich Zinsen pro rata temporis ab dem Zeitpunkt der Gewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes.

Zinsen, die auf der Basis der Vereinbarung über die Kreditlinie bereits gezahlt wurden, werden angerechnet. Der Kaufpreis, den Ispat letztlich für die Abtretung der Forderungen von der HLB zahlen wird, sollte als Teil der Rückzahlung der Beihilfe betrachtet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zuführung von 20 Mio. DM zum Stammkapital der Hamburger Stahlwerke GmbH, gewährt in Form eines Darlehens der Freien und Hansestadt Hamburg über die Hamburgische Landesbank Girozentrale an die Gesellschafter der Protei Produktionsbeteiligungen GmbH & Co. KG und dieses Unternehmen selbst, stellt eine staatliche Beihilfe dar.

Diese Beihilfe wurde bereits 1984/85 von der Kommission genehmigt. Artikel 2 Die der Hamburger Stahlwerke GmbH auf der Grundlage der Erweiterung der von der Hamburgischen Landesbank Girozentrale im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg eingeräumten Kreditlinie um 20 Mio. DM im Dezember 1992 gewährten Darlehen und die der Hamburger Stahlwerke GmbH auf der Basis der gesamten im Dezember 1993 von der Hamburgischen Landesbank Girozentrale im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg eingeräumten Kreditlinie über 174 Mio. DM sowie eines Swing von 10 Mio. DM gewährten Darlehen stellen eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem EGKS-Vertrag und dem Stahlbeihilfenkodex nicht vereinbar ist.

Artikel 3 Deutschland fordert die in Artikel 2 genannten Beihilfen von dem begünstigten Unternehmen zurück. Die Rückzahlung erfolgt gemäß den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich Zinsen pro rata temporis ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung und in Höhe des bei der Überprüfung von Regionalbeihilferegelungen zugrunde gelegten Zinssatzes. Zinsen, die auf der Basis der Vereinbarung über die Kreditlinie bereits gezahlt wurden, werden angerechnet. Der Kaufpreis, den die Venuda Investments B.V. für die Abtretung der Forderungen von der Hamburgischen Landesbank Girozentrale bezahlen wird, wird als Teil der Rückzahlung der Beihilfe betrachtet.

Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 293 vom 21. 10. 1994, S. 3. (3) Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. September 1988, Az. II ZR 255/87 = Der Betrieb 1988, S. 2141; Vorinstanzen: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 24.

Juli 1987, Az. 11 U 182/86 = Der Betrieb 1987, S. 1778, und Landgericht Hamburg, Urteil vom 15. August 1986, Az. 3 O 288/84. (4) Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 1992, veröffentlicht am 2. Oktober 1992 in "Der Betrieb 1992, S. 2026", betraf einen mit dem gegenwärtigen nicht zusammenhängenden Fall, in dem ein Darlehensgeber eine ähnliche vertragliche Verbindung zu dem Darlehensnehmer hatte wie HLB zu HSW. (5) Siehe Gerichtshof, Rs. C 40/85, Belgien gegen Kommission, Slg. 1986, S. 2321, 2345; Rs. C 303/84, Italien gegen Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, I-1476 ("ENI Lanerossi");

Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57, II, fünfter Absatz; Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über öffentliche Unternehmen, ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3, Nummern 10 bis 21. (6) Italien gegen Kommission, Slg. 1991, S. I-1603 ("Alfa Romeo"). (7) Spanien gegen Kommission, ("Hytasa"), noch nicht in der Slg. veröffentlicht, siehe EuZW 1994, S. 694.

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