96/286/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 95/527/EG des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik Amtsblatt Nr. L 106 vom 30/04/1996 S. 0037 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 95/527/EG des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (96/286/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 95/527/EG des Rates vom 8.
Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist angezeigt, die Einzelheiten zur Bestimmung der zuschußfähigen Ausgaben für die Ausbildung von nationalen Kontrollbeamten, die Aufgaben im Rahmen der Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik wahrnehmen, festzulegen. Die Veranstaltung von Ausbildungskursen und -seminaren oder der Austausch von nationalen Beamten ist eine angemessene Maßnahme zur besseren Nutzung des Humankapitals in den Mitgliedstaaten und der einschlägigen Berufsausbildung, die zu einer wirksameren Verwaltung der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die erstattungsfähigen Kosten für die Ausbildung der nationalen Kontrollbeamten umfassen alle tatsächlichen Ausgaben für die Veranstaltung von Ausbildungskursen und -seminaren mit einer Mindestdauer von einem Tag oder für den Austausch von nationalen Beamten. (2) Die Ausbildungsmaßnahmen haben eine Dauer von höchstens zwei Jahren und dienen der Verbesserung der Effizienz der Überwachung von Fischereitätigkeiten und damit verbundenen Tätigkeiten sowie der Förderung einer intensiven und anhaltenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen der betreffenden Verwaltungen, um ein besseres Zusammenwirken im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik zu erzielen.
Artikel 2 (1) Die Ausbildungskurse und -seminare haben folgende Themen zum Inhalt: - Methodik der Fischereiüberwachung, - Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Fischereipolitik und insbesondere Kontrollbestimmungen, - Einsatz moderner Technik, - Durchführung der Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik durch die einzelnen Mitgliedstaaten, - Verständnis der nationalen Kontrollbeamten für die Wichtigkeit und die Auswirkungen der Kontrollen im Fischereisektor, um ihre Beziehungen zu den Berufskreisen zu fördern. (2) Die Kosten für die Veranstaltung von Ausbildungskursen und -seminaren umfassen unter anderem die Miete für entsprechende Räumlichkeiten, Ausstattungskosten sowie die Honorare für die Schulungskräfte, die nicht in ihrer Funktion als Beamte einer nationalen oder gemeinschaftlichen Dienststelle tätig sind, sowie Reise- und Aufenthaltskosten der Schulungskräfte und der teilnehmenden Beamten.
Artikel 3 (1) Der Austausch von Beamten zwischen einzelstaatlichen Verwaltungen erfolgt im Rahmen von Praktika oder gemeinsamen Abordnungen mit einer Dauer von einer oder mehreren Wochen und mit dem Ziel, die Koordinierung der Kontrolltätigkeiten zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten dank einer besseren Kenntnis der Verfahren der anderen Staaten zu fördern. (2) Die Kosten für den Austausch gemäß Absatz 1 umfassen unter anderem die Reise- und Aufenthaltskosten der betroffenen einzelstaatlichen Beamten. Artikel 4 (1) Die Reisekosten sind die Kosten für eine Hin- und Rückfahrt der beteiligten nationalen Beamten und der Schulungskräfte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Heimatort und dem Bestimmungsort.
(2) Die Aufenthaltskosten setzen sich zusammen aus den Kosten für Unterbringung, Verpflegung und Transport. (3) Die Reise- und Aufenthaltskosten werden in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Bestimmungen abgerechnet. Artikel 5 (1) Die Abrechnung der Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 2 erfolgt anhand der Tabelle in Anhang I. (2) Die Abrechnung der Kosten gemäß Artikel 3 Absatz 2 erfolgt anhand der Tabelle in Anhang II. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 301 vom 14.
12. 1995, S. 30. ANHANG I JÄHRLICHE MELDUNG DER AUSGABEN FÜR DIE VERANSTALTUNG VON AUSBILDUNGSKURSEN UND -SEMINAREN >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD> ANHANG II JÄHRLICHE MELDUNG DER REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN DER NATIONALEN BEAMTEN, DIE AN EINEM AUSTAUSCH ZWISCHEN EINZELSTAATLICHEN VERWALTUNGEN TEILNEHMEN >ANFANG EINES SCHAUBILD> >ENDE EINES SCHAUBILD>