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Seqlense EUR-Lex

96/317/EG: Beschluß des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT

CELEX
31996D0317
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1996-05-13
In force since
1996-05-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/317/EG: Beschluß des Rates vom 13. Mai 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT Amtsblatt Nr. L 122 vom 22/05/1996 S. 0015 - 0015 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Mai 1996 über den Abschluß der Ergebnisse der Konsultationen mit Thailand nach Artikel XXIII des GATT (96/317/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat mit Thailand Konsultationen nach Artikel XXIII des GATT über ihre Einfuhrregelung für Reis geführt.

Die Ergebnisse dieser Konsultationen sind in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels niedergelegt. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, dieses Abkommen zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über Konsultationen nach Artikel XXIII des GATT über Reis wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des in Absatz 1 genannten Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3 Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu den Zollkontingenten für Bruchreis und Maniokstärke nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1). Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1).

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