96/334/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 1996 zur Ermächtigung Schwedens, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 127 vom 25/05/1996 S. 0039 - 0039 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Mai 1996 zur Ermächtigung Schwedens, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/334/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14.
Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/6/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1a, gestützt auf die Richtlinie 74/268/EWG der Kommission vom 2. Mai 1974 zur Festlegung besonderer Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/511/EWG (4), gestützt auf den Antrag Schwedens, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der vorgenannten Richtlinie wurden Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Getreidesaatgut festgelegt.
Sie gestattet allerdings den Mitgliedstaaten, auf Saatgut der einheimischen Erzeugung strengere Voraussetzungen anzuwenden. Schweden macht von dieser Möglichkeit Gebrauch. Außerdem sind im vorgenannten Mitgliedstaat Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua beim Anbau der betreffenden Pflanzenarten im Gange. Daher ist es geboten, den antragstellenden Mitgliedstaat auch für den Verkehr mit Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten zum Erlaß strengerer Vorschriften zu ermächtigen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Schweden wird ermächtigt, vorzuschreiben, daß Getreidesaatgut in seinem Hoheitsgebiet nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn ihm ein amtliches Zeugnis beiliegt, das gemäß Artikel 11 der Richtlinie 66/402/EWG erteilt wurde und den Bedingungen von Artikel 2 der Richtlinie 74/268/EWG entspricht. Artikel 2 Schweden teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch machen will. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 3. Mai 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66. (2) ABl. Nr. L 67 vom 25. 3. 1995, S. 30. (3) ABl. Nr. L 141 vom 24. 5. 1974, S. 19. (4) ABl. Nr. L 157 vom 15. 6. 1978, S. 34.