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96/368/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1996 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Albanien (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996D0368
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-06-14
In force since
1996-06-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/368/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 1996 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Albanien (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 145 vom 19/06/1996 S. 0019 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Juni 1996 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in Albanien (Text von Bedeutung für den EWR) (96/368/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: In Albanien wurden Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche festgestellt. Da die Seuchenherde im Landkreis Korce liegen, bilden sie eine direkte Gefahr für das Gebiet der Gemeinschaft, insbesondere Griechenland. Eine gemeinsame Delegation der Gemeinschaft und der FAO hat in Albanien die Situation vor Ort geprüft. Sie kam zu dem Ergebnis, daß eine Finanzhilfe für die albanischen Behörden zur Bekämpfung der Seuche angezeigt ist.

Den albanischen Behörden sind Impfstoffe in den für den Schutz der betreffenden Tiere erforderlichen Mengen zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaft sollte einen Teil der Kosten zur Durchführung der Impfungen übernehmen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission der FAO zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unternommen. Die Impfungskosten werden in erster Linie aus dem Haushaltsfonds Nr. 911100/MTF/INT/003/EEC getragen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 (1) In Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission der FAO zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche stellt die Kommission für die albanischen Behörden bereit: - eine erste Tranche von 200 000 Dosen Impfstoff zum Schutz der Tiere maul- und klauenseuchegefährdeter Arten (Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen) gegen das in Albanien identifizierte Virus; - eine weitere Tranche von 400 000 Dosen desselben Impfstoffs. (2) Die Gemeinschaft übernimmt die gesamten Kosten der Impfstoffe nach Absatz 1 (bei einem Hoechstsatz von 600 000 ECU). Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft übernimmt 50 % der Kosten für die Durchführung der Impfungen durch die albanischen Behörden unter Aufsicht der Europäischen Kommission der FAO zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und der Gemeinschaft.

(2) Die Durchführung nach Absatz 1 umfaßt insbesondere den Erwerb und die Lieferung - des für die Impfung nötigen Geräts (Spritzen, Kühlgeräte, Schutzkleidung usw.), - der Desinfektionsmittel, - der Markierungen der Tiere. (3) Im Rahmen dieses Artikels erstattet die Kommission dem Haushaltsfonds Nr. 911100/MFT/INT/003/EEC die Kosten für die Durchführung der Impfungen nach Absatz 1 (bei einem Hoechstsatz von 10 000 ECU). Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 14. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18.

8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

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