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96/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1996 betreffend die Genehmigung der Maßnahmen zur Bekämpfung der bovinen spongiformen Enzephalopathie in Portugal (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996D0381
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-06-20
In force since
1996-06-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1996 betreffend die Genehmigung der Maßnahmen zur Bekämpfung der bovinen spongiformen Enzephalopathie in Portugal (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 149 vom 22/06/1996 S. 0025 - 0026 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Juni 1996 betreffend die Genehmigung der Maßnahmen zur Bekämpfung der bovinen spongiformen Enzephalopathie in Portugal (Text von Bedeutung für den EWR) (96/381/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/662/EWG sowie gemäß Artikel 10 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 90/425/EWG trifft der Herkunftsmitgliedstaat unverzüglich alle vorbeugenden Maßnahmen, um eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen. Um die Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft zu schützen, hat die Kommission folgende Entscheidungen erlassen: die Entscheidung 94/474/EG vom 27. Juli 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und zur Aufhebung der Entscheidungen 89/469/EWG und 90/200/EWG (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/287/EG (5), die Entscheidung 92/290/EWG vom 14.

Mai 1992 über bestimmte Schutzmaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (6), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, die Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (7), geändert durch die Entscheidung 95/60/EG (8), die Entscheidung 94/382/EG vom 27. Juni 1994 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung von Wiederkäuerabfällen im Hinblick auf die Inaktivierung der Erreger der spongiformen Enzephalopathie (9), geändert durch die Entscheidung 95/29/EG (10), sowie die Entscheidung 96/239/EG vom 27.

März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (11), geändert durch die Entscheidung 96/362/EG (12). Nachdem im März 1996 neue Informationen über bestimmte Fälle der Creutzfeldt-Jacob-Krankheit veröffentlicht wurden, für die ein Zusammenhang mit BSE nicht ausgeschlossen werden konnte, sind die Gemeinschaftseinrichtungen zu der Überzeugung gelangt, daß energische Maßnahmen zur Überwachung und schließlichen Tilgung der BSE getroffen werden müssen. In Portugal sind in einheimischen Beständen Fälle von BSE aufgetreten.

Im April 1996 hat Portugal der Kommission einen Plan zur Überwachung und Tilgung der BSE vorgelegt, nachstehend "der Plan" genannt, dessen wichtigste Elemente sich wie folgt zusammenfassen lassen: a) Zwangsschlachtung aller Tiere, die nachweislich aus dem Vereinigten Königreich eingeführt wurden, aller Tiere in Beständen, in denen Fälle von BSE aufgetreten sind, sowie aller Tiere in anderen Beständen, die nachweislich zum gleichen Geburtsjahrgang wie die infizierten Tiere gehören; b) verbesserte Seuchenüberwachung der Rinderhaltungsbetriebe und strengere Überwachung der Futtermittelhersteller, um eine Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl auszuschließen.

Ein Programm zur Überwachung von BSE und zur Verringerung der Zahl künftiger BSE-Fälle sollte sich gemäß den Grundsätzen unter Nummer 6 der Schlußfolgerungen der Tagung des Rates vom 1. bis 3. April 1996 auf die Tötung und unschädliche Beseitigung der Tiere konzentrieren, die höchstwahrscheinlich mit infiziertem Fleisch- und Knochenmehl gefüttert wurden. Der Rat kam außerdem zu dem Schluß, daß diese Möglichkeit neben dem Vereinigten Königreich auch anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Prüfung jedes einzelnen Falles offenstehen soll. In Portugal ist es aus verschiedenen Gründen in der Praxis schwierig, die Tiere zu identifizieren, die höchstwahrscheinlich mit infiziertem Fleisch- und Knochenmehl gefüttert wurden, da die Bestände dort sehr klein sind und es keine umfassenden Daten gibt, die eine Identifizierung besonders gefährdeter Gruppen ermöglichen würden.

Die Kommission kann unter diesen Umständen akzeptieren, daß Portugal, auch um das Vertrauen der Verbraucher wiederherzustellen, beim Verdacht auf BSE jeweils die Tötung des gesamten Bestandes veranlaßt und hierfür einen Gemeinschaftsbeitrag gemäß den Grundsätzen und in Übereinstimmung mit dem Verfahren unter den Nummern 8 und 9 der Schlußfolgerungen der Tagung des Rates vom 1. bis 3. April 1996 erhält. Die Kommission hat in Übereinstimmung mit Nummer 9 der Schlußfolgerungen der Tagung des Rates über die Tagung vom 1. bis 3. April 1996 zur Stützung des Rindfleischmarktes die Verordnung (EG) Nr.

716/96 (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/96 (14), und die Verordnung (EG) Nr. 717/96 (15), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 841/96 (16), erlassen. Für die Durchführung des vorliegenden Plans sollte Portugal eine ähnliche finanzielle Unterstützung wie die dort vorgesehene erhalten. Der geänderte Plan vom 12. Juni 1996 wird zu einer Verringerung der Zahl der BSE-Fälle beitragen und die Seuchenüberwachung verbessern; er sollte daher genehmigt werden. Die Kommission wird vor Ort Gemeinschaftsinspektionen durchführen, um die Anwendung der in dieser Entscheidung genehmigten Maßnahmen zu überprüfen.

Die in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Portugal im April 1996 vorgelegte Plan zur Bekämpfung der bovinen spongiformen Enzephalopathie wird in seiner Fassung vom 12. Juni 1996 genehmigt. Artikel 2 Portugal setzt bis zum 30. Juni 1996 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans in Kraft. Artikel 3 (1) Portugal informiert die Kommission über jede beabsichtigte Änderung des in Artikel 1 genannten Plans. (2) Die vorliegende Entscheidung wird unverzüglich nach der Notifizierung gemäß Absatz 1 überprüft.

Artikel 4 Die Kommission führt vor Ort Gemeinschaftsinspektionen durch, um die tatsächliche Durchführung dieses Plans zu überprüfen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Juni 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 194 vom 29. 7. 1994, S. 96. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 8. 1995, S. 40. (6) ABl. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37. (7) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23. (8) ABl. Nr.

L 55 vom 11. 3. 1995, S. 43. (9) ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 25. (10) ABl. Nr. L 38 vom 18. 2. 1995, S. 17. (11) ABl. Nr. L 78 vom 28. 3. 1996, S. 47. (12) ABl. Nr. L 139 vom 12. 6. 1996, S. 17. (13) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 14. (14) ABl. Nr. L 112 vom 7. 5. 1996, S. 17. (15) ABl. Nr. L 99 vom 20. 4. 1996, S. 16. (16) ABl. Nr. L 114 vom 8. 5. 1996, S. 18.

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