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Beschluß des Rates vom 29. März 1996 über die Bestimmung der maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Spanien, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen

CELEX
31996D0418(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1996-03-29
In force since
1996-03-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Beschluß des Rates vom 29. März 1996 über die Bestimmung der maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Spanien, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen Amtsblatt Nr. C 113 vom 18/04/1996 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 29. März 1996 über die Bestimmung der maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Spanien, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen (96/C 113/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 18, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat mit Beschluß vom 23. Oktober 1995 (1) die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen - mit Ausnahme der maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Spanien - bestimmt, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen. Es sind die maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Spanien zu bestimmen, denen es obliegt, Listen mit zwei Kandidaten für jeden der ihnen zugewiesenen Sitze aufzustellen. Die Regierung Spaniens hat die entsprechende Mitteilung übermittelt - BESCHLIESST:

Artikel 1 Den in der Aufstellung im Anhang genannten maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen obliegt es, Kandidatenlisten aufzustellen, aufgrund deren - in der in dieser Aufstellung für jede Organisation angegebenen Anzahl - die Mitglieder ernannt werden, die die Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vertreten. Artikel 2 Dieser Beschluß wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. März 1996. Im Namen des Rates Der Präsident T. TREU (1) ABl. Nr. C 296 vom 10. 11. 1995, S. 4.

ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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