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96/528/EGKS: Beschluß der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen

CELEX
31996D0528
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1996-02-29
In force since
1996-02-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/528/EGKS: Beschluß der Kommission vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen Amtsblatt Nr. L 227 vom 07/09/1996 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Februar 1996 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen (96/528/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß dem Beschluß des Rates vom 30. Oktober 1995 vollendete die Kommission Verhandlungen mit der Türkei über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Türkei im Bereich der vom EGKS-Vertrag erfaßten Erzeugnisse. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt (1). Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die Notifikation gemäß Artikel 20 des Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor. Brüssel, den 29. Februar 1996 Für die Kommission Der Präsident Jacques SANTER (1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

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