Beschluß des Rates vom 28. Mai 1996 betreffend die Nacherhebung der Zollschuld Amtsblatt Nr. C 170 vom 14/06/1996 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Mai 1996 betreffend die Nacherhebung der Zollschuld (96/C 170/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Präferenzsysteme stellen ein Element der gemeinsamen Handelspolitik und gegebenenfalls der Politik der Entwicklungszusammenarbeit dar. Die Präferenzsysteme beruhen im Zollbereich auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Behörden der verschiedenen Parteien.
Im Rahmen dieser Systeme können Handlungen der Behörden von Drittstaaten zu Unregelmäßigkeiten führen, die bei der derzeitigen Rechtslage nur dadurch korrigiert werden können, daß die Zollschuld den Wirtschaftsteilnehmern der Gemeinschaft auferlegt wird. Dieser Umstand führt zu einer ungerechten Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft, von denen billigerweise nicht erwartet werden kann, daß sie festzustellen vermögen, ob es sich bei Handlungen der Behörden von Drittstaaten um eine Unregelmäßigkeit handelt oder nicht. Dem Europäischen Parlament und dem Rat liegt ein Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) vor, der in Artikel 12 vorsieht, daß die Wirtschaftsteilnehmer der Gemeinschaft verbindliche Ursprungsauskünfte einholen können, auf die sie sich für einen bestimmten Zeitraum berufen könnnen. Diese neue Möglichkeit verbessert die Lage der Wirtschaftsteilnehmer aus der Gemeinschaft, trägt jedoch nicht allen Problemen Rechnung - FORDERT die Kommission AUF, eine Untersuchung im Hinblick auf die Erarbeitung einer Gesamtlösung für die oben erwähnten Beitreibungsprobleme durchzuführen und ihm vor dem 31.
Dezember 1996 geeignete Vorschläge zu unterbreiten, die sowohl den bisherigen als auch künftigen Problemstellungen Rechnung tragen. Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 1996. Im Namen des Rates Der Präsident G. BOGI (1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. Geändert durch die Beitrittsakte von 1994.