96/665/EGKS, Euratom: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. November 1996 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft Amtsblatt Nr. L 306 vom 28/11/1996 S. 0049 - 0049 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 15. November 1996 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft (96/665/Euratom, EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 23. Januar 1995 in Brüssel unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens das am 5. Dezember 1995 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zu genehmigen. Der Abschluß des Interimsabkommens ist erforderlich, um die insbesondere in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl näher bezeichneten Ziele der Gemeinschaft zu erreichen.
In dem Vertrag sind nicht alle Fälle vorgesehen, die unter diesen Beschluß fallen; nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach der Zustimmung des Rates vom 13. Mai 1996 - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Kasachstan andererseits sowie das Protokoll und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens, des Protokolls und der Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt (1).
Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die in Artikel 33 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft vor. Brüssel, den 15. November 1996 Für die Kommission Der Präsident Jacques SANTER (1) ABl. Nr. L 147 vom 20. 6. 1996, S. 2.