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96/678/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996D0678
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-07-31
In force since
1996-08-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/678/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 316 vom 05/12/1996 S. 0024 - 0028 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 über bestimmte Beihilfevorhaben Italiens im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms für den privaten italienischen Stahlsektor (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/678/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr.

3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1994 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (1), nachdem den Betroffenen gemäß der obengenannten Entscheidung die Möglichkeit zur Äußerung gegeben wurde und unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerungen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 und vom 2. Februar 1996 hat die Kommission die italienische Regierung von ihren Entscheidungen in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Stahlbeihilfenkodex) hinsichtlich der Beihilfen zu eröffnen, die im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms des privaten italienischen Stahlsektors zugunsten der nachstehend aufgeführten neun Stahlunternehmen gewährt werden sollen: - Ferriera Acciaieria Casilina SpA, - Acciaiere del Sud SpA, - Officine Laminatoi Sebino SpA, - Moccia Irme SpA, - Mini Acciaieria Odolese SpA, - Prolafer Srl, - Dora Srl, - Acciaierie San Gabriele SpA, - Montifer Srl.

In der Entscheidung vom 12. Dezember 1994, in der die Kommission das Gesetz Nr. 481 vom 3. August 1994 zur Umstrukturierung des privaten Stahlsektors in Italien für mit dem Stahlbeihilfenkodex, insbesondere Artikel 4, vereinbar erklärt und genehmigt hat,, wurde die italienische Regierung aufgefordert, die Kommission von jedem Vorhaben zur Anwendung dieses Gesetzes vorab zu unterrichten. Gemäß dieser Entscheidung dürfen Schließungsbeihilfen nur an Unternehmen gewährt werden, die von Anfang 1993 bis zur Notifizierung des Gesetzesdekrets Nr. 103/94 im Februar 1994 durchschnittlich mindestens eine Schicht oder acht Stunden pro Tag an fünf Werktagen in Betrieb gewesen sein; der Inhalt dieses Gesetzesdekrets wurde anschließend in das Gesetz Nr.

481/94 übernommen. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben und Unterlagen wurden zwar die übrigen Anforderungen nach Artikel 4 des Stahlbeihilfenkodex, der die Schließungsbeihilfen regelt, von den fraglichen Unternehmen erfuellt, doch waren diese zum Zeitpunkt der Schließung nicht regelmäßig in Betrieb gewesen. Officine Laminatoi Sebino SpA (OLS) (Beihilfe Nr. 790/95) hatte knapp 57 000 t Warmband - das sind 21 % seiner Kapazität - hergestellt, Mini Acciaierie Odiose Spa (Beihilfe Nr. 794/95) hatte knapp 30 973 t Warmband, entsprechend 16,7 % seiner Kapazität, Casilina Spa (Beihilfe Nr.

777/95) knapp 11 356 t Warmband, entsprechend 14,2 % seiner Kapazität, Montifer Srl (Beihilfe Nr. 791/95) knapp 32 000 t Warmband, entsprechend 21,1 % seiner Kapazität, Dora nur 21 444 t Warmband, entsprechend 8,6 % seiner Kapazität, Acciaierie del Sud Spa (Beihilfe Nr. 780/95) knapp 13 934 t Warmband, entsprechend 5 % seiner Kapazität, hergestellt. Die Unternehmen Moccia (Beihilfe Nr. 793/95), Prolafer (Beihilfe 977/95), San Gabriele (Beihilfe 979/95) waren 1993 außer Betrieb. In Anbetracht dieser Lage hat die Kommission, die die Frage, ob die genannten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, nur sehr schwer beantworten kann, beschlossen, hinsichtlich der genannten neun Beihilfefälle das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex zu eröffnen.

Zu der Beihilfe an Montifer (Beihilfe 791/95) ist festzustellen, daß die italienischen Behörden mit Schreiben vom 27. März 1996 die Notifizierung zurückgenommen haben, da sie nicht mehr die Absicht haben, an dieses Unternehmen Schließungsbeihilfen zu vergeben. Im Fall Mini Acciaieria Odolese (Beihilfe Nr. 794/95) hat die Kommission ihre Untersuchung noch nicht vollständig durchgeführt und behält sich eine abschließende Entscheidung vor. Infolgedessen betrifft diese Entscheidung nur die übrigen sieben Fälle. II Im Rahmen des Verfahrens hat die Kommission die italienische Regierung zur Stellungnahme aufgefordert, während die übrigen Mitgliedstaaten und dritte Betroffene durch Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens unterrichtet wurden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten.

Die deutsche Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 10. Mai 1994 ihre Äußerungen mitgeteilt, die mit Schreiben vom 24. Mai 1996 an die italienischen Behörden übermittelt wurden. Die deutsche Regierung befürwortet darin die Entscheidung der Kommission, das Verfahren zu eröffnen. Mit Schreiben vom 31. Januar 1996 nahm die italienische Regierung zu der Verfahrenseröffnung wie folgt Stellung: - in bezug auf den Passus der Entscheidung vom 12. Dezember 1994, in dem den italienischen Behörden die Möglichkeit geboten wird, objektive Kriterien vorzuschlagen, damit die Stahlwerksanlagen, die die Produktionsschwelle von 25 % unterschritten haben, ebenfalls für die Schließungsbeihilfen in Betracht kommen können, beschränkt sich die Kommission in ihrer Verfahrenseröffnungsentscheidung darauf, die von Italien als Alternative zu dem Begriff regelmäßige Produktion vorgeschlagenen Kriterien als ungeeignet zu beurteilen; - bei der Darlegung der Kriterien für die Beurteilung sind die italienischen Behörden von der Grundvoraussetzung ausgegangen, daß die ungenügende oder fehlende Produktion bestimmter Unternehmen 1993 und in den ersten Monaten 1994 nicht auf die Absicht, sich aus dem Stahlmarkt zurückzuziehen oder auf die Überalterung oder mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Stahlwerksanlagen, sondern auf die ungünstigen Konjunkturvoraussetzungen in Verbindung mit finanziellen Schwierigkeiten und einer Marktkrise zurückzuführen ist; - die Unternehmen haben deutlich die Absicht zum Ausdruck gebracht, sich zu restrukturieren und die Krise, in der sie sich befinden, zu überwinden, indem sie einen Personalumbau ablehnten und sich um Unterstützung an die "Cassa integrazione guadagni" wandten, betriebliche Fortbildungskurse veranstalteten oder im Rahmen der betrieblichen Umstrukturierung für ihr Personal eine staatliche Vorruhestandsregelung beantragten; - bei den der Kommission zur Beurteilung vorliegenden Fällen handelt es sich um Stahlwerksanlagen, die keine technisch bedingten Produktivitätsprobleme aufweisen.

In einigen Fällen handelt es sich um Anlagen, bei denen kürzlich bedeutende Modernisierungsmaßnahmen zur Produktivitätssteigerung und regelmäßig Instandhaltungsarbeiten durchgeführt wurden, so daß sie jetzt noch mit verhältnismäßig geringem Kostenaufwand kurzfristig die regelmäßige Produktion wieder aufnehmen können. Der beste Beweis dafür ist das sehr große Interesse zahlreicher potentieller Käufer für diese Anlagen; - ferner ist es angebracht, noch weitere Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa die Aufrechterhaltung der Stromversorgungsverträge und die Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit im Stahlsektor, die Übermittlung der Meldeformulare an die Gemeinschaft, insbesondere der Modelle 260-261, die belegen, daß die Reduzierung oder Stillegung von Produktionskapazitäten 1993 auf die schlechte Konjunktur zurückzuführen ist und das Unternehmen die Absicht hatte, bis zur Wiederaufnahme der regelmäßigen Produktionstätigkeit auf dem Markt präsent zu bleiben.

III Aufgrund ihrer Erzeugung unterliegen die in Rede stehenden Unternehmen dem EGKS-Vertrag. Nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag sind alle allgemeinen und besonderen staatlichen Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie, in welcher Form auch immer, mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl unvereinbar und infolgedessen in der Gemeinschaft untersagt. Die einzigen Ausnahmen, die von dem so definierten allgemeinen Verbot genehmigt werden können, werden ausdrücklich und restriktiv im Stahlbeihilfenkodex unter Artikel 2 (Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen), Artikel 3 (Umweltschutzbeihilfen) und Artikel 4 (Schließungsbeihilfen) aufgeführt.

Die Ausnahmebestimmung des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag betreffend das allgemeine Verbot der Beihilfen an die Stahlindustrie ist nicht auf eine Lockerung der gemeinschaftlichen Disziplin der Beihilfen für die Stahlindustrie abgestellt, die durch die schwerwiegenden Wettbewerbsverfälschungen gerechtfertigt ist, welche dazu führen können, daß an einen Wirtschaftsbereich, der weiterhin überaus anfällig ist, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen gewährt werden. Deshalb ist die strenge Einhaltung dieser gemeinschaftlichen Beihilfenordnung erforderlich, die voraussetzt, daß Beihilfen an ein Stahlunternehmen nur genehmigt werden können, wenn die Kommission in der Lage ist zu prüfen, ob die durch den Stahlbeihilfenkodex vorgeschriebenen Voraussetzungen auch wirklich erfuellt sind.

Nach Artikel 4 des Stahlbeihilfenkodex können Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen, unter den nachstehenden Voraussetzungen gewährt werden: - Sie haben ihre Rechtspersönlichkeit vor dem 1. Januar 1991 erlangt und ihre Produktions- und Anlagenstruktur seit dem 1. Januar 1991 nicht geändert; - sie haben bis zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Beihilfen regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produziert; - sie werden weder unmittelbar noch mittelbar im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde (3) von einem Unternehmen beherrscht, das selbst ein Stahlunternehmen ist oder andere Stahlunternehmen kontrolliert, noch beherrschen sie selbst ein solches Unternehmen.

Weiter darf nach Artikel 4 die Höhe dieser Beihilfen den höheren der beiden folgenden Werte nicht übersteigen: - der über drei Jahre diskontierte Fixkostenbeitrag der betreffenden Anlagen abzüglich aller sonstigen Vorteile, die dem begünstigten Unternehmen aus deren Stillegung erwachsen; - der Restbuchwert der stillzulegenden Anlagen, wobei im Fall der Neubewertungen nach dem 1. Januar 1990 der die nationale Inflationsrate übersteigende Anteil nicht berücksichtigt wird. Deshalb muß festgestellt werden, daß in den zur Prüfung vorliegenden Fällen alle mit Ausnahme der die Regelmäßigkeit der Produktion betreffenden Bedingungen, hinsichtlich deren das Verfahren eröffnet wurde, erfuellt sind.

Der Stahlbeihilfenkodex macht zwar die Beihilfegewährung zugunsten eines Unternehmens davon abhängig, daß es zum Zeitpunkt der Schließung regelmäßig produziert, enthält jedoch keine eindeutige Definition des Begriffs Regelmäßigkeit. Deshalb hatte die Kommission in ihrer Entscheidung vom 12. Dezember 1994 entschieden, daß diese Anforderung erfuellt ist, wenn das Unternehmen durchschnittlich wenigstens eine Schicht oder acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche von Anfang 1993 bis zur Notifizierung des Gesetzesdekrets Nr. 103/94 in Betrieb gewesen ist. Die Kommission hatte ferner erklärt, daß die italienischen Behörden auf der Grundlage objektiver Kriterien den Nachweis dafür erbringen hätten können, daß ein Unternehmen, das diese Anforderung nicht erfuellte, dennoch regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produzierte.

In diesem Fall hätte die Kommission die Beihilfe unter Berücksichtigung ihrer Besonderheit geprüft, um die Einhaltung des Kriteriums der regelmäßigen Produktion zu gewährleisten. Die Zielsetzung des Artikels 4 des Stahlbeihilfenkodex und der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 ist eindeutig: Schließungsbeihilfen können nur an Unternehmen mit bedeutsamer Erzeugung, d. h. an Unternehmen mit einer regelmäßigen Produktion auf dem Stahlmarkt, gewährt werden. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hielt es hingegen weder für notwendig noch für zweckdienlich, eine Ausnahme von dem allgemeinen Verbot des Artikels 4 EGKS-Vertrag zu genehmigen, da die Schließung des Unternehmens, das nicht regelmäßig produziert, keine bedeutsamen Auswirkungen auf den Markt hat.

Andere als die von der Kommission in ihrer Entscheidung vorgesehenen Kriterien können jedoch anerkannt werden, sofern sie den Nachweis für die Regelmäßigkeit der Produktion erbringen. Indes muß festgestellt werden, daß die von der italienischen Regierung angeführten Kriterien (Fortführung des Stromversorgungsvertrags, Beschäftigung, Instandhaltungsmaßnahmen für die Werksanlagen usw.) nicht geeignet sind, um den Nachweis dafür zu erbringen, daß die betreffenden Unternehmen regelmäßig produziert haben, sofern nur dafür, daß sie dazu in der Lage gewesen wären. Der Wortlaut von Artikel 4 des Stahlbeihilfenkodex läßt eine weite Auslegung, nach der unter den fraglichen Unternehmen, die Anspruch auf eine Schließungsbeihilfe haben, diejenigen einzubeziehen sind, die nicht regelmäßig produziert haben, aber regelmäßig EGKS-Stahlerzeugnisse produzieren könnten, nicht zu.

Die Auslegung des Begriffs Regelmäßigkeit, den die italienischen Behörden unter Bezugnahme auf die von ihnen angeführten anderen Kriterien geben, ist folglich rechtlich unzutreffend und daher abzulehnen. Zu dem Vorbringen der italienischen Behörden, daß die geringe Produktion des Unternehmens 1993 auf eine besonders ungünstige Konjunkturlage und eine schwere Krise des Marktes für Langerzeugnisse zurückzuführen sei, ist zu bemerken, daß die Produktion von Langerzeugnissen tatsächlich nur ganz geringfügig reduziert wurde, insbesondere im Teilbereich Walzdraht und andere Stab- und Profileisen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Dieselbe Entwicklung trifft auch für den Röhrenrundstahlmarkt für Eisenbeton (in Stabeisen), dem wichtigsten für die in Rede stehenden Unternehmen, zu, auf dem im Berichtszeitraum 1992/1993 ein leichter Rückgang des Auslastungsgrads sowohl in Europa als auch in Italien verzeichnet wird: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Aus den vorliegenden Angaben ist zu schließen, daß dem Vorbringen der italienischen Behörden, die geringe Produktion der in Rede stehenden Unternehmen sei auf die ungünstige Marktlage 1993 zurückzuführen, nicht gefolgt werden kann.

Zu dem Vorbringen in bezug auf die positive Auswirkung dieser unwiderruflichen Schließungen auf einem durch äußerste Überkapazität gekennzeichneten Markt ist anzumerken, daß dieses zwar im Rahmen der Umstrukturierung des Bereichs zutreffend sein kann, indes im Rahmen der Anwendung des Artikels 4 des Stahlbeihilfenkodex unerheblich ist. Was schließlich die Bemerkung der italienischen Behörden betrifft, die Kommission habe sich nicht bemüht, die Alternativen zu den in der Entscheidung vom 12. Dezember 1994 aufgestellten Kriterien zu definieren, ist hervorzuheben, daß es ausschließlich den italienischen Behörden obliegt, den Beweis für die Regelmäßigkeit der Produktion mittels geeigneter Alternativen zu dem von der Kommission aufgestellten Kriterium zu erbringen, durchschnittlich wenigstens eine Schicht oder acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche in Betrieb gewesen zu sein.

Die anderen Bemerkungen der italienischen Behörden entbehren - in bezug auf die Bestimmungen des Stahlbeihilfenkodex - jeglicher Rechtsgrundlage. Gleichwohl stellt die Kommission fest, daß im Fall der Officine Laminatoi Sebino SpA (OLS) - das Unternehmen hatte 1993 57 000 t Warmwand entsprechend 21 % seiner Kapazität hergestellt - im ersten Quartal 1993 die elektrischen und elektronischen Teile der Warmwalzanlage für die Herstellung von Röhrenrundstahl modernisiert wurden. In dieser Zeit unterbrach OLS die Produktion völlig, um sie anschließend regelmäßig wieder aufzunehmen. Tatsächlich hätte die Produktion von OLS auf Jahresbasis 1993 mindestens 76 000 t, d. h.

28 % seiner Kapazität, betragen müssen. Gemessen daran, insbesondere an der Produktionsquote, die das Unternehmen ohne die vorerwähnten beträchtlichen Maßnahmen auf der eigenen Walzstraße erreichen hätte können, besteht für die Kommission Grund zu der Annahme, daß OLS zur Zeit seiner Schließung regelmäßig produzierte (bzw. durchschnittlich eine Produktion von mindestens einer Schicht täglich an fünf Tagen in der Woche fuhr). IV Nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere in Abschnitt III, ist abschließend festzustellen, daß die Voraussetzungen des Artikels 4 des Stahlbeihilfenkodex außer im Fall OLS nicht erfuellt und die Stellungnahme der italienischen Behörden nicht geeignet ist, die vorläufige Beurteilung der Kommission in den Entscheidungen über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 4 des Stahlbeihilfenkodex zu ändern.

Die Beihilfevorhaben Italiens zugunsten der Unternehmen 1. Ferriera Acciaierie Casilina Spa (2 908 Mio. Lit), 2. Acciaierie del Sud Spa (21 647 Mio. Lit), 3. Moccia Irme Spa (13 509 Mio. Lit), 4. Prolafer Srl (2 038 Mio. Lit), 5. Dora Srl (3 438 Mio. Lit), 6. Acciaierie San Gabriele (10 123 Mio. Lit) sind folglich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen, da für sie keine der durch den Stahlbeihilfenkodex vorgesehenen Ausnahmen von dem Verbot des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag in Anspruch genommen werden kann. Das Beihilfevorhaben Italiens zugunsten des Unternehmens Officine Laminatoi Sebino Spa in Höhe von 20 280 Mio.

Lit kann hingegen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da die Voraussetzungen des Artikels 4 des Stahlbeihilfenkodex erfuellt sind - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die die italienische Regierung im Rahmen der Umstrukturierung des privaten Stahlsektors zugunsten der Unternehmen Feriera Acciaieria Casilina Spa, Acciaieria del Sud Spa, Moccia Irme Spa, Prolafer Srl, Dora Srl, Acciaierie San Gabriele Spa zu gewähren beabsichtigt, sind gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfen wird daher nicht genehmigt.

Artikel 2 Die staatlichen Beihilfen, die Italien im Rahmen der Umstrukturierung des privaten Stahlsektors für das Unternehmen Officine Laminatoi Sebino Spa zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfen wird daher genehmigt. Artikel 3 Die italienische Regierung teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. Juli 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl.

Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (2) ABl. Nr. C 101 vom 3. 4. 1996, S. 4, sowie ABl. Nr. C 121 vom 25. 4. 1996, S. 3. (3) ABl. Nr. 9 vom 11. 5. 1954, S. 345/54.

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