Skip to content
Seqlense EUR-Lex

96/407/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 25. Juni 1996 betreffend Osttimor, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt

CELEX
31996E0407
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1996-06-25
In force since
1996-06-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/407/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 25. Juni 1996 betreffend Osttimor, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt Amtsblatt Nr. L 168 vom 06/07/1996 S. 0002 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 25. Juni 1996 betreffend Ost-Timor, vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt (96/407/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2 - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 Die Europäische Union erinnert an ihre früheren Erklärungen zur Lage in Ost-Timor und hebt hervor, daß sie weiterhin folgende Ziele verfolgt:

1. Herbeiführung einer gerechten, umfassenden und international annehmbaren Lösung für Ost-Timor im Wege des Dialogs, bei der die Interessen und die legitimen Bestrebungen des Volkes von Timor gemäß dem Völkerrecht gewahrt werden; 2. Verbesserung der Lage in Ost-Timor in bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte in diesem Gebiet. Artikel 2 Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele verfährt die Europäische Union wie folgt: 1. Sie unterstützt die im Rahmen der Vereinten Nationen ergriffenen Initiativen, die zu einer Regelung dieser Frage beitragen können. 2. Sie unterstützt insbesondere die gegenwärtig im Hinblick auf einen Beitrag zu der in Artikel 1 Nummer 1 genannten Lösung unter der Schirmherrschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen geführten Gespräche, bei denen wirkliche Fortschritte weiterhin durch schwerwiegende Hindernisse vereitelt werden.

3. Sie unterstützt die Fortsetzung der Zusammenkünfte zwischen den Parteien in Timor selbst, und zwar im Rahmen dieses unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleitenen Dialogs. 4. Sie ersucht die indonesische Regierung, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, damit die Menschenrechtslage in Ost-Timor nennenswert verbessert wird, insbesondere durch die uneingeschränkte Durchführung der entsprechenden Beschlüsse der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen. 5. Sie unterstützt - durch eigene Mittel der Europäischen Union sowie durch Hilfeleistung für die Aktionen der NRO - alle geeigneten Maßnahmen, die darauf abzielen, daß die Menschenrechte in Ost-Timor generell stärker beachtet werden und die Situation des Volkes von Ost-Timor sich wesentlich verbessert.

Artikel 3 Der Rat sorgt dafür, daß Maßnahmen im Anschluß an diesen gemeinsamen Standpunkt getroffen werden. Artikel 4 Dieser gemeinsame Standpunkt gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme. Artikel 5 Dieser gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M. PINTO

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions