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96/408/GASP: gemeinsamer Standpunkt vom 25. Juni 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Vorbereitung auf die Vierte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ)

CELEX
31996E0408
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1996-06-25
In force since
1996-06-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/408/GASP: gemeinsamer Standpunkt vom 25. Juni 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Vorbereitung auf die Vierte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) Amtsblatt Nr. L 168 vom 06/07/1996 S. 0003 - 0003 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 25. Juni 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Vorbereitung auf die Vierte Konferenz zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) (96/408/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2 - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Artikel 1 Ziel dieses gemeinsamen Standpunkts ist es, die Einhaltung der internationalen Regelung für die Nichtverbreitung von bakteriologischen (biologischen) Waffen und von Toxinwaffen dadurch zu verstärken, daß die Universalität des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) und ein erfolgreicher Abschluß der Verhandlungen mit dem Ziel gefördert werden, das BWÜ durch eine rechtsverbindliche und wirksame Verifikationsregelung zu verstärken. Artikel 2 (1) Für die in Artikel 1 genannten Zwecke bemühen sich die Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung auf die Vierte Konferenz zur Überprüfung des BWÜ und auf der Konferenz selbst tatkräftig um Fortschritte bei den Arbeiten der Ad-hoc-Gruppe, die von der Sonderkonferenz der Vertragsstaaten des BWÜ (Genf, 19.-30.

September 1994) mit dem Ziel eingesetzt wurde, Überlegungen zu geeigneten Maßnahmen, einschließlich Verifikationsmaßnahmen, anzustellen und Vorschläge für eine Stärkung des Übereinkommens auszuarbeiten, die in einen verbindlichen Rechtsakt aufzunehmen wären, der den Vertragsstaaten zur Prüfung unterbreitet würde. (2) Die Mitgliedstaaten werden demnach im Rahmen der Ad-hoc-Gruppe und auf der Überprüfungskonferenz größtmögliche Fortschritte in der Frage der Verifikationsmaßnahmen anstreben. Dabei bemühen sie sich auf der Überprüfungskonferenz vor allem um - die Billigung der bis zu diesem Zeitpunkt von der Ad-hoc-Gruppe erzielten wichtigsten Ergebnisse; - einen Beschluß, die Arbeiten der Ad-hoc-Gruppe zu intensivieren, damit die Verhandlungen über ein Verifikationsprotokoll zum BWÜ vor einer weiteren Sonderkonferenz der Vertragsstaaten des BWÜ, die spätestens Mitte 1998 stattfinden soll, so bald wie möglich abgeschlossen werden.

Dabei sollte für die Beratungen über das BWÜ in den Jahren 1997 und 1998 unabhängig von anderen Prioritäten auf dem Gebiet der weltweiten Abrüstung erheblich mehr Zeit vorgesehen werden. Artikel 3 Die Aktion zur Unterstützung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Zielsetzungen umfaßt - Demarchen des Vorsitzes gegenüber Vertragsstaaten nach Maßgabe des Artikels J.5 Absatz 3 des Vertrags; - Demarchen des Vorsitzes nach Maßgabe des Artikels J.5 Absatz 3 des Vertrags gegenüber Staaten, die das BWÜ noch nicht unterzeichnet haben, sowie gegenüber Staaten, die das BWÜ zwar bereits unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben; mit diesen Demarchen soll die Universalität des BWÜ gefördert werden.

Artikel 4 Dieser gemeinsame Standpunkt tritt zum Zeitpunkt seiner Annahme in Kraft. Dieser gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M. PINTO

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