96/669/GASP: Gemeinsame Aktion vom 22. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Region der Großen Seen Amtsblatt Nr. L 312 vom 02/12/1996 S. 0001 - 0002 GEMEINSAME AKTION vom 22. November 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Region der Großen Seen (96/669/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.3, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 21. und 22.
Juli 1996 in Florenz, in Anbetracht des gemeinsamen Standpunkts vom 24. Oktober 1994 zu den Zielen und Prioritäten der Europäischen Union in bezug auf Ruanda, in Anbetracht der auf seiner Tagung vom 28. Oktober 1996 und auf der Sondertagung der Minister für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe vom 7. November 1996 angenommenen Erklärungen zur Lage im östlichen Zaire, in Anbetracht der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 9. November bzw. am 15. November 1996 verabschiedeten Resolutionen 1078 und 1080, die umgesetzt werden müssen, in Anerkennung der Bedeutung des Beitrags der afrikanischen Staaten für die Lösung der Krise in der Region der Großen Seen, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Europäische Union ist durch die konstruktive Arbeit ihres Sonderbeauftragten für die Region der Großen Seen bereits bei der Suche nach einer Lösung dieser Krise beteiligt. Die Europäische Union muß ihre Bemühungen um die Lösung dieser Krise in die Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft - wie sie entsprechend den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats getroffen werden - eingliedern. Der Rat hat am heutigen Tag parallel zu dieser gemeinsamen Aktion einen Beschluß angenommen, in dem er die Westeuropäische Union ersucht, die besonderen Aspekte dieser Gemeinsamen Aktion, die verteidigungspolitische Bezüge haben, auszuarbeiten und umzusetzen - NIMMT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION AN:
Artikel 1 Die Europäische Union unterstützt die unverzügliche Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, die den Transport der humanitären Hilfe in das östliche Zaire ermöglichen und die freiwillige Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Herkunftsländer sowie die Rückkehr der Vertriebenen erleichtern sollen. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten werden in den Formen, die sie für geeignet erachten und die sie nach den in dieser Gemeinsamen Aktion festgelegten Modalitäten miteinander abstimmen, an der Umsetzung dieser Resolutionen mitwirken. Die Europäische Union weist erneut darauf hin, daß die Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Herkunftsländer und die Überwindung aller dafür existierenden Hindernisse Priorität haben muß.
Sie bekräftigt ihre Bereitschaft, Ruanda bei der Schaffung der für die Rückkehr der ruandischen Flüchtlinge wesentlichen Voraussetzungen zu unterstützen. Artikel 2 Im Rahmen der Unterstützung der von den Vereinten Nationen geleisteten Koordinierungsarbeit stellt der Rat fest, daß die Bemühungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die darauf abzielen, den Flüchtlingen und Vertriebenen im östlichen Zaire möglichst rasch humanitäre Hilfe zu leisten und diese Hilfe bis zu ihnen zu befördern, von der Kommission koordiniert werden. Artikel 3 Unter Berücksichtigung ihrer freiwilligen Beiträge zur humanitären und militärischen Hilfe unterrichten und konzertieren sich die Mitgliedstaaten im Rahmen des Rates über ihre gemäß den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geleisteten freiwilligen Beiträge zur Unterstützung der afrikanischen Beteiligung an der multinationalen Truppe.
Artikel 4 Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission prüfen wird, welche Möglichkeiten für die Finanzierung des Gemeinschaftsbeitrags zu den Zielen dieser Gemeinsamen Aktion bestehen, und ihm geeignete Vorschläge hierfür unterbreiten wird. Artikel 5 Die Europäische Union wird sich verstärkt um die Wiederherstellung der Stabilität in der Region der Großen Seen bemühen, indem sie insbesondere die Wiederherstellung demokratischer Institutionen und die Achtung der Menschenrechte fördert. Die Europäische Union bekräftigt, daß der Veranstaltung einer internationalen Konferenz über Frieden, Sicherheit und Entwicklung in der Region der Großen Seen unter der Ägide der Vereinten Nationen und der Organisation für afrikanische Einheit eine entscheidende Rolle für die Suche nach einer dauerhaften Lösung für die Krise in dieser Region zukommt.
Sie ersucht alle Parteien, alles daran zu setzen, daß eine derartige Konferenz stattfinden kann. Artikel 6 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Artikel 7 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1996. Im Namen des Rates Der Präsident J. BURTON