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96/622/JI: Gemeinsamer Standpunkt vom 25. Oktober 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Unterstützungs- und Informationsprogramme im Grenzvorbereich

CELEX
31996F0622
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1996-10-25
In force since
1996-10-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/622/JI: Gemeinsamer Standpunkt vom 25. Oktober 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Unterstützungs- und Informationsprogramme im Grenzvorbereich Amtsblatt Nr. L 281 vom 31/10/1996 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 25. Oktober 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a) des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend Unterstützungs- und Informationsprogramme im Grenzvorbereich (96/622/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe a), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kontrollen bei der Abfertigung von Flügen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellen ein nützliches Instrument bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Angehörigen dritter Länder dar, die gemäß Artikel K.1 Nummer 3 Buchstabe c) des Vertrags als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachtet wird. Die Kontrollen können unter anderem dadurch verbessert werden, daß auf solche Kontrollen spezialisierte Bedienstete der Mitgliedstaaten zu den Abgangsflughäfen entsandt werden, um dort die von den örtlichen Behörden oder von den Luftfahrtgesellschaften mit den Kontrollen beauftragten örtlichen Bediensteten zu unterstützen.

Mit der Veranstaltung von Informationsprogrammen für das Personal der Luftfahrtgesellschaften kann ebenfalls zur Verbesserung der Kontrollen beigetragen werden. Diese Fragen können wirksamer durch einen Gemeinsamen Standpunkt geregelt werden; es sind daher die Einzelheiten dementsprechend festzulegen - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 Unterstützungsprogramme (1) Die gemeinsame Durchführung von Unterstützungsprogrammen auf den Flughäfen von Drittländern wird unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen des Rates sichergestellt.

(2) Zweck dieser Unterstützungsprogramme ist die Unterstützung der örtlichen Bediensteten, die im Auftrag der örtlichen Behörden oder der Luftfahrtgesellschaften die Kontrollen durchführen. (3) Die Unterstützungsprogramme werden im Benehmen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlandes durchgeführt. (4) Die Unterstützungsprogramme können von unterschiedlicher Dauer sein. Zu diesem Zweck wird ein Verzeichnis der Flughäfen erstellt, auf denen zeitweilig oder ständig gemeinsame Programme durchgeführt werden können. Artikel 2 Informationsprogramme (1) Die gemeinsame Durchführung von Informationsprogrammen für das Personal der Luftfahrtgesellschaften wird im Rahmen des Rates sichergestellt.

(2) Die gemeinsamen Informationsprogramme haben insbesondere zum Ziel, die von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Dokumente und Visa sowie die Modalitäten für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit dieser Dokumente und Visa darzustellen. (3) Zu diesem Zweck werden folgende Unterlagen erstellt: - ein Verzeichnis der Flughäfen, auf denen gemeinsame Informationsprogramme durchgeführt werden können; - ein halbjährliches Programm der gemeinsamen Informationsprogramme; - eine Sammlung von Informationen, die für die Luftfahrtgesellschaften von Nutzen sind; - eine Sammlung der Reisedokumente und Visa, die für die Luftfahrtgesellschaften von Nutzen sind.

(4) Die Programme werden im Benehmen mit den zuständigen Behörden und den betreffenden Luftfahrtgesellschaften durchgeführt. Artikel 3 Gemeinsame Bestimmungen (1) Die gemeinsamen Unterstützungs- oder Informationsprogramme werden von spezialisierten Bediensteten durchgeführt, die von den Mitgliedstaaten benannt und im Rahmen gemeinsamer Programme zusammengeführt werden. (2) Die Mitgliedstaaten teilen einander ihre Absicht mit, sich an einem Programm im Rahmen dieses Gemeinsamen Standpunkts zu beteiligen. (3) Soweit die Kosten für die von einem Mitgliedstaat benannten Bediensteten nicht von dem betreffenden Drittland und/oder der betreffenden Luftfahrtgesellschaft übernommen werden, kommt der betreffende Mitgliedstaat für diese Kosten auf.

(4) Die Botschaften der Mitgliedstaaten in dem Land, in dem das Programm durchgeführt wird, werden vom Vorsitz des Rates rechtzeitig verständigt, damit sie das Programm gegebenenfalls unterstützen können. (5) Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig im Rahmen des Rates über Unterstützungs- oder Informationsprogramme, die sie außerhalb dieses Gemeinsamen Standpunkts durchführen. (6) Das Generalsekretariat des Rates erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeit im Rahmen dieses Gemeinsamen Standpunkts. (7) Die im Rahmen dieses Gemeinsamen Standpunkts vorgesehenen Programme können - mit den erforderlichen Anpassungen - auch in Seehäfen durchgeführt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten treffen vorbehaltlich der Zusammenarbeit, die bilateral oder durch andere Einrichtungen vereinbart wird, alle für die Anwendung dieses Gemeinsamen Standpunkts erforderlichen Maßnahmen; dabei sorgen die Mitgliedstaaten für eine möglichst umfassende Koordination. Artikel 4 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 1996. Im Namen des Rates Der Präsident E. KENNY

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