Entschliessung des Rates vom 29. November 1996 über Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems des Drogentourismus innerhalb der Europäischen Union Amtsblatt Nr. C 375 vom 12/12/1996 S. 0003 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 29. November 1996 über Maßnahmen zur Bekämpfung des Problems des Drogentourismus innerhalb der Europäischen Union (96/C 375/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.1, in der Erwägung, daß die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet für die Mitgliedstaaten Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse sind; in der Erwägung, daß in dem umfassenden Aktionsplan zur Drogenbekämpfung, der vom Europäischen Rat von Madrid am 15. und 16.
Dezember 1995 angenommen wurde, die Notwendigkeit hervorgehoben wird, gegen den Drogentourismus in den Mitgliedstaaten vorzugehen; in dem Bewußtsein, daß der Drogentourismus in der Europäischen Union eine sich ständig wandelnde Problematik darstellt; unter Berücksichtigung der Ursachen des Drogenmißbrauchs und der Notwendigkeit präventiver Maßnahmen; in der Erkenntnis, daß der Drogentourismus nur in einigen Mitgliedstaaten besonders in Erscheinung tritt und daß dieses Problem in den betreffenden Mitgliedstaaten unterschiedlich stark ausgeprägt ist; in dem Wunsch, ein dichtes Netz von Kontakten zwischen den entsprechenden Mitgliedstaaten zu fördern und sicherzustellen, um ein wirksames und effizientes Vorgehen gegen den Drogentourismus zu erleichtern; in dem Wunsch, zu gewährleisten, daß auf das Problem organisatorisch so effizient wie möglich reagiert wird; in Anbetracht dessen, daß einige Mitgliedstaaten bereits bi- oder multilaterale Vereinbarungen zur Lösung des Problems geschlossen haben - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:
1. Um den Drogentourismus in der Europäischen Union effizienter bekämpfen zu können, ersucht der Rat die betroffenen Mitgliedstaaten, a) den Informationsaustausch zu verbessern und zu beschleunigen, b) operative Maßnahmen zu koordinieren und c) die Verfahren für die Anwendung des nationalen Rechts auf den Drogentourismus gegenseitig zu fördern. 2. Da der Drogentourismus in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich stark ausgeprägt ist und gezielte Maßnahmen zu seiner Bekämpfung daher in unterschiedlichem Maße erforderlich sind, ersucht der Rat jeden betroffenen Mitgliedstaat, soweit dies angebracht ist, a) den Informationsaustausch zu verbessern und zu beschleunigen und dabei bestehende Kommunikationswege auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene zu nutzen oder erforderlichenfalls solche Wege einzurichten.
Sofern dies notwendig ist, wird daran auch eine zentrale Kontaktstelle der Strafverfolgungsbehörden beteiligt, die die Koordinierung der Maßnahmen gegen den Drogentourismus in jedem dieser Mitgliedstaaten zu fördern und die Kontakte zu den zentralen Kontaktstellen der Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu pflegen hat. Das nationale Recht eines jeden Mitgliedstaats sollte hierbei Anwendung finden; b) Mitarbeiter auszutauschen und/oder vorhandene Verbindungsbeamte einzusetzen; c) Konsultationen über geplante Aktionen auf jeder Seite der Grenze durchzuführen und gegebenenfalls auch Transitmitgliedstaaten einzubeziehen; d) den Austausch von Ermittlungsunterlagen in der Praxis möglichst flexibel und effizient zu gestalten, damit dieses Verfahren, sofern es einem Mitgliedstaat offensteht, auf eine große Anzahl relativ geringfügiger Delikte wirksam angewendet werden kann.
3. Der Rat ersucht die Europol-Drogenstelle, in ihrem jährlichen Drogenbericht den schwerwiegenderen Aspekten des Drogentourismus besondere Aufmerksamkeit zu schenken, damit der Rat nach Erhalt dieses Berichts gegebenenfalls das Dokument der Europäischen Union über den Drogentourismus aktualisieren und die Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Problems neu bewerten kann.