96/694/EG: Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß Amtsblatt Nr. L 319 vom 10/12/1996 S. 0011 - 0015 EMPFEHLUNG DES RATES vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß (96/694/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat zum Thema Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern eine Reihe von Rechtsinstrumenten angenommen und ist auf diesem Gebiet einige politische Verpflichtungen eingegangen (3) (4) (5) (6). (2) Die auf den Tagungen des Europäischen Rates in Essen, Cannes und Madrid vereinigten Staats- und Regierungschefs haben hervorgehoben, daß die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sowie die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern vorrangige Aufgaben der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen. (3) Der Zugang der Frauen zum Entscheidungsprozeß fand besondere Beachtung in der Empfehlung 84/635/EWG des Rates vom 13.
Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (7), in der zweiten Entschließung des Rates vom 24. Juli 1986 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (8), in der Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) (9), in der Entschließung des Rates vom 27. März 1995 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß (10) und in dem Beschluß 95/593/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1996-2000) (11).
(4) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 11. Februar 1994 zu Frauen im Entscheidungsprozeß (12) die Kommission aufgefordert, "sich zur Bekämpfung der individuellen Hürden für Frauen, die deren Beteiligung am Entscheidungsprozeß behindern, nachdrücklich für die Durchführung der Maßnahmen für Chancengleichheit des Dritten Aktionsprogramms der Gemeinschaft einzusetzen" sowie "Maßnahmen und Aktionen festzulegen, die eine stärkere Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen ermöglichen". (5) In der Erklärung und in dem Aktionsprogramm der vierten Weltfrauenkonferenz (Peking, 4. - 15.
September 1995) wurde ausdrücklich betont, daß eine ausgewogene Aufteilung von Pflichten, Befugnissen und Rechten sichergestellt werden muß; die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, dieses Aktionsprogramm durchzuführen. (6) Die Mitwirkung am Entscheidungsprozeß beruht auf der Vertretung in den Entscheidungsorganen auf allen Ebenen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens; sie erfordert insbesondere die Präsenz in Führungspositionen und Entscheidungsfunktionen. (7) Frauen sind in den Entscheidungsorganen im politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Bereich nach wie vor unterrepräsentiert.
(8) Die geringe Vertretung von Frauen in Entscheidungsorganen rührt unter anderem daher, daß Frauen nur sehr spät Zugang zur politischen und bürgerlichen Gleichberechtigung erlangt haben, daß ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit Hindernisse entgegenstehen und daß es schwierig ist, Berufstätigkeit und Familienleben zu vereinbaren. (9) Die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß ist ein Gebot der Demokratie. (10) Die geringe Vertretung von Frauen in Entscheidungspositionen stellt einen Verlust für die Gesellschaft insgesamt dar und kann eine volle Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der gesamten Bevölkerung verhindern.
(11) Die Maßnahmen zur Erreichung einer ausgewogenen Teilnahme von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß in allen Bereichen müssen einhergehen mit der Integration des Anliegens der Chancengleichheit von Frauen und Männern in alle Politiken und Aktionen. (12) Eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß ist geeignet, andersartige Ideen, Werte und Verhaltensweisen entstehen zu lassen, die dazu beitragen, daß sich für Frauen und für Männer eine gerechtere und ausgewogenere Welt herausbildet. (13) Den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern, den politischen Parteien und Organisationen, den Nichtregierungsorganisationen sowie den Medien kommt eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung einer Gesellschaft zu, in der die Pflichten im politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Bereich in ausgewogener Weise von Frauen und Männern übernommen werden.
(14) Zur Erreichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sollten Leitlinien zur Förderung einer ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß vorgesehen werden, und im Rahmen des mittelfristigen Aktionsprogramms der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1996-2000) sollte die Wirksamkeit dieser Leitlinien durch den Austausch von Informationen über vorbildliche Praktiken gesteigert werden. (15) Die Bestimmungen dieser Empfehlung gelten nur in den Grenzen der Gemeinschaftsbefugnisse. Die Gleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern stellt eines der Ziele der Gemeinschaft dar, soweit es sich insbesondere darum handelt, auf dem Wege des Fortschritts die Angleichung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitskräfte zu fördern.
(16) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Empfehlung nur in Artikel 235 - I. EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN: 1. eine umfassende und integrierte Strategie zur Förderung einer ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß zu beschließen und zu diesem Zweck geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel gegebenenfalls Rechts- und/oder Verwaltungsmaßnahmen und/oder stimulierende Maßnahmen zu konzipieren bzw. durchzuführen; 2. a) auf allen Ebenen die Gesamtheit der am Bildungs- und Ausbildungsprozeß Beteiligten einschließlich der Herausgeber von Unterrichtsmaterial für die Bedeutsamkeit folgender Ziele zu sensibilisieren: - eines wirklichkeitsgetreuen und umfassenden, von Vorurteilen und diskriminierenden Klischees freien Bildes der Rollen und Fähigkeiten von Frauen und Männern in der Gesellschaft; - einer ausgewogeneren Aufteilung beruflicher, familiärer und gesellschaftlicher Pflichten zwischen Frauen und Männern; - einer ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern auf allen Ebenen des Entscheidungsprozesses; b) Mädchen und Frauen auf allen Ebenen der Bildung und Ausbildung zu ermutigen, ebenso umfassend und aktiv wie die Jungen und Männer an den Tätigkeiten in der Schule und der Ausbildung teilzunehmen und sich frei zu äußern, um sie darauf vorzubereiten, in der Gesellschaft, einschließlich dem politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben und insbesondere bei Entscheidungsprozessen eine aktive Rolle zu übernehmen; c) die Öffentlichkeit dafür zu sensibilisieren, wie wichtig die Verbreitung eines Frauen- und Männerbildes ist, das die diskriminierenden Klischees, die auf einer geschlechterspezifischen Aufgabenverteilung beruhen, weder verstärkt noch bestätigt; d) die Verbände und Organisationen in allen gesellschaftlichen Bereichen unbeschadet ihrer Autonomie in ihren Bemühungen zu ermutigen und zu unterstützen, den Zugang von Frauen zum Entscheidungsprozeß und eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern in Entscheidungsorganen zu fördern; e) die Sozialpartner unbeschadet ihrer Autonomie bei ihren Bemühungen zu ermutigen und zu unterstützen, eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern bei ihren Aktivitäten zu fördern und sie auf die Verantwortung hinzuweisen, die sie in bezug auf die Unterstützung und die Aufstellung von weiblichen Kandidaten für die verschiedenen Posten in öffentlichen Kommissionen und Ausschüssen in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene haben; f) Werbekampagnen zu konzipieren, durchzuführen und zu fördern, mit denen in der Öffentlichkeit ein Bewußtsein für den Nutzen und die Vorteile geschaffen werden soll, die sich für die gesamte Gesellschaft aus einer ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß ergeben;
3. a) die Erhebung und Veröffentlichung statistischer Daten zu fördern und zu verbessern, die genaueren Aufschluß über die jeweilige Mitwirkung von Frauen und Männern auf allen Ebenen des Entscheidungsprozesses im politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Bereich geben; b) quantitative und qualitative Studien über die Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß zu unterstützen, zu fördern und zu veranlassen, und zwar insbesondere Studien über - die rechtlichen, gesellschaftlichen oder kulturellen Hindernisse, die dem Zugang von Personen beider Geschlechter zu Entscheidungsfunktionen und ihrer Mitwirkung am Entscheidungsprozeß entgegenstehen, - Strategien, mit deren Hilfe diese Hindernisse beseitigt werden können und - Nutzen und Vorteile, die sich für die Gesellschaft und die Demokratie aus einer ausgewogenen Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß ergeben; c) Initiativen zu fördern, zu unterstützen und zu veranlassen, mit denen beispielhafte Vorgehensweisen in den verschiedenen Bereichen des Entscheidungsprozesses geschaffen werden, und Programme zur Verbreitung und zum Austausch von Erfahrungen im Hinblick auf eine allgemeine Durchführung derartiger Aktionen durchzuführen;
4. a) eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern auf allen Ebenen in staatlichen Organen und Kommissionen zu fördern; b) die Beteiligten dafür zu sensibilisieren, wie wichtig Initiativen sind, die auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in öffentlichen Ämtern auf allen Ebenen abzielen, wobei der Förderung einer ausgewogenen Zusammensetzung der Ausschüsse, Kommissionen und Arbeitsgruppen auf einzelstaatlicher wie auf gemeinschaftlicher Ebene besondere Beachtung beizumessen ist; c) ein kohärentes Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im öffentlichen Dienst vorzusehen, durchzuführen oder zu entwickeln, die dem Konzept der ausgewogenen Mitwirkung am Entscheidungsprozeß Genüge tun, und bei Einstellungswettbewerben darauf zu achten, daß die Zusammensetzung der mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben befaßten Ausschüsse und der Prüfungsausschüsse einer gleichgewichtigen Beteiligung von Frauen und Männern möglichst nahe kommt; d) den privaten Sektor zu ermutigen, die Präsenz der Frauen auf allen Entscheidungsebenen, insbesondere durch die Annahme oder im Rahmen von Gleichstellungsplänen oder Förderprogrammen, zu verstärken.
II. FORDERT DIE ORGANE, DIE EINRICHTUNGEN UND DIE DEZENTRALEN ÄMTER UND AGENTUREN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF: eine Strategie auszuarbeiten, durch die in den einzelnen Organen, Einrichtungen und dezentralen Ämtern und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß erreicht werden soll; III. FORDERT DIE KOMMISSION AUF: 1. im Rahmen des Beschlusses 95/593/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit von Frauen und Männern (1996-2000) einen systematischen Austausch von Informationen und Erfahrungen mit vorbildlichen Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten und eine Bewertung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen anzuregen und vorzunehmen, um eine größere Ausgewogenheit bei der Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß zu erreichen;
2. zu diesem Zweck in diesem Rahmen ihre Bemühungen um Aufklärung und Sensibilisierung sowie um die Stimulierung von Forschungsarbeiten und die Förderung von Aktionen, die eine ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß zum Ziel haben, zu verstärken; 3. dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß jährlich, und zwar erstmals drei Jahre nach Annahme der vorliegenden Empfehlung, einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen, der auf von den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und dezentralen Ämtern und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften gelieferten Angaben beruht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 1996. Im Namen des Rates Der Präsident E. FITZGERALD (1) ABl. Nr. C 166 vom 10. 6. 1996, S. 276. (2) ABl. Nr. C 204 vom 15. 7. 1996, S. 21. (3) - Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. Nr. L 45 vom 19. 2. 1975, S. 19). - Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl.
Nr. L 39 vom 14. 2. 1976, S. 40). - Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 6 vom 10. 1. 1979, S. 24). - Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABl. Nr. L 225 vom 12. 8. 1986, S. 40). - Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit - auch in der Landwirtschaft - ausüben, sowie über den Mutterschutz (ABl.
Nr. L 359 vom 19. 12. 1986, S. 56). - Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 348 vom 28. 11. 1992, S. 1). (4) - Beschluß 95/593/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 über ein mittelfristiges Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1996-2000) (ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 37). (5) - Empfehlung 84/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1984 zur Förderung positiver Maßnahmen für Frauen (ABl.
Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 34). - Empfehlung 92/241/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Kinderbetreuung (ABl. Nr. L 123 vom 8. 5. 1992, S. 16). (6) - Entschließung des Rates vom 12. Juli 1982 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (ABl. Nr. C 186 vom 21. 7. 1982, S. 3). - Entschließung des Rates vom 7. Juni 1984 zur Bekämpfung der Frauenarbeitslosigkeit (ABl. Nr. C 161 vom 21. 6. 1984, S. 4). - Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 3. Juni 1985 mit einem Aktionsprogramm zur Förderung der Chancengleichheit für Mädchen und Jungen im Bildungswesen (ABl.
Nr. C 166 vom 5. 7. 1985, S. 1). - Zweite Entschließung des Rates vom 24. Juli 1986 zur Förderung der Chancengleichheit der Frauen (ABl. Nr. C 203 vom 12. 8. 1986, S. 2). - Entschließung des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Wiedereingliederung und Späteingliederung von Frauen in das Berufsleben (ABl. Nr. C 333 vom 28. 12. 1988, S. 1). - Entschließung des Rates vom 29. Mai 1990 zum Schutz der Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz (ABl. Nr. C 157 vom 27. 6. 1990, S. 3). - Entschließung des Rates vom 21. Mai 1991 zum dritten mittelfristigen Aktionsprogramm der Gemeinschaft für die Chancengleichheit für Frauen und Männer (1991-1995) (ABl.
Nr. C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1). - Entschließung des Rates vom 22. Juni 1994 zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen durch Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds (ABl. Nr. C 231 vom 20. 8. 1994, S. 1). - Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 6. Dezember 1994 zur gleichberechtigten Teilhabe der Frauen an einer beschäftigungsintensiven Wachstumsstrategie der Europäischen Union (ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 3). - Entschließung des Rates vom 27. März 1995 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozeß (ABl.
Nr. C 168 vom 4. 7. 1995, S. 3). - Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 5. Oktober 1995 zur Darstellung der Frau und des Mannes in Werbung und Medien (ABl. Nr. C 296 vom 10. 11. 1995, S. 15). (7) ABl. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 34. (8) ABl. Nr. C 203 vom 12. 8. 1986, S. 2. (9) ABl. Nr. C 142 vom 31. 5. 1991, S. 1. (10) ABl. Nr. C 168 vom 4. 7. 1995, S. 3. (11) ABl. Nr. L 335 vom 30. 12. 1995, S. 37. (12) ABl. Nr. C 61 vom 28. 2. 1994, S. 248.