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96/733/EG: Empfehlung der Kommission vom 9. Dezember 1996 über Umweltvereinbarungen zur Durchführung von Richtlinien der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31996H0733
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1996-12-09
In force since
1996-12-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

96/733/EG: Empfehlung der Kommission vom 9. Dezember 1996 über Umweltvereinbarungen zur Durchführung von Richtlinien der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 333 vom 21/12/1996 S. 0059 - 0061 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1996 über Umweltvereinbarungen zur Durchführung von Richtlinien der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (96/733/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (1) wurde anerkannt, daß die Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen im Sinne einer gemeinsam getragenen Verantwortung eine Weiterentwicklung und Erweiterung der Palette von Instrumenten zur Ergänzung der Rechtsvorschriften erfordert. In dem Gemeinschaftsprogramm heißt es, daß Rechtsvorschriften allein zur Änderung der derzeitigen Trends und Praktiken nicht ausreichen.

Trotz gewisser Fortschritte hat sich die Erweiterung der Palette von Instrumenten als schwierig erwiesen, so daß zum Ansporn der Verwendung marktorientierter Instrumente weitere Anstrengungen notwendig sind. Vereinbarungen zwischen Behörden und Industrie ("Umweltvereinbarungen") bilden ein strategisches Instrument, das in kostenwirksamer Weise dazu beitragen kann, Umweltziele durch die Förderung einer aktiven Haltung der Industrie zu verwirklichen. Die Kommission möchte die Anwendung von Umweltvereinbarungen fördern. In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über Umweltvereinbarungen (2) unterstrich sie die Vorteile und Kriterien für die erfolgreiche Anwendung solcher Vereinbarungen.

Umweltvereinbarungen können in bestimmten Fällen Rechtsvorschriften ergänzen, die anderenfalls zu umfangreich wären, wenn sie als Mittel zur Durchführung bestimmter Anforderungen von Richtlinien benutzt werden. Richtlinien sind hinsichtlich des zu erreichenden Zieles für jeden Mitgliedstaat verbindlich, so daß die Mitgliedstaaten, die Vereinbarungen zur Durchführung einer Richtlinie anwenden, jederzeit in der Lage sein müssen, die Erreichung der in der Richtlinie festgelegten Ergebnisse zu gewährleisten. Um die vollständige Einhaltung der Richtlinien der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen Umweltvereinbarungen zur Durchführung einzelner Bestimmungen von Richtlinien verbindlichen Charakter haben und Anforderungen hinsichtlich Transparenz, Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit genügen.

In den Richtlinien sollten die Bestimmungen ausdrücklich bezeichnet werden, die durch eine Umweltvereinbarung umgesetzt werden können, sowie die formellen Anforderungen für solche Vereinbarungen aufführen. In diesen Richtlinien sollten verbindliche Anforderungen für Vereinbarungen festgelegt werden, durch die die angegebenen Bestimmungen umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß solche Umweltvereinbarungen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, insbesondere mit den Vorschriften für den Binnenmarkt und den Wettbewerb sowie mit der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (4).

Die Umweltvereinbarungen sowie alle einschlägigen Informationen sollten der Kommission zusammen mit den übrigen einzelstaatlichen Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie mitgeteilt werden, um der Kommission die Prüfung ihrer Wirksamkeit als Mittel zur Umsetzung zu ermöglichen - EMPFIEHLT: 1. Zweck dieser Empfehlung ist die Aufstellung von Leitlinien zur Anwendung von Vereinbarungen zwischen Behörden und Wirtschaftszweigen ("Umweltvereinbarungen") als Mittel zur Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet der Umwelt. 2.1. Insoweit Richtlinien im Bereich der Umwelt ihre Durchführung im Wege von Vereinbarungen ausdrücklich erlauben, sollten die Mitgliedstaaten bei ihrer Anwendung die folgenden Leitlinien beachten.

2.2. Die Vereinbarungen sollten in allen Fällen a) in Form eines zivil- oder öffentlich-rechtlich durchsetzbaren Vertrags abgeschlossen werden; b) quantifizierte Ziele und Zwischenziele mit diesbezüglichen Fristen enthalten; c) im Amtsblatt des beteiligten Landes oder einem in gleicher Weise der Öffentlichkeit zugänglichen offiziellen Dokument veröffentlicht werden; d) die Überwachung der erreichten Ergebnisse, regelmäßige Berichterstattung an die zuständigen Behörden und eine zweckdienliche Information der Öffentlichkeit gewährleisten; e) allen Partnern offenstehen, die zur Einhaltung der Bedingungen der Vereinbarung bereit sind.

2.3. Im Rahmen der Vereinbarungen sollten, soweit zweckdienlich, a) wirksame Vorkehrungen für die Erfassung, Beurteilung und Prüfung der erzielten Ergebnisse getroffen werden; b) die Beteiligung der Unternehmen gefordert werden, um die Information über die Durchführung der Vereinbarung zu den gleichen Bedingungen verfügbar zu machen, wie diejenigen in der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 den freien Zugang zu Information über die Umwelt (5); c) für den Fall der Nichteinhaltung Sanktionen wie Bußgelder, Konventionalstrafen oder Widerruf der Genehmigung eingeführt werden. 3.1.

Beim Abschluß einer Umweltvereinbarung sorgt die beteiligte Behörde dafür, daß der aufgrund der Vereinbarung erzielte Fortschritt geprüft und gegebenenfalls rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu erfuellen. 3.2. Als Vertragspartei soll die einzelstaatliche Behörde auch gewährleisten, daß die Vereinbarung mit dem EG-Vertrag und insbesondere dessen Bestimmungen über den Binnenmarkt und den Wettbewerb sowie mit der Richtlinie 83/189/EWG vereinbar ist. 4. Wird eine Umweltvereinbarung als Mittel zur Durchführung von Gemeinschaftsrichtlinien angewandt, so wird sie mit allen einschlägigen Informationen der Kommission zusammen mit den übrigen Umsetzungsmaßnahmen übermittelt, damit die Kommission ihre Wirksamkeit als Mittel zur Umsetzung prüfen kann.

5. Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1996 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1. (2) KOM(96) 561 endg. (3) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. (4) ABl. Nr. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31. (5) ABl. Nr. L 158 vom 23. 6. 1990, S. 56.

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