Empfehlung Nr. 2393/96/EGKS der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Änderung der Empfehlung 91/141/EGKS über die im Anhang enthaltenen Fragebögen Amtsblatt Nr. L 326 vom 17/12/1996 S. 0031 - 0063 EMPFEHLUNG Nr. 88/96/EGKS DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1996 zur Änderung der Empfehlung 91/141/EGKS über die im Anhang enthaltenen Fragebögen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe: Es erscheint wünschenswert, die Datensammlung mit den internationalen Organisationen abzustimmen.
Dies setzt voraus, daß die Fragebögen vereinfacht und umgestaltet werden, um den Arbeitsaufwand für die Datenlieferanten zu senken. Außerdem erweist sich eine Anpassung des Erhebungsverfahrens an die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Kohlemarktes als unerläßlich. Seit Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission Nr. 612/91/EGKS vom 31. Januar 1991 über die Kohlestatistiken (1) haben sich einige Änderungen an den Fragebögen über die Förderung, die Bestände und die Struktur der Belegschaft im Steinkohlenbergbau als notwendig erwiesen (Fragebögen M10C, M20, A20, A20a, M21, A21, M22, A22, T60, A60).
Seit Veröffentlichung der Empfehlung der Kommission 91/141/EGKS vom 31. Januar 1991 über die Kohlestatistiken (2) haben sich einige Änderungen an den Fragebögen zur Förderung, den Beständen, zum Außenhandel und den Lieferungen als notwendig erwiesen (Fragebögen M10L, M11, M30, M30a, A30, A30a, A30b, M40, A40, A40a, M50, A50, A50a, T61, A61, A62, M70, A70). Da eine bessere Strukturierung der Fragebögen erforderlich ist, müssen die auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 612/91/EGKS erhobenen Informationen in den Anwendungsbereichen der Empfehlung übertragen werden - HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die im Anhang zu der Empfehlung 91/141/EGKS enthaltenen Fragebögen werden durch die im Anhang zu dieser Empfehlung enthaltenen Fragebögen ersetzt. Artikel 2 Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission mit Wirkung vom Januar 1997 die im Anhang genannten statistischen Angaben unter den dort festgelegten Bedingungen mitzuteilen. Artikel 3 Diese Empfehlung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1996 Für die Kommission Yves-Thibault DE SILGUY Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 74 vom 20. 3. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 74 vom 20. 3. 1991, S. 35. ANHANG JÄHRLICHER FRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE 1. Einsendetermin Die Frist beträgt neun Monate nach dem abgelaufenen Jahr für die Tabellen 1, 2, 3, 4 und 5. Drei Monate nach dem abgelaufenen Jahr sind die Tabellen AE1, AE2, AE3 und AE4 zu übersenden. Etwaige Überarbeitungen sind auf einem oder mehreren getrennten Fragebögen zu übermitteln. 2. Übermittlung Der Fragebogen ist per Fernübermittlung zuzustellen. Behörden, die über keine derartige Einrichtung verfügen, übermitteln den Fragebogen auf dem Postweg. 3.
Anschrift Elektronische Übermittlung: [email protected] Postanschrift: EUROPÄISCHE KOMMISSION, Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, An den Leiter des Referats "Energie, Rohstoffe", Jean-Monnet-Gebäude, rue Alcide de Gasperi, L-2920 Luxemburg. 4. Inhalt des Fragebogens 1. Teil: Tabellen 1, 2, 3, 4 und 5 2. Teil: Tabellen AE1, AE2, AE3 und AE4. JÄHRLICHER FRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE 1. Einheiten Sämtliche Werte sind, wenn nicht anders angegeben, in 1000 metrischen Tonnen angeführt. 2. Definition der Erzeugnisse Steinkohle Festes, brennbares, schwarzes, natürliches, fossiles, organisches Sediment, dessen Verbrennungswärme mehr als 24 MJ/kg beträgt, bezogen auf aschefreie Substanz mit einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt.
Auch die in Spanien geförderte "lignito negro" gehört zur Steinkohle. Die Steinkohle wird entsprechend ihrer Qualität und nicht nach ihrer tatsächlichen Verwendung in drei Kohlearten (Gruppen) eingeteilt: 2.1 Anthrazit und Magerkohle Steinkohle mit geringem Gehalt an fluechtigen Bestandteilen und niedrigem Wassergehalt. 2.2 Kokskohle Steinkohle, die vorrangig zur Kokserzeugung in den Hochöfen herangezogen werden kann. 2.3 Kraftwerkskohle Steinkohle, die zur Dampf- und Warmwassererzeugung in Wärmekraftwerken verwendet werden kann (öffentliche Kraftwerke, Fernwärme, Wärmekraftwerke). Braunkohle Festes, brennbares, braunes bis schwarzes, natürliches, fossiles, organisches Sediment, dessen Verbrennungswärme weniger als 24 MJ/kg beträgt, bezogen auf aschefreie Substanz mit einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt.
Man unterscheidet zwischen: - Älterer Braunkohle Mit einem Gehalt an Wasser von 20-25 % und an Asche von 9-13 %. Die ältere Braunkohle ist in geologischer Hinsicht im Kreidezeitalter des Erdmittelalters entstanden. Sie wird innerhalb der Gemeinschaft nur von Frankreich (Provence) gefördert. - Jüngerer Braunkohle Mit einem Wassergehalt von 40-70 % und einem Aschegehalt von normalerweise 2-6 %; je nach Lagerstätte kann sie auch bis zu 12 % Asche enthalten. Die jüngere Braunkohle ist überwiegend im Tertiär entstanden. Dieser Brennstoff wird zumeist im Tagebau gefördert. Torf Lockere, abbaubare, mehr oder weniger kompakte Substanz pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (bis zu 90%), von hellbrauner oder dunkelbrauner Farbe, brennbar nach Trocknung.
Steinkohlenbriketts (Eier- und sonstige Briketts) Bei der Brikettierung werden normalerweise Feinkohlen unter Zusatz von Bindemitteln (Teer) mit Hilfe von Druck und Temperatur zu Stücken gleicher Abmessung geformt. Braunkohlebriketts (Briketts, Staubkohle) Bei der Herstellung von Braunkohlenbriketts wird die Rohbraunkohle nach Zerkleinerung und Trocknung unter hohem Druck ohne Zusatz von Bindemitteln zu Stücken gleicher Abmessung geformt. Zu den Brikettmengen gehören auch Trockenkohle und Staubkohle von Braunkohle. Torfbriketts Bei der Brikettierung werden nach Fräsen und nach Trocknung des Torfes unter hohem Druck Stücke gleicher Abmessung ohne Zusatz von Bindemitteln geformt.
Steinkohlenkoks Der Steinkohlenkoks ist ein künstlicher Brennstoff, der als fester Rückstand einer trockenen Destillation von Steinkohle unter gänzlichem oder teilweisem Luftabschluß entsteht. Nach Herstellungsverfahren unterscheidet man folgende Arten von Koks: - Steinkohlenkoks: Wird durch Hochtemperaturverkokung erzeugt; - Steinkohlenschwelkoks: Wird durch Niedrigtemperaturverkokung erzeugt; - Gaskoks: Wird in Gaswerken hergestellt. Braunkohlenkoks Braunkohlenkoks entsteht als fester Rückstand einer trockenen Destillation unter Luftabschluß. Koksgrus Koksgrus ist Feinstaubkoks, der unter anderem durch Abrieb entsteht.
Petrolkoks Petrolkoks ist ein glänzender schwarzer fester Rückstand, der durch Cracken und Verkohlung von schwersten Erdölen, Teer und Erdpech entsteht. Er besteht vor allem aus Kohlenstoff (90-95 %) und verbrennt ohne Ascherückstand. 3. Geographischer Erfassungsbereich - Belgien - Dänemark (ohne Färöerinseln und Grönland) - Deutschland - Griechenland - Spanien (einschließlich Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla) - Frankreich (nur französisches Mutterland, ohne Monaco und Überseedepartements und -gebiete) - Irland - Italien (ohne San Marino) - Luxemburg (Großherzogtum) - Niederlande (ohne niederländische Antillen) - Österreich - Portugal (einschließlich Azoren und Madeira) - Finnland - Schweden - Vereinigtes Königreich (Großbritannien und Nordirland, ohne Kanalinseln und Isle of Man und ohne Überseegebiete) 4.
Anleitungen zu den Tabellen 1. Teil (Tabellen 1, 2, 3, 4 und 5) TABELLE 1: VERSORGUNG UND UMWANDLUNGSEKTOR 1. Förderung - Primärprodukte (Steinkohle, Braunkohle und Torf) Die Förderung (einschließlich Förderung von Kleinzechen und im Tagebau) gilt als Nettoförderung der Zechen, d.h. nach Eliminierung der Lese- und Waschberge (an die Oberfläche gebrachte Bruttoförderung). Im allgemeinen ist der Anfall an minderwertiger Kohle (Kohlenstaub, gemischte Kohle, Schlamm) darin enthalten, nicht jedoch die Wiedergewinnungserzeugnisse. - Sekundärerzeugnisse (Steinkohlenkoks, Braunkohlenkoks, Braunkohlen-/Torfbriketts) Es sind die Mengen der erzeugten Brennstoffe anzugeben.
In der Regel umfaßt die Erzeugung die beim Erzeugungsprozeß verbrauchten Mengen. 2. Davon unter Tage Hier ist die Untertageförderung anzugeben. 3. Wiedergewinnung Umfaßt den Fremdschlamm und die Berghalden, die von den Zechen aufbereitet und abgesetzt werden. 4./5. Einfuhren und Ausfuhren Als eingeführt oder ausgeführt gelten die Brennstoffmengen, die in das Hoheitsgebiet des Staates gelangen oder dieses verlassen, mit Ausnahme von Durchfuhr. Direkteinfuhren von Zechen sind in den Gesamteinfuhren enthalten. Zu den Ausfuhren gehören auch die wiederausgeführten Brennstoffmengen. 6. Bunkerkohle Hier sind die an Hochseeschiffe gelieferten Brennstoffmengen anzugeben.
7. Bestandsveränderungen Die Bestandsveränderungen ergeben sich unter Berücksichtigung von Berichtigungen aus der Differenz zwischen den Endbeständen und Anfangsbeständen des Bezugszeitraums. Hierbei handelt es sich um die Bestände der Erzeuger, der Importeure und der Verbraucher. 8. Bruttoinlandsverbrauch (berechnet) Der Bruttoinlandsverbrauch ist per definitionem gleich der Produktion + Wiedergewinnung + Einfuhren - Ausfuhren - Bunkerkohle (internationaler Seeverkehr) + Bestandsveränderungen. 9. Verbrauch des Umwandlungssektors Diese Rubrik umfaßt die Mengen an festen Brennstoffen, die in abgeleitete Energieerzeugnisse umgewandelt werden.
TABELLE 2: ENERGIESEKTOR UND ENDVERBRAUCH 1. Gesamtverbrauch des Energiesektors Anzugeben sind die von den Energieerzeugern für ihre Gewinnungs- oder Umwandlungstätigkeiten verbrauchten Brennstoffe. 2. Gesamtverbrauch Summe des Nichtenergetischen Verbrauchs und des Energetischen Endverbrauchs. 3. Nichtenergetischer Verbrauch Hier werden die Mengen der als Rohstoffe in den verschiedenen Sektoren verwendeten Energieerzeugnisse angegeben, d. h. die nicht als Brennstoff verbraucht oder in einen anderen Brennstoff umgewandelt werden. 4. Energetischer Endverbrauch Summe des Verbrauchs der Industrie, des Transports und der Dienstleistungen, Haushalte, usw.
5. Industrie Anzugeben ist hier der Brennstoffverbrauch in Industrieanlagen in Verbindung mit der jeweiligen Haupttätigkeit. 1. Stahlindustrie: Abteilungen 27.1, 27.2, 27.3, 27.51 und 27.52 der NACE Rev.1 2. Chemie: Abteilung 24 der NACE Rev.1 3. NE-Metallindustrie: Abteilungen 24.4, 27.53 und 27.54 der NACE Rev.1 4. Steine, Erden, Glas, Keramik: Abteilung 26 der NACE Rev.1 5. Eisen- und Metallverarbeitung: Abteilungen 28, 29, 30, 31, 32, 34 und 35 der NACE Rev.1 6. Bergbau: Abteilungen 13 und 14 der NACE Rev.1 7. Nahrungs- und Genußmittel: Abteilungen 15 und 16 der NACE Rev.1 8. Papierfab. und Druckereien:
Abteilungen 21 und 22 der NACE Rev.1 9. Textil, Leder, Bekleidung: Abteilungen 17, 18 und 19 der NACE Rev.1 10. Sonstige 6. Verkehr In diese Rubrik ist einzutragen der gesamte Verbrauch an Brennstoffen für Verkehr, ungeachtet des Wirtschaftssektors, für den der Verkehr durchgeführt wird (Abteilungen 60, 61 und 62 der NACE Rev.1) - Schienenverkehr: Hier sind sämtliche im Eisenbahnverkehr verbrauchten Mengen anzugeben, einschließlich Werksbahnen. 7. Öffentlicher Dienst, Handel, Haushalte usw. 1. Öffentlicher Dienst und Handelsbetriebe: Anzugeben ist der Brennstoffverbrauch von Handelsbetrieben und Verwaltungseinrichtungen im öffentlichen und privaten Sektor.
2. Haushalte: Anzugeben ist der Brennstoffverbrauch sämtlicher Haushalte. 3. Landwirtschaft: Verbrauch der unter "Landwirtschaft, Gewerbliche Jagd und Forstwirtschaft" (Abteilungen 01, 02 und 05 der NACE Rev.1). 4. Nicht bezeichnet: Anzugeben sind die anderweitig nicht enthaltenen Tätigkeitssektoren mit entsprechenden Erläuterungen. Diese Rubrik umfaßt ebenfalls Verwendung im Militärbereich. TABELLE 3 UND TABELLE 4: EINFUHREN UND AUSFUHREN Als eingeführt oder ausgeführt gelten die Brennstoffmengen, die die Grenzen des Landes überschritten haben, mit Ausnahme von Transitverkehr. TABELLE 5:
DURCHSCHNITTLICHER UNTERER HEIZWERT Bitte den unteren Heizwert angeben. Zweiter Teil (Tabellen AE1, AE2, AE3 und AE4) TABELLE AE1: VERSORGUNG MIT STEINKOHLE, BRAUNKOHLE UND TORF 1. Förderung Die Förderung (einschließlich Förderung von Kleinzechen und im Tagebau) gilt als Nettoförderung der Zechen, d. h. nach Eliminierung der Lese- und Waschberge (an die Oberfläche gebrachte Bruttoförderung). Im allgemeinen ist der Anfall an minderwertiger Kohle (Kohlenstaub, Mittelgut, Schlamm) darin enthalten, nicht jedoch die Wiedergewinnungserzeugnisse. Es sind die Mengen der erzeugten Brennstoffe anzugeben.
In der Regel umfaßt die Erzeugung auch den Eigenverbrauch der Erzeuger. 2. Wiedergewinnung Umfaßt den Fremdschlamm und die Berghalden, die von den Zechen aufbereitet und abgesetzt werden. 3./4. Gesamteinfuhren und Gesamtausfuhren Als eingeführt oder ausgeführt gelten die Brennstoffmengen, die in das Hoheitsgebiet des Staates gelangen oder dieses verlassen, mit Ausnahme von Durchfuhr. Direkteinfuhren von Zechen sind in den Gesamteinfuhren enthalten. Zu den Ausfuhren gehören auch die wiederausgeführten Brennstoffmengen. 5. Bestandsveränderungen Die Bestandsveränderungen ergeben sich unter Berücksichtigung von Berichtigungen aus der Differenz zwischen den Endbeständen und Anfangsbeständen des Bezugszeitraums.
Die Bestände sind die Steinkohlenmengen in den Betrieben sowie bei den Importeuren. Die Bestände bei den Verbrauchern sind in dieser Rubrik nicht enthalten, mit Ausnahme der Bestände bei Verbrauchern mit Direkteinfuhr. 6. Inlandslieferungen (berechnet) Förderung + Wiedergewinnung + Einfuhren - Ausfuhren + Bestandsveränderungen. Die Inlandslieferungen entsprechen den errechneten an den Markt gelieferten Mengen 7. Lieferungen für den Inlandsmarkt (ermittelt) Umfassen die Lieferungen an den Binnenmarkt und sind gleich der Summe von Lieferungen an die verschiedenen Verbrauchertypen. Zwischen den berechneten und den ermittelten Lieferungen kann es eine Differenz geben.
8. Eigenverbrauch der Erzeuger Umfaßt die Lieferungen an die Energieerzeuger (mit Ausnahme des Verbrauchs der zecheneigenen Kraftwerke, Kokereien und Brikettfabriken und Deputate an Belegschaftsmitglieder). 9. Lieferungen an öffentliche Kraftwerke Decken die Brennstofflieferungen an öffentliche Kraftwerke. Die Kraftwerke sind Unternehmen, deren Hauptziel es ist, Strom zu erzeugen und an externe Verbraucher zu verkaufen. Es kann sich dabei sowohl um private als auch um öffentliche Einrichtungen handeln. Zu den öffentlichen Kraftwerken zählen die reinen Stromerzeuger und Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung.
10. Lieferungen an Zechenkraftwerke Umfassen die Lieferungen von Brennstoffen an Zechenkraftwerke zur Stromerzeugung. 11. Lieferungen an Kokereien Umfassen die Lieferungen zur Umwandlung in den Kokereien (Zechenkokereien, Hütten- und unabhängige Kokereien). 12. Lieferungen zur Brikettherstellung Decken den Verbrauch zur Umwandlung in Brikettfabriken (zecheneigene oder unabhängige Brikettfabriken). 13. Lieferungen an die gesamte Industrie (ausgenommen die Stahlindustrie) Umfassen die Brennstofflieferungen an die gesamte Industrie mit Ausnahme der Stahlindustrie. Die an die Industrie gelieferten Mengen für den Bedarf der Kraftwerke zur Eigenstromerzeugung sind nicht unter dieser Rubrik erfaßt.
14. Lieferungen an die Stahlindustrie Umfassen die Brennstofflieferungen für die Stahlindustrie (Abteilungen 27.1, 27.2, 27.3, 27.51, 27.52 der NACE Rev.1). 15. Sonstige Lieferungen Hierzu gehören die Brennstofflieferungen an die Haushalte (einschließlich der Deputate für die Zechenbelegschaft und der Mengen für die Nebenanlagen) an sonstige Einrichtungen (Behörden, Handelsbetriebe) sowie an anderweitig nicht genannte Sektoren (Wärmekraftwerke, Verkehr, usw...). 16. Bestände zum Ende des Bezugszeitraums Entspricht den Beständen bei den Energieerzeugern und bei den Importeuren. Tätigkeit der Zechen 1.
Belegschaft unter Tage (in tausend Mann) Hierzu zählen alle Arbeitskräfte (einschließlich des Vertragspersonals), die in diesem Bereich direkt angelegt sind. Für die Arbeitnehmer, die sowohl über als auch unter Tage arbeiten, wird die Einteilung nach dem Ort vorgenommen, an dem der überwiegende Teil der Tätigkeit ausgeführt wird. 2. Untertageförderung, die zur Berechnung der Leistung zugrundegelegt wird (in tausend metrischen Tonnen) Der Begriff "Nettoförderung" entspricht der Bruttoförderung nach Eliminierung der Lese- und Waschberge aus der Roh- bzw. Bruttoförderung. Die Nettoförderung umfaßt auch die Gewinnung von Staub, Mittelgut und Schlamm.
Bei der Nettoförderung bleiben im Rahmen der Produktivitätsberechnung die Steinkohlenmengen, die in Kleinzechen und Tagebauen gewonnen werden, sowie die Wiedergewinnung und die bei investiven Tätigkeiten anfallende Steinkohle unberücksichtigt. 3. Die Leistung unter Tage je Mann und Stunde (ausgedrückt in Kilogramm pro Mann und pro Stunde) Die Leistung je Mann/Stunde wird berechnet wie folgt: >NUM>Nettoförderung >DEN>Anzahl der verfahrenen Stunden Die Bestimmung der Leistung unter Tage umfaßt nur die Kohlengewinnung im eigentlichen Sinn. Deshalb sind die Förderung und die Schichten, die sich auf die folgenden Bereiche beziehen ausgeschlossen:
Kleinzechen, Tagebauförderung, Wiedergewinnung, investive Tätigkeiten (harmonisiertes Konzept). TABELLE AE2: KOKS- UND BRIKETTVERSORGUNG - Erzeugung Es sind die Mengen der erzeugten Brennstoffe anzugeben. In der Regel umfaßt die Erzeugung auch den Eigenverbrauch der Erzeuger. - Einfuhren und Ausfuhren Als eingeführt oder ausgeführt gelten die Brennstoffmengen, die in das Hoheitsgebiet des Staates gelangen oder dieses verlassen, mit Ausnahme von Durchfuhr. Zu den Ausfuhren gehören auch die wiederausgeführten Brennstoffmengen. - Bestandsveränderungen Die Bestandsveränderungen ergeben sich unter Berücksichtigung von Berichtigungen aus der Differenz zwischen den Endbeständen und Anfangsbeständen des Bezugszeitraums.
Die Bestände sind die Mengen (Koks) in den Kokereien oder den Fabriken (Briketts) sowie bei den Importeuren. Die Bestände bei den Verbrauchern sind in dieser Rubrik nicht enthalten, mit Ausnahme der Bestände bei Verbrauchern mit Direkteinfuhr. - Inlandslieferungen (berechnet) Entspricht per definitionem: Erzeugung + Einfuhren - Ausfuhren + Bestandsveränderungen. - Lieferungen für den Inlandsmarkt (ermittelt) Umfassen die Lieferungen an den Binnenmarkt und sind gleich der Summe von Lieferungen an die verschiedenen Verbrauchertypen. Zwischen den berechneten und den ermittelten Lieferungen kann es eine Differenz geben. - Lieferungen an die gesamte Industrie (ausgenommen die Stahlindustrie) Umfassen die Brennstofflieferungen an die gesamte Industrie mit Ausnahme der Stahlindustrie. - Lieferungen an die Stahlindustrie Umfassen die Brennstofflieferungen für die Stahlindustrie (Abteilungen 27.1, 27.2, 27.3, 27.51, 27.52 der NACE Rev.1). - Bestände zum Ende des Bezugszeitraums Entspricht den Beständen bei den Kokereien, den Brikettfabriken und bei den Importeuren.
TABELLE AE3: VERSORGUNG DER KOKEREIEN Der Fragebogen ist für sämtliche Kokereien insgesamt auszufuellen (Zechenkokereien, Hütten und unabhängige Kokereien). - Gesamtbezüge Umfassen sowohl die Kohlemengen, die direkt von den Zechen (einheimisch) oder Importeuren aufgekauft, als auch jene, die über den Handel erworben werden. Als Ursprungsland gilt jeweils das Land, in dem die Kohle gefördert wurde. TABELLE AE4: VERSORGUNG DER ÖFFENTLICHEN ELEKTRIZITÄTSWERKE Umfassen sowohl die Kohlemengen, die direkt von den Zechen (einheimisch) oder Importeuren aufgekauft, als auch jene, die über den Handel erworben werden.
Als Ursprungsland gilt jeweils das Land, in dem die Kohle gefördert wurde. JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle 1 >ENDE EINES SCHAUBILD> JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle 2 >ENDE EINES SCHAUBILD> JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle 3 >ENDE EINES SCHAUBILD> JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle 4 >ENDE EINES SCHAUBILD> JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle 5 >ENDE EINES SCHAUBILD> JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle A E1 >ENDE EINES SCHAUBILD> JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle A E2 >ENDE EINES SCHAUBILD> JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle A E3 >ENDE EINES SCHAUBILD> JAHRESFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle A E4 >ENDE EINES SCHAUBILD> MONATLICHER FRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE 1.
Einsendetermin Der Fragebogen ist drei Monate nach dem Bezugsmonat zu übermitteln. Überarbeitungen anderer Zeiträume als dem Bezugsmonat sind auf einem oder mehreren getrennten Fragebögen zu übersenden. 2. Übermittlung Der Fragebogen ist per Fernübermittlung zuzustellen. Behörden, die über keine entsprechende Einrichtung verfügen, übermitteln den Fragebogen auf dem Postweg. 3. Anschrift Elektronische Übermittlung: [email protected] Postanschrift: EUROPÄISCHE KOMMISSION, Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, An den Leiter des Referats "Energie, Rohstoffe" Jean-Monnet-Gebäude, rue Alcide de Gasperi L-2920 Luxemburg 4.
Inhalt des Fragebogens Tabellen ME1, ME2, ME3 MONATLICHER FRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE 1. Einheiten Sämtliche Werte sind, wenn nicht anders angegeben, in 1000 metrischen Tonnen aufgeführt. 2. Definition der Erzeugnisse Steinkohle Festes, brennbares, schwarzes, natürliches, fossiles, organisches Sediment, dessen Verbrennungswärme mehr als 24 MJ/kg beträgt, bezogen auf aschefreie Substanz mit einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt. Auch die in Spanien geförderte "lignito negro" gehört zur Steinkohle. Braunkohle Festes, brennbares, braunes bis schwarzes, natürliches, fossiles, organisches Sediment, dessen Verbrennungswärme weniger als 24 MJ/kg beträgt, bezogen auf aschefreie Substanz mit einem Wassergehalt, der sich bei einer Temperatur von 30 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 96 % einstellt.
Man unterscheidet zwischen: - Älterer Braunkohle Mit einem Gehalt an Wasser von 20-25 % und an Asche von 9-13 %. Die ältere Braunkohle ist in geologischer Hinsicht im Kreidezeitalter des Erdmittelalters entstanden. Sie wird innerhalb der Gemeinschaft nur von Frankreich (Provence) gefördert. - Jüngerer Braunkohle Mit einem Wassergehalt von 40-70 % und einem Aschegehalt von normalerweise 2-6 %; je nach Lagerstätte kann sie auch bis zu 12 % Asche enthalten. Die jüngere Braunkohle ist überwiegend im Tertiär entstanden. Dieser Brennstoff wird zumeist im Tagebau gefördert. Torf Lockere, abbaubare, mehr oder weniger kompakte Substanz pflanzlichen Ursprungs mit hohem Wassergehalt (bis zu 90 %), von hellbrauner oder dunkelbrauner Farbe, brennbar nach Trocknung.
Steinkohlenbriketts (Eier- und sonstige Briketts) Bei der Brikettierung werden normalerweise Feinkohlen unter Zusatz von Bindemitteln mit Hilfe von Druck und Temperatur zu Stücken gleicher Abmessung geformt. Braunkohlenbriketts (Briketts, Staubkohle) Bei der Herstellung von Braunkohlenbrikettes wird die Rohbraunkohle nach Zerkleinerung und Trocknung unter hohem Druck ohne Zusatz von Bindemitteln zu Stücken gleicher Abmessung geformt. Zu den Brikettmengen gehören auch Trockenkohle und Staubkohle von Braunkohle. Steinkohlenkoks Der Steinkohlenkoks ist ein künstlicher Brennstoff, der als fester Rückstand einer trockenen Destillation von Steinkohle unter gänzlichem oder teilweisem Luftabschluß entsteht.
Nach Herstellungsverfahren unterscheidet man folgende Arten von Koks: - Steinkohlenkoks: Wird durch Hochtemperaturverkokung erzeugt; - Steinkohlenschwelkoks: Wird durch Niedrigtemperaturverkokung erzeugt; - Gaskoks: Wird in Gaswerken hergestellt; Braunkohlenkoks Braunkohlenkoks entsteht als fester Rückstand einer trockenen Destillation unter Luftabschluß. 3. Geographischer Erfassungsbereich - Belgien - Dänemark (ohne Färöerinseln und Grönland) - Deutschland - Griechenland - Spanien (einschließlich Balearen, Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla) - Frankreich (nur französisches Mutterland, ohne Monaco und Überseedepartemente und -gebiete) - Irland - Italien (ohne San Marino) - Luxemburg (Großherzogtum) - Niederlande (ohne niederländische Antillen) - Österreich - Portugal (einschließlich Azoren und Madeira) - Finnland - Schweden - Vereinigtes Königreich (Großbritannien und Nordirland, ohne Kanalinseln und Isle of Man und ohne Überseegebiete) 4.
Anleitungen zu den Tabellen TABELLE ME1: VERSORGUNG MIT STEINKOHLE, BRAUNKOHLE UND TORF - Förderung Die Förderung (einschließlich Förderung von Kleinzechen und im Tagebau) gilt als Nettoförderung der Zeche, d. h. nach Eliminierung der Lese- und Waschberge (an die Oberfläche gebrachte Bruttoförderung). Im allgemeinen ist der Anfall an minderwertiger Kohle (Koksgrus, Mittelgut) darin enthalten, nicht jedoch die Wiedergewinnungserzeugnisse. - Wiedergewinnung Umfaßt den Fremdschlamm und die Bergehalden, die von den Zechen aufbereitet und abgesetzt werden. - Gesamteinfuhren und Gesamtausfuhren Als eingeführt oder ausgeführt gelten die Brennstoffmengen, die in das Hoheitsgebiet des Staates gelangen oder dieses verlassen, mit Ausnahme von Durchfuhr.
Direkteinfuhren von Zechen sind in den Gesamteinfuhren enthalten. Zu den Ausfuhren gehören auch die wiederausgeführten Brennstoffmengen. - Bestandsveränderungen Die Bestandsveränderungen ergeben sich unter Berücksichtigung von Berichtigungen aus der Differenz zwischen den Endbeständen und Anfangsbeständen des Bezugszeitraums. Die Bestände sind die Steinkohlenmengen in den Zechen sowie bei den Importeuren. Die Bestände bei den Verbrauchern (bei den öffentlichen Kraftwerken und Kokereien) sind in dieser Rubrik nicht enthalten, mit Ausnahme der Bestände bei Verbrauchern mit Direkteinfuhr. - Inlandslieferungen (berechnet) Förderung + Wiedergewinnung + Einfuhren - Ausfuhren + Bestandsveränderungen.
Die Inlandslieferungen entsprechen den errechneten, an den Markt gelieferten Mengen. - Lieferungen an den Inlandsmarkt (ermittelt) Umfassen die Lieferungen an den Inlandsmarkt und sind gleich der Summe von Lieferungen an die verschiedenen Verbrauchertypen. Zwischen den berechneten und den ermittelten Lieferungen kann es eine Differenz geben. - Eigenverbrauch der Erzeuger Umfaßt die Lieferungen an die Energieerzeuger (mit Ausnahme des Verbrauchs der zecheeigenen Kraftwerke, Kokereien und Brikettfabriken und Deputate an Belegschaftsmitglieder). - Lieferungen an öffentliche Kraftwerke Decken die Brennstofflieferungen an öffentliche Kraftwerke.
Die Kraftwerke sind Unternehmen, deren Hauptziel es ist, Strom zu erzeugen und an externe Verbraucher zu verkaufen. Es kann sich dabei sowohl um private als auch um öffentliche Einrichtungen handeln. Zu den öffentlichen Kraftwerken zählen die reinen Stromerzeuger und Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung. - Lieferungen an Zechenkraftwerke Umfassen den Verbrauch von Brennstoffen in den Zechenkraftwerken zur Erzeugung von Strom. - Lieferungen an Kokereien Umfassen den Verbrauch zur Umwandlung in den Kokereien (Zechenkokereien, Hütten- und unabhängige Kokereien). - Lieferungen zur Brikettherstellung Decken den Verbrauch zur Umwandlung in Brikettfabriken (zecheneigene oder unabhängige Brikettfabriken) - Lieferungen an die gesamte Industrie (ausgenommen Stahlindustrie) Umfassen die Brennstofflieferungen an die gesamte Industrie mit Ausnahme der Stahlindustrie.
Die an die Industrie gelieferten Mengen für den Bedarf der Kraftwerke zur Eigenstromerzeugung sind nicht unter dieser Rubrik erfaßt. - Lieferungen an die Stahlindustrie Umfassen die Brennstofflieferungen an die Stahlindustrie (Abteilungen 27.1, 27.2, 27.3, 27.51, 27.52 der NACE Rev.1). - Verschiedene Lieferungen Hierzu gehören die Brennstofflieferungen an die Haushalte (einschließlich der Deputate für die Zechenbelegschaft und die Nebenanlagen), an sonstige Einrichtungen (Behörden, Handelsbetriebe), sowie an anderweitig nicht genannte Sektoren (Wärmekraftwerke, Verkehr, usw...). - Bestände zum Ende des Bezugszeitraums Entspricht den Beständen in den Zechen, bei den Importeuren und in den Kokereien.
TABELLE ME2: KOKS UND BRIKETTVERSORGUNG - Erzeugung Es sind die Mengen der erzeugten Brennstoffe anzugeben. In der Regel umfaßt die Erzeugung auch den Eigenverbrauch der Erzeuger. - Einfuhren und Ausfuhren Als eingeführt oder ausgeführt gelten die Brennstoffmengen, die in das Hoheitsgebiet des Staates gelangen oder dieses verlassen, mit Ausnahme von Durchfuhr. Zu den Ausfuhren gehören auch die wiederausgeführten Brennstoffmengen. - Bestandsveränderungen Die Bestandsveränderungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Endbeständen und den Anfangsbeständen im Berichtszeitraum unter Berücksichtigung der Berichtigungen.
Die Bestände sind die Mengen bei den Kokereien (Koks) und den Brikettfabriken sowie bei den Importeuren. Die Mengen bei den Verbrauchern sind nicht in dieser Rubrik enthalten, mit Ausnahme der Bestände bei Verbrauchern mit Direkteinfuhr. - Inlandslieferungen (berechnet) Ist definitionsgemäß gleich: Erzeugung + Einfuhren - Ausfuhren + Bestandsveränderungen. - Lieferungen an den Inlandsmarkt (ermittelt) Umfassen die Lieferungen an den Inlandsmarkt und sind gleich der Summe von Lieferungen an die verschiedenen Verbrauchertypen. Zwischen den berechneten und den ermittelten Lieferungen kann es eine Differenz geben. - Lieferungen an die Industrie (mit Ausnahme der Stahlindustrie) Umfassen die Lieferungen von Brennstoffen an die gesamte Industrie mit Ausnahme der Stahlindustrie. - Lieferungen an die Stahlindustrie Umfassen die Lieferungen von Brennstoffen an die Stahlindustrie (Abteilungen 27.1, 27.2, 27.3, 27.51, 27.52 der NACE Rev.1). - Verschiedene Lieferungen (öffentlicher Dienst, Handel, Haushalte usw.) Hierzu gehören die Brennstofflieferungen an die Haushalte (einschließlich der Deputate für die Zechenbelegschaft und der Mengen für die Nebenanlagen) sowie an sonstige Einrichtungen (Behörden, Handelsbetriebe usw.). - Bestände zum Ende des Bezugszeitraums Entspricht den Beständen in den Kokereien, den Brikettfabriken und bei den Importeuren.
TABELLE ME3: EINFUHREN Als eingeführt gelten die Brennstoffmengen, die in das Hoheitsgebiet gelangen mit Ausnahme von Durchfuhr. Ursprungsland ist das Land, in dem der Brennstoff tatsächlich gefördert wurde. Ist das Ursprungsland nicht im Länderverzeichnis enthalten, ist die Kategorie "Sonstige" zu verwenden. MONATSFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle M E1 >ENDE EINES SCHAUBILD> MONATSFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle M E2 >ENDE EINES SCHAUBILD> MONATSFRAGEBOGEN FESTE BRENNSTOFFE >ANFANG EINES SCHAUBILD> Tabelle M E3 >ENDE EINES SCHAUBILD> FRAGEBOGEN BELEGSCHAFT IM STEINKOHLENBERGBAU (EGKS) 1.
Einsendetermin Die Frist beträgt 45 Tage nach Ablauf des Berichtszeitraums für die vierteljährlichen Fragebögen C-1 und C-2. 3 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres ist der jährliche Fragebogen C-3 einzureichen. Etwaige Überarbeitungen sind auf einem oder mehreren getrennten Fragebögen zu übermitteln. 2. Übermittlung Der Fragebogen ist per Fernübermittlung zuzustellen. Behörden, die über keine derartige Einrichtung verfügen, übermitteln den Fragebogen auf dem Postweg. 3. Anschrift Elektronische Übermittlung: [email protected] Postanschrift: Europäische Kommission, Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, An den Leiter des Referats "Energie, Rohstoffe", Jean-Monnet-Gebäude, Rue Alcide de Gasperi, L-2920 Luxemburg.
4. Inhalt des Fragebogens Tabellen C-1, C-2, C-3 >ANFANG EINES SCHAUBILD> Fragebogen C-1 STRUKTUR DER BELEGSCHAFT IM STEINKOHLENBERGBAU (EGKS) >ENDE EINES SCHAUBILD> ERLÄUTERUNGEN 1. Erhebungsbereich Der Erhebungsbereich erstreckt sich auf alle Steinkohlenzechen. Nicht erfaßt werden die in den jeweiligen Bergbauländern als Kleinzechen eingestuften Betriebe (in der Bundesrepublik Deutschland: Kleinzechen des Saarreviers; in Großbritannien: "licensed mines") sowie Tagebaue. Die Erhebung umfaßt alle Arbeitnehmer in den Bereichen Grubenbetriebe unter und über Tage (einschließlich deren Hilfsbetriebe) sowie in Neben- und Verwaltungsbetrieben ("Sonstige Betriebe").
1.1. Zum Unter-Tage-Bereich zählen alle Arbeitskräfte, die in diesem Bereich direkt angelegt sind. Für die Arbeitnehmer, die sowohl über als auch unter Tage arbeiten, wird die Einteilung nach dem Ort vorgenommen, an dem der überwiegende Teil der Tätigkeit ausgeführt wird. 1.2. Zum Über-Tage-Bereich zählen alle Arbeitnehmer, die im Grubenbetrieb über Tage (einschließlich Hilfsbetriebe) oder in "Sonstigen Betrieben" tätig sind. 2. Abgrenzung der Betriebsbereiche Für die Betriebsbereiche gelten folgende Definitionen: A. Grubenbetrieb einschließlich Hilfsbetriebe (Bergwerk) 1. Grubenbetrieb unter Tage, 2.
Grubenbetrieb über Tage, 3. Hilfsbetriebe des Grubenbetriebes. Als Hilfsbetriebe gelten jene Betriebe, die unmittelbar Leistungen für den jeweiligen Grubenbetrieb unter und über Tage erstellen. B. Sonstige Betriebe 1. Kokereien einschließlich ihrer Kohlenwertstoffbetriebe, 2. Brikettfabriken, 3. Ziegeleien, 4. Kraftwerke, soweit sie überwiegend Energie für Verbraucher außerhalb des Bergwerks erzeugen, 5. Werkstätten, die Leistungen für mehrere Betriebe erbringen (Zentralwerkstätten), 6. Einrichtungen für den Transport der aufbereiteten Kohle zu zentralen Landabsatzlägern oder Häfen, 7.
Eisenbahn-, Hafen- und Schiffahrtsbetriebe, 8. Verwaltungsstellen, in denen überwiegend allgemeine Bürotätigkeiten ausgeführt werden, z. B. Arbeitnehmer im wissenschaftlichen Bereich (einschließlich Labortätigkeit), Arbeitnehmer im technischen Dienst, kaufmännische Angestellte (Buchführung, Verkauf, usw.), Verwaltungsangestellte (z. B. Personalabteilung), Büroangestellte (Sachbearbeiter, Zeitstudienpersonal, Schreibkräfte) und Arbeitnehmer, die am Rechner tätig sind, 9. soziale Einrichtungen (z. B. Küchen, Kantinen, u. ä.), medizinische Kliniken, Sport- und Erholungsanlagen, 10. Wohnungswirtschaft.
3. Struktur der Belegschaft Zur Gesamtbelegschaft zählen alle in den Lohn- und Gehaltslisten der Bergwerksunternehmen geführten Beschäftigten, unabhängig davon ob es sich um Voll- oder Teilzeitbeschäftigte handelt. Die Gesamtbelegschaft umfaßt Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Im Steinkohlenbergbau eingesetzte Arbeitnehmer von Drittfirmen werden nicht zur Belegschaft gerechnet. Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten erfolgt historisch in der Regel nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder nach Funktionen:
Arbeiter sind Beschäftigte, die überwiegend manuelle Tätigkeiten verrichten und gewöhnlich im Akkord oder auf der Basis eines Stunden- oder Tagelohnes bezahlt werden. Die monatlich entlohnten Arbeiter sind hier ebenfalls zu erfassen, vorausgesetzt, daß sie im wesentlichen manuelle Arbeit verrichten. Angestellte sind Arbeitnehmer, die im allgemeinen überwiegend nicht manuelle Tätigkeiten ausüben und deren Bezüge monatlich festgelegt sind. In diese Kategorie fallen auch die im Akkord oder auf der Basis eines Stunden- oder Tagelohnes bezahlten Arbeitnehmer, deren Hauptaufgaben vorwiegend nicht-manueller Art sind.
Zu den Angestellten zählen z. B. Betriebsleiter, wissenschaftliches, technisches und kaufmännisches Personal sowie sonstiges Verwaltungspersonal. Die Merkmale der überwiegend ausgeübten Tätigkeit zur Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten sind auch im Zuge der technischen Entwicklungen eher fließend geworden. Sie haben indes nach wie vor Bedeutung für tarifvertragliche, sozialversicherungsrechtliche und andere Regelungen, die zwischen Arbeitern und Angestellten trennen. Dabei bestehen jedoch zum Teil Unterschiede zwischen den Bergbauländern der Gemeinschaft. Auszubildende Auszubildende sind Personen, die im Rahmen eines spezifischen Ausbildungsprogramms beschäftigt und nach einem besonderen Satz für Auszubildene entlohnt werden (Arbeitnehmer mit Ausbildungsvertrag).
Überwachungspersonal Zum Überwachungspersonal zählen Personen, die für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der den Mitarbeitern übertragenen Arbeiten sowie für die Einhaltung der dafür maßgeblichen bergbehördlichen und betrieblichen Verordnungen, Bestimmungen, Auflagen und Anweisungen verantwortlich sind. >ANFANG EINES SCHAUBILD> Fragebogen C-2 BEWEGUNGEN DER BELEGSCHAFT IM STEINKOHLENBERGBAU (EGKS) >ENDE EINES SCHAUBILD> ERLÄUTERUNGEN 1. Erhebungsbereich und generelle Definitionen siehe Fragebogen C-1. 2. Bewegungen in der Belegschaft Bei den Bewegungen in der Belegschaft sind nur die tatsächlichen Zugänge zum und Abgänge aus dem Bereich des Steinkohlenbergbaus zu erfassen, nicht jedoch der Wechsel innerhalb des Steinkohlenbergbaus.
Zugänge sind alle während des Berichtszeitraums neu in den Steinkohlenbergbau eintretenden Arbeitnehmer. Abgänge sind alle während des Berichtszeitraums aus dem Steinkohlenbergbau ausscheidenden Arbeitnehmer. Die Abgänge sind nach den wichtigsten sozialpolitischen Aspekten aufgegliedert: 2.1. Entlassungen Entlassungen sind durch den Arbeitgeber ausgesprochene fristgerechte Kündigungen des Arbeitsvertrages. Hier sind nur die Fälle auszuweisen, die endgültig in den Arbeitsmarkt ausscheiden. 2.1.1. Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen Wirtschaftliche Gründe bei Entlassungen liegen bei Absatzschwierigkeiten, (teilweiser) Stillegung des Betriebes und bei Umstrukturierungsmaßnahmen vor.
Entlassungen, die im Zusammenhang mit der Erlangung einer vorzeitigen Rente erfolgen, sind nicht hier, sondern unter vorzeitigen Pensionierungen zu erfassen. 2.2. Kündigungen durch den Arbeitnehmer Hierunter werden Abgänge aufgrund vertragsmäßiger (fristgerechter) Kündigung durch den Arbeitnehmer sowie Kontraktbruch erfaßt. Kündigungen, die unmittelbarer Grund für eine Nachfolgeregelung sind, werden hier nicht einbezogen. 2.3. Pensionierungen Mit der Pensionierung erwirbt der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb einen Rentenanspruch oder einen Anspruch auf eine gleichartige Leistung der öffentlichen Hand.
Im allgemeinen beinhaltet die Pensionierung ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben: bei Erreichen der normalen oder einer vorgezogenen Altersgrenze oder wegen Invalidität. 2.3.1. Vorzeitige Pensionierungen aus wirtschaftlichen Gründen Bei dieser Form der Pensionierung verläßt der Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersgrenze und ohne erwerbsunfähig zu sein das Unternehmen, weil eine Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr möglich ist. Damit erwirbt der Arbeitnehmer einen Rentenanspruch bzw. eine Übergangsentschädigung.
2.3.2. Invalidität Hierunter sind Abgänge zu erfassen, bei denen der Arbeitnehmer einen Rentenanspruch wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erlangt. 2.4. Tod 2.5. Sonstige Gründe Hierzu zählen Abgänge wegen Berguntauglichkeit, Ableistung des Militär- oder Zivildienstes und sonstige Abgänge (Ablauf befristeter Verträge, z. B. Praktikanten, Werkstudenten; fristlose Entlassungen/Kündigungen; Abgänge, bei denen das Beschäftigungsverhältnis im Einvernehmen zwischen Werksleitung und Arbeitnehmer ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist beendet wird; Abgänge zu Schulen und Lehrgängen, wenn während der Dauer der Abwesenheit das Arbeitsverhältnis ruht). >ANFANG EINES SCHAUBILD> Fragebogen C-3 ALTER DER BELEGSCHAFT IM STEINKOHLENBERGBAU >ENDE EINES SCHAUBILD> ERLÄUTERUNGEN 1.
Erhebungsbereich und generelle Definitionen siehe Fragebogen C-1. 2. Beschäftigung nach Alter Grundlage der Berechnung sind im Berichtsjahr vollendete Lebensjahre. Für den zu erfassenden Personenkreis gilt als Stichtag der 31. Dezember des jeweiligen Jahres.