Entscheidung der Kommission vom 23/05/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.605 - Hoechst / Klöckner- Werke / Hartfolien) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 266 vom 13/09/1996 S. 0008 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23/05/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.605 - Hoechst / Klöckner-Werke / Hartfolien) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1) b) ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung 1.Anmeldendes Unternehmen 2.Anmeldendes Unternehmen Betrifft :<ind> Fall Nr. IV/M.605 Hoechst / KlöcknerWerke / Hartfolien <ind> <ind> Anmeldung vom 16.4.1996 gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 Sehr geehrte Damen und Herren, 1.<ind> Die oben näher bezeichnete Anmeldung betrifft die beabsichtigte Bildung eines Gemeinschaftsunternehmens, der Kalle Pentaplast GmbH, im Bereich Hartfolien, gereckten PVCFolien und PVCPlatten durch die Unternehmen Klöckner Mercator Maschinenbau GmbH, Duisburg ("Klöckner Mercator"), und Hoechst AG, Frankfurt/Main ("Hoechst").
2.<ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt bestehen. I.<tab> DIE PARTEIEN 3.<ind> Klöckner Mercator ist eine Holdinggesellschaft der deutschen KlöcknerWerke AG, Duisburg ("Klöckner"), mit Tochtergesellschaften, die in den Bereichen Kunststoffverarbeitung und Maschinenbau tätig sind. Klöckner Mercator hält sämtliche Geschäftsanteile an der Klöckner Pentaplast GmbH, Heiligenroth ("Klöckner Pentaplast"), die in der Herstellung und dem Vertrieb von Hartfolien und Platten aus Kunststoffen tätig ist.
Der KlöcknerKonzern erzielte im Geschäftsjahr 1994/95 weltweit Umsatzerlöse in Höhe von 2.310 Mio. ECU, davon 1.412 Mio. ECU in der Gemeinschaft und 14 Mio. ECU in den EFTAStaaten. 4.<ind> Hoechst betätigt sich in der Forschung, Entwicklung, Produktion und im Vertrieb chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse. Das Unternehmen hält sämtliche Geschäftsanteile an der Kalle Hartfolien GmbH, Wiesbaden ("Kalle Hartfolien"), auf die die gesamten Geschäftsaktivitäten des HoechstKonzerns im Geschäftsbereich Hartfolien und gereckte PVCFolien übertragen wurden. Der HoechstKonzern erzielte 1995 weltweit Umsatzerlöse in Höhe von 28.181 Mio.
ECU, davon 13.771 Mio. ECU in der Gemeinschaft und 79 Mio. ECU in den EFTAStaaten. II.<tab> DAS VORHABEN 5.<ind> Klöckner Mercator und Hoechst haben die Schaffung eines paritätischen Gemeinschaftsunternehmens vereinbart, in welches sie ihre Tochtergesellschaften Klöckner Pentaplast und Kalle Hartfolien miteinander verschmelzen werden. Die Verschmelzung erfolgt im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens der Kalle Hartfolien als Ganzes auf die Klöckner Pentaplast gegen Gewährung eines Geschäftsanteiles an Hoechst. Die Einbringung des Vermögens der Kalle Hartfolien erfolgt im Rahmen einer Erhöhung des Stammkapitals der Klöckner Pentaplast.
Im Ergebnis werden Klöckner Mercator und Hoechst jeweils mit 50 % am Stammkapital der Klöckner Pentaplast beteiligt sein. Das so geschaffene Gemeinschaftsunternehmen soll zukünftig als Kalle Pentaplast GmbH firmieren. Nicht in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht wird die Klöckner Pentaplast of America Inc., die im Alleinbesitz von Klöckner verbleibt. III.<tab> KONZENTRATIVES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN 6.<ind> Das angemeldete Vorhaben verwirklicht einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3(1) b) der Fusionskontrollverordnung. <tab> Gemeinsame Kontrolle 7.<ind> Nach dem Vollzug des Zusammenschlußvorhabens werden Klöckner Mercator und Hoechst jeweils mit 50 % an demGemeinschaftsunternehmen beteiligt sein.
Die Kapitalanteile sind grundsätzlich mit gleichen Stimmrechten ausgestattet, in sämtlichen Organen der Gesellschaft werden Klöckner Mercator und Hoechst mit der gleichen Zahl von Mitgliedern vertreten sein. Bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung über Gegenstände, über die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden ist, steht Klöckner Mercator jedoch eine zusätzliche Stimme zu. Dasselbe gilt auch für den Gesellschafterausschuß, der für alle Angelegenheiten zuständig ist, die der Gesellschafterversammlung obliegen, soweit diese nicht zwingend durch Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung vorbehalten sind.
Im Gesellschafterausschuß kann Klöckner Mercator von dieser Zusatzstimme erst Gebrauch machen, wenn eine wiederholte Abstimmung über denselben Beschlußgegenstand keine Mehrheit findet. Bestimmte Gegenstände der Beschlußfassung durch die Gesellschafter bedürfen nach der Satzung einer qualifizierten Mehrheit von 70 % des stimmberechtigten Kapitals. Dazu zählen insbesondere die strategische Langfristplanung (BusineßPlan), strategische Maßnahmen (z.B. die Errichtung neuer Produktionsstandorte, der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen und Erweiterungsinvestitionen, wenn diese Maßnahmen ein Investitionsvolumen von jeweils 15 Mio.
DM übersteigen), sowie die Festlegung der Produktion durch Übernahme von Langzeitaufträgen (mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren) oder von Grossaufträgen (mit einem Auftragswert von über 10 Mio. DM). 8.<ind> In einem gesonderten Partnervertrag haben Klöckner Mercator und Hoechst weitere Vereinbarungen getroffen. Falls im Gesellschafterausschuß Entscheidungen über Gegenstände, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, nicht zustande kommen, haben sich die Parteien verpflichtet, diese Maßnahmen der Gesellschafterversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt auch in der Gesellschafterversammlung keine mit der erforderlichen Mehrheit gefasste Entscheidung zustande, sind die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einheitlich für die von Klöckner Mercator eingebrachten Anträge zu stimmen.
Gemäß Partnervertrag muß es sich bei den Gegenständen der Beschlußfassung um strategische Maßnahmen im Sinne des Gesellschaftsvertrages (siehe oben) handeln, deren Gesamtaufwand insgesamt jeweils 15 Mio. DM übersteigt und bei deren Durchführung das Eigenkapital ohne Durchführung einer Kapitalerhöhung unter 20 % der Bilanzsumme des Gemeinschaftsunternehmens sinken würde. Zu den Voraussetzungen zählt ferner, daß Klöckner Mercator gegenüber Hoechst schriftlich erklärt, an der Durchführung der betreffenden Maßnahmen festzuhalten und zu ihrer Finanzierung eine Kapitalerhöhung durchführen zu wollen.
Zur Übernahme der durch die Kaptalerhöhung neugeschaffenen Stammeinlagen wird Klöckner Mercator zugelassen. 9.<ind> Gemeinsame Kontrolle ist dann gegeben, wenn sich weder Hoechst noch Klöckner Mercator bei der Entscheidung über die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einseitig gegenüber dem jeweils anderen Gesellschafter durchsetzen können. Die Alltagsgeschäfte des Gemeinschaftsunternehmens werden von Klöckner Mercator bestimmt. Dies steht der Annahme einer gemeinsamen Kontrolle aber nicht entgegen, solange Hoechst auf die Festlegung der strategischen geschäftspolitischen Entscheidungen einen bestimmenden Einfluß ausüben kann [Vgl.
Ziffer 23 der Bekanntmachung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses, ABl. C 385 vom 321.12.1994, S. 5 ff.]. Durch diese Vereinbarungen kann sich Klöckner Mercator zwar grundsätzlich bei der Beschlußfassung über die strategischen Maßnahmen gegenüber Hoechst durchsetzen. Dies ist jedoch nur unter zwei Voraussetzungen möglich. Die Investitionssumme muß den Betrag von 15 Mio. DM übersteigen und durch diese Investition muß die Eigenkapitalquote des Gemeinschaftsunternehmens unter 20 % absinken. Nach der Langfristplanung der Parteien soll das Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens in den nächsten fünf Jahren jeweils 73 Mio.
DM betragen, was einer Eigenkapitalquote von etwa 26 % entspricht. Unter diesen Rahmenbedingungen kann es überhaupt nur bei Investitionen von mehr als 80 Mio. DM zur Anwendung des oben geschilderten Verfahrens kommen, in deren Verlauf Klöckner Mercator nicht auf die Zustimmung von Hoechst angewiesen ist. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß es in den nächsten fünf Jahren zu Investitionen in dieser Grössenordnung kommen wird. Der Investitionsplan des Gemeinschaftsunternehmens sieht für die nächsten fünf Jahre Investitionen in der Höhe von jährlich [Geschäftsgeheimnis] DM vor, die vollständig durch Abschreibungenfinanziert werden sollen.
Signifikante Erweiterungsinvestitionen erreichen bei weitem nicht die Höhe von 80 Mio. DM, so kostet beispielsweise die Errichtung eines neuen Kalanders zur Herstellung von Hartfolien lediglich 15 Mio. DM. Nach dem Vortrag der Parteien zielt das oben geschilderte Verfahren in erster Linie auf aussergewöhnliche Situationen, in denen Investitionen in asiatische Märkte (China) vorgenommen werden sollen. Derartige Investitionen werden innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht erfolgen. Das geschilderte Verfahren gewinnt daher allenfalls in langer Frist an Bedeutung. Im Rahmen des für den Nachweis der Dauerhaftigkeit der gemeinsamen Kontrolle relevanten Zeitraums von etwa fünf Jahren kommt dem geschilderten besonderen Verfahren dagegen keine Bedeutung zu.
Das Gemeinschaftsunternehmen wird daher von Hoechst und Klöckner Mercator gemeinsam kontrolliert werden. <tab> Vollfunktionsunternehmen 10.<ind> In dem Gemeinschaftsunternehmen werden Hoechst und Klöckner Mercator ihre gesamten europäischen Geschäftsaktivitäten im Bereich Hartolien und gereckte PVCFolien verschmelzen. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen und nicht lediglich ganz oder ganz überwiegend Hilfsfunktionen für seine Muttergesellschaften übernehmen. <tab> Konzentratives Gemeinschaftsunternehmen 11.<ind> Hoechst überträgt ihre gesamten weltweiten Aktivitäten im Bereich Hartfolien und gereckte PVCFolien auf das Gemeinschaftsunternehmen.
Klöckner bringt ihre gesamten HartfolienAktivitäten mit Ausnahme der Klöckner Pentaplast of America Inc. ein. Das Vertriebsgebiet der Klöckner Pentaplast of America Inc. erstreckt sich auf die Länder Nord, Mittel und Südamerikas. Nach dem Vortrag der Anmelder kommt die Belieferung europäischer Abnehmer aus Amerika aus wirtschaftlichen Gründen (Transportkosten) nicht in Betracht. Da sich jedenfalls Hoechst vollständig aus dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens zurückziehen wird, ist eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen den Gründerunternehmen auf diesem Markt ausgeschlossen.
IV.<tab> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 12.<ind> Klöckner und Hoechst erzielen einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von mehr als 5 Milliarden ECU. Beide Unternehmen erreichen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU. Die Parteien erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihrer gemeinschaftsweiten Umsätze in ein und demselben Mitgliedstaat. Das Zusammenschlußvorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1(2) der Fusionskontrollverordnung. V.<tab> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT 13.<ind> Das Gemeinschaftsunternehmen wird in der Entwicklung, Herstellung, Verarbeitung, dem Marketing und dem Vetrieb von Hartfolien, gereckten PVCFolien und PVCPlatten tätig sein.
In den Märkten für Kunststoffplatten und gereckte PVCFolien kommt es durch den Zusammenschluß zu keinerlei Produktüberschneidungen und Marktanteilsadditionen. Beide Parteien sind hingegen in der Produktion und Vermarktung von Hartfolien tätig. <ind> Relevanter Produktmarkt 14.<ind> Die Produktion von Hartfolien ist ein Verarbeitungsprozeß, der sich an die Kunststofferzeugung anschließt. Die dabei erzeugten Hartfolien sind mit der Ausnahme von Baufolien zur Weiterverarbeitung bestimmt. Den bedeutendsten Bedarfsmarkt für Hartfolien bildet der Verpackungsbedarf. Hierbei lassen sich Verpackungsmittel für Lebensmittel und für NonFoodVerpackungsgüter (z.B.
Pharmazeutika, Kosmetika, Spiel und Haushaltswaren) unterscheiden. Darüber hinaus dienen Hartfolien der Herstellung von sonstigen Produkten wie Büromitteln, Druckfolien, Chipkarten und Möbelfolien. Darüber hinaus werden Hartfolien als sog. Baufolien z.B. zur Rohrummantelung verwendet. 15.<ind> In Bezug auf den verwendeten Rohstoff lassen sich Hartfolien aus Polyvinilchlorid (PVC), amorphem Polyester (APET), ungerecktem Polypropylen (UPP) und Polystyrol (PS) unterscheiden. Die Parteien sind der Ansicht, daß diese unterschiedlichen Rohstoffe nicht zur Abgrenzung separater Produktmärkte herangezogen werden sollten.
Dafür spricht aus Nachfragersicht, daß die zur Weiterverarbeitung der Hartfolien eingesetzten Maschinen in der Lage sind, alle Kunststoffarten zu verarbeiten. Der Wechsel von einer Folienart zur anderen ist dabei genau so schnell möglich wie der Wechsel zwischen 2 Folientypen aus demselben Kunststoff. Auch aus Sicht vieler Endabnehmer sind die Folienarten unmittelbareSubstitutionsprodukte. PVCHartfolien werden für zahlreiche Bedarfe allmählich, u.a. aus ökologischen Gründen, durch Hartfolien aus anderen Kunststoffen aus dem Markt gedrängt. So ist von 1985 bis 1995 der Anteil der PVCHartfolien am Gesamtabsatz aller Hartfolien von 100 % auf 62,3 % gefallen.
Aus Sicht der Angebotssubstitution erlauben es die vielfältigen Variationsmöglichkeiten hinsichtlich der Rezepturen und Verfahrenstechniken, die gewünschten Leistungscharakteristika der Folien unabhängig vom eingesetzten Kunststoff zu erreichen. Es ist ausserdem möglich, Hartfolien aus PVC, UPP und PS auf den selben Produktionsanlagen (Kalandern) herzustellen. APETFolien werden ausnahmslos im Extrusionsverfahren produziert. 16.<ind> Aus Sicht bestimmter Endabnehmergruppen sind die verschiedenen Folienarten jedoch nicht vollständig substituierbar. Zur Verpackung von Lebensmitteln und Pharmazeutika werden überwiegend PVCHartfolien eingesetzt, die sich durch ihre Barriereeigenschaften und ihre Transparenz gegenüber Hartfolien aus anderen Kunststoffen auszeichnen.
Zum Teil werden auch in den Nachfragesegmenten Lebensmittel und Pharmazeutika andere Hartfolientypen, z.B. aus APET und UPP eingesetzt. Diese Verwendungsmöglichkeiten werden durch technische Verfahren wie die Cöxtrusion, bei der mehrschichtige Verbundfolien aus verschiedenartigen Kunsstoffen gefertigt werden, und die Beschichtung ermöglicht. <ind> Eine weitere Abnehmergruppe mit besonderen Leistungsansprüchen stellt die Bauindustrie dar, in der Hartfolien u.a. zur Ummantelung von Rohrleitungen verwendet werden. Dabei müssen Brandschutzbestimmungen beachtet werden, die bislang nur von PVC erfuellt werden.
17.<ind> Die Abgrenzung des relevanten Produktmarktes kann letztlich offen bleiben, da die wettbewerbliche Beurteilung auch bei Annahme getrennter Märkte durch den Zusammenschluß keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (siehe im folgenden). <ind> Relevanter geographischer Markt 18.<ind> Unabhängig von der Abgrenzung des sachlichen Produktmarktes kann festgehalten werden, daß der relevante geographische Markt der EWR ist. Beide Parteien produzieren an einem (Klöckner in Deutschland) bzw. 2 Standorten (Hoechst in Deutschland und den Niederlanden), tätigen aber Verkäufe in sämtlichen Mitgliedsstaaten des EWR.
Die Relation der Transportkosten zum Verkaufspreis liegt dabei zwischen 2% und 9%. Auch die beiden grossen Wettbewerber EVC und Solvay sind in allen Mitgliedstaaten des EWR vertreten. Importe und Exporte in den bzw. aus dem EWR spielen hingegen nur eine geringe Rolle. Die Parteien schätzen den Anteil von Importen am Gesamtabsatz im EWR auf 34%. <ind> Wettbewerbliche Beurteilung 19.<ind> Die von den Parteien vorgelegten Marktanteile beziehen sich auf einen relevanten Produktmarkt, in dem alle Hartfolienarten enthalten sind (Marktvolumen: 530 000 t). In diesem Markt würde das Joint Venture einen Marktanteil im EWR von [1525%] erhalten (Klöckner [515%], Hoechst [515%]).
Das GU wäre damit der Marktführer. Die bedeutendsten Wettbewerber wären European Vinyl (EVC) mit einem Marktanteil von [1020%] und Solvay mit einem Marktanteil von [515%]. Der Rest des Marktes wird von ca. 35 kleineren Wettbewerbern bedient. 20.<ind> Würde man eine engere Marktabgrenzung nach dem verwendeten Rohstoff zugrundelegen, waren die Marktanteile der Parteien nur im Markt für PVCHartfolien (Marktvolumen: 350 000 t) höher. In diesem Markt hätte das GU einen Marktanteil im EWR von [2030%] und wäre der Marktführer. Der bedeutendste Wettbewerber wäre EVC mit einem Marktanteil von [1525%].
Weitere grosse Wettbewerber sind Alfatherm [5-15%] und Solvay [510%]. Das GU steht somit einer Reihe von bedeutenden Wettbewerbern gegenüber. <ind> Allerdings wird durch den Zusammenschluß die Zahl der bedeutenden Anbieter reduziert, so daß auf die beiden führenden Anbieter ein gemeinsamer Marktanteil von [4050%] und auf die drei führenden Anbieter ein gemeinsamer Marktanteil von [5060%] entfallen wird. Es ist jedoch ein ausreichendes Maß an potentiellem Wettbewerb gegeben, um zu verhindern, daß diese Anbieter ein bewusstes nichtwettbewerbliches Parallelverhalten ausüben. Zum einen ist der Substitutionswettbewerb durch die Hersteller der anderen Folienarten zu berücksichtigen.
Wie oben dargestellt, wären diese grundsätzlich in der Lage, PVCHartfolien auf ihren Produktionsanlagen herzustellen. Darüber hinaus sind dieMarkteintrittsschranken generell als gering zu bezeichnen. Es gibt keine Patente auf bestimmte Produkte oder bestimmter Herstellungsverfahren. Die technischen Anlagen für die Herstellung von PVCHartfolien (wie auch der anderen Hartfolienarten) sowie die benötigten Rohstoffe sind am Markt frei erhältlich. Hoechst produziert zwar PVC, hat jedoch in diesem Markt einen Marktanteil geringer als 25%. 21.<ind> Würde man einen eigenständigen Markt für Baufolien aus PVC (Marktvolumen 34 000 t) abgrenzen, hätte das GU einen Marktanteil von [2535%] (Hoechst [1015%], Klöckner [1520%].
Neben den Firmen EVC [1015%] und Alfa [510%] ist in diesem Markt noch die Firma Orbita [1020%] tätig. Das GU hat damit bedeutende Wettbewerber. Weitere 15% entfallen auf Importe u.a. aus Ungarn. Eine beherrschende Stellung wird daher in diesem Markt weder begründet noch verstärkt 22.<ind> Bei Hartfolien aus anderen Materialien als PVC wird durch den Zusammenschluß ebenfalls keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Im Markt für UPPHartfolien würde das GU einen Marktanteil kleiner als 5% erlangen. Im Markt für APETHartfolien und PSHartfolien kommt es durch den Zusammenschluß zu keiner Überschneidung, da Klöckner keinen APETHartfolien und Hoechst keine PSHartfolien herstellt.
Die Marktanteile des jeweils im Markt vertretenen Unternehmens liegen dabei unter 5%. VI.<tab> ERGEBNIS 23.<ind> Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist nicht zu erwarten, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben behindert würde. 24.<ind> Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, gegen den angemeldeten Zusammenschluß keine Einwände zu erheben, und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWRAbkommens zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. <tab> Für die Kommission