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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/01/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.661 - Strabag / Bank Austria / Stuag) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31996M0661
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-01-15
In force since
1996-01-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/01/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.661 - Strabag / Bank Austria / Stuag) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 038 vom 10/02/1996 S. 0017 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15/01/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.661 - Strabag / Bank Austria / Stuag) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6 (1)(a) ENTSCHEIDUNG An die anmeldende Partei Betrifft : Fall Nr. IV/M.661 - STRABAG/Bank Austria/STUAG <ind> <ind> Anmeldung vom 22.11.1995 gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung Nr. 4064/89 Sehr geehrte Damen und Herren, 1.<ind> Die oben näher bezeichnete Anmeldung betrifft den beabsichtigten Erwerb von 50 % der Aktien der STUAG-Bau Aktiengesellschaft ("STUAG") durch die STRABAG Österreich AG ("STRABAG Austria"). Gleichzeitig soll die Bank Austria Industrieholding Gesellschaft m.b.H. ("Bank Austria Industrieholding") 50 % abzueglich einer Aktie an der STUAG erwerben.

Die verbleibende Aktie soll ein österreichischer Notar erwerben, der weder im Auftrag noch für Rechnung der Anmelder handelt. 2.<ind> Mit Schreiben vom 12.12.1995 hat die zuständige Behörde Deutschlands die Kommission gemäß Artikel 9 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) darüber informiert, daß nach ihrer Auffassung das obengenannte Zusammenschlußvorhaben eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in Deutschland, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde.

Die zuständige Behörde hat einen Verweisungsantrag nach Artikel 9 der genannten Verordnung gestellt. 3.<ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung Nr. 4064/89 fällt. I.<tab> DIE PARTEIEN 4.<ind> An der STRABAG Austria ist die STRABAG AG ("STRABAG") mit 63 % beteiligt. Die STRABAG ist ein deutscher Konzern mit Aktivitäten in den Bereichen Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Herstellung von Asphaltbaustoffen, Natursteingewinnung, Entsorgung und Wiederaufbereitung von Baurestmassen sowie Grundstück- und Projektentwicklung.

Die STRABAG-Unternehmensgruppe erzielte einen weltweiten Umsatz von ECU 2.713 Millionen, davon etwa 96,5 % (ECU 2.617 Millionen) in der Gemeinschaft. Der Schwerpunkt der Aktivitäten der STRABAG- Gruppe (etwa 80,5 %) betrifft Deutschland. STRABAG Austria ist im wesentlichen die Holdinggesellschaft der STRABAG für deren Aktivitäten im Hoch- und Strassenbau sowie in der Herstellung von Asphaltmischstoffen in Österreich. 5.<ind> Grösster Aktionär der STRABAG ist das Unternehmen Schunck & Dreschmann GmbH & Co. KG Beteiligungsverwaltung, das seinerseits von der Firma Wilh. Werhahn, Neuß, kontrolliert wird.

Obwohl die Werhahn-Gruppe nur mit 49,96 % am stimmberechtigten Kapital der STRABAG beteiligt ist, verfügte sie auf den Hauptversammlungen der letzten drei Jahre über eine faktische Stimmenmehrheit. Damit kann die Werhahn-Gruppe mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen und ist nach Artikel 5(4) c) der Fusionskontrollverordnung bei der Berechnung des Umsatzes der STRABAG Austria zu berücksichtigen. Die Werhahn-Gruppe hält Beteiligungen an Unternehmen in den Bereichen Natursteine und Baustoffe, Mühlen, Industrie und Finanzdienstleistungen und erzielte einen Umsatz in Höhe von ECU 1.730 Millionen.

6.<ind> Die Bank Austria Industrieholding ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Bank Austria Aktiengesellschaft ("Bank Austria"). Bank Austria ist das grösste Kreditinstitut in Österreich und hält eine Vielzahl von Beteiligungen im Nichtbankensektor, insbesondere in den Bereichen Industrie, Bau, Handel und Dienstleistungen, Touristik und Freizeit sowie Umwelt und Gesundheit. Die Bank Austria hatte eine Bilanzsumme von ECU 48,1 Milliarden, das entspricht einem Umsatz im Sinne von Artikel 5(3) a) der Fusionskontrollverordnung in Höhe von ECU 4.813 Millionen. 7.<ind> Die STUAG betätigt sich im Hoch-, Tief- und Spezialbau sowie in der Herstellung von Transportbeton und bituminösem Mischgut.

Das Unternehmen erzielte einen Umsatz von ECU 555,9 Millionen, davon entfielen etwa 65 % auf Österreich und 33 % auf Deutschland. II.<tab> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 8.<ind> STRABAG Austria und Bank Austria erzielten in 1994 einen gemeinsamen weltweiten Umsatz von über ECU 5.000 Millionen. Beide Unternehmen erreichten jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als ECU 250 Millionen. Die Parteien erzielten nicht mehr als zwei Drittel ihrer gemeinschaftsweiten Umsätze in in ein und demselben Mitgliedstaat. Das Zusammenschlußvorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1(2) der Fusionskontrollverordnung.

III.<tab> KONZENTRATIVES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN? <ind> Gemeinsame Kontrolle 9.<ind> Nach dem Vollzug des Zusammenschlußvorhabens wird die STRABAG Austria mit 50% und die Bank Austria mit 49,99% an der STUAG beteiligt sein. Trotz der unterschiedlichen Beteiligungshöhe wird die STUAG von den beiden Unternehmen gemeinsam kontrolliert werden. In einer einseitigen Erklärung hat die STRABAG Austria auf die Ausübung ihrer Stimmrechte hinsichtlich einer Aktie verzichtet. Damit verfügen STRABAG Austria und Bank Austria in der Hauptversammlung der STUAG über die gleiche Anzahl der Stimmrechte. In einer Grundsatzvereinbarung haben beide Unternehmen vereinbart, künftig jeweils die Hälfte der Mitglieder im Aufsichtsrat der STUAG zu benennen.

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und soll eine § 95 Absatz 5 des österreichischen Aktiengesetzes entsprechende Entscheidungsgewalt erhalten. Danach bedürfen wesentliche Maßnahmen der Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates (Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik, Investitionen einer bestimmten Grössenordnung, Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen, Errichtung und Schließung von Niederlassungen etc.). Aus diesem Grund wird STUAG von ihren Muttergesellschaften STRABAG Austria und Bank Austria gemeinsam kontrolliert werden. <ind> Vollfunktionsunternehmen 10.<ind> Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer auch alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen und nicht lediglich ganz oder ganz überwiegend Hilfsfunktionen für ihre Muttergesellschaften übernehmen.

STUAG ist ein selbständiges Unternehmen, das sich durch den Gesellschafterwechsel insoweit nicht verändern wird. <tab> Konzentratives oder kooperatives Gemeinschaftsunternehmen 11.<ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das Vorhaben keinen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung darstellt und deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. 12.<ind> Nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung stellt eine Handlung, die eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, keinen Zusammenschluß im Sinne dieser Verordnung dar.

Dies gilt insbesondere für die Gründung solcher Gemeinschaftsunternehmen, die eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Gründerunternehmen im Verhältnis zueinander oder im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringen (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2). Die Gründung eines Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmens stellt normalerweise einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung dar, wenn die Gründer ihre gesamten Aktivitäten in einem bestimmten Industriezweig in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen oder wenn nur noch ein Gründerunternehmen im Markt des Gemeinschaftsunternehmens tätig bleibt.

Eine Koordinierung des Wettbewerbs zwischen den Gründerunternehmen muß dagegen als sehr wahrscheinlich angenommen werden, wenn zwei oder mehr Gründer ihre Tätigkeiten in demselben sachlichen und räumlichen Markt fortführen, auf dem auch das Gemeinschaftsunternehmen tätig ist. Behalten die Gründerunternehmen im Markt des Gemeinschaftsunternehmens nur noch geringfügige Aktivitäten, steht die Möglichkeit zur Koordinierung des Wettbewerbs zwischen den Gründerunternehmen der Annahme eines Zusammenschlusses nicht entgegen (vgl. Ziffern 18 ff. der Bekanntmachung der Kommission über die Unterscheidung zwischen konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen, Abl.

Nr. C 385 vom 31.12.1994, S. 1). 13.<ind> Die STUAG betätigt sich im Hoch-, Tief- und Spezialbau in Österreich und erbrachte eine Bauleistung in Höhe von 523,1 Mio. ECU; dies entspricht einem Marktanteil von etwa 5,3 %. Nach Angaben der Anmelder erbrachte die STRABAG- Gruppe im gesamten österreichischen Baumarkt Bauleistungen in Höhe von 354,3 Mio. ECU, dies entspricht einem Marktanteil von etwa 3,6%. Im Baubereich hält die Bank Austria derzeit eine Beteiligung von 100% an der Wiener Betriebs- und Baugesellschaft m.b.H., Wien, ("WIBEBA") und eine Beteiligung in Höhe von 37,3 % an den Stammaktien der allgemeinen Baugesellschaft - A.

Porr Aktiengesellschaft, Wien ("Porr AG"). Die Beteiligung an der Porr AG hat allerdings in den vergangenen Jahren nicht zu einer Stimmenmehrheit in den Hauptversammlungen geführt. Die WIBEBA erbrachte in Österreich eine Bauleistung in Höhe von 163,4 Mio. ECU, dies entspricht einem Marktanteil von etwa 1,7 %. Danach bleiben sowohl STRABAG Austria als auch Bank Austria nach dem Zusammenschluß direkt bzw. indirekt über Tochtergesellschaften auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig, auf dem auch das Gemeinschaftsunternehmen STUAG tätig ist. 14.<ind> Eine andere Bewertung ergibt sich auch dann nicht, wenn man den gesamten Baumarkt in selbständige sachlich relevante Märkte unterteilte.

Sowohl STUAG als auch die STRABAG-Gruppe und WIBEBA bleiben nach dem Zusammenschluß auf den Teilmärkten Wohnhaus- und Siedlungsbau, sonstiger Hochbau, sonstiger Tiefbau sowie Adaptierungen (Sanierung/Abriß) tätig. Die WIBEBA erreicht auf zwei dieser Märkte einen Marktanteil von unter 1%, was möglicherweise als geringfügige Tätigkeit angesehen werden könnte. Im Wohnhaus- und Siedlungsbau sowie im sonstigen Tiefbau liegen die Marktanteile der WIBEBA sowie die zusammengefassten Marktanteile von WIBEBA und der STRABAG- Gruppe dagegen deutlich höher. 15.<ind> Nach Auffassung der Parteien spricht gegen die Wahrscheinlichkeit einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zwischen der STRABAG-Gruppe und der WIBEBA der Umstand, daß die WIBEBA eine indirekte Tochtergesellschaft der Bank Austria ist, die mit ihren Beteiligungen im Nichtbankenbereich keine unternehmerischen, sondern ausschließlich finanzielle Interessen verfolgt.

Dies gelte insbesondere für die Beteiligung der Bank Austria an der STUAG, in der die STRABAG Austria die unternehmerischen Entscheidungen treffen wird. Aus diesen Gründen sei die Koordinierung der Wettbewerbsverhaltens zwischen der STRABAG- Gruppe und der WIBEBA unwahrscheinlich. 16.<ind> Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil die Bank Austria im vorliegenden Fall 100% der Anteile an der WIBEBA hält und ihre Kontroll- und Verwaltungsrechte in vollem Umfang wahrnimmt. Zwar mag die Bank Austria mit ihrer Beteiligung an der WIBEBA und an der STUAG vor allem finanzielle Ziele verfolgen, die in der Regel nicht mit einer Einflußnahme auf das unternehmerische bzw. wettbewerbliche Verhalten dieser Unternehmen verbunden sind.

Als Alleingesellschafter der WIBEBA hat die Bank Austria jedoch zwangsläufig unternehmerische Grundsatzentscheidungen zu treffen. Ein Wechsel in der Strategie des Kreditinstitutes oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der WIBEBA wird die Bank Austria dazu veranlassen, sei es durch die Entsendung von Mitarbeitern oder durch die Auswahl und Ernennung von branchenerfahrenen Führungskräften, aktiv Einfluß auf das unternehmerische Verhalten ihres Beteiligungsunternehmens zu nehmen. IV.<tab> ERGEBNIS 17.<ind> Aufgrund der oben getroffenen Feststellung, daß beide Muttergesellschaften mit selbständigen Tochtergesellschaften auf denselben Märkten tätig bleiben, auf denen auch das Gemeinschaftsunternehmen tätig ist, bringt die Bildung des beabsichtigten Gemeinschaftsunternehmens die Wahrscheinlichkeit einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Muttergesellschaften mit sich.

18.<ind> Aus diesem Grund hat die Kommission entschieden, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben kein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der Fusionskontrollverordnung darstellt und deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)a) der Ratsverordnung Nr. 4064/89. 19.<ind> Die Kommission wird die Anmeldung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 3383/94 der Kommission als Antrag im Sinne von Artikel 2 oder als Anmeldung im Sinne von Artikel 4 der Ratsverordnung Nr. 17 behandeln; dies entspricht dem Antrag, den die beteiligten Unternehmen in ihrer Anmeldung gestellt haben.

Für die Kommission

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