Entscheidung der Kommission vom 29/03/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.705 - Deutsche Telekom / SAP-S) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 271 vom 17/09/1996 S. 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/03/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.705 - Deutsche Telekom / SAP-S) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betr.:<ind> Fall Nr. IV/M.705 Deutsche Telekom/SAPS <ind> Anmeldung vom 28. Februar 1996 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 4064/89 Sehr geehrte Damen und Herren, 1.<ind> Am 28. Februar 1996 haben die Deutsche Telekom AG (Deutsche Telekom) und die SAP AG das Vorhaben angemeldet, durch einen Anteilserwerb der Deutschen Telekom an dem bisherigen Tochterunternehmen der SAP AG, der SAP Solutions GmbH (SAPS), ein Gemeinschaftsunternehmen zu errichten. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EG) Nr.
4064/89 (Fusionsverordnung) fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum bestehen. I.<ind> Die Parteien 2.<ind> Die Deutsche Telekom ist auf sämtlichen Gebieten der Telekommunikationsdienstleistungen tätig. 3.<ind> Die SAP AG befasst sich mit der Entwicklung von Software, deren Nutzungsüberlassung an Dritte, der Organisation und Einsatzberatung sowie Schulung der Anwender und darüber hinaus dem Vertrieb, der Verpachtung oder Vermietung sonstiger Nutzungsmöglichkeiten von EDVAnlagen und einschlägigem Zubehör.
4.<ind> Die SAP Solutions GmbH befasst sich mit der Entwicklung, der Beratung und der Implementierungsunterstützung für den Einsatz von Anwendersoftware sowie die betriebswirtschaftliche und die datenverarbeitungstechnische Untersuchung und Schulung von Softwareanwendern. II.<ind> Zusammenschluß 5.<ind> Die Deutsche Telekom erwirbt ca. [Geschäftsgeheimnis] % der Geschäftsanteile und dadurch die gemeinsame Kontrolle an SAPS. SAPS, das zuvor allein von der SAP AG kontrolliert wurde, wird dadurch ein Gemeinschaftsunternehmen der Deutschen Telekom und SAP AG. 6.<ind> Weitere Gesellschafter der SAPS werden die SAP AG mit ca. [...] % der Geschäftsanteile und [...] mit knapp ca. [...] % der Geschäftsanteile sein. [...] Die SAP AG und der private Anteilseigner sind als gemeinsam ihre Stimmrechte ausübende Gruppe zu betrachten [...].
Der private Anteilseigner ist bereits Geschäftsführer der SAPS und wird wiederum als solcher bestellt werden. 7.<ind> Weiterhin sind die Deutsche Telekom und die SAP AG über die Ausübung von Vetorechten hinaus in der Lage, die Geschäftspolitik der SAPS über die Bestellung der Geschäftsführer aktiv zu beeinflussen. Gemäß § 7 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages hat die SAPS einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Deutsche Telekom und die SAP AG haben nach § 7 Absatz 7 des Gesellschaftsvertrages das Recht, jeweils einen Geschäftsführer ihrer Wahl zu bestellen. Gleiches gilt für dessen Abberufung.
Gemäß § 1 Ziffer 2 des Gesellschaftervertrages sind für die SAPS nach einem Kontrollerwerb durch die Deutsche Telekom zwei Geschäftsführer bestimmt worden. Auch im Aufsichtsrat werden die Deutsche Telekom und die SAP AG über gleiche Stimmrechte verfügen. Dieser wird gemäß § 6 des Gesellschaftervertrages 4 Mitglieder haben, von denen die Deutsche Telekom und die SAP AG jeweils 2 entsenden. 8.<ind> Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellen und nicht lediglich ganz oder ganz überwiegend Hilfsfunktionen für ihre Muttergesellschaft übernehmen.
SAPS wird in ihrem bisherigen Geschäftsbereich der Beratungs und sonstigen Dienstleistungen im Hinblick auf kundenspezifische Anpassung von Standardsoftware fürbetriebswirtschaftliche Geschäftsprozesse tätig bleiben. Aufbauend auf der SAPStandardsoftware wird die SAPS zudem einen sogenannten Branchenstandard für gängige betriebswirtschaftliche Vorgänge von Telekommunikationsunternehmen entwickeln und vermarkten. 9.<ind> Das Gemeinschaftsunternehmen bezweckt oder bewirkt auch nicht die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängiger Unternehmen, die geeignet ist, zu einer Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EGVertrages zu führen.
Zumindest eine der beiden Muttergesellschaften, die Deutsche Telekom, ist auf den Märkten des Gemeinschaftsunternehmens nicht tätig. III.<ind> Gemeinschaftsweite Bedeutung 9.<ind> Der weltweite Gesamtumsatz der Deutsche Telekom (ca. 35 Mrd. ECU 1994) und der SAP AG (ca. 0,95 Mrd. ECU 1994) beträgt mehr als 5 Milliarden ECU. Die Deutsche Telekom (ca. 34 Mrd. ECU) und SAP AG (ca. 0,5 Mrd. ECU) erzielen jeweils einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU. Die Deutsche Telekom erzielt mehr als 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in Deutschland. Die SAP AG erzielte zwar 1994 ebenfalls 2/3 ihres gemeinschaftsweiten Umsatzes in Deutschland.
Insoweit hat sich aber im letzten abgelaufenen Geschäftsjahr 1995, für das noch kein geprüfter Abschluß vorliegt, eine wesentliche Änderung ergeben, die die Kommission bei ihrer Beurteilung des Falles berücksichtigt. Die vorläufigen Zahlen der SAP AG für das Jahr 1995 ergeben einen gemeinschaftsweiten Umsatz in Höhe von ca. [...] ECU, wovon nur [weniger als 2/3] auf Deutschland entfielen. Der Zusammenschluß hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Fusionsverordnung. IV.<ind> Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt A.<ind> Produktmarktabgrenzung 10.<ind> Nach Auffassung der Parteien umfasst der relevante Produktmarkt betriebswirtschaftliche Standardanwendungssoftware für kommerzielle Anwender sowie die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, insbesondere individuelle Anpassungen.
Standardsoftware ist für eine Vielzahl von Kunden bestimmt und nicht erst für einen speziellen Kunden entwickelt. Anwendungssoftware ist für einen bestimmten Anwendungsbereich konzipiert, während beispielsweise Betriebssoftware den Datenfluß zwischen Anwendungssoftware und Hardware steuert. Die Standardanwendungsprogramme der SAP decken die für ein Industrieunternehmen typischen Geschäftsabläufe ab. Ob Standardanwendungssoftware für Industrieunternehmen von der für andere Branchen wie beispielsweise Handel, Banken und Versicherungen unterschieden werden muß, kann offen bleiben, da dies zu keiner anderen Beurteilung des Zusammenschlusses führt.
Gleiches gilt für die Frage, ob der relevante Produktmarkt weiter gefasst werden kann, als die Parteien es vorschlagen. Insoweit käme die Einbeziehung von Individualsoftware und von Software, die für andere als betriebswirtschaftliche Verwendungen vorgesehen ist, in Betracht. B.<ind> Geographischer Markt 11.<ind> Der relevante geographische Markt ist mindestens EGweit, wobei die Angebots und Nachfragestruktur auch die Annahme eines Weltmarktes zulässt. Die betriebswirtschaftliche Anwendungssoftware wird mit nationalen Anpassungen vor allem im Hinblick auf die Sprache weltweit vertrieben. Die notwendigen Anpassungen sind aber regelmässig relativ einfach durchführbar und führen nicht zu Marktzutrittsschranken.
C.<ind> Wettbewerbliche Beurteilung 12.<ind> Die SAP AG stellt die großrechnergestützte Anwendersoftware R/2 und die auf dem ClientServerPrinzip beruhende Anwendungssoftware System R/3 her. Gegenstand des beabsichtigten Gemeinschaftsunternehmens der SAP AG und Deutschen Telekom soll unter anderem die Entwicklung eines Branchenstandards für Telekommunikationsunternehmen auf der Grundlage des Standardanwendungsprogramms System R/3 sein, den das Gemeinschaftsunternehmen weltweit vertreiben soll. Insoweit nutzt das Gemeinschaftsunternehmen die bestehende Marktstellung der SAP AG und das knowhow der Deutschen Telekom.
SAPS erzielte 1995 einen Umsatz von ca. 0,014 Mrd. ECU. 13.<ind> Nach den Angaben in einer Marktstudie der International Data Corporation vom August 1995 erreichte die SAP AG im gesamten Bereich für Softwarelizenzen und damit in Zusammenhang stehender Pflege in Westeuropa einen Anteil von [unter 5%] %. Die SAP AG gehört damit zu den grösseren Softwareanbietern. Führend sind derStudie nach IBM mit einem Anteil von [zwischen 10% und 20 %] %, Microsoft mit einem Anteil von [unter 10%] % und Siemens Nixdorf mit [unter 5%] %. Das Haupttätigkeitsgebiet der SAP AG ist Deutschland. In Deutschland erzielte die SAP AG nach Angaben in der Marktstudie in dem genannten Bereich einen Anteil von [unter 10%] %.
Auch in Deutschland sind IBM mit einem Anteil von [zwischen 10% und 20 %] %, Siemens Nixdorf mit einem Anteil von [unter 10%] % und Microsoft mit einem Anteil von [unter 10%] % die führenden Anbieter. Sofern man nur Softwarefunktionalitäten berücksichtigt, die von der SAP AG hauptsächlich abgedeckt werden, beläuft sich der Anteil der SAP AG nach den Angaben der Parteien auf [zwischen 10% und 20 %] %. Stellt man nur auf den Bereich der betriebswirtschaftlichen Standardanwendungssoftware für Industrieunternehmen ab, dürfte der Anteil der SAP AG deutlich höher liegen. In diesem Bereich dürfte die SAP AG führender Anbieter sein.
Der wettbewerbliche Verhaltensspielraum der SAP AG wird aber auch bei einem Abstellen auf diesen engen Bereich durch die Existenz aktueller Wettbewerber begrenzt. Ausserdem ist zu berücksichtigen, daß selbst wenn bei enger Marktabgrenzung Unternehmen wie IBM und Siemens Nixdorf nicht als aktuelle Wettbewerber anzusehen sein sollten, auch die Tätigkeit dieser Grossunternehmen auf benachbarten Märkten den wettbewerblichen Verhaltensspielraum der SAP AG einschränken kann, da sie als Wettbewerber zumindest in Betracht kommen. Des weiteren sind die kurzen Entwicklungszyklen bei Hardware und Software zu bedenken, die eine durch ein erfolgreiches Produkt errungene Marktstellung weiter relativieren.
Schließlich ist zu bedenken, daß betriebswirtschaftliche Anwendungssoftware vor allem bei kleineren Unternehmen vielfach noch individuell gestaltet ist und insofern die Nachfrage nicht nur auf Standardanwendungsprogramme zielen muß. 14.<ind> Der beabsichtigte Zusammenschluß verstärkt schließlich die bestehende Marktposition der SAP AG nicht. Das Vorhaben führt zu keinen Marktanteilsadditionen, da die Deutsche Telekom auf den fraglichen Märkten nicht tätig ist. Das Gemeinschaftsunternehmen führt auch zu keiner Abschottung des von der SAPS zukünftig abgedeckten Marktsegmentes. Zwar ist die Deutsche Telekom ein grosses Telekommunikationsunternehmen, dessen knowhow die Entwicklung betriebswirtschaftlicher Standardanwendungssoftware für Telekommunikationsunternehmen fördern kann.
In der EG gibt es jedoch eine Vielzahl von Telekommuniktionsunternehmen, die als potentielle Partner für andere Anbieter in Betracht kommen. V.<ind> Ergebnis 15.<ind> Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung in den betroffenen Märkten führt und daher keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt oder dem EWRVertrag gibt. 16.<ind> Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWRVertrag zu erklären.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWRVertrages. <ind> <ind> Für die Kommission