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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20/03/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.718 - PHOENIX / COMIFAR) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31996M0718
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-03-20
In force since
1996-03-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20/03/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.718 - PHOENIX / COMIFAR) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 101 vom 03/04/1996 S. 0004 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20/03/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.718 - PHÖNIX / COMIFAR) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die anmeldenden Parteien Betrifft :<ind> Fall Nr. IV/M. 0718 - Phönix/Comifar <ind> Ihre Anmeldung vom 22.02.1996 nach Art. 4 der Verordnung des Rates (EWG) Nr.4064/89 (Fusionsverordnung) 1.<ind> Am 22.02.1996 erhielt die Kommission die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammen-schlusses nach Artikel 4 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 4064/89 wonach das Unternehmen Phönix Pharmahandel Aktiengesellschaft + Co, Mannheim, das von Mit-gliedern der Familie [auf Veröffentlichung verzichtet] kontrolliert wird (Phönix/[auf Veröffentlichung verzichtet]), die Kontrolle über [als Geschäftsgeheimnis entfernt; > 50]% des Stammkapitals des Unternehmens Comifar S.p.A., Novate Milanese (Comifar) durch Aktienkauf erwirbt.

Die sonstigen Aktien befinden sich imStreubesitz. 2.<ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission entschieden, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 fällt und keine ernsthaften Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens bestehen. I.<tab> Die Aktivitäten der Parteien und das Vorhaben 3.<tab> Die geschäftlichen Aktivitäten der beteiligten Unternehmen sind für: <tab> -<ind> Phönix/ [auf Veröffentlichung verzichtet]:<ind> [auf Veröffentlichung verzichtet] Großhandel von Pharmazeutika sowie verbundene Apothekendienstleistungen <tab> -<ind> Comifar:<ind> Großhandel von Pharmazeutika, verbundene Apothekendienst-leistungen und allgemeine Finanzdienstleistungen 4.<ind> Der Erwerb der Kontolle durch Phönix/[auf Veröffentlichung verzichtet] an Comifar bedeutet für Phönix den wirksamen Markteintritt im italienischen Markt des pharmazeutischen Großhandels.

II.<tab> Gemeinschaftsweite Bedeutung 5.<ind> Die beteiligten Unternehmen haben gemeinsam einen aggregierten weltweiten Umsatz von mehr als 5000 MECU (Phönix/[auf Veröffentlichung verzichtet] [als Geschäftsgeheimnis entfernt; ca. 5000] MECU, Comifar [als Geschäftsgeheimnis entfernt; > 250] MECU). Jede Partei hat einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 MECU, erreicht aber nicht mehr als zwei Drittel ihres aggregierten gemeinschaftsweiten Umsatzes in einem und demselben Mitgliedsstaat. Daher hat der Zusammenschluß eine gemeinschaftsweite Bedeutung, begründet aber keinen Kooperationsfall nach dem EWR-Abkommen.

III.<tab> Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt A.<tab> Relevante Produktmärkte 6.<ind> Die erworbenen Geschäftstätigkeiten umfassen den pharmazeutischen Großhandel und verbundene Apothekendienstleistungen, bei denen es sich um Marktaktivitäten handelt, in denen beide Parteien vertreten sind. Dies zeigt, daß es relevante Produktmärkte für pharmazeutischen Großhandel und für verbundene Apothekendienstleistungen geben könnte. Es ist jedoch nicht notwendig, engere relevante Produktmärkte wie Finan-zierungsservice oder Computersoftware bzw. - hardware zu bestimmen, weil auch auf den engsten Produktmärkten im EWR wirksamer Wettbewerb nicht erheblich behindert würde.

B. <tab> Relevante geographische Märkte 7.<ind> Die relevanten geographischen Märkte sind im pharmazeutischen Großhandel allgemein national oder regional abzugrenzen. Auf den benachbarten Dienstleistungsmärkten kann auch eine weitere geographische Marktabgrenzung sachgerecht sein. Es ist aber nicht notwendig, die relevanten geographischen Märkte genauer abzugrenzen, weil durch den Zusammenschluß auch bei nationalen oder regionalen Märkten, im EWR oder einem wesentlichen Teil davon, wirksamer Wettbewerb nicht erheblich behindert würde. C. <tab> Beurteilung 8.<ind> Im pharmazeutischen Großhandel sind sowohl Phönix/[auf Veröffentlichung verzichtet] als auch Comifar auf dem italienischen Markt tätig.

Das Marktvolumen liegt bei 4400 MECU. Die Marktanteile von etwa [als Geschäftsgeheimnis entfernt; < 10 %]% (Comifar) und unter [als Geschäftsgeheimnis entfernt; < 5 %]% (Phönix/[auf Veröffentlichung verzichtet]) sind jedoch minimal. Im Falle regionaler Großhandelsmärkte fehlt es völlig an einer Überschneidung durch den Zusammenschluß. Bei verbundenen Apothekendienstleistungen erzielt Phönix (nur in Deutschland) Umsätze von [als Geschäftsgeheimnis entfernt; < 1 MECU] MECU und Comifar (nur in Italien) [als Geschäftsgeheimnis entfernt; < 1 MECU] MECU. Auf Basis nationaler Märkte besteht insoweit keine Marktanteilsaddition.

Im weiteren europäischen Markt wären diese Umsätze wettbewerblich völlig unbedeutend. 9.<tab> Im Hinblick auf die Marktstellungen der beteiligten Unternehmen ergibt sich daher, daß <ind> das angemeldete Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Europäischen Union haben wird. IV.<tab> Ergänzende Beschränkungen 10.<ind> Das angemeldete Vorhaben enthält keine Vereinbarungen über ergänzende Beschrän-kungen der Parteien. V.<tab> Ergebnis 11.<ind> Aus den oben erwähnten Gründen hat die Kommission entschieden, das angemeldete Vorhaben nicht zu untersagen und es für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens zu erklären.

Diese Entscheidung ergeht in Anwendung von Artikel 6(1)b der Verordnung des Rates Nr. 4064/89. Für die Kommission

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