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Entscheidung der Kommission vom 08/05/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.733 - Frantschach / B+K / Volfin) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31996M0733
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-05-08
In force since
1996-05-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 08/05/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.733 - Frantschach / B+K / Volfin) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 157 vom 01/06/1996 S. 0013 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 08/05/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.733 - Frantschach / B+K / Volfin) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die anmeldenden Parteien Betrifft :<ind> Fall Nr. IV/M.733 - Frantschach / B+K / Volfin <ind> Ihre Anmeldung vom 01.04.1996 nach Art. 4 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionsverordnung) 1.<ind> Am 01. April 1996 erhielt die Kommission die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung des Rates (EWG) Nr. 4064/89 wonach das Unternehmen F+B Europe Beteiligungen GmbH, Wien (F+B), das von der Frantschach AG, Wien (Frantschach) und der Bischof+Klein GmbH+Co., Lengerich/D (B+K) gemeinsam kontrolliert wird, beabsichtigt 32% der Aktien und über Vetorechte gemeinsame Kontrolle der Volfin SpA, San Pietro in Gù/It.

(Volfin) zu erwerben. Volfin befindet sich im Eigentum der Familie Volpato. B+K ist seinerseits ein Gemeinschaftsunternehmen der Frantschach (40%) und des Gesellschafterstamms Klein/Günther (60%), das - weder teilweise noch insgesamt bei Frantschach konsolidiert - von diesen gemeinsam kontrolliert wird. [Fall Nr. IV/M.581 - Frantschach/Bischof+Klein] 2.<ind> Die Prüfung der Anmeldung hat ergeben, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung des Rates Nr. 4064/89 fällt und daß keine ernsthaften Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens bestehen.

I.<ind> Aktivitäten der Parteien und das Vorhaben 3.<ind> Die Geschäftstätigkeiten der beteiligten Unternehmen sind bei <ind> Frantschach:<ind> Integrierte Herstellung, Verarbeitung und Verkauf von Holz, Zellstoff, Papier, Pappe und flexiblen Verpackungen einschließlich Papierhandel. Frantschach gehört indirekt über Mondi Holding und Minorco zu der Anglo American Corporation of South Africa Ltd. (AAC), einem südafrikanischen Bergbau- und Finanzbeteiligungskonzern. <ind> B+K:<ind> Herstellung und Verkauf flexibler Verpackungen <ind> Volfin:<ind> Halten und Verwalten von Beteiligungen der Familie Volpato an Unternehmen der Industriesackherstellung <ind> F+B:<ind> Holdinggesellschaft zum Erwerb der Volfin unter Einschaltung einer weiteren Zwischenholding (Franfin) aus steuerlichen Gründen.

4.<ind> Das künftige Gemeinschaftsunternehmen Volfin wird nach dem Erwerb von 32% seiner Aktien durch Frantschach und B+K über das Erwerbsinstrument F+B einerseits und durch die Familie Volpato andererseits gemeinsam kontrolliert, weil jeder Gesellschafter mit mehr als 25% der Volfinaktien über Vetorechte bei wesentlichen Entscheidungen verfügt (§ 8 Syndikatsvertrag). Die vorgesehenen gleichzeitigen call-Optionen (Frantschach und B+K) und put Optionen (Familie Volpato) auf die weiteren Aktienpakete II (20% spätestens 1999) und III (rd. 22% spätestens 2003) können zu eigenständigem Kontrollerwerb in der Zukunft führen und daher gegebenenfalls getrennt anzumeldende Zusammenschlüsse sein.

5.<ind> Volfin wird - wie bisher - auf Dauer alle Funktionen einer autonomen wirtschaftlichen Einheit ausüben, da das Unternehmen als Industriesackhersteller im Markt aktiv ist, der auf Dauer vorgesehene Papierliefervertrag mit Frantschach/Patria zu Bedingungen auf "armslength"-Basis nur etwa 40% des Papierbedarfs von Volfin abdeckt und zudem vom Gemeinschaftsunternehmen in der eigenen Fertigung eine Wertschöpfung von fast 60% gegenüber dem Papiereinsatz erzielt wird. Patria ist eine 100%-Tochtergesellschaft der Frantschach. 6.<ind> Der gemeinsame Erwerb von Volfin durch Frantschach und B+K ist nicht als Instrument für die Herbeiführung oder Stärkung der Koordinierung zwischen den Erwerbern anzusehen, weil Frantschach und B+K schon durch gemeinsame Kontrolle verbunden sind.

Der gemeinsame Erwerb von Volfin ändert nichts an diesem Verhältnis. II.<ind> Gemeinschaftsweite Bedeutung 7.<ind> Die beteiligten Unternehmen haben 1995 gemeinsam einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5000 MECU (AAC/Minorco/Frantschach: [zur Veröffentlichung entfernt; >5000] MECU, B+K : [...] MECU, Volfin: [...] MECU). Jedes von zwei der beteiligten Unternehmen, die sich F+B nur als Erwerbsinstrument ohne eigene Markttätigkeit bedienten, erzielte auch einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von jeweils mehr als 250 MECU (Frantschach [>250] MECU, B+K [>250] MECU). Sie erreichen aber nicht mehr als zwei Drittel ihres jeweiligen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat.

Das angemeldete Vorhaben hat daher gemeinschaftsweite Bedeutung, begründet aber keinen Kooperationsfall nach dem EWR-Abkommen. III.<ind> Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt A<ind> Relevanter Produktmarkt 8.<ind> Die Geschäftstätigkeiten des künftigen Gemeinschaftsunternehmens Volfin betreffen die Herstellung und den Vertrieb von Industriesäcken, d.h. Tätigkeiten in denen auch Frantschach und B+K aktiv sind. Der maßgebliche Produktmarkt - wie in dem früheren Fall - ist daher derjenige für Industriesäcke (vgl. Fall Nr. IV/M.581 - Frantschach/B+K Pt. 13-15). B<ind> Relevanter geographischer Markt 9.<ind> Als relevanter geographischer Markt kommt das Gebiet des EWR in Betracht.

Ein engerer Markt könnte wegen des zeitlich begrenzten Preisgefälles für Südeuropa gegenüber Nordeuropa gelten. Nationale Märkte sind bei Importen von 20-25% des Marktvolumens nicht zu Grunde zu legen. Es ist aber nicht erforderlich, den Markt geographisch genauer abzugrenzen, weil schon angesichts des Volfin- Umsatzes von unter [...] MECU und damit etwa 5% Marktanteil in Italien auch bei der engsten Abgrenzung keine erheblichen wettbewerblichen Wirkungen im EWR- Gebiet von diesem Zusammenschluß ausgehen werden. C<ind> Wettbewerbliche Beurteilung 10.<ind> Sowohl Frantschach / B+K als auch Volfin sind auf dem Markt für Industriesäcke in Nordeuropa tätig.

Dabei erreichen Frantschach und B+K etwa [10- 20%]% und Volfin etwa 1% Marktanteil (etwa 5% in Italien). In Österreich erreichen die Parteien zwar bis zu [35-45%]% gegenüber Importen und kleineren lokalen Wettbewerbern. Angesichts bedeutender europäischer Wettbewerber wie Assi Domain, Smurfit und Korsnäs und weiterer eher nationaler Anbieter wie Gascogne, Wavin, Fardem und Nordema führt der Zusammenschluß jedoch nicht zu einem Verhaltensspielraum, der von Wettbewerb unkontrolliert wäre, weil die Importe erheblich und die Marktzutrittsschranken auf nationaler Ebene gering sind. 11.<ind> Hinsichtlich vertikaler Aspekte des Zusammenschlusses sind im Zusammenhang mit der beabsichtigten Liefervereinbarung zwischen Frantschach/Patria und Volfin Ausschlusseffekte nicht zu erwarten.

Der Anteil von Frantschach am europäischen Sackpapiermarkt hat sich zudem gegenüber 1993 von [>10%]% auf knapp [<10%]% leicht verringert, sodaß davon wirksame Beschränkungsmöglichkeiten nicht ausgehen. <ind> Volfin ist in diesem Markt nicht tätig, sodaß insoweit keine horizontale Überschneidung mit dem Zusammenschluß verbunden ist. 12.<ind> Im Hinblick auf die Marktstellung der anmeldenden Parteien auf dem europäischen Markt für Industriesäcke, die Existenz einer Vielzahl zum Teil bedeutender Wettbewerber und niedriger Zutrittsschranken auf nationaler Ebene wird das angemeldete Vorhaben nur unbedeutende Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb in der Gemeinschaft haben.

IV.<ind> Ergänzende Beschränkungen 13.<ind> Die Parteien haben auch einen Papierliefervertrag zwischen Frantschach/Patria und Volfin als erforderliche Nebenabrede für die Durchführung des Zusammenschlusses angemeldet, nach welchem für die Dauer von acht Jahren bei danach halbjähriger Kündigungsmöglichkeit und ansonsten automatischer Verlängerung Volfin zunächst [40-45%]% seines Papiereinkaufs von Patria beziehen wird. Das entspricht etwa [65-75%]% des Wertes, der von Patria produzierten und von Volfin benötigten Sackpapierqualitäten und -typen. Nach den Angaben der Parteien dient der Liefervertrag der Sicherung und zyklischen Stabilisierung von Lieferantenbeziehungen angesichts langfristiger Amortisierungs-zeiträume der branchentypisch hohen Kapitalinvestitionen.

Ausserdem sichert die Liefervereinbarung den am "cash-flow " in der Vergangenheit orientierten Kaufpreis für die erwähnten künftig erwerbbaren Aktienpakete. Schließlich beschränkt eine "Bestpreisgarantie" erheblich die Bezugsmöglichkeiten für Volfin insbesondere ausserhalb des europäischen Marktes für einen langen Zeitraum. 14.<ind> Dieser Liefervertrag ist erkennbar keine Übergangsvereinbarung um den jetzigen Zusammenschluß zu ermöglichen. Daher kann er weder als sein integraler Bestandteil noch als für den angemeldeten Zusammenschluß notwendige Beschränkung berücksichtigt werden.

Er sollte daher separat nach Artikel 85 des EWG-Vertrages beurteilt werden. 15.<ind> Der GU-Vertrag enthält ausserdem ein Wettbewerbsverbot (§ 15.2 Syndikatsvertrag) nach dem sich die Mitglieder der Familie Volpato (Veräusserer) verpflichten bei der Erzeugung und Vertrieb von Industriesäcken in Westeuropa einschließlich Slowenien nicht in Wettbewerb zum Gemeinschaftsunternehmen Volfin zu treten. Dem entspricht ein Vorkaufsrecht der Volfin bei eventuellen Akquisitionen von Franfin in der Sackbranche in Italien (§ 15.4 Syndikatsvertrag). Da dieses Wettbewerbsverbot Ausdruck des endgültigen Rückzuges der Familie Volpato vom Markt des Gemeinschaftsunternehmens ist, kann es als ergänzende Beschränkung berücksichtigt werden.

Es sichert und verstärkt den konzentrativen Charakter des künftigen Gemeinschaftsunternehmens Volfin, das von Frantschach, B+K und der Familie Volpato auf dem europäischen Industriesackmarkt errichtet wird. V.<ind> Ergebnis 16.<ind> Aus den oben erwähnten Gründen hat die Kommission entschieden, das angemeldete Vorhaben nicht zu untersagen und es für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens zu erklären. Diese Entscheidung ergeht in Anwendung von Artikel 6(1)b der Verordnung des Rates Nr. 4064/89. <tab> Für die Kommission

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