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Entscheidung der Kommission vom 23/08/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.796 - InfraLeuna) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31996M0796
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-08-23
In force since
1996-08-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 23/08/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.796 - InfraLeuna) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 307 vom 16/10/1996 S. 0005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23/08/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.796 - InfraLeuna) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich. Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die anmeldenden Parteien Betrifft: Sache Nr. IV/M.796 INFRALEUNA <ind> Anmeldung vom 19.07.1996 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1.<ind> Am 19.07.1996 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen Linde AG (Linde) und Caprolactam Leuna GmbH, ein Unternehmen das zur belgischen DOMOGruppe (Domo) gehört, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die InfraLeuna Infrastruktur und Service GmbH (Infraleuna) erwerben. <ind> Der Zusammenschluß wird bewirkt durch den Erwerb von 51% der Anteilsrechte an Infraleuna.

Weiterer Anteilseigner (49%) ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), der bisherige Alleineigentümer von Infraleuna. 2.<ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWRAbkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I.<ind> DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3.<ind> Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig: <ind> <ind> Linde:

Anlagenbau, Fördertechnik, Kältetechnik und Technische Gase, <ind> <ind> Domo: Textile Bodenbeläge, <ind> <ind> Infraleuna: Versorgung der am Standort Leuna ansässigen Investoren der chemischen Industrie mit Infrastruktur und Standortdienstleistungen (insbesondere Energie und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Sicherheitsdienste, Logistik, Sanierung und Vermarktung von Grundstücken). 4.<ind> Das Gemeinschaftsunternehmen wird gemeinsam von Linde und Domo kontrolliert. Die BvS gehört nicht zu den Infraleuna mitbeherrschenden Unternehmen. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen, und seine Gründung wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben.

II.<ind> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 5.<ind> Die beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Linde: 4 410 Mio. ECU, Domo: 504 Mio. ECU, Infraleuna: 343 Mio. ECU). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Linde: 3 363 Mio. ECU, Domo: [als Geschäftsgeheimnis entfernt; >250 Mio. ECU] ECU, Infraleuna: 343 Mio. ECU). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund Artikel 57 des EWRAbkommens dar.

III.<ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT <ind> A. Sachlich relevanter Markt 6.<ind> Die anmeldenden Parteien erklären, daß der sachlich relevante Markt der Markt für Infrastruktur und Standortdienstleistungen, einschließlich Energie und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Sicherheitsdienste, Logistik, Sanierung und Vermarktung von Grundstücken ist. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil diesesGebiets erheblich behindert würde. <ind> B.

Räumlich relevanter Markt 7.<ind> Infraleuna ist nur am Industriestandort Leuna tätig. Der räumlich relevante Markt braucht nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. <ind> C. Beurteilung 8.<ind> Auf dem Markt der Infraleuna ist kein weiterer Beteiligter tätig, so daß es durch den Zusammenschluß nicht zu einer Marktanteilsaddition kommt. Der Markt der Infraleuna ist keinem Markt vorgelagert, auf dem Linde bzw. Domo tätig sind. <ind> 9.<ind> Da es zu keiner Marktanteilsaddition kommt und die Tätigkeit von Infraleuna auf den Industriestandort Leuna beschränkt ist, schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

10.<ind> Infraleuna soll in den nächsten 5 Jahren Staatsbeihilfen in Höhe von ca. 1 Milliarde DM von der BVS und dem Bundesland SachsenAnhalt erhalten, die für die Restrukturierung des Industriestandortes Leuna gewährt werden. Gemäß den Verträgen zwischen den Parteien ist der Vollzug des Zusammenschlusses abhängig von der Freigabe dieser Staatsbeihilfen. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die Prüfung des Zusammenschlußvorhabens nach der Fusionskontrollverordnung. Sie berührt nicht die Entscheidung nach den Beihilferegeln des EWGVertrags. V.<ind> SCHLUSS 11.<ind> Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben.

Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWRAbkommens für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission

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