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Entscheidung der Kommission vom 30/10/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.828 - Schweizer Rück / Mercantile&General Reinsurance Company) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31996M0828
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-10-30
In force since
1996-10-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung der Kommission vom 30/10/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.828 - Schweizer Rück / Mercantile & General Reinsurance Company) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 390 vom 24/12/1996 S. 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30/10/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.828 - Schweizer Rück / Mercantile & General Reinsurance Company) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich).

Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften. ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG <ind> <tab> Einschreiben mit <ind> <ind> Empfangsbestätigung <tab> <ind> An die anmeldenden Unternehmen Betrifft :<ind> Sache Nr. IV/M. 828 - Schweizer Rück / Mercantile & General Reinsurance Company <ind> Anmeldung vom 26.09.1996 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1.<ind> Am 26.09.1996 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Schweizer Rückversicherungs-Gesellschaft (Schweizer Rück) im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit der Mercantile & General Reinsurance Company (M&G) erwirbt.

2.<ind> Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I.<ind> DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3.<ind> Die beiden beteiligten Unternehmen sind im Bereich der Rückversicherung tätig. 4.<ind> Das Vorhaben besteht in dem Erwerb sämtlicher Anteile an M&G durch Schweizer Rück von der britischen Prudential-Gruppe. II.<ind> GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 5.<ind> Schweizer Rück und M&G haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz [Der Umsatz wird entsprechend Artikel 5 Nr.

3 Abs. b der Fusionskontrollverordnung berechnet.] von mehr als 5 Mrd. ECU (Schweizer Rück 8.496 Mio. ECU und M&G 1.077 Mio. ECU). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Schweizer Rück 4.450 Mio. ECU und M&G 274 Mio. ECU). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. III.<ind> VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT <ind> A. Sachlich relevanter Markt 6.<ind> Die beteiligten Unternehmen sind beide Anbieter von Rückversicherungen.

Rückversicherungen sind eine besondere Form der Versicherung, deren Zweck es ist, das Risiko zwischen Versicherern zu verteilen. Rückversicherungen werden zwischen Industriespezialisten gehandelt, es werden keine Prämieneinnahmen durch den Verkauf von Rückversicherungen an die Öffentlichkeit erzielt und es sind keine Vertriebskanäle notwendig. Aus diesen Gründen hat die Kommission in früheren Entscheidungen [IV/M.433 (ERC/NRG Victory); IV/M.491 (General Re/Kölnische Re); IV/M.600 (Employers Reinsurance/Frankona Rückversicherungs AG); IV/M.601 (Employers Reinsurance/Aachener Rückversicherungs-Gesellschafts AG)] festgestellt, daß es notwendig ist, zwischen Rückversicherung und Erstversicherung zu unterscheiden.

7.<ind> Rückversicherung kann in zwei weitere Segmente unterteilt werden - Leben und Nichtleben. Das Nichtlebensegment kann weiter unterteilt werden in die folgenden Hauptkategorien: Haftpflicht, Motorfahrzeug, Unfall/Krankheit, Feuer, Marine, Luftfahrt und Anderes. Obwohl einige Rückversicherer sich auf bestimmte Kategorien spezialisieren, gibt es keinen Grund ausser Expertise warum ein Rückversicherer nicht auch die anderen Kategorien anbieten sollte. Es gibt daher ein sehr hohes Maß an Angebotsflexibilität. Da auch bei der engsten möglichen Marktabgrenzung wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde, kann die Frage, ob der Rückversicherungsmarkt weiter unterteilt werden sollte, offen bleiben. <ind> B.

Räumlich relevanter Markt 8.<ind> Da Rückversicherungsprodukte zwischen Industriespezialisten gehandelt und nicht an Endverbraucher verkauft werden, sind nationale Kontrollen über Rückversicherungen wesentlich schwächer als über Erstversicherungen. Dies deutet, zusammen mit der Tatsache, daß das Rückversicherungsgeschäft ohne eine grosse Vertriebsmannschaft durchgeführt werden kann, auf die Existenz eines globalen Marktes hin. Die Existenz eines Weltmarktes wird auch durch die Anwesenheit von internationalen Maklern bezeugt, die weltweit Rückversicherung vermitteln. Innerhalb der Gemeinschaft wurde die Freiheit zum Angebot von Rückversicherungsdienstleistungen durch die Richtlinie (EWG) Nr.

225/64 hergestellt. Die Parteien sind weltweit tätig. Schweizer Rück ist mit über 60 Tocherfirmen und Niederlassungen in 32 Ländern aktiv und erzielt 41% seiner Umsätze ausserhalb des EWR. M&G erzielte sogar 73% seiner Umsätze ausserhalb des EWR. Die Wettbewerber sind ebenfalls überwiegend weltweit tätig. Die Kommission hat in ihren oben genannten früheren Entscheidungen den Rückversicherungsmarkt als international oder weltweit angesehen. Für den Zweck dieser Entscheidung kann die Frage, ob der Markt weiter als der EWR ist, offenbleiben, da auch bei einer Abgrenzung des EWR als separater Markt wirksamer Wettbewerb nicht erheblich behindert würde <ind> C.

Beurteilung 9.<ind> Der Rückversicherungsmarkt ist stark fragmentiert. Schweizer Rück ist nach dem Erwerb von M&G mit einem Marktanteil (ohne Intragroup-Zessionen) [Als Intragroup-Zession wird die Rückversicherung eines Erstversicherers bei einem Rückversicherer innerhalb der selben Unternehmensgruppe bezeichnet.] von 10% weiterhin der weltweit zweitgrösste Anbieter nach der Münchener Rückversicherung (12%). Im EWR wird der Marktanteil von Schweizer Rück bei 13% liegen. In keinem der oben genannten Marktsegmente wird der Marktanteil der Schweizer Rück nach dem Zusammenschluß 15% übersteigen.

Der Zusammenschluß wird somit keine marktbeherrschende Stellung schaffen oder verstärken. V.<ind> SCHLUSS 10.<ind> Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabeb der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission

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