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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25/11/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.849 - ELG HANIEL/JEWOMETAAL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31996M0849
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1996-11-25
In force since
1996-11-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25/11/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.849 - ELG HANIEL/JEWOMETAAL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 201 vom 01/07/1997 S. 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25/11/1996 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.849 - ELG HANIEL / JEWOMETAAL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG Einschreiben mit Empfangsbestätigung An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M.849 ELG Haniel/Jewometaal Ihre Anmeldung vom 22.10.96 gemäß Art. 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionsverordnung) I. DAS VORHABEN 1. Am 22. Oktober 1996 hat ELG Haniel GmbH (ELG Haniel) bei der Kommission ein Zusammenschlußvorhaben angemeldet. ELG Haniel hat mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 11. Oktober 1996 sämtliche Geschäftsanteile an der Jewometaal Stainleß Processing B.V. (Jewometaal) unter dem aufschiebenden Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Kartellbehörden von der Metallgesellschaft Stahl&Recycling Beteiligungen GmbH übernommen.

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommssion festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Ratsverordung (EWG) Nr. 4064/89 fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. II. DIE PARTEIEN 3. ELG Haniel ist eine Holding- und Industriegesellschaft mit Sitz in Deutschland. Sie ist direkt und durch ihre Tochtergesellschaften weltweit im Recycling von industriellen Rohstoffen sowie im Handel mit Sekundärrohstoffen, einschließlich deren Lagerung, Auf- und Anarbeitung, tätig.

Das Schwergewicht ihrer Tätigkeit liegt im Bereich von Metallen, Metalllegierungen und legiertem Schrott als Vormaterialien für die Edelstahlproduktion. 55% der Gesellschaftsanteile der ELG Haniel werden von der Franz Haniel&Cie.GmbH gehalten, einem ausser im Gebiet Rohstoffe/Recycling auch in den Bereichen Waschraumhygiene, Gesundheit/Pharma-Großhandel, Bau-Industrie und Umwelt/Logistik tätigen deutschen Konzern, die restlichen 45% von deren 100%iger Tochtergesellschaft ELG Beteiligungs-Gesellschaft mbH. 4. Jewometaal ist eine holländische Gesellschaft, die direkt und durch ihre Tochtergesellschaften weltweit in der Aufbereitung von Schrottprodukten zu Standardqualitäten und im Handel mit diesen tätig ist.

Sämtliche Gesellschaftsanteile der Jewometaal werden von der Metallgesellschaft Stahl&Recycling Beteiligungen GmbH gehalten, einer 100%igen Tochtergesellschaft der Metallgesellschaft Handel&Beteiligungen AG, die wiederum eine 100%ige Tochtergesellschaft der Metallgesellschaft AG ist. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS 5. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 (1)(b) der Fusionsverordnung dar. Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 11. Oktober 1996 hat ELG Haniel von Metallgesellschaft Stahl&Recycling Beteiligungen AG sämtliche Anteile an der Jewometaal erworben. Damit übt ELG Haniel die alleinige Kontrolle über Jewometaal aus.

IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 6. Gemäß Artikel 5 (4)(c) und (d) der Fusionsverordnung ist der Umsatz der ELG Haniel beherrschenden Konzernobergesellschaft Franz Haniel&Cie. GmbH in die Umsatzberechnung miteinzubeziehen. 7. Der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen beträgt mehr als 5 Milliarden ECU (Franz Haniel&Cie.GmbH ca. 12,9 Milliarden ECU, Jewometaal (im Geschäftsjahr 94/95) ca. 363 Mio. ECU). Alle beteiligten Unternehmen erzielen gemeinschaftsweite Gesamtumsätze von jeweils mehr als 250 Mio. ECU (Franz Haniel&Cie.GmbH ca. 12,5 Milliarden ECU, Jewometaal (im Geschäftsjahr 94/95) ca.

352 Mio ECU). Keines der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielt jeweils mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 8. Das Schwergewicht der Geschäftstätigkeit sowohl von ELG Haniel als auch von Jewometaal liegt im Bereich des Handels mit und der Aufbereitung von Edelstahlschrott. Dieser Produktmarkt fällt in den ausschließlichen Anwendungsbereich des EGKS-Vertrages. Der unter die einschlägigen Bestimmungen des EGKS-Vertrages fallende Edelstahlschrotthandelsbereich des Vorhabens ist vom Erfordernis vorheriger Genehmigung, wie es in Artikel 66 des EGKS-Vertrages vorgesehen ist, kraft Artikel 5 (2) der Entscheidung Nr.

25/67 EGKS (mit seitherigen Änderungen) befreit. Die Edelstahlschrotthandelsaktivitäten der beteiligten Unternehmen und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den entsprechenden Produktmarkt sind deshalb im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. 9. Beide Unternehmen sind allerdings direkt und durch ihre Tochtergesellschaften auch im Aluminium- und Kupfer-Schrotthandel tätig. Die Parteien erklären, daß die Märkte für Aluminiumschrott und Kupferschrott die sachlich relevanten Märkte sind. Die Stellungnahmen der von der Kommission angefragten Kunden der beteiligten Unternehmen bestätigen diese Angaben.

Eine nähere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 10. Die räumlich relevanten Märkte sind nach Darstellung der anmeldenden Partei Deutschland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.

C. Beurteilung 11. Die räumliche Überschneidung der Aktivitäten der beteiligten Unternehmen beschränkt sich auf den Aluminium- und Kupferschrotthandel im Vereinigten Königreich und ist umfangmässig äusserst gering (gemeinsamer Marktanteil der beteiligten Unternehmen im Vereinigten Königreich < 2% für Aluminiumschrott und < 3% für Kupferschrott). 12. Aufgrund der Marktstellung der beteiligten Unternehmen (gemeinsamer Marktanteil der beteiligten Unternehmen im EWR-weiten Aluminium- resp. Kupferschrotthandel ca. 1,1% resp. 1,0%) wird das Vorhaben lediglich minimale Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR haben.

Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. VII. SCHLUSS 13. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zusammenschlußvorhaben keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken mit dem Gemeinsamen Markt gibt. 14. Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit der Funktionsfähigkeit des EWR-Abkommens zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art.

6(1)(b) der Fusionsverordnung. Für die Kommission

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