Verordnung (EG) Nr. 108/96 der Kommission vom 24. Januar 1996 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2742/95 überführten, im Besitz der spanischen Interventionsstelle befindlichen 200 000 Tonnen Getreide auf dem spanischen Markt Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/1996 S. 0014 - 0015 VERORDNUNG (EG) Nr. 108/96 DER KOMMISSION vom 24. Januar 1996 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2742/95 überführten, im Besitz der spanischen Interventionsstelle befindlichen 200 000 Tonnen Getreide auf dem spanischen Markt DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund einer durch ungewöhnlich rauhe Witterungsverhältnisse verursachten Futterknappheit in Spanien hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2742/95 der Kommission vom 28. November 1995 über den Transfer von 100 000 Tonnen Gerste und 100 000 Tonnen Roggen aus Beständen der deutschen Interventionsstelle (3) erlassen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
120/94 (5), wurden das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen festgelegt. Nach Artikel 3 der genannten Verordnung erfolgt der Verkauf von solchem Getreide durch Ausschreibung. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 kann die Ausschreibung auf bestimmte Verwendungszwecke und/oder Bestimmungen beschränkt werden. Die Viehhaltung in bestimmten Regionen im spanischen Landesinneren ist durch die Trockenheit ganz besonders geschädigt worden. Es ist daher angebracht, den betroffenen Viehhaltern in den genannten Regionen in den ersten beiden Wochen bevorzugten Zugang zu der Ausschreibung einzuräumen, damit sie ihren unmittelbaren Bedarf decken können.
Der längerfristige Bedarf der Viehhalter muß von der Futtermittelindustrie gedeckt werden. In einer zweiten Phase sollte daher die Versorgung dieses Industriezweiges vorgesehen werden. Der Mitgliedstaat hat alle zweckdienlichen Vorkehrungen zur Kontrolle dieser Verwendung zu treffen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die spanische Interventionsstelle eröffnet nach den in der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 festgesetzten Bedingungen eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von - 100 000 Tonnen Gerste und - 100 000 Tonnen Roggen aus ihren Beständen auf dem spanischen Markt.
(2) Unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 gelten für diese Ausschreibung folgende Sonderbedingungen: - An den beiden ersten Teilausschreibungen dürfen bis zu einer Menge von 50 Tonnen nur Viehhalter aus den spanischen Regionen teilnehmen, in die das betreffende Getreide überführt wurde. Artikel 2 (1) Abweichend von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird die Frist für die Einreichung der Angebote für die erste Teilausschreibung von der spanischen Interventionsstelle (SENPA) mindestens fünf Tage vorher festgesetzt. (2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für die letzte Teilausschreibung läuft am 15.
Mai 1996 ab. (3) Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 werden die Angebote unter Bezugnahme auf die tatsächliche Qualität der Partie, auf die sich das Angebot bezieht, definiert. (4) Die Angebote sind einzureichen bei der spanischen Interventionsstelle: Servicio Nacional de Productos Agrarios (SENPA), c/Beneficencia 8, E-28004 Madrid (Telex: 41 818, 23 427 SENPA E; Telefax: 521 98 32, 522 43 87). Artikel 3 Die spanische Interventionsstelle meldet der Kommission bis spätestens Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Mengen und Durchschnittspreise der verkauften Einzelpartien.
Artikel 4 Dieser Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Januar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 285 vom 29. 11. 1995, S. 16. (4) ABl. Nr. L 191 vom 31. 7. 1993, S. 76. (5) ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 1.