Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Øresund Amtsblatt Nr. L 059 vom 08/03/1996 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 414/96 DES RATES vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Øresund DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) gilt für alle Fischereitätigkeiten und damit verbundene Tätigkeiten in dem Gebiet und in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen; sie gilt auch für die Tätigkeiten von gemeinschaftlichen Fischereifahrzeugen, die in den Gewässern von Drittländern und auf Hoher See eingesetzt sind, unbeschadet der zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Fischereiabkommen und der internationalen Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist.
Mit dem Beschluß 83/414/EWG (5) ist die Gemeinschaft der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten, nachstehend "Ostseekonvention" genannt, beigetreten. Die für die Zwecke der Ostseekonvention eingesetzte Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee, nachstehend "Ostsee-Kommission" genannt, erläßt Vorschriften für die Fischereitätigkeiten in der Ostsee. Die Ostsee-Kommission hat auf ihrer 20. Tagung vom 12. bis 16. September 1994 in Gdynia eine Reihe von Empfehlungen für Kontrollmaßnahmen in der Ostsee abgegeben. Gemäß Artikel XI Absatz 1 der Ostseekonvention ist die Gemeinschaft verpflichtet, diese Empfehlungen vorbehaltlich des in demselben Artikel festgelegten Einspruchsverfahrens in die Gemeinschaftsvorschriften aufzunehmen.
Es besteht kein Anlaß, Einsprüche zu erheben. Es ist daher erforderlich, auf der Grundlage der Empfehlungen der Ostsee-Kommission bestimmte Überwachungsmaßnahmen festzulegen, die zusätzlich zu den in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vorgesehenen Maßnahmen gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung enthält bestimmte Überwachungsmaßnahmen für den Fang und die Anlandung von Fischereiressourcen der Gewässer der Ostsee, der Belte und des Øresunds, die im Westen von der Linie begrenzt werden, die von Kap Hasenöre bis Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Kap Gilbjerg bis zum Kullen verläuft.
Diese Verordnung gilt nicht in den Gewässern landseits der Basislinien. (2) Diese Verordnung gilt für: - Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in dem in Absatz 1 beschriebenen geographischen Gebiet, - alle Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Drittlandes in den Meeresgewässern dieses Gebiets, die der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen. Artikel 2 Dorschfang (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr, spätestens jedoch einen Monat vor Beginn der Fangtätigkeiten, eine Liste der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ihre Flagge führen oder in ihren Häfen registriert sind und die Dorsch gezielt oder neben anderen Arten in dem in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Gebiet befischen; alle im Laufe des Jahres vorgenommenen Änderungen dieser Liste sind umgehend zu melden.
(2) Die Liste enthält insbesondere die internen Nummern der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 109/94 der Kommission vom 19. Januar 1994 über die Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (6). (3) Die Liste sowie alle im Laufe des Jahres vorgenommenen Änderungen werden per EDV und möglichst mit elektronischer Post übermittelt. (4) Die Kommission übermittelt der Ostsee-Kommission die in Absatz 1 genannten Angaben jährlich binnen 15 Tagen nach Eingang der Meldungen der Mitgliedstaaten. Artikel 3 Nur die in der Liste gemäß Artikel 2 aufgeführten Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sind berechtigt, in dem in Artikel 1 Absatz 1 festgelegten Gebiet am Dorschfang teilzunehmen.
Artikel 4 Anlandeerklärung Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden den betreffenden Vertragsparteien der Ostseekonvention mindestens einmal im Monat und aufgeschlüsselt nach Schiffen die Anlandungen der Fischereifahrzeuge, die die Flagge einer Vertragspartei der Ostseekonvention führen oder dort registriert sind; bei diesen Angaben wird jeweils nach Fischereizone, Bewirtschaftungsgebiet und von der Ostsee-Kommission bewirtschaftete Arten unterschieden. Eine Abschrift dieser Angaben wird der Kommission übermittelt. Artikel 5 Vor Ende eines jeden Monats übermittelt die Kommission der Ostsee-Kommission in bezug auf die von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft im Vormonat erzielten Fangmengen sowie in bezug auf die Fänge, die von den in Artikel 4 genannten Fischereifahrzeugen in der Gemeinschaft angelandet worden sind, die nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2847/93 erhaltenen Gesamtdaten sowie die in Artikel 4 genannten Angaben. Artikel 6 Umladen von Dorsch (1) Es ist Fischereifahrzeugen untersagt, Dorschfänge aus dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Gebiet umzuladen oder zu übernehmen. (2) Jedoch können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Umladungen in ihren Häfen oder Küstengewässern genehmigen. (3) Zu diesem Zweck beantragt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der eine Umladung vornehmen will, mindestens 24 Stunden im voraus die Genehmigung der zuständigen Behörden des Umladeortes. Artikel 7 Anlandeverbot (1) Hat die Ostsee-Kommission der Kommission gemeldet, daß die Quote einer anderen Vertragspartei der Ostseekonvention ausgeschöpft ist, so ist es allen Fischereifahrzeugen unter der Flagge der Vertragspartei, der diese Quote zugewiesen war, von dem von dieser Vertragspartei festgesetzten Zeitpunkt an verboten, Fangmengen aus dem Bestand oder der Bestandsgruppe, die dieser Quote unterliegen, anzulanden oder umzuladen.
(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie dieser Meldung. Artikel 8 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 4. März 1996. Im Namen des Rates Der Präsident P. BARATTA (1) ABl. Nr. C 313 vom 24. 11. 1995, S. 24. (2) Stellungnahme vom 16. Februar 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 39 vom 12. 2. 1996, S. 92. (4) ABl. Nr. L 261 vom 20.
10. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 4. (6) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1994, S. 5.