Verordnung (EG) Nr. 459/96 der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2921/95 mit Durchführungsvorschriften für die Ausgleichsmaßnahmen infolge von Verringerungen bestimmter landwirtschaftlicher Umrechnungskurse Amtsblatt Nr. L 064 vom 14/03/1996 S. 0012 - 0013 VERORDNUNG (EG) Nr. 459/96 DER KOMMISSION vom 13. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2921/95 mit Durchführungsvorschriften für die Ausgleichsmaßnahmen infolge von Verringerungen bestimmter landwirtschaftlicher Umrechnungskurse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2990/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge spürbarer Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor dem 1. Juli 1996 (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach der Verordnung (EG) Nr. 2990/95 können die Mitgliedstaaten den Landwirten eine Beihilfe gewähren, um die Auswirkungen auszugleichen, die eine Verringerung der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse im Fall bestimmter Währungen hat. Für die Gewährung dieser Beihilfe gelten die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 des Rates (2). Die Durchführungsbestimmungen zur letztgenannten Verordnung, sie wurden mit der Verordnung (EG) Nr.
2921/95 der Kommission (3) erlassen, sollten so angepaßt werden, daß sie unter denselben Voraussetzungen auch auf die Gewährung der Beihilfe für Schweden und Finnland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2990/95 anwendbar sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2921/95 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 wird die Angabe "gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1527/95" ersetzt durch die Angabe "gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 und der Verordnung (EG) Nr.
2990/95 des Rates (*) . . . (*) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 7." 2. In Artikel 2 erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 oder (EG) Nr. 2990/95 genannten Ecu-Beträge werden in Landeswährung mit dem landwirtschaftlichen Kurs umgerechnet, der bis zu seiner ersten Verringerung durch die entsprechende Verordnung gegolten hat." 3. In Artikel 3 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Die Höhe der einem Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 oder (EG) Nr. 2990/95 zu gewährenden Beihilfe richtet sich nach der Größe, die der landwirtschaftliche Betrieb aufwies vor dem - 1.
Juli 1995 bzw. - 1. Januar 1996." 4. In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1527/95" ersetzt durch die Angabe "der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 und der Verordnung (EG) Nr. 2990/95". 5. In Artikel 5 Absatz 1 erhält der erste Satz folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten stellen den Antrag auf Genehmigung der Beihilfegewährung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1527/95 oder (EG) Nr. 2990/95 spätestens am 30. Juni bzw. 31. Dezember 1996." 6. In Artikel 5 Absatz 3 werden die Worte "mit der Verordnung (EG) Nr. 1527/95" ersetzt durch die Angabe "und gegebenenfalls mit der Verordnung (EG) Nr.
1527/95 oder der Verordnung (EG) Nr. 2990/95". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. März 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 7. (2) ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 60.