Verordnung (EG) Nr. 539/96 des Rates vom 25. März 1996 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1134/91, (EWG) Nr. 4088/87 und (EG) Nr. 1981/94 hinsichtlich der zolltariflichen Behandlung von Waren mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 079 vom 29/03/1996 S. 0006 - 0007 VERORDNUNG (EG) Nr. 539/96 DES RATES vom 25. März 1996 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1134/91, (EWG) Nr. 4088/87 und (EG) Nr. 1981/94 hinsichtlich der zolltariflichen Behandlung von Waren mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Für Waren mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen gilt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1134/91 (1) eine Präferenzregelung beim Zugang zum Markt der Gemeinschaft. Diese Regelung sieht die zollfreie Einfuhr gewerblicher Waren in die Gemeinschaft sowie eine Zollpräferenzregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vor. Zur Unterstützung des Friedensprozesses im Nahen Osten ist die Hilfe der Gemeinschaft durch neue Maßnahmen zu verstärken, die die Ausfuhren aus dem Westjordanland und dem Gazastreifen fördern können; zu diesem Zweck sollte die Zollpräferenzbehandlung auf Schnittblumen ausgedehnt werden.
Folglich ist die vorgenannte Verordnung zu ändern. Zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung muß die Gewährung dieses Zollvorteils von der Einhaltung der gleichen Preisbedingungen abhängen, wie sie im Rahmen der Präferenzregelung für Schnittblumen aus bestimmten Mittelmeerländern mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 (2) festgelegt wurden. Um die sofortige Anwendung des Zollkontingents für Blumen zu ermöglichen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 (3) hinsichtlich der Zollkontingente der betreffenden Waren zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr.
1134/91 wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für Schnittblumen des KN-Codes 0603 10 werden die Zölle im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 1 500 Tonnen beseitigt." 2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4 Für die anzuwendenden Ursprungsregeln ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (*) maßgebend. (*) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1762/95 der Kommission (ABl. Nr. L 171 vom 21. 7. 1995, S. 8)." Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung: "Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen". 2. In Artikel 1 werden die Worte "aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern" durch "aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen" ersetzt.
3. Dem Artikel 2 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Diese Bestimmungen gelten entsprechend für das Westjordanland und den Gazastreifen." Artikel 3 Die Verordnung (EG) Nr. 1981/94 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 werden nach dem Wort "Zypern" die Worte "sowie im Westjordanland und im Gazastreifen" angefügt. 2. In Anhang X - erhält die Überschrift folgende Fassung: "WESTJORDANLAND UND GAZASTREIFEN" - wird die Tabelle wie folgt ergänzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. März 1996. Im Namen des Rates Der Präsident S. AGNELLI (1) ABl. Nr. L 112 vom 4. 5. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1987, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3551/88 (ABl. Nr. L 311 vom 17. 11. 1988, S. 1). (3) ABl. Nr. L 199 vom 2. 8. 1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3057/95 (ABl. Nr. L 326 vom 30. 12. 1995, S. 3).