Verordnung (EG) Nr. 541/96 der Kommission vom 28. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1813/95 betreffend eine Dauerausschreibung zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker Amtsblatt Nr. L 079 vom 29/03/1996 S. 0011 - 0011 VERORDNUNG (EG) Nr. 541/96 DER KOMMISSION vom 28. März 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1813/95 betreffend eine Dauerausschreibung zur Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 5 und 15 sowie Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1813/95 der Kommission (3) werden zur Ausfuhr von Weißzucker wöchentlich Teilausschreibungen eröffnet. Aus Verwaltungsgründen sollten bestimmte Teilausschreibungen nicht durchgeführt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1813/95 erhält Absatz 4 folgende Fassung: "(4) Abweichend von Absatz 2 finden am Mittwoch, den 3. April und 1. Mai 1996 keine Teilausschreibungen statt." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. März 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4. (2) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S.
1. (3) ABl. Nr. L 175 vom 27. 7. 1995, S. 12.