Verordnung (EG) Nr. 582/96 der Kommission vom 1. April 1996 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises und der im Rahmen der 156. Teilausschreibung des Ankaufs von Rindfleisch zur Intervention gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 im Rahmen der allgemeinen Interventionsmaßnahmen ankaufbaren Mengen Amtsblatt Nr. L 083 vom 02/04/1996 S. 0013 - 0013 VERORDNUNG (EG) Nr. 582/96 DER KOMMISSION vom 1. April 1996 zur Festsetzung des Hoechstankaufspreises und der im Rahmen der 156. Teilausschreibung des Ankaufs von Rindfleisch zur Intervention gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 im Rahmen der allgemeinen Interventionsmaßnahmen ankaufbaren Mengen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 der Kommission vom 1. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Interventionsmaßnahmen für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/96 (4), wurde mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 der Kommission vom 9.
Juni 1989 über den Ankauf von Rindfleisch durch Ausschreibung (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 16/96 (6), eine Ausschreibung eröffnet. Gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2456/93 wird, unter Zugrundelegung der eingereichten Angebote, ein Hoechstankaufspreis festgesetzt, oder es wird der Ausschreibung nicht stattgegeben. Nach Artikel 14 derselben Verordnung werden nur die Angebote berücksichtigt, bei denen der vorgeschlagene Preis den genannten Hoechstpreis bzw. den einzelstaatlichen oder regionalen und um den in Absatz 1 vorgesehenen Betrag erhöhten Durchschnittspreis nicht überschreitet.
Nach Prüfung der für die 156. Teilausschreibung eingegangenen Angebote unter Berücksichtigung der saisonalen Entwicklung der Schlachtungen und Preise sollte, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68, da eine angemessene Marktstützung erforderlich ist, der Hoechstankaufspreis sowie die Mengen festgesetzt werden, die für die Kategorie C zur Intervention angenommen werden können. Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen der mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1627/89 eröffnete 156. Teilausschreibung für die Kategorie C beträgt in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten, für die die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erfuellt sind, - der Hoechstankaufspreis 245 ECU/100 kg für Tierkörper oder Tierkörperhälften der Qualität R3, - die Hoechstmenge an Tierkörpern oder Tierkörperhälften 140 Tonnen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 2. April 1996 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.
Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39. (3) ABl. Nr. L 225 vom 4. 9. 1993, S. 4. (4) ABl. Nr. L 43 vom 21. 2. 1996, S. 3. (5) ABl. Nr. L 159 vom 10. 6. 1989, S. 36. (6) ABl. Nr. L 4 vom 6. 1. 1996, S. 1.