Verordnung (EG) Nr. 602/96 der Kommission vom 3. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2932/95 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle Amtsblatt Nr. L 086 vom 04/04/1996 S. 0014 - 0015 VERORDNUNG (EG) Nr. 602/96 DER KOMMISSION vom 3. April 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2932/95 über eine Ausschreibung zum Verkauf von zur Ausfuhr bestimmten Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 2932/95 der Kommission (3) sieht den Verkauf von Tabakballen aus Beständen der griechischen Interventionsstelle durch Ausschreibung vor. Bedingt durch Probleme, die bei der Lagerung von Tabakballen im Besitz der griechischen Interventionsstelle aufgetreten sind, blieb ein Teil von dem genannten Verkauf ausgeschlossen. Es empfiehlt sich, diesen Tabak nach Verarbeitung und unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten in die durch die genannte Verordnung zum Verkauf angebotene Menge einzubeziehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 2932/95 sollte deshalb geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2932/95 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 erhält der erste Absatz folgende Fassung: "Zur Ausfuhr nach Drittländern werden fünf Partien Rohtabakballen der Ernten 1983, 1986, 1990, 1991 und 1992, die sich im Besitz der griechischen Interventionsstelle befinden, mit einem Gesamtgewicht von rund 2 095 Tonnen in der Aufteilung gemäß dem Anhang zum Verkauf angeboten.
Die zum Verkauf angebotene Menge wird in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben." 2. Der Anhang wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 307 vom 20. 12. 1995, S. 18.
ANHANG "ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>