Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen Amtsblatt Nr. L 102 vom 25/04/1996 S. 0015 - 0018 VERORDNUNG (EG) Nr. 745/96 DER KOMMISSION vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
1469/95 des Rates vom 22. Juli 1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 wurde eine Gemeinschaftsregelung eingeführt, um in den Bereichen Ausschreibungen, Ausfuhrerstattungen und Verkäufe von verbilligten Interventionserzeugnissen Marktbeteiligte, bei denen aufgrund der bisherigen Erfahrung hinsichtlich der Erfuellung früherer Verpflichtungen das Risiko der Unzuverlässigkeit besteht, identifizieren und allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der Kommission unverzüglich zur Kenntnis bringen zu können.
Die Anwendung dieser Regelung ist auf Marktbeteiligte beschränkt, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Unregelmäßigkeit zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts begangen haben oder gegen die diesbezüglich ein begründeter Verdacht besteht. Auf dieser Grundlage sind je nach Schwere des Verstoßes und je nachdem, ob es sich um einen festgestellten oder einem vermuteten Verstoß handelt, verschiedene Maßnahmen zu treffen, die von verstärkten Kontrollen bis zum Ausschluß der betreffenden Marktbeteiligten von noch zu bestimmenden Geschäften reichen, wenn feststeht, daß sie tatsächlich betrügerisch gehandelt haben.
Einige der für diese Regelung zu erlassenden Durchführungsbestimmungen, insbesondere die Definition des Begriffs "Unregelmäßigkeit" gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1469/95, die Bestimmung der betroffenen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung sowie die Vorschriften über die Verjährung, können nunmehr auf die einschlägigen horizontalen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (2) Bezug nehmen. Was die erforderlichen Präzisierungen zu den Fällen eines begründeten Verdachts auf Unregelmäßigkeit betrifft, die die Anwendung der Regelung nach sich ziehen, so ist der Begriff "erste amtliche oder gerichtliche Feststellung" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1469/95 zu definieren. Um zu bestimmen, ob es sich bei der Unregelmäßigkeit um eine vollendete oder versuchte, vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat handelt, sollten die Mitgliedstaaten jedoch ihre einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen anwenden. Um diese Regelung reibungslos durchführen zu können, ist ihre Anwendung auf Unregelmäßigkeiten eines bestimmten Ausmaßes zu beschränken; dies berührt jedoch nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten, allen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu verfolgen. Im Hinblick auf eine möglichst einheitliche Anwendung der Maßnahmen, die im Fall einer vermuteten oder erwiesenen Unregelmäßigkeit zu treffen sind, müssen der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen sowie die Kriterien für ihre Dauer festgelegt werden.
Es sind Bestimmungen zum Inhalt und zur Behandlung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 gemachten Mitteilungen zu erlassen. Diese müssen auch sicherstellen, daß Marktbeteiligte, bei denen kein begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeit mehr besteht oder für die die Anwendungsdauer der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 getroffenen Maßnahmen abgelaufen ist, unverzüglich aus dem vorliegenden geschlossenen und vertraulichen Identifikations- und Mitteilungssystem gestrichen werden. Schließlich sind gemäß Artikel 5 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.
1469/95 die Bedingungen festzulegen, nach denen in Fällen, in denen keine der Vorschußregelungen im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3403/93 (4), Anwendung findet, die Aussetzung der Zahlungen durch die Hinterlegung einer Sicherheit vermieden werden kann. Die Informationen, die gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 geschaffenen Regelung ausgetauscht werden, betreffen vor allem natürliche Personen.
Für diese Regelung gelten daher die Grundsätze für den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, wie sie sich aus den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) sowie sinngemäß aus den diesbezüglichen Bestimmungen der Regelung über die gegenseitige Amtshilfe in Zoll- und Agrarfragen ergeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel I: Begriffsbestimmungen Artikel 1 (1) Für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 ist unter "Unregelmäßigkeit" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung jeglicher Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts in den in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Bereichen zu verstehen, der sich aus einer Handlung oder Unterlassung eines Marktbeteiligten ergibt und zum Nachteil des EAGFL, Abteilung Garantie, gereicht oder gereichen würde. (2) Die "erste amtliche oder gerichtliche Feststellung" im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.
1469/95 ist die erste schriftliche, unter Umständen nur interne Bewertung einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, in der diese anhand konkreter Tatsachen auf das Vorliegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeit schließt, wobei die Möglichkeit offen bleibt, daß dieser Schluß aufgrund des weiteren Verlaufs des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens revidiert oder zurückgezogen werden muß. (3) Im Sinne dieser Verordnung sind a) "Marktbeteiligte A" die Marktbeteiligten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95, b) "Marktbeteiligte B" die Marktbeteiligten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) derselben Verordnung.
Bei der Anwendung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 eingeführten Regelung wird jederzeit angegeben, ob es sich um einen "Marktbeteiligten A" oder einen "Marktbeteiligten B" handelt. (4) Für die Anwendung von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 sowie der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung werden den Marktbeteiligten A bzw. B diejenigen Personen gleichgestellt, die im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an der Begehung einer Unregelmäßigkeit mitgewirkt haben, die für eine Unregelmäßigkeit haften oder die dafür zu sorgen haben, daß sie nicht begangen wird.
(5) Die Mitgliedstaaten wenden ihre einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen an, um zu bestimmen, ob es sich bei der Unregelmäßigkeit um eine vollendete oder versuchte, vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat handelt. Kapitel II: Anwendungsbereich Artikel 2 (1) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates (6), allen Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und sie zu verfolgen, findet die Verordnung (EG) Nr. 1469/95 nur in den Fällen Anwendung, in denen es sich um eine Unregelmäßigkeit handelt, die als solche oder zusammen mit anderen innerhalb eines Jahres von demselben Marktbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten einen Betrag von über 100 000 ECU betrifft oder betreffen könnte.
(2) Die in Absatz 1 genannte Jahresfrist beginnt am Tag der Vollendung der ersten Unregelmäßigkeit. Artikel 3 (1) Wird gegenüber einem Marktbeteiligten A oder B die Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 getroffen, so findet diese - abgesehen von besonders begründeten Ausnahmefällen - auf alle Geschäfte des Marktbeteiligten in jedem Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung Anwendung. (2) Die Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 findet nur auf denjenigen Bereich gemäß Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung und nur auf denjenigen Erzeugnissektor Anwendung, in denen die vollendete oder versuchte Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.
(3) Im Fall der Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 nehmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Prüfung jedes Einzelfalls vor und bestimmen den oder die betroffenen Bereiche und Erzeugnissektoren, wobei sie das Risiko möglicher weiterer Unregelmäßigkeiten und insbesondere folgende Umstände angemessen berücksichtigen: - den Stand der Ermittlungen, je nachdem, ob es sich um einen Marktbeteiligten A oder B handelt, - den Umfang seiner Geschäfte auf dem Gebiet des EAGFL, - den Betrag der von der festgestellten bzw. vermuteten Unregelmäßigkeit betroffenen Gemeinschaftsmittel, - die Schwere der Unregelmäßigkeit, je nachdem, ob diese vollendet oder nur versucht wurde und ob dies vorsätzlich oder grob fahrlässig geschah.
(4) Die Anwendungsdauer der zu treffenden Maßnahme bzw. Maßnahmen wird ebenfalls aufgrund der Kriterien von Absatz 3 festgesetzt. Die Anwendungsdauer der Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 beträgt mindestens, von besonders begründeten Ausnahmefällen abgesehen, sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Artikel 4 Nimmt die Kommission bei Ausschreibungen selbst die Vergabe vor, so kann sie einen Bieter nicht berücksichtigen, wenn ein Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, daß es sich um einen Marktbeteiligten A handelt. Für den so von der Kommission beschlossenen Ausschluß eines Marktbeteiligten gelten dieselben Vorschriften wie für die von einem Mitgliedstaat beschlossene Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr.
1469/95. Was die vorherige Anhörung des Marktbeteiligten betrifft, so gibt ihm die Kommission Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten von ihm als zweckdienlich erachtete Bemerkungen zu machen. Kapitel III: Inhalt und Behandlung der gegenseitigen Mitteilungen Artikel 5 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die die in Absatz 2 genannten Mitteilungen erstattet und entgegennimmt. Diese Behörde übermittelt ihre Mitteilungen der Kommission, die sie an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet. (2) Die gemäß Absatz 1 ausgetauschten Mitteilungen sind vertraulich und enthalten folgende Angaben: - die Identifizierung der in Artikel 1 Absatz 4 genannten natürlichen oder juristischen Personen, gegenüber denen eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
1469/95 getroffen wurden, mit der Angabe, ob es sich um Marktbeteiligte A oder B handelt, - eine knappe Darstellung der konkreten Tatsachen, aufgrund deren die Maßnahme bzw. die Maßnahmen getroffen wurden, sowie den Stand der Ermittlungen, sofern diese noch nicht abgeschlossen sind, - die Maßnahme bzw. die Maßnahmen, die vom betreffenden Mitgliedstaat getroffen wurden, - die Bezugnahme auf Mitteilungen, die gegebenenfalls bereits aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates (7), der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (8) oder der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 gemacht wurden. Die Kommission vereinbart mit den Mitgliedstaaten ein einheitliches Formular, das von den zuständigen Behörden im Sinne von Absatz 1 für diese Mitteilungen zu verwenden ist.
(3) Jede Mitteilung wird unverzüglich erstattet. Sie wird von der zuständigen Behörde, die sie gemacht hat, ergänzt, wenn die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats über die Kommission oder die Kommission selbst zwecks Anwendung von Artikel 6 zusätzliche Informationen anfordert oder wenn sich neue ins Gewicht fallende Tatsachen oder Änderungen ergeben. Artikel 6 Wenn ein Mitgliedstaat und die Kommission eine Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 erhalten, entscheiden sie unverzüglich nach den Kriterien gemäß Artikel 3 über die Maßnahmen, die gegenüber dem oder den betroffenen Marktbeteiligten bezüglich derjenigen seiner oder ihrer Geschäfte zu treffen sind, die unter seine bzw. ihre jeweiligen Zuständigkeiten fallen.
Die Mitgliedstaaten teilen gemäß Artikel 5 die getroffenen Maßnahmen der Kommission mit, die ihrerseits den erstmeldenden Mitgliedstaat darüber informiert. Artikel 7 (1) Die Marktbeteiligten B werden aus dem Identifikations- und Mitteilungssystem gestrichen und die ihnen gegenüber getroffenen Maßnahmen unverzüglich aufgehoben sobald sich die erste Bewertung gemäß Artikel 1 Absatz 2 als unbegründet herausstellt. (2) Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, daß sich bei weiteren Ermittlungen herausgestellt hat, daß eine natürliche oder juristische Person, deren Name ihr gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurde, nicht an einer Unregelmäßigkeit beteiligt war, so setzt die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich hierüber in Kenntnis.
Diese unterrichten ihrerseits unverzüglich diejenigen, denen sie diese personenbezogenen Daten im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 mitgeteilt hatten. Diese Person wird alsdann nicht mehr als eine Person behandelt, die laut der ersten Mitteilung an der betreffenden Unregelmäßigkeit beteiligt ist. (3) Jeder Marktbeteiligte wird aus dem Identifikations- und Mitteilungssystem gestrichen, sobald für ihn der Anwendungszeitraum der betreffenden Maßnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 abgelaufen ist. Kapitel IV: Schlußbestimmungen Artikel 8 (1) Die Ausschlußmaßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr.
1469/95 findet auf Unregelmäßigkeiten keine Anwendung, die vor Inkrafttreten der genannten Verordnung begangen worden sind. (2) Die in Absatz 1 genannte Maßnahme kann nur innerhalb von vier Jahren, nachdem die betreffende Unregelmäßigkeit begangen wurde, getroffen werden. Im übrigen finden die Vorschriften über die Verjährung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung. Artikel 9 (1) Falls die Maßnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 getroffen und keine der Vorschußregelungen im Sinne von Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr.
2220/85 angewandt wird, sind die Mitgliedstaaten zur Tätigung der ausgesetzten Zahlung berechtigt, sobald eine Sicherheit in gleicher Höhe zuzüglich 15 % geleistet wurde. (2) Die Sicherheit verfällt zugunsten des EAGFL-Garantie, sobald für das betreffende Geschäft die Unregelmäßigkeit durch eine rechtskräftige Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 festgestellt worden ist. Des weiteren verfällt sie, wenn sich herausstellt, daß aus anderen Gründen als dem Vorliegen einer Unregelmäßigkeit kein Rechtsgrund für die ausgesetzte Zahlung besteht.
Liegt keiner dieser Gründe für den Verfall vor, wird die Garantie für das betreffende Geschäft unverzüglich freigegeben. (3) Im übrigen gelten für die in Absatz 1 genannte Sicherheit, die als Vorschußsicherheit im Sinne von Titel IV der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gilt, die Bestimmungen derselben Verordnung. Artikel 10 (1) Zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienliche Vorkehrungen, um a) intern eine effiziente Koordinierung zwischen ihren betroffenen Behörden und insbesondere eine rasche Benachrichtigung derjenigen Behörden sicherzustellen, die mit der Anwendung der getroffenen vorbeugenden Maßnahmen betraut sind; b) zwischen der jeweiligen gemäß Artikel 5 Absatz 1 eigens zu diesem Zweck benannten Behörde und der Kommission eine direkte und wirksame Zusammenarbeit zu begründen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Oktober 1996 die gemäß Absatz 1 getroffenen Vorkehrungen mit. Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen - jeweils für den sie betreffenden Teil des Systems - alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Sicherheit des vorliegenden Identifikations- und Mitteilungssystems notwendig sind. Diese Maßnahmen sollen insbesondere verhindern, daß Unbefugte Zugang zu den Daten, Datenträgern oder Datenverarbeitungsanlagen erhalten. (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission behandeln das Identifikations- und Mitteilungssystem als ein System zur Verarbeitung personenbezogener Daten und gewährleisten die Anwendung der Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 4 Absatz 2 fünfter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.
1469/95 und gemäß der Richtlinie 95/46/EG. (3) Die einzelnen Mitgliedstaaten und die Kommission haften - jeweils für den sie betreffenden Teil des Systems - nach den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren bzw. nach den entsprechenden Gemeinschaftsbestimmungen für Schäden, die einer Person durch eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Identifikations- und Mitteilungssystems entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, daß der Mitgliedstaat oder die Kommission im Widerspruch zu dieser Verordnung unrichtige Daten geliefert oder unrichtige Daten in das Identifikations- und Mitteilungssystem eingegeben hat.
(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Einrichtung des Identifikations- und Mitteilungssystems. Artikel 12 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 145 vom 29. 6. 1995, S. 1. (2) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 1. (3) ABl.
Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. (4) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 4. (5) ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31. (6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (7) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. (8) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.