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Verordnung (EG) Nr. 899/96 der Kommission vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 612/96 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft

CELEX
31996R0899
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-05-20
In force since
1996-05-21
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 899/96 der Kommission vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 612/96 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 121 vom 21/05/1996 S. 0008 - 0011 VERORDNUNG (EG) Nr. 899/96 DER KOMMISSION vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 612/96 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96 (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 13, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 612/96 der Kommission vom 3. April 1996 über die Neuverteilung der 1995 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China (3), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EG) Nr. 612/96 wurden die den traditionellen Einführern und den übrigen Einführern vorbehaltenen Teile der fraglichen Kontingente sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt.

Die Einführer konnten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 612/96 bei den zuständigen nationalen Behörden zwischen dem 5. und dem 26. April 1996, 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, einen Einfuhrgenehmigungsantrag einreichen. Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 612/96 die Angaben zu der Gesamtzahl und dem Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge sowie zu dem Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern in den Jahren 1992 und 1994 (Bezugszeitraum) getätigten Einfuhren. Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Angaben einheitliche Mengenkriterien festlegen, nach denen den Genehmigungsanträgen der Einführer in der Gemeinschaft für die durch die Verordnung (EG) Nr.

612/96 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente von den zuständigen nationalen Behörden stattgegeben werden kann. Mit der Verordnung (EG) Nr. 752/96 des Rates vom 22. April 1996 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (4) werden die mengenmäßigen Kontingente für die Handschuhe der HS-/KN-Codes 4203 29 91 und 4203 29 99 sowie für die Autoradios der HS-/KN-Codes 8527 21 und 8527 29 abgeschafft. Folglich müssen diese Waren nicht mehr zugeteilt werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 752/96 werden ferner die drei Kontingente für das Spielzeug der HS-/KN-Codes 9503 41, 9503 49 bzw.

9503 90 zu einem einzigen Kontingent zusammengefaßt. Der Einfachheit halber erscheint es jedoch angebracht, die einheitlichen Mengenkriterien, nach denen den Genehmigungsanträgen stattgegeben werden kann, vorübergehend für jede der drei Spielzeugkategorien getrennt festzulegen. Jede Genehmigung, die für eine dieser drei Spielzeugkategorien ausgestellt wurde, kann auch für die anderen Kategorien genutzt werden. Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang I aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt.

Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, daß auf die durchschnittlichen Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen oder Werten, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist. Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang II aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, daß auf die von jedem Einführer beantragten Beträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.

612/96 festgesetzten Grenzen der in Anhang II genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist. Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang III genannten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer niedriger ist als der ihnen vorbehaltene Kontingentsanteil; diesen Anträgen ist folglich in voller Höhe innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 612/96 festgesetzten Grenzen stattzugeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den in Anhang I aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang I genannten Kürzungssatzes auf den Durchschnitt der Einfuhren eines jeden Einführers in den Jahren 1992 und 1994 im Fall eines jeden Kontingents ergibt.

Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, daß eine höhere Menge oder ein höherer Wert zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge oder der beantragte Wert zugeteilt. Artikel 2 Bei den in Anhang II aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nichttraditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 612/96 festgesetzten Grenzen bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang II genannten Kürzungssatzes auf die von den Einführern beantragte Menge im Fall eines jeden Kontingents ergibt.

Artikel 3 Bei den in Anhang III aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nichttraditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 612/96 festgesetzten Grenzen in voller Höhe statt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Mai 1996 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr.

L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. L 21 vom 27. 1. 1996, S. 6. (3) ABl. Nr. L 86 vom 4. 4. 1996, S. 57. (4) ABl. Nr. L 103 vom 26. 4. 1996, S. 1. ANHANG I Kürzungssatz, der auf den Durchschnitt der Einfuhren in den Jahren 1992 und 1994 Anwendung findet (traditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Kürzungssatz, der auf die Menge/den Wert innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 612/96 festgesetzten Grenzen Anwendung findet (nichttraditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Waren, bei denen den Einfuhrgenehmigungsanträgen innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.

612/96 festgesetzten Grenzen in voller Höhe stattgegeben werden kann (nichttraditionelle Einführer) >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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