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Verordnung (EG) Nr. 1452/96 des Rates vom 23. Juli 1996 zur Festsetzung einer zusätzlichen Prämie für die Schaferzeugung in nicht benachteiligten Gebieten von Irland und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland

CELEX
31996R1452
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-07-23
In force since
1996-07-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1452/96 des Rates vom 23. Juli 1996 zur Festsetzung einer zusätzlichen Prämie für die Schaferzeugung in nicht benachteiligten Gebieten von Irland und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/1996 S. 0002 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 1452/96 DES RATES vom 23. Juli 1996 zur Festsetzung einer zusätzlichen Prämie für die Schaferzeugung in nicht benachteiligten Gebieten von Irland und dem Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (2) kann zum Ausgleich etwaiger Einkommensverluste der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft eine Prämie gewährt werden. Der Einkommensverlust richtet sich nach dem Unterschied zwischen dem durchschnittlichen Marktpreis und dem Grundpreis. In Irland und Nordirland ergeben sich zum Ende des Frühjahrs normalerweise relativ hohe Preise und Erzeugungskosten. 1995 jedoch lagen die Preise in dieser Jahreszeit, insbesondere wegen einer besonders schwierigen Versorgungslage, außergewöhnlich niedrig.

Für die Erzeuger, hauptsächlich in nicht benachteiligten Gebieten, ergaben sich deshalb erhebliche Erlöseinbußen. Eine Entschädigung dieser Erzeuger durch die Gewährung der Mutterschafprämie allein ist nicht ausreichend. Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 besteht keine Möglichkeit, diese sehr schwierige und außergewöhnliche Lage zu beheben. Den betroffenen Erzeugern - und nur diesen - sollte deshalb in den genannten Regionen ausschließlich für das Wirtschaftsjahr 1995 eine zusätzliche Prämie gewährt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird eine Prämie von 6,5 ECU je Mutterschaf festgesetzt, die den Schaffleischerzeugern in Irland und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirlands zusätzlich zu gewähren ist, die in Gebieten ansässig sind, die nicht zu den Gebieten gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG (3) gehören.

Für die Gewährung dieser zusätzlichen Prämie gelten die Bedingungen, unter denen die Mutterschafprämie 1995 den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern gewährt wurde. Artikel 2 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erlassen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23.

Juli 1996. Im Namen des Rates Der Präsident I. YATES (1) Stellungnahme vom 19. Juli 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/95 (ABl. Nr. L 123 vom 3. 6. 1995, S. 1). (3) Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1).

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