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Verordnung (EG) Nr. 1570/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1452/96 des Rates über eine zusätzliche Prämie für Schaffleischerzeuger in nicht benachteiligten Gebieten Irlands und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland

CELEX
31996R1570
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1996-07-30
In force since
1996-08-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1570/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1452/96 des Rates über eine zusätzliche Prämie für Schaffleischerzeuger in nicht benachteiligten Gebieten Irlands und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland Amtsblatt Nr. L 194 vom 06/08/1996 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 1570/96 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1452/96 des Rates über eine zusätzliche Prämie für Schaffleischerzeuger in nicht benachteiligten Gebieten Irlands und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

1452/96 des Rates vom 23. Juli 1996 zur Festsetzung einer zusätzlichen Prämie für Schaffleischerzeuger in nicht benachteiligten Gebieten Irlands und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland (1), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 1452/96 ist für das Wirtschaftsjahr 1995 eine zusätzliche Prämie für Irland und Nordirland zu denselben Bedingungen festgesetzt worden, die 1995 für die Gewährung der Prämie an Schaf- und Ziegenfleischerzeuger festgelegt wurden. Zur Anwendung dieser Prämienregelung sind Durchführungsbestimmungen erforderlich; diese sollten insbesondere die betreffenden Erzeuger, den letztmöglichen Zeitpunkt der Zahlung und den anzuwendenden Umrechnungskurs angeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Zahlung der zusätzlichen Prämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1452/96 ist auf Erzeuger in nicht benachteiligten Gebieten in Irland und Nordirland beschränkt, denen für das Wirtschaftsjahr 1995 eine Prämie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates (2) gewährt wurde. Die Erzeuger, denen eine Sonderbeihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates (3) gewährt wurde, sind von der zusätzlichen Prämie ausgeschlossen.

(2) Auf die zusätzliche Prämie werden keine Vorschüsse gezahlt. (3) Die zusätzliche Prämie wird vor dem 15. Oktober 1996 ausgezahlt. (4) Der anzuwendende Umrechnungskurs ist der am letzten Tag des Wirtschaftsjahres 1995 geltende repräsentative Kurs. (5) Irland und das Vereinigte Königreich teilen der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1996 die Anzahl der nach dieser Verordnung gewährten zusätzlichen Prämien mit. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 2. (2) ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1. (3) ABl. Nr. L 132 vom 23. 5. 1990, S. 17.

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